{"id":"bgbl1-1951-27-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":27,"date":"1951-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_27.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Große Hochsee-, Große Herings-, Kleine Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei (DKVO-Fischerei)","law_date":"1951-06-06T00:00:00Z","page":376,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["376                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 5                          Lieferfirma versehenen D.urchschreibeblattes des\nBezugs- und Verwendungsbuchs.\nDer Berechtigte hat sich den Bezug von beihilfe-\n(3) Die Betriebsbeihilfe wird dem Antrag ent-\nfähigem Dieselkraftstoff vom Lieferer beim Empfang\nin dem Bezugs- und Verwendungsbuch bescheinigen          sprechend bar oder unbar gezahlt.\nzu Jassen.\n§ 7\n§ 6\nFür die See- und Küstenschiff ahrt wird die Be-\n(1) Der Antrag auf Auszahlung der Betriebsbei-        triebsbeihilfe nur gewährt, soweit Dieselkraftstoff\nhilfe kann nach Ablauf eines Monats oder nach Er-        nicht nach den Vorschriften des Zollrechts ohne Ent-\nreichung eines Bel:rnges von zweihundert Deutsche        richtung von Abgaben verwendet werden darf.\nMark schriftlich bei einem Hauptzollamt unter\nVorlage der entsprechenden Durchschreibeb]ätter                                      § 8\ndes Bezugs- 'und Verwendungsbuchs und einer Be-\nstätigung nach vorgeschriebenem Muster in zwei-              Für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum Inkraft-\nfacher Ausfertigung gestclJt werden. Er ist abzu-         treten dieser Verordnung sind abweichend von vor-\nlehnen, soweit                                           stehenden Bestimmungen als Betriebsbeihilfe die-\njenigen Beträge zu zahlen, die von den nach dieser\n1. der Bezug des Dieselkraftstoffs nicht gemäß    Verordnung Berechtigten als erstattµngsfähig nach-\n§ 5 nachgewiesen wird,                         gewiesen und als solche von dem nach § 4 zustän-\n2. die ordnungsmäßige Verwendung des Die-         digen Hauptzollamt anerkannt sind.\nselkraftstoffs sich