{"id":"bgbl1-1951-28-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":28,"date":"1951-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/28#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_28.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über die steuerliche Behandlung der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen","law_date":"1951-06-06T00:00:00Z","page":388,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["388                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n5 des Ei nkornrnenstcuergesclzes für Einkünfte                                        Verordnung\naus fn:ic r Erfindertüliqkc,it für den in Betracht\n0\nüber die steuerliche Behandlung\nkornrnendcn Vc1 c1rdc.1tJtrnyszeitraum nicht in                  der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen.\n/\\rispruch nimmt.\nVom 6. Juni 1951.\nAuf Grund des Artikels II Ziffer 2 Buchstabe e\ndes Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer-\n!'>(,~! C1 n:,.'.,;qung                       gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom\nLw i \\/ c·rwcrl u t1q der Erfindung                      29. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 95) verordnet die\nim ci 1y'ncn ~wwcrblichcn Betrieb                          Bundesregierung mit ZustimmunrJ dt~s Bundesrates:\nLiegern die Vorn\\1ssc-l1.11ngcm des § 3 vor und\n§ 1\nwird die E1find11n~J im ciqenen ~ie,-verblichen Be-\ntrieb des IJrfindcrs od<:r in einem gewerblichen                             Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen\nBetrieb vcrwert e:t. an dcirn der Erfinder als Mit-                      Zahlt ein Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher\nunternel11ner beteilis1t ist, ~,o findet § 4 Ziff. 1 und 2             Vorschriften seinem Arbeitnehmer Vergütungen\nsinngcm!Hi A.nwendung. Aufwendungen, die nach                          für eine schutzfähige Erfindung, die aa: der Arbeit\ndem 20. Juni 1948 für Versuche oder für Erfin-                         des Arbeitnehmers im Betrieb entstanden ist, so\ndungen entstanden und aktiviert worden sind, dür-                      werden der Steuerabzug vom Arbeitslohn und die\nfen übn die Absetzungen nach § 7 des Ein-                              Veranlagung zur Einkommensteuer nach Maßgabe\nkommensteuergesetzes hinaus vom Zeitpunkt der                          der §§ 2 bis 4 vorgenommen, es sei denri, daß die\nVerwertung der Erfindung ab während der Rest-                          Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu\nnutzungsdauer zu Lasten des Erfolgs jährlich in                        einer niedrigeren Steuer führt.\nbeliebiger Höhe abgesetzt werden (volle . Bewer-\ntungsfreiheit).\n§ 2\n§ 6\nSteuerabzug vom Arbeitslohn\nSch 1uß vorschritten                                (1) Die Lohnsteuer von den gesamten Vergütun-\n1. Diese Verordnung gilt erstmalig für den Ver-                     gen eines Kalenderjahres für Arbeitnehmererfin-\nanlagungszeitraum 1950.                                          dungen ist nach den Anordnungen zu berechnen,\ndie für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge bei\n2. Soweit die in § 3 Ziff. 2 geforderten Aufzeich-                  einer Aufteilung dieser Bezüge auf ein volles Jahr\nnungen der Betriebseinnahmen und Betriebs-                       getroffen sind. Die so errechnete Lohnsteuer wird\nausgaben nicht nachgeholt werden können,                         zur Hälfte erhoben.\nmüssen die bis zur Verkündung dieser Ver-\nordnung entstandenen Betriebseinnahmen und                          (2) Auf Verlangen des Finanzamts hat der Arbeit- .\nBetriebsausgaben schätzungsweise ermittelt                       geber, der den Steuerabzug vorn Arbeitslohn nach\nund die Grundlagen der Schätzung fest-                           Absatz 1 vorzunehmen hat, nachzuweisen, daß die\ngehalten werden.                                                 gezahlten Vergütungen für Arbeitnehmererfindun-\ngen nicht unangemessen hoch sind. Das Finanzamt\n3. Ist die Erfinderläligkeit vor Verkündung die-                    entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von\nser Verordnung bereits auf Grund einer lan-                      Sachverständigen, im Rahmen bestehender Anord-\ndesrcchtlichen Regelung zur sinngemäßen An-                      nungen und unter Berücksichtiuung kaufmännischer\nwend 1rn~J des Erlasses des früheren Reichs-                     Ubung nach billigem Ermessen.\nministers der Finanzen vom l l. September\n1944 (Reichssteuerblatt S. 586) von den hierfür\n§ 3\nzustündi~Jen Wirtschafts- und Finanzbehörden\ndes Lrndcs als volkswirtschaftlich wertvoll                                  Lohnkonto, Lohnsteuerbelege\nanerkDnnt worden, kann von einem erneuten\nDer Arbeitgeber hat die Vergütungen für Arbeit-\nA nerkennungsverfohren nach § :1 Ziff. 1 ab-\nnehmererfindungen und die davon einbehaltene\ngPsd1Pn werden.\nLohnsteuer im Lohnkonto (§ 31 der Lohnsteuer-\nDurchführungsverordnung 1950), in der Lohn-\n§ 7                                steuerhescheinigung (§ 47 der Lohnsteuer-Durch-\nführungsverordnung 1950) und im Lohnzettel (§ 48\nInkrafllreten\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1950) je\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-                      besonders anzugeben.\nkündung in Kraft.\nBonn, den 30. Mai 1951.                                                                         § 4\nVeranlagung\nDer Bundeskanzler\n(1) Durch den Steuern bzug vom Arbeitslohn ist,\nAdenauer                                      vorbehaltlich der Vorschrift in Absatz 2, die auf\ndie Vergüt1.mgen für Arbeitnehmererfindungen ent-\nfallende Einkommensteuer abgegolten. Die Ver-\nDer Bundesminister der Finanzen                                     gütungen bleiben bei der Veranlagung des Arbeit-\nSchäffer                                     nehmers zur Einkommensteuer außer Betracht. Die"]}