{"id":"bgbl1-1951-3-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":3,"date":"1951-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_3.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts","law_date":"1951-01-15T00:00:00Z","page":59,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1951\nGesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts.\nVom 15. Januar 1951.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                    eingetragenen Schiffes begründet, so ist an\nschlossen:                                                      Stelle des in Absat:? 1 genannten Gerichts das\nArtikel 1                              Gericht des Heimathafens oder Heimatortes zu-\nständig. Dieses Gericht kann jedoch die Sache\nÄnderungen\naus wichtigem Grund an ein anderes Gericht\ndes Verschollenheitsgesetzes\nabgeben.•\nDas Gesetz über die Verschollenheit, die Todes-\n7. Nach § 15 werden folgende Vorschriften als\nerklärung und die Feststellung der Todeszeit (Ver-\n§§ 15 a bis 15 d eingefügt:\nschollenheitsgesetz) vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl.\nI S. 1186) wird wie folgt geändert:                                                   .§ 15 a\n1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                             (1) Ist ein Geridltsstand nach § 15 nicht be-\n• (1) Wer als Angehöriger einer bewaffneten              gründet oder wird am Sitze des nadl § 15 zu-\nMacht an einem Kriege oder einem ~riegsähn-                 ständigen Gerichts eine deutsche Geridltsbar-\nhchen Unternehmen teilgenommen hat, wäh- .                  keit nidlt mehr ausgeübt, so ist das Geridlt\nrend dieser Zeit im Gefahrgebiet vermißt wor-               zuständig, in dessen. Bezirk der erste Antrag-\nden und seitdem verschollen ist, kann für tot               steller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung\nerklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres,              eines Wohnsitzes im Geltungsbereidl dieses\nin dem der Friede geschlossen oder der Krieg                Gesetzes seinen gewöhnlidlen Aufenthalt hat.\noder das kriegsähnliche Unternehmen ohne\nFriedensschluß tatsächlich beendigt ist, ein J-ahr             (2) Ein Gericht soll auf Grund des Absatz 1\nverstrichen ist.•                                           nur tätig werden, wenn -es dem Amtsgericht\nBerlin-Schöoeberg seine Absicht angezeigt hat,\n2. § 4 Abs. 4 wird aufgehoben.\nein Verfahren nach diesem Gesetz durdl-\n3. Im § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                zuführen, und das Amtsgericht Berlin-Sdlöne-\n„Dies gilt auch, wenn vor der Todeserklärung                berg · bestätigt hat, daß eine frühere Anzeige\nein anderer Zeitpunkt im Sterbebuch eingetra-               gleichen Inhalts von einem anderen Gericht bei\ngen ist.•                                                   ihm nicht eingegangen ist.\n4. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n§ 15 b\n,.(3) War der Verschollene in dem nach Ab-\nsatz l maßgebenden Zeitpunkt Angehöriger                       Ist ein Gerichtsstand nach §~ 15, 15 a nicht\neines fremden Staates oder staatenlos, so kann              begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöne-\ner ohne die in Absatz 2 genannte Beschränkung               berg rnständig. Dieses Gericht kann die Sache\nim Inlande nach diesem .Gesetz auf Antrag                   aus wichtigem Grunde an ein anderes Gericht\nseines ·Ehegatten für tot erklärt werden, wenn              abgeben.\ndieser im Inlande seinen Wohnsitz hat und                                          § 15 C\ndeutscher Staatsangehöriger ist oder als Flücht-               Gibt ein Gericht auf Grund der Vorschriften\nling oder Vertriebener deutscher Volkszuge-                 dieses Gesetzes oder ein außerhalb des Gel-\nhörigkeit im Inland Aufnahme gefunden hat.                  tungsbereichs dieses Gesetzes bestehendes Ge-\nDas gleiche gilt, wenn die Ehefrau des Ver-                 richt auf Grund der dort geltenden Vorschriften\nschollenen bis zu ihrer Verheiratung mit diesem             eine Sache an ein anderes Gericht ab, so ist die\ndeutsche Staatsangehörige war und im Inland                 Abgabeverfügung          für   das andere Gericht\nihren Wohnsitz hat.