{"id":"bgbl1-1951-28-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":28,"date":"1951-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_28.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet","law_date":"1951-06-11T00:00:00Z","page":381,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1951                        381\nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet.\nVom 11. Juni 1951.\n· Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Notauf-     der Mitglieder wird vom Bundesrat benannt. Bei\nnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22.        ungerader Zahl schlägt der Bundesrat die Mehrzahl\nAugust 1950 (Bundesgesetzbl. S. 367) wird mit Zu-      der zu berufenden Mitglieder vor.\nstimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 6\nI.\nDie Mitglieder der Aufnahmeausschüsse haben\nBestimmung der Lager                   ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und\nGewissen zu entsr;heiden. Sie sind hierauf beson-\n§ 1                           ders zu verpflichteh.\n(1) Als Durchgangslager für die Notaufnahme von\n§ 7\nDeutschen (Notaufnahmelager) werden bestimmt:\n1. das Lager Uelzen-Bohldamm mit den Neben-\n(1) Der Beschwerdeausschuß besteht aus dem Vor-\nlagern Poggenhagen, Loccum und Kirchrode,    sitzenden und vie1 Beisitzern. Der Vorsitzende des\nBeschwerdeausschusses muß die Befähigung zum\n2. das Lager Gießen-Hammstraße.                 Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst\nhaben.\n(2) Bei Bedarf kann die Bundesregierung weitere\nLager als Notaufnahmelager bestimmen.                     (2) Die Hälfte der Beisitzer wird vom Bundesrat\nbenannt.\n§ 2\n(3) § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 6 sind\n(1) In den Nebenlagern sind während der Dauer       entsprechend anzuwenden.\ndes Aufnahmeverfahrens alleinstehende Personen\nbis zum 24. Lebensjahr, bei besonderer Qafährdung                               § 8\nbis zum 28. Lebensjahr, unterzubringen.\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthalts-\n(2) Der Leiter des Aufnahmeverfahrens (§ 4 Abs.     erlaubnis ist bei dem Leiter des Aufnahmeverfah-\n1) kann die vorübergehende Einweisung dieser Per-      rens zu stellen. Bei der Antragstellung ist die An-\nsonen in cias Hauptlager anordnen.                     wesenheit des Anüagstellers erforderlich. Hiervon\nkann auf Beschluß des Aufnahmeausschusses ab-\nII.                          gesehen werden, wenn der Antragsteller infolge er-\nheblicher körperlicher Behinderung oder aus son-\nDas Aufnahmeverfahren                   stigen zwingenden Gründen am Erscheinen ver-\n§ 3\nhindert ist.\nIm Aufnahmeverfahren wirken mit:                       (2) Eheleute können sich gegenseitig und ihre\nminderjährigen Kinder vertreten.\n1. der Leiter des Aufnahmeverfahrens,\n2. der Aufnahmeausschuß,                               (3) Für Minderjährige, die keine Erziehungsbe-\nrechtigten im Bundesgebiet haben, können die\n3. der Beschwerdeaussdrnß.                          Jugendämter den Antrag stellen. Soweit der Min-\nderjährige sich in einem von der Bundesregierung\n§ 4                          eingerichteten oder anerkannten Jugendlager oder\nJugendheim befindet, soll dem Antrag eine Stellung-\n(1) Der Leiter des Aufnahmeverfahrens ist für die   nahme des Lager- oder Heimleiters beigefügt\nordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens ver-        werden.\nantwortlich.\n§ 9\n(2) Der Bundesminister für Vertriebene beruft und\nentläßt den Leiter des Aufnahmeverfahrens sowie           Zur Klärung des Sachverhaltes findet durch den\ndas für das Aufnahmeverfahren erforderliche Per-       Leiter des Aufnahmeverfahrens. eine Vorprüfung\nsonal.                                                 statt. Das Ergebnis der Vorprüfung ist dem Auf-\nnahmeausschuß zuzuleiten.\n§ 5\n(1) Der Aufnahmeausschuß besteht aus drei Mit-                              § 10\ngliedern, die den Vorsitz abwechselnd führen.\n(1) Der Aufnahmeausschuß verhandelt mündlich\n(2) Bei Bedarf sind mehrere Ausschüsse zu bilden.   und bei persönlicher Anwesenheit des Antrag-\nstellers in nicht öffentlicher Sitzung. § 8 Abs. 1\n(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom        Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Personen, die\nBundesminister für Vertriebene berufen. Die Hälfte     sich als Vertreter des Bundes oder der Länder aus-","382                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nweisen, ist die Teilnahme an den Sitzungen ge-           einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung\nstattet. Weitere Ausnahmen kann der Leiter des           geführt hätte.\nAufnahmeverfahrens zulassen.\n(2) Der Antragsteller kann nur solche Tatsachen\n(2) Bei Minderjährigen kann im schriftlichen Ver-     oder Beweismittel beibringen, die ihm im Aufnahme-\nfahren entschieden werden.                               oder Beschwerdeverfahren nicht bekannt waren oder\nvon ihm ohne Verschulden nicht geltend gemacht\n§ 11\nwerden konnten.\nDer Aufnahmeausschuß hat für umfassende                  (3) Als Abgewiesener ist auch ein Antragsteller\nKlärung des Sachverhaltes Sorge zu tragen und zu         anzusehen, der eine Beschwerde nach § 13 Abs. 2\ndiesem Zweck die erforderlichen Beweise zu er-           erfolglos eingelegt hat.\nheben. Er kann Behörden, politische Parteien und\nandere Organisationen gutachtlich hören.                                          § 16\n(1) Der Aufnahmeausschuß hat eine Aufenthalts-\n§ 12                             erlaubnis, die auf Grund unrichtiger Angaben oder\nfalscher Beweismittel oder infolge Verschweigens\nDer Aufnahmeausschuß entscheidet über den An-         wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist, zu wider-\ntrag mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ei:geht       rufen.\nin schriftlicher Form (Muster siehe Anlagen 1 und 2)\nund ist dem Antragsteller mitzutei.len.                     (2) Gegen die Entscheidung des Aufnahmeaus-\nschusses ist die Beschwerde innerhalb der Frist des\n§ 13 Abs. 1 an den Beschwerdeausschuß zulässig.\n§ 13\n(1) Die Beschwerde gegen eine ablehnende Ent-                                   III.\nscheidung des Aufnahmeausschusses ist binnen zwei\nVerteilung\n. vVochen nach Mitteilung bei dem Beschwerdeaus-\nschuß einzulegen.                                                                 § 17\n(1) Ein Beauftragter der Bundesregierung be-\n(2) Die Beschwerde kann auch dagegen eingelegt\nstimmt nach Anhören der Ländervertreter und auf\nwerden, daß dem Antragsteller die Aufenthalts-\nGrund elftes vom Bundesrat festzustellenden Schlüs-\nerlaubnis nicht wegen einer drohenden Gefahr für\nsels das Land, in welchem der Aufgenommene\nLeib und Leben oder die persönliche Freiheit, son-\nseinen ersten Wohnsitz zu nehmen hat.\ndern aus ·sonstigen zwingenden Gründen gewährt\nworden ist.                                                 (2) Der Bundesminister für    Vertriebene beruft\nund entläßt den Beauftragten der Bundesregierung.\n(3) Ist der Aufnahmeantrag von einem Jugend--\namt gemäß § 8 Abs. 3 gestellt worden, so steht\ndiesem das Beschwerderecht zu.                                                    § 18\nDer Aufgenommene ist vor. seiner Einweisung zu\n§ 14                             hören.               ·\nDie Entscheidung des Beschwerdeausschusses er-                                  IV.\ngeht in schriftlicher Form (Muster siehe Anlagen\n3 und 4) und ist dem Beschwerdeführer zuzustellen.                       Schlußbestimmungen\n§§ 10 und l1 sind entsprechend anzuwenden.                                        § 19\n§ 15                                Der Bundesminister für Vertriebene übt in allen\ndas Aufnahmeverfahren und die Verteilung be-\n(1) Auf Antrag eines Abgewiesenen ist durch den       treffenden Angelegenheiten die Aufsicht aus.\nLeiter des Aufnahmeverfahrens eine erneute Ver-\nhandlung vor dem Beschwerdeausschuß anzuordnen,                                   § 20\nwenn von dem Abgewiesenen neue Tatsachen oder\nBeweismittel beigebracht werden, deren Berücksich-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntigung im Aufnahme- oder Beschwerdeverfahren zu          kündung in Kraft.\nBonn, den 11. Juni 1951.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bunde8-minister für Vertrieben9\nIn Vertretung\nDr. S c h r e i b e r","Nr. 28 -              Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1951                                                                                                                                          383\nAnlage 1\nAufnahmeausschuß\nAufenthaltserlaubnis\nNotaufnahmelager                                                                                                                    Ort, d e n - - - - - - - - - - 195.....-\nDer\nDie                                                                  (Name -                                 Vorname)\ngeb. am _ _ _ _ _ _ _ _ in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Staatsangeh. - - - - - - - - - - -\nletzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort ........ ____________________________\nBeruf_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nFamilienstand _ _ _ _ _ _ _ _ __\nausgewiesen durcb _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nmit----------------········                                                           . ···············----------------------\nfFamilienangehörige)\nerhält   gemäß § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom\n22. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 367) durcb Beschluß des\nAufnahmeaUsschusses vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\ndie Erfoubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet.\nEr\nhat die sowjetische Besatzungszone bzw. den sowjetischen Sektor von Berlin verlassen\nSie\nwegen einer drohenden Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit*)\naus zwingenden Gründen*)\nweil ........................ ___________________________________\n________ ...\n- - - - - ........... 0  ................................................... • .. • • • - - - - - - - , . . . . . . . . . .., . . . . . . . . . . . ,eu1t1te,1HHtHtHHHHHHlHIIHIHHMIHHffHH•1tHthH. . . IHe. . . .\n., )\nGegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach Mitteilung Beschwerde bei dem Beschwerde-\nausschuß im Lager eingelegt werden:)\nder                                             seinen\nAls Land, in dem die Aufgenommene ihren ersten Wohnsitz zu nehmen hat, wird\nbestimmt.\nDer Leiter                                                                                                                                                                  Der Beauftragte\ndes Aufnahmeverfahrens                                                                                                                                                           der Bundesregierung\n•J Ntchtzutreltendes Ist zu streichen.","384                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nAnlage 2\nAufnahmea usschuß\nVersagung der\nAufenthaltserlaubnis\nNotaufnahmelager                                                                                                      Ort, den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 195......