{"id":"bgbl1-1951-28-5","kind":"bgbl1","year":1951,"number":28,"date":"1951-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_28.pdf#page=11","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen","law_date":"1951-05-29T00:00:00Z","page":389,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1951                           389\nvon den Vergütungen einbehaltene Lohnsteuer            Anwendung, die dem / .rbeitnehmer nach dem In-\nwird auf die Einkommensteuerschuld des Arbeit-         krafttreten dieser Verordnung gezahlt werden.\nnehmers nicht angerechnet.\n(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß die\n§ 6\nVergütungen für Arbeitnehmererfindungen in eine\nnach § 46 des Einkommensteuergesetzes vorzu-                               Inkrafttreten\nnehmende Veran lügung einbezogen werden. In\ndiesem Fall ist die anteilige Einkommensteuer, die       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsich für die Vergütungen für Arbeitnehmererfin-        kündung in Kraft.\ndungen irn Verhältnis zum Gesamtbetrag der Ein-\nkünfte auf Grund der Steuer ergibt, die für das\ngesamte Einkommen nach der Einkommensteuer-           Bonn, den 6. Juni 1951.\ntabelle festzusetzen wäre, nur zur Hälfte zu erhe-\nben. Die von den Vergütungen einbehaltene Lohn-\nsteuer ist auf die Einkommensteuerschuld des Ar-                    Der Bundeskanzler\nbeitnehmers anzurechnen.\nAdenauer\n§ 5\nAnwendungszeitraum\nDie Vorschriften dieser Verordnung finden auf         Der Bundesminister der Finanzen\nalle Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen                               Schäffer\n1\nZweite Verordnung                      teilungsplan auf. Bei der Aufstellung des Planes\nzur. Abwicklung von zonalen Einrichtungen.           sind alle in § 1 genannten Länder zu beteiligen.\nDer Plan ist für sie verbindlich, wenn er mit\n'vom 29. Mai 1951.\nStimmenmehrheit von einem Ausschuß beschlossen\nAuf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes        wird, dem je ein Vertreter des Bundesministers für\nfür die Bundesrepublik Deutsch! ..:nd v _:rordnet die\n1\nVerkehr und jeder Landesregierung (§ 1) mit je\nBundesregierung mit Zustirnrnung des Bundesrates:      einer Stimme angehört; der Ausschuß ist nach ord-\nnungsmäßiger Einladung auch dann beschlußfähig,\n§ 1                           wenn nicht alle Vertreter bestellt oder entsandt\nsind.\nDie Vermögensverwaltung Reichsautobahnen in\nHamburg ist mit Wirkung vom l. April 1950 auf-                                  § 3\ngelöst. Die Hansestadt Harnburg wickelt sie zugleich\nfür die Länder Niedersuchsen, Schleswig-Holstein      • Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nund die Freie Hansestadt Bremen ab. Die betei-         1950 in Kraft.\nligten Länder treffen VE!reinharungen über die Ver-    Bonn, den 29. Mai 1951.\nteilung der Unkosten der Abwicklung.\n§ 2                                        Der Bundeskanzler\n(1) Die Verpflichtungen der beteiligten Länder                         Adenauer\nzur Ubernahme des Personals der Vermögens-\nverwaltung Reichsautobahnen in Hamburg und der\nV.ersorgungslasten bh~iben unberührt und werden            Der Bundesminister für Verkehr\ndurch Vereinbarungen der beteiligten Landes-                               Seebohm\nregierungen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Verkehr geregelt.                                     Der Bundesminister\n(2) Kommen die Vereinbarungen nicht zustande,       für Angelegenheiten des Bundesrates\nso stellt der Bundesminister für Verkehr einen Ver-                        Hellwege\n',( i  i"]}