\" -                                     bindend.\n5. Im § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                          § 15 d\n.. (4) War der Verschollene früher deutscher               Ist anzunehmen, daß mehrere Personen infolge\nStaatsangehöriger u_nd hat er die deutsche                 desselben Ereignisses verschollen sind, so kann\nStaatsangehörigkeit verloren, ohne eine andere              der Bundesminister der Justiz das für alle Todes-\nStaatsangehörigkeit zu erwerben, -so kann er               erklän:ingen zuständige Gericht bestimmen. Ist\nim Inlande nach diesem Gesetz für tot erklärt               der Antrag bei einem hiernach nicht zuständigen\nwerden, wenn ein berechtigtes Interesse an der              Gericht gestellt, so ist er an das zuständige\nTodeserklärung durch ein deutsches Grr,•bt                  Gericht abzugeben.\"\nbesteht.\"\n8. § 16 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n6.  § 15    erhält folgende Fassung:                               .,(4) In den Fällen des § 12 Abs. 3 kann nur\n.. § 15                              der Ehegatte den Antrag stellen.\"\n(1) Ortlich zuständig ist das Gericht, in dessen     9. § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Satz 2 werden auf-\nBezirk der Verschollene seinen letzten inlän-                gehoben.\ndischen Wohnsitz oder in Ermangelung eines            10. Nach § 22 wird folgende Vorschrift als § 22 a\ninländischen Wohnsitzes seinen letzten gewöhn-              eingefügt:\nlichen Aufenthalt im Inlande gehabt hat.                                          .,§ 22 a\n(2) Ist die Verschollenheit durd1 den Unter-                Ist dPI Tod dPs Verschollenen bereits im\ngang eines in einem deutschen Schiffsregister                Sterbebuche beurkundet worden und wird ein","60                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nAufgebotsverfohren zum Zwecke der Todes-                      eine Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht\nerklärung durchgeführt, so hat die Eintragung                werden. Das Gericht kann anordnen, daß diese\nim Sterbebuche für dus Verfahren keine Be-                   Aufforderung daneben in anderer Weise öffent-\nweiskraft.\"                                                  lich bekanntgemacht werde. Es bestimmt nach\nfreiem Ermessen die Frist, innerhalb deren die\n11. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nAnzeige zu machen ist.\"\n,,(1) Der Beschluß, durch den der Verschollene\nfür tot erklärt wird, ist öffentlich bekanntzu-         19. § 44 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nmachen. § 20 ist entsprechL~nd anzuwenden.\"                   ,, § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.\"\n1~- § 24 Abs. 3 Sai:z 2 erbiilt folgende Fassung:           20. § 47, § 48 Abs .. 2, § 49 Abs. 1 Buchstabe b,\n„Die Zustellung gilt als am Ende des Tages                    §§ 53, 54 werden aufgehoben.\nbewirkt, an dem der Beschluß in der Tages-             21. § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nzeit:mg öffentlich bekanntgemacht ist.\"                           ,, (2) Der Aufhebung einer Todeserklärung\n13. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           infolge einer AnfecMungsklage steht deren Auf-\n,,(2) Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu               hebung oder Änderung nach· §§ 30 bis 33 a\nstellen, bei dem das Aufgebotsverfahren an-                   dieses Gesetzes gleich.\"\nhängig gewC'sen oder an welches die Sache ab-          22. Der durch § 50 in die Kostenordnung eingefügte\ngegeben worden ist.\"                                          § 118 a erhält in seinem Absatz 1 Buchstabe c\nfolgende Fassung:\n14. § 32 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,c) die Aufhebung oder Änderung der Todes-\n,,§ 20 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\"\nerklärung oder der Feststellung der Todes-\n15. Nach § 33 wird folgende Vorschrift als § 33 a                          zeit.