{"id":"bgbl1-1951-3-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":3,"date":"1951-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1951-01-15T00:00:00Z","page":57,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["57\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951                   Ausgegeben zu Bonn am 16.Januar 1951                                                 Nr.    3\nTag                                                Inhalt:                                                    Seite\n15.   1. 51   Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes                                         57\n1s.   1. 51   Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrecbts                                      59\n1s.   1. 51   Bekanntmachung des Wortlauts des Verschollenheitsgesetz~s . .         • • • .                        63\n22. 12. 50    Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handels-\nschiffen . . . . . . . . . . . ·. .               . . . . . . . . . . . .              • ·, ,      69\nlS. 1. 51   Verordnung zur Oberführung des Spruchsenats beim Hauptamt für Soforthilfe .                          7l\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . , . . .                                   71\nIn Teil II, Nr. 1, ausgegeben am 12. Januar 1951, ist verkündet: zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die\nvorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnuagsjahr 1950.\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes.\nVom 15. Januar 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  lager ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes der\nrates das folg.ende Gesetz beschlossen:                         Standesbeamte des: Sonderstandesamts in Arol•\nsen ausschließlich zuständig.\nArtikel 1\n§ 43 b\nDas Personenstandsgesetz vom 3. November 1937\n(Reichsgesetibl. I S. 1146) wird wie folgt geändert:                (1) Die Eintragung der Sterbefälle im Sterbe-\n1. § 41 Absatz 1 erhält folgende Fassm1g:                        buch des Sonderstandesamts in Arolsen erfolgt\nauf schriftlid:ie Anzeige der 11. . ternational Refugee\n,,(1) Ist ein Deutscher im Sinne des Artikels 116         Organisation (IRO) oder der Deutschen Dienst-\ndes Grundgesetzes außerhalb des Geltungs-                    stelle für die BonachrichUgung der nächsten An-\nbereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben              gehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deut-\noder hat er außerhalb des Geltungsbereichs die-              schen Wehrmacht.\nses Gesetzes geheiratet, so kann in besonderen\nFällen der Standesfall auf Anordnung der Ober-                  (2) Der Standesbeamte darl die Entgegennahme\nsten Landesbehörde bei dem Standesamt I in                   von Anzeigen mit unvollständigen Angaben nicht\nBerlin beurkundet werden.\"                                   ablehnen; er stellt die· zur Ergänzung erforder-\nlichen Ermittlungen an.\n2. § 43 erhält folgende Fassung:\n(3) Der Standesbeamte kann · die Eintragung\n,,§ 43\nergänzen oder berichtigen, wenn ihm von einer\n(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständig-             der im Absatz 1 bezeichneten Stellen eine die\nkeit mehrerer Standesbeamten entscheidet die                 frühere Anzeige ergänzende oder berichtigende\ngemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine                 Anzeige zugeht.\nsolche fehlt, der Bundesminister des Innern.                    (4) Der Bund~sminister d~s Innern kann be-\n(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Standes-             stimmen, daß auch andere Stellen Anzeige ge-\nfall sich innerhalb· oder außerhalb des Geltungs-            mäß Absatz 1 erstatten können.\nbereichs dieses Gesetzes ereignet hat, so ent-\nscheidet der Bundesminister des Innern, ob und                                     § 43 C\nbei welchem Standesamt der Standesfall zu be-               (1) Die Anzeige kann auch von jeder Person er-\nurkunden ist.                                            stattet werden, die bei dem Tod zugegen war oder\n(3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichts-             von dem Sterbefall- aus eigener Wissenschaft unter-\nbehörde, so ordnet sie die Eintragung an. Ent-           richtet ist.\nscheidet der Bundesminister des Innern, so teilt            (2) Zur Entgegennahme 'dieser Anzeige ist außer\ner seine Entscheidung der Obersten Landes-               dem Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arol-\nbehörde mit; diese ordnet die Eintragung an.\"            sen< auch der Standesbeamte zuständigit in dessen\n3. Nach § 43 werden folgende §§ 43 a bis 43 f ein-           Bezirk der Anzeigende seinen ~Wohnsitz oder ge-\ngefügt:                                                  wöhnlichen Aufenthalt hat.