-\n......................\"···--\"····--------\nDem\nö-~i-··································································· 1Na~;.;··:.:.:··vöiöä·~;;;············•························· .. ····· .. ·················· .................... .\ngeb. a m - - - - - - - - i n - - - - - - - - ______ Staatsangeh. _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nletzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort ........ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBeruf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nFamilienstand - - - - - - - - -\nausgewiesen d u r c h - - - - - - - - - - - - - - - - -\nmit _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(fümilienangehörige)\nwird durch Beschluß des\nAufnahmeausschusses v o i u . - - - - - - - - - - - - -\ndie Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet versagt.\nEin Aufnahmeanspruch gemäß § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das\nBundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 367) ist nicht - gegeben*) - glaubhaft\n;,emacht -•).\nGegen diese Entscheidung kann binne? zwei Wochen nach Mitteilung Beschwerde                                                                                           bei dem Be-\nschwerdeausschuß im Lager eingelegt werden. ,\nDer Leiter\ndes Aufnahmeverfahrens\n•) Nichtzutreffendes ist zu streichen.","Nr. 28 -                    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1951                                                                                                       385\nAnlage 3\nBeschwerdeausschuß\nAufenthaltserlaubnis\nNotaufnahmelager                                                                                                                                 Ort, den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 195 ........\nDer\ngeb. am _ _ _ _ _ _ __                                 in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                            Staatsangeh. ___________\nletzter Wohn- bzw. A u f e n t h a l t s o r t - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nBeruf ___________________________                                                                                                                  Familienstand _ _ _ _ _ _ __\nausgewiesen durch .................................................................................................................................................................._\nmit\n(Familienangehörige)\n• - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - .. •••• .. ••••••• .. •••••••\"\"M\nerhült gernüß § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom\n22. August 1950 (ßundes9esetzbl. S. 367)                                                      unter Aufhebung der Entscheidung des Aufnahmeaus-\nschusses vom .................. _ _ _ _ _ _                                                   durch Beschluß des\nBeschwerdeausschusses v o m - - - - - - - - - - - ·\ndie Erlaubnis zum sU:i.ndtgen Aufenthalt im Bundesgebiet.\nEr\nhat die sowjetische Besatzungszone bzw. den sowjetischen Sektor von Berlin verlassen\nSie\nwegen einer drohenden Gefahr für Leib und Leben oder di~ persönliche Freiheit *)\naus zwingenden Gründen                                           *)\nweil _...................... _ _ _ _ _ _ __\n........................................................................................................................ _..................... - ........___________\n..................... _____                                    ----·-------------------....................                                                                    ·)\nder                                                 seinen\nAls Land, in dem die Aufgenommene ihren ersten Wohnsitz zu n,ehmen hat, wird\n--------..........................................................................\nbestimmt.\nDer Leiter                                                                                                                                                    Der Beauftragte\ndes Aufnahmeverfahrens                                                                                                                                              der Bundesregierung\n•) N1chtzutrettendes ist zu strelchu","386                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nAnlage 4\nBeschwerdea ussch uß\nAblehnungsbescheid\nNotaufnahmelager                                                               Ort, den _ _ __     _ _ _,,___ 195.....-\nDem\nDer\n----------····················(Nam11\n·•·············\n-   Vorname)\ngeb. a m - - - - - - - -      in-------------- Staatsangeh. - - - - - - - - - - -\nletzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort ........ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBeruf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nFamilienstand - - - - - - - - -\nausgewiesen d u r c h - - - - - - - - - - - - - - - - - - - _________________\nmit---------------·-----------------------·----\n(ftumilienangehörige)\nwurde durch Beschluß des Aufnahmeausschusses vom ................ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\ndie Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet versagt. Die hiergegen gemäß § 3 des\nGesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vorn 22. August 1950 (Bundes-\ngesctzbl. S. 367) eingelegte Beschwerde wird durch Beschluß des\nBeschwerdeausschusses voni _ _ _ __;:.._ _ _ _ _ __\nzurückgewiesen.\nDer Leiter\ndes Aufnahmeverfahrens"]}