\"\neingefügt:\n23. Abschnitt VI wird aufgehoben.\n,,§ 33 a\n(1) Ist der Verschollene nicht in dem Zeit-                                    Arti'kel 2\npunkt verstorben, der als Zeitpunkt des Todes                                    Sondervorschriften\nfestgestellt worden ist, so kann jeder, der ein                        für Verschollenheitsfälle aus Anlaß\nrechtliches Interesse an der Feststellung einer                              des Krieges 1939 bis 1945\nanderen Todeszeit hat, die Anderung der Fest-\nstellung beantragen, wenn die Tatsache, aus der                                         § 1\nsich die , Unrichtigkeit der Feststellung ergibt,          (1) Wer vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit\nihm ohne sein Verschulden erst bekanntgewor-            Ereiynissen oder Zuständen des letzten Krieges ver-\nden ist, als er sie in dem Aufgebotsverfahren           mißt worden und seitdem unter Umständen, die\nnicht mehr geltend machen konnte.                       ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründen,\n(2) Der Antrag ist vor Ablauf einer Notfrist       verschollen ist,. kann fur tot erklärt werden.\nvon einem Monat zu stellen. Die Frist beginnt              (2) ·wer in dem letzten Zeitpunkt, in dem ernach\nmit dem Tage, an dem der Antragsberechtigte             den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, in-\nvon der Tatsache Kenntnis erhalten hctt, jedoch         folge Gefangennahme oder infolge einer gegen ihn\nnicht vor Eintritt der Rechtskraft der Todes-           gerichteten Zwangsmaßnahme seinen Aufenthalt\nerklärung. Nach Ablauf von fünf Jahren, von             nicht frei bestimmen konnte und seit diesem Zeit•\ndem Tage der Rechtskraft der Todeserklärung             punkt unter Umständen, die ernstliche Zweite: an\nan gerechnet, ist der Antrag unstatthaft.               seinem Forlleben begründen, verschollen ist, kann\n(3) Für das Änderungsverfahren gelten §§ 17,       jedoch erst für tot erklärt werden, wenn nach dem\n18, § 19 Abs. 1, Abs. ---2 Buchstabe c, §§ 20, 21,     Ende des Jahres, in dem er noch gelebt hat, fünf\n23 bis 29, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 entsprechend.       Jahre verstrichen sind. War der Verschollene in\nDer Beschluß, durch den die Feststellung des            dem bezeichneten Zeitpunkt in Lebensgefahr, so\nTodes geändert wird, ist auch demjenigen zuzu-          tritt an die Stelle der Frist von fünf Jahren eine\nstellen, der die Todeserklärung erwirkt hat. Die        solche von einem Jahr.\nÄnderung soll auf dem Beschluß, durch den der              (.3) §§ 4 bis 8 de,.s Verschollenheitsgesetzes sind\nVerschollene für tot erklärt worden ist. und auf        nicht anzuwenden.\ndessen Ausfertigu..ng vermerkt werden.\"\n{4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für einen\n16. Im § 39 wird folgender Satz 2 angefügt:\nVerschollenen, der in dem letzten Zeitpunkt, in\n,, Wird der Antrag von dem Ehegatten gestellt,         dem er nad1 den vorhandenen Naduicbten noc;h\nso steht eine Eintragung im Sterbebuche der            gelebt hat, Angehöriger .eines fremden Staates\nFeststellung nicht entgegen.\"                          oder staatenlos war,\n17. § 40 erhält folgende Fassung:\na) wenn er in diesem Zeitpunkt seinen\n,,§ 40                                         Wohnsitz ode\"i- seinen Aufenthalt im Gel-\ntungsbereich dieses Ges-etzes hatte oder\nAuf das Verfal;iren sind § 13 Abs. 1, §§                           als Angehöriger der ehemaligen deutschen\n14 bis 17, 22, 22 a, 24 bis 38 entsprechend                            Wehrmacht am letzten Kriege teilgenom-\nanzuwenden; im übrigen gelten die besonderen                            men hat, oder\nVorschriften der §§ 41 bis 44.\"\nb) wenn der Ehegatte, ein ehelicher oder ein\n18. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                     diesem rechtlich gleichgestellter Abkömm-\n,, (1) Die öffentliche Aufforderung muß durch                       ling oder ein anderer- nach § 16 des Ver-","Nr. 3 -   Tag der Aus.gab.e: Bonn, den 16. Janu::1r 1951                          61\n~chollenheitsgesetzes       antrags:he:rechtigter öffenmchen. Das Gericht kann anordnen. daß die\nVerwandter des Verschollenen seinen               Bekanntmachung auch ;n einer Tageszeitung oder\nWohnsitz oder seinen. gewöhnlichen Auf~           in anderer \\Veise veröffentlicht werde.\nenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-                 (2) Die Aufgebotsfrist des § 21 und die Frist des\nsetzes hat und die Todeserklärung bean-           § 43 des Ver~chollenheitsgesetzes beginnt mit dem\ntragt.                                           Ablauf des Tages der Ausgabe rlerjenigen Ver-\n§ 12 Abs. 2 und 3 des Verschollenheitsgesetzes              schollenhc>itsliste, welche die Bekanntmachung\nbleiben unberührt.                                           enthält.\n§ 2                                 (3) Die Zustellung des Beschlusses, durch den der\n(1} In den Fällen des § 1 sind Ermittlungen über          Verschollene für tot erklärt oder durch d.2n der\nden Zeitpunkt des Todes nur auf Antrag anzustellen.          Tod und die Todeszeit einer Person festgestellt\nDen Antrag kann jede Person stellen, uie das Auf-            wird, gilt als am Ende des Tages der Ausgabe der-\ngebotsverfahren beantragen kann. Das Gericht soll            Jenigen Verschollenheitsliste b2wirkt, welche die\nden Antragsteller des Aufgebotsverfahrens · sowie            Bekanntmachung des Beschlus3cs enthält.\neinen Antragsberechtigten, der neben dem Antrag-\nsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren ein-,                                    § 6\ntritt, befragen, ob er diesen Antrag stellen will.              In den Füllen der §§ 1, 2 ucd den entsprechendca\n(2) Wird der Antrag gestellt, (,O ist als Zeitpunkt       Fällen des § 4 werden für das Verfahren vor dem\ndes Todes der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem          Amtsgericht Gerichtskosten nicht erhoben.\nErgebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.                                    § 7\n(3) Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben            Lebte der V2rschollene auß2rhalb d2s Geltungs-\noder wird der Antrag nach Ab3atz 1 nicht gestellt,           bereichs dieses Gesetzes an s2iner:1 letzten inlän-\nso ist. als Zeitpunkt des Todes das Ende des Jahres          dischen Wohnsitz mil Familienangehörigen in Haus-\n1945 festzustellen.     I-Iat der Verschollene diesen        gemeinschaf~ und haben diese Angehörigen zur Zeit\nZeitpunkt überlebt, so ist als Zeitpunkt des Todes           der Antragstellung ihren vVohnsitz oder in Ermange-\ndas Ende des dritten Jahres, in den Fällen des § 1           lung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufc:nt-\nAbs. 2 Satz 2 des ersten Jahres nach dem letzten             halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist § 15\nJahre festzustellen, in dem er nach den vorhande-            Abs. 1 des Verschollenheitsgcsetzes nicht anzu-\nnen Nachrichten noch gelebt hat.                             wenden.\n§ 3                                                        § 8\n(1) Ist in den Fällen des § 1 als Zeitpun:d des\nIn den Fällen des § 1 sind die Vorschriften des\nTodes des Verschollenen das Ende des •Jahres 1!)45           Verschollenheitsgesetzes anzuwenden, soweit in\n:rechtskräftig festgestellt worden, ohne daß Ermitt-         diesem Artikel nicht besondere Bestimmungen ge-\nlungen über die Todeszeit angestellt worden v-rarc;1,        troffen sind.\nso kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der                                Artikel 3\nFeststellung einer anderen Todeszelt hat, bean·                         Ergänzungen zu den Vorschriften\ntragen, diese Ermittlungen nunmehr anzustellen und                 des Eherechts, über die ,viederverheiratung\ndie Feststellung zu ändern.                                               