{"id":"bgbl1-1951-28-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":28,"date":"1951-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/28#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_28.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder","law_date":"1951-05-30T00:00:00Z","page":387,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. J-i:mi 1951                        387\nVerordnung\nüber die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder.\nVom 30. Mai 1951.\nAuf Grund des Artikels II Ziffer 2 Buchstabe e           1. Der Steuerpflichtige darf Aufwendungen, die\ndes Gesetzes zur Anderung des Einkommensteuer-                 durch seine Erfindertätigkeit veranlaßt sind,\ngesetzes und des Körperschaftst(mergesetzes vom                z. B. Aufwendungen zur Entwicklung, Verbesse-\n29. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 95) verordnet die           rung oder rechtlichen Sicherung der Erfindung,\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie nach\ndem 31. Dezember 1949 entstanden sind. Diese\n§ 1                               Aufwendungen brauchen bei einer Gewinn-\nermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 des Ein-\nFreie Erfinder\nkommensteuergesetzes nicht aktiviert und bei\nund Erfindertätigkeit\neiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des\n(1) Freie Erfinder im Sinn dieser Verordnung sind           Einkommensteuergesetzes durch einen Zuschlag\nnatürliche Personen, die ihre Erfindertätigkeit nicht          nicht berücksichtigt zu werden.\nim Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausüben.\nWird die Erfindertätigkeit im Rahmen eines Arbeits~\nverhältnisses ausgeübt, dann wird der Arbeitnehmer          2. Der Steuerpflichtige darf bei der Gewinnermitt-\nals freier Erfinder behandelt, soweit er die Erfindung         lung nach § 4 Abs. 1 und § 5 des Einkommen-\naußerhalb des Arbeitsverhältnisses verwertet.                  steuergesetzes nach Maßgabe der Sätze 2, 3\nund 5 Verluste, die sich durch die steuerliche\n(2) Erfindertätigkeit im Sinn dieser Verordnung\nBehandlung der Aufwendungen nach Ziffer 1\nist eine Tätigkeit, di~ auf die Erzielung einer patent-\nin den 5 vorangegangenen Veranlagungs-\nfähigen Erfindung gerichtet ist. Ob es tatsächlich zur\nzeiträumen ergeben haben, von den Einkünften\nErteilung eines Patentes kommt, ist ohne Bedeutung.\naus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbe-\nbetrieb absetzen, soweit sie nicht schon bei den\n§ 2\nVeranlagungen für die vorangegangenen Ver-\nZurechnung ·der Einkünfte                      anlagungszeiträ ume gemäß § 2 Abs. 2 des Ein-\naus Erfindertätigkeit                      kommensteuergesetzes ausgeglichen oder ge-\nmäß § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuer-\nDie Einkünfte der freien Erfinder aus der Erfinder-         gesetzes abgezogen worden sind oder bei der\ntätigkeit gehören zu den Einkünften aus selbständi-            Veranlagung für den laufenden Veranlagungs-\nger Arbeit oder, soweit sie im Rahmen eines Ge-\nzeitraum gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Ein-\nwerbebetriebes anfallen, zu den Einkünften aus Ge-\nkommensteuergesetzes abgezogen werden. Die\nwerbebetrieb.\nnicht ausgeglichenen oder nicht abgezogenen\n§ 3                               Verluste sind bis zur Höhe der Einkünfte aus\nVoraussetzungen                          selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb\nfür die Begünstigung                       in den Veranlagungszeiträumen zu berücksich-\ntigen, in denen die Berücksichtigung frühestens\nDie Einkünfte der freien Erfinder aus der Erfinder-         möglich ist. Sie vermindern, wenn Einkünfte\ntätigkeit werden nach Maßgabe der §§ 4 und 5                   aus Erfindungen erzielt worden sind, zunächst\nbehandelt, wenn folgende Voraussetzungen sämtlich              diese Einkünfte und danach die anderen Ein-\nerfüllt sind:                                          ·\nkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Ge-\n1. Die oberste Wirtschaftsbehörde des Landes, in            werbebetrieb. Entsprechendes gilt bei einer\ndem die Erfindertätigkeit ausgeübt wird, muß           Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Ein-\nmit Zustimmung des Bundesministers für Wirt-           kommensteuergesetzes. Die Bestimmungen die-\nschaft bestätigt und die oberste Finanzbehörde         ser Ziffer gelten erstmalig für Verluste, die\ndes Landes muß anerkannt haben, daß der                nach dem 31. Dezember 1949 entstanden sind.\n, Versuch oder die Erfindung volkswirtschaftlich\nwertvoll ist.\n3. Die anteilige Einkommensteuer, die sich für die\n2. Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben,              Einkünfte aus freier Erfindertätigkeit im Ver-\ndie sich auf die Versuche und Erfindungen be-          hältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte' auf\nziehen, müssen gesondert aufgezeichnet werden.         Grund der Steuer, die für das gesamte Ein-\nkommen nach der Einkommensteuertabelle fest-\n§ 4                               zusetzen wäre, ergibt, wird auf Antrag für die\nVersuchszeit und für den Veranlagungszeit-\nBegünstigung                           raum, in dem die Verwertung beginnt, und für\nder nicht im eigenen gewerblichen\ndie 8 folgenden Veranlagungszeiträume, bei\nBetrieb verwerteten Erfindung\npatentierten Erfindungen höchstens aber für\nLiegen die Voraussetzungen des § 3 vor und wird             die Laufzeit des Patents, nur zur Hälfte er-\ndie Erfindung nicht im eigenen gewerblichen fü~trieb           hoben. Voraussetzung dafür ist, daß der Steuer-\nverwertet, gilt folgendes:                                     pflichtige die Steuerbegünstigung des § 34 Abs."]}