\n,,§ 43 a\n(3) Der Standesbeamte, der die Anzeige ent-\nFür die Beurkundung der Sterbefälle von Häft-         gegennimmt, hat die Angaben des Anzeigen.den\nlingen der ehemaliuen deutschen Konzentrations-          nachzuprüfen und den Sachverhalt, soweit erforder-","58                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nlieh, durch Ermittlungen aufzuklären. Er ka_nn von               Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grund-\ndem Anzeigenden und anderen Personen die Ver-'                   gesetzes, die sich außerhalb des Geltungsbereichs\nsicherung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides                 dieses Gesetzes ereignet haben'' ersetzt.\nStatt verlangen.\n2. § · 74 erhält· folgende Fassung:\n(4) Uber die Anzeige ist von dem Standesbeamten\neine von ihm und dem Anzeigenden zu unterschrei-                                        ,,§ 74\nbende Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt ent-                     In den Fällen des § 41 Absab: 1 und des § 43\nsprechend für mündliche Erklärungen anderer Per-                 des Gesetzes ist in -der Eintragung zu vermerken,\nsonen.                                                           auf welcher Entscheidu~g die Eintragung beruht.\"\n(5) Die Niederschriften über die Anzeige und die\n3. Nach § 74 wird folgender § 74 a eingefügt:\nmündlichen Erklärungen anderer Personen übersen-\ndet der Standesbeamte dem Stand.esbe~mten des                                         .,§ 74 a\nSonderstandesamts in Arolsen. Gleichzeitig teilt er\nihm das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit.                    (1) Eine Entscheidu.ng gemäß § 41 Absatz 1 des\nGesetzes soll erst ergehen, nachdem festgestellt\n§ 43 d                             ·worden ist, daß der Standesfall im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes noch nicht beurkundet\n(1) Eine Eintragung nach § \"43 a       erfolgt nicht,\nworden ist. .\nwenn der Sterbefall bereits durch einen anderen\nStandesbeamten als den Standesbeamten des Son-                      (2) Das Standesamt I in Berlin erteilt Auskunft\nderstandesamts in Arolsen beurkundet worden ist.                 über Beurkundungen, die auf Grund des § 41\nAbsatz 1 des Gesetzes erfolgt sind.\n(2) Der Sterbefall wird     nur dann erneut beurkun-\ndet, wenn Urkunden oder beglaubi'gte Abschriften                    (3) Geht dem Standesamt I in Berlin die be-\naus dem Sterbebuch auf Grund des ersten Eintrags                 glaubigte Abschrift einer Beurkundung zu und\nnicht zu erhalten sind.                                          stellt es fest, daß der Standesfall früher bereits\nvon einem anderen Standesbeamten beurkundet\n(3), Ist der Sterbefall mehrfach, beurkundet wor-\nworden ist, so benachrichtigt es den Standes-\nden, so bleibt die erste Beurkundung auch dann be-\nbeaimten, der die spätere Beurkundung... vorge-\nstehen, wenn sie von einem ander~n Standesbeam-\nten als dem Standesbeamten des Sonderstandesamts                nommen hat. Die spätere Beurkundung wird auf\nin Arolsen vorgenommen worden ist.                              Anordnung der Behörde; die die Beurkundung\nangebrdnet hatte, im Personenstandsbuch ge-\n(4)   Der„ Standesbeamte des Sonderstandesamts               'löscht.\"\nin Arolsen löscht den zu Unrecht bestehenden\nSterbebucheintrag durch einen entsprechenden Rand-                                 Ar t-i k e 1 3\nvermerk.                             ·\n{1) I)ie Zweite Hessische Verordnung zur Durch-\n{5) Soweit an Doppelbeurku:ry.dungen das Sonder-         führung de§. Personenstandsgesetzes vom 3. Novem-\nstandesamt in Arolsen nicht beteiligt ist, verbleibt        ber 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1146) vom 1. Septem-\nes bei den allgemeinen Vorschriften.                        ber- 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\n· . § 43 e\nLand Hessen S. 123) wird aufgehoben.\n(2) Die auf Grund der-·aufgehobenen Verordnung\n{1) Für die Berichtigung        oder Ergä:r;izung von    erfolgten Eintragungen in das Sterbebuch des Son-\nSterbebucheinträgen gelten die Vorschriften der §§          derstandesamts in Arolsen haben die gleichen Wir-\n46 und 47.                                                  kungen, wie wenn sie auf Grund des Artikels 1\n(2) Die Berichtigung oder Ergänzung ist am Rande         Nr. 3 die~es Gesetzes vorgenommen wären.\ndes Sterbeeintrags vorzunehmen. Sie ist unter An-\ngabe des Ortes und Tages von dem. Standesbeamten\nzu unterschreiben.                                            Das vorstehende Gesetz -wird hiermit verkündet.\n§ 43 f                            Bonn, den 15. Januar 1951.\n{1) Der Standesbeamte des· Sonderstandesamts in\nDer B1;1ndespräsident\nArolsen führt eine Kartei über die von ihm nach\nMaßgabe der vorstehenden Bestimmungen beurkun-                                  Theodor Heuss\ndeten Sterbefälle.\n(2) Die Amtshandlungen des Standesbeamten des                            Der Bundeskanzler\nSonderstandesamts in Arolsen sind gebührenfrei.\"                                   Adenauer\nArtikel 2\nDer B-undesminist.er der Justiz\nDie Erste Verordnung zur Ausführung des Per-\nDehler\nsonenstandsgesetzes vom 19. Mai 1938 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 533) wird wie folgt geändert:\n1. In§ 13 werden die Worte „von deutschen Staats-                Der Bundesminister des Innern\nangehörigen im Ausland\" durch die Worte. \"von                                   Dr. Lehr"]}