ira Falle der Todeserklärung\n(2) Läßt sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen\nals Zeitpunkt des Todes ein Zeitpunkt anoeben der     1                                § 1\nder wahrscheinlichste ist, so ist der Beschluß, d urch\n(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der Tod des an-\nden der Verschollene für tot erklärt worden ist,\nderen Ehegatten •nach den Vorschriften, des Ver-\nentsprechend zu ändern. Läßt sich ein solcher Zeit-\nschollenheitsgesetzes gerichtlich festgestellt worden\npunkt •nicht angeben, so ist die Änderung abzu-\nist, eine neue Ehe ein, lebt aber der für tot gehal-\nlehnen. Im übrigen ist § 33 a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3\ntene Ehegatte noch, so gelten die Bestimmungen\ndes Verschollenheitsgesetzes entsprechend anzu-\nwenden.                                                      über die Wiederverheiratung im Falle der Todes-\nerklärung entsprechend.\n(3) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf\nGrund des bisherigen § 7 a Abs. 3 des Verschollen-              (2) Absatz 1 gilt auch, wenn die neue Ehe vor\nheitsgesetzes in der Fassung der für die britische           dem, Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen ist,\nZone erlassenen Verordnung vom 16. 'Dezember                 es sei denn, daß ein Berechtigter vor Inkrafttreten\n1946 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947           dieses Gesetzes die Nichtigkeitsklage wegen Dop-\nS. 10) als Zeitpunkt des Todes eines Verschollenen           pelehe erhoben hat.\nder 8. Mai 1945 festgestellt worden, so gelten die                                      § 2\nAbsätw 1 und 2 Pntsprechend.\nIst ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des\n§ 4                              Beschlusses, durch den der andere Ehegatte für tot\nDie §§ 2, 3 sind im Verfahren bei Feststellung der        erklärt, oder sein Tod gerichtlich festgestellt worden\nTodeszeit entsprechend anzuwenden.                           ist, eine neue Ehe eingegangen und ist der Beschluß\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder auf Grund\n§ 5                              des Artikels 4 § 2 rechtskräftig geworden, so gilt\n(1)  Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in            bei Anwendul'lg der Vorschriften über die Wieder-\nden Fällen der §§ 1 bis 4 statt durch eine Tages-            verheiratung im Falle der Todeserklärung oder der\nzeitung durch ein von dem Bundesminister der Justiz          gerichtlichen Feststellung des Todes der Bescr..luß\nzu diesem besonderen Zweck herausgegebenes Ver-              als vor dem Zeitpunkt rechtskräftig gf'worden, in\nöffentlichungsblatt (Verschollenheitsliste) zu ver-          dem die neue Ehe geschlossen worden isL Dies gilt","62                                Jundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Tei~ I\nnicht, wenn ein Berechtigter vor Inkrafttreten                   zeit vom 17. Januar 1942 (Reichsgesetzbl. I\ndieses Gesetzes die Nichtigkeitsklage wegen Dop-                 s. 31);\npelehe erhoben hat.                                          b) die Zweite Verordnung zur Ergänzung des\nGesetzes über die Verscholl~nheit, die\nArtikel 4                                  Todeserklärung und die Feststellung der\nTodeszeit vom 20. Januar 1943 (Reichs-\nUbergangs-                                 gesetzbl. I S. 66);\nund Schlußbestimmungen\nc) die Verordnung zur Ergänzung des Ge-\n§ 1                                   setzes iiber die Verschollenheit, die Todes-\nDie Vorschriften dieses Gesetzes über den Ge-                 erklärung und die Feststellung der Todes-\n\"ichtsstand sind auf Verfahren, die das zuständige              zeit vom 16. Dezember 1946 (Verordnungs-\nGericht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits               blatt für die Britische Zone 1947 S. 10);\neingeleitet hat, nicht anzuwenden.                          d) § 2 der Badischen Landesverordnung zur\nErgänzung des Gesetzes über die Ver-\n§ 2                                   schollenheit, die Todeserklärung und die\nOffentliche Bekanntmachungen, die zwischen dem               Feststellung der Todeszeit vom 7. März\n1. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes               1947 (Amtsbl. ~- 43) und die entsprechen-\nvon einem Gericht in gesetzlich nicht vorgesehener              den Vorschriften der Länder Rheinland-\nForm bewirkt sind, naben die gleichen Rechts-                   Pfalz (§ 2 der Landesverordnung vom\nwirkungen wie die im Gesetze vorgeschriebenen                   8. April 1947 - Verordnungsbl. S. 138 -)\nBekanntmachungen, jedoch gilt die Zustellung eines              und Württemberg-Hohenzollern (§ 2 der\nBeschlusses, durch den der Verschollene für tot er-             Rechtsanordnung vom 14. Februar 1947 -\nklärt oder der Tag und der Zeitpunkt ·des Todes                 Regierungsbl. S. 23 -) ;\neiner Person festgest2llt wird, als am Ende des             e) die in den Ländern Hamburg, Nieder-\nvierzehnten Tages nach dem Tage bewirkt, an dem                 sachsen, Nordrhein-Westfalen und Schles-\nder Beschluß öffentlich bekanntgemacht ist.                     wig-Holstein geltende Verordnung über\ndie Bekanntmachungen in Fällen der\n§ 3\nKriegsversthollenbeit vom 27. Juni 1949\nWird ein Ansprud. aus einem Lebensversiche-                   (Verordnungsblatt für die Britische Zone\nrungsvertrag erhoben, nachdem die Person, auf                   S. 244) und die entsprechenden Vorschrif-\nwelche die Lebensversicherung genommen worden                   ten der Länder Bayern (Gesetz vom\nwar, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-                  4. Mai 1949 - Gesetz- und Verordnungsbl.\nsetzes für tot erklärt worden ist, so· kann der Ver-            S. 102 -), Bremen (Gesetz vom 21. Mai\nsicherer die Leistung insoweit verweigern, als der              1949 - Gesetzbl. S. 103 -), Hessen (Ge-\nAnspruch den Betrag übersteigt, der sich ergeben                setz vom 3. Mai 1949 - Gesetz- und Ver-\nwürde, wenn der Zeitpunkt des Todes des Ver-                    ordnungsbl. S. 37 -), Rheinland-Pfalz (Ge-\nschollenen nach den Vorschriften dieses Gesetzes                setz vom 5. September 1949 - Gesetz-\nfestgestellt 'worden wäre.             ·                        .und Verordnungsbl. S. 435 -), Württem-\nberg-Baden (Gesetz vom 4 .. Mai 1949 -\n§ 4\nRegierungsbl. S. 86 -), Württemberg-\nSoweit eine Vorschrift dieses Gesetzes auf seinen             Hohenzollern (Gesetz vom 5./21. Septem-\nGeltungsbereich Bezug nimlllt, gilt jedes Gebiet, in             ber 1949 - Regierungsbl. S. 341/403 -};\ndem eine solche Vorschrift eingeführt. wird, als\nf) Artikel 8 Nr. 122 des Gesetzes zur Wieder-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes.\nherstellung der Rechtseinheit auf dem Ge-\n§ 5                                   biete der Gerichtsverfassung, der bürger-\nlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens\n(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,            und des Kostenrechts vom 12. September\nden Wortlaut des Gesetzes über die Verschollen-                  1950 (BGBI. S. 455) .\n. heit, die Todeserklärung und die Feststellung der\nTodeszeit in. der nach diesem Gesetz geltenden\nFassung unter der Bezeichnung „Verschollenheits-         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrats\ngesetz\" mit dem Datum der Bekanntmachung neu\nsind gewahrt.\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nWortlautes zu beseitigen.                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-      Bonn, den 15. Januar 1951.\ntigt, Verwaltungsvorschriften über die Verschollen'-\nbeitsliste zu erlassen.                                             Der Bundespräsident\n§ 6\nTheodor Heuss\nBei Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende                 Der Bundeskanzler\nVorschriften außer Kraft, soweit sie nicht bereits\naufgehoben sind:                                                           Adenauer\na) Die Verordnung zur Ergänzung des Ge-\nsetzes über die Verschollenheit, die•Todes-      Der Bundesminister der Justiz\nerklärung und die Feststellung· der Todes-                         Dehler"]}