{"id":"bgbl1-1951-28-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":28,"date":"1951-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen","law_date":"1951-06-11T00:00:00Z","page":379,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\n379\nTeil I\n1951                   Ausgegeben zu, Bonn am 12. Juni 1951                                         Nr. 28\nTag                                              I n h a lt :                                        Seite\n11.6.51     Gesetz über Leistun~1en aus vor der Währungsreform eingegangEmen Renten- und Pensions-\nversicherungen             . . . . . . . . . . . , .     . . . . . . . . .  . . . . .          3 79\n11 6. 51   Verordnunn zur Durchführung des c;esetz,.:;s über die Notaufnahme von Deutschen in das\nBunclesqebjet   . . . ....•. : .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                381\n30. 5. 51   Verordnm111 über dit~ einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder . . . . . . .        387\n6. 6. 51  Ve1ordnunH über die steuerliche Behandlung der Vergütungen für Arbeilnehrnererfindnnqen .      388\n29. 5. 51   Zweite Vurorduunq zur .Abwicklung von zonalen Einrichtungen                                    389\nHinweis a11f Verkündunqen im Bundesanzeiger                                                    390\nGesetz\nüber Leistungen aus vor der \\\\Tährungsreform ein-\ngegangenen Renten- und Pensionsversicherungen.\nVom 11. Juni 1951.\nDer Bundestag hat das folgende           Gesetz be-      20. Juni 1948 Prämien oder Prämienraten noch zu\nschlossen:                                                  zahlen waren, mindestens die in § 1 Abs. 1 fest-\n§ 1                               gesetzten Beträge zu zahlen, sofern sich nicht aus\ndem Umstellungsgesetz und den Durchführungsver-\n(1) An Stelle der nach dem 31. März 1951 fällig          ordnungen dazu ein höherer Betrag ergibt.\ngewordenen oder werdenden Leistungen aus vor\ndem 21. Juni 1948 begründeten Renten- oder Pen-                (2) Bei  Renten mit steigenden Anwartschaften\nsionsversicherungsverhältnissen, die nach § 24 des          gilt Absatz 1 für die Leistungen aus der bis zum\nUmstellungsgesetzes und den dazu ergangenen                 20. Juni 1948 erworbenen Anwartschaft. Steigerun-\nDurchführungsverordnungen umgestellt worden sind,           gen nach diesem Zeitpunkt werden mit einer\nhat, wenn nach dem 20. Juni 1948 Prämien oder               Deutschen Mark für je eine Reichsmark umgerechnet.\nPrämienraten nicht mehr zu zahlen waren, der Ver-\nsicherer                                                                              § 3\nin Höhe der ersten sieben-                                     (1) Aus § 1 und § 2 sich ergebende Nachzahlun-\nzig Reichsmark der geschul-                                 gen auf Leistungen nach dem 31. März 1951 werden\ndeten Monatsrente              für jede Reichsmark          drni Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nin Höhe des siebenzig ·                                     fällig.\nReichsmark übersteigenden\nBetrages bis einschließlich                                    (2) Rückforderungen wegen der vor Inkrafttreten\neinhundert Reichsmark          für je zwei Reichsmark       des Gesetzes gezahlten Versicherungsleistungen\nsind ausgeschlossen.\nund in Höhe des einhundert\nReichsmark übersteigenden                                                              § 4\nBetrages                       für je zehn Reichsmark\nWird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an-\neine Deutsche Mark zu zahlen. Auf Renten- oder\nhängiger Rechtsstreit für erledigt erklärt, so trägt\nPensionsleistungen, die für andere Zeiträume als\njede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die\neinen Monat berechnet sind, findet dies entsprechend\nHälfte der gerichtlichen Auslagen. Die Gerichts-\nAnwendung.\ngebühren werden niedergeschlagen.\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn vor dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes die Leistungen aus dem Ver-                                    § 5\nsicherungsverhältnis durch Urteil oder Prozeßver-\n. gleich anderweitig festgesetzt worden sind.                    (1) In Höhe des Betrages, um den sich die nach\nden Grundsätzen für die Umstellungsrechnung er-\nmittelte Prämienreserve zum 1. April 1951 infolge\n§ 2\nder Anwendung der §§ 1 und 2 erhöht, werden den\n(l) An Stelle der nach dem 31. März 1951 fällig          Versicherungsunternehmen Rentenausgleichsforde-\ngewordenen oder werdenden Leistungen aus Renten-            rungen gegen den Bund zugeteilt. Die Rentenaus-\nund Pensionsversicherungsverhältnissen im Sinne             gleichsforderun9en gelten als am 1. April 1951 ent-\ndes § 1 Abs. 1 hut der Versicherer, wenn nach dem           standen und sind von diesem Tage ab zu dreiein-","380                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nhalb vom Hundert zu verzinsen; die Zinsen sind                                     § 6\nhalbjährlich, erstmals zum 1. Juli 1951, zu zahlen.         (1) Die Beleihung oder der Verkauf von Renten-\n(2)  Die Versicherungsunternehmen haben binnen         ausgleichsforderungen gemäß § 5 Abs. 1 ist un•\nsechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Ge-          zulässig, es sei denn, daß die Versicherungsaufsichts-\nsetzes den in Absatz 1 bezeichneten Betrag zu            behörde bescheinigt, daß ohne die Beleihung oder\nberechnen. Die Berechnung bedarf der Bestätigung         den Verkauf die Auszahlung der laufenden Ver•\ndurch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die be-         sicherungsleistungen aus den Prämieneinnahmen\nstätigte Berechnung ist zu berichtigen, wenn sich        der Renten- und Pensionsversicherungen und den\ndie Prämienreserve infolge einer Berichtigung der        Zinsen der darauf entfallenden Ausgleichsforderun-\nUmstellungsrechnung ändert.                              gen und Rentenausgleichsforderungen nicht möglich\nist.\n(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die\nAnwendung eines vereinfachten Berechnungsver-               (2) Ober die Tilgung der Deckungsforderungen\nfahrens genehmigen.                                      bleibt bundesgesetzliche Bestimmung vorbehalten.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Juni 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nD e r B ·u n d e s k a n z I e r\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\n; 1 -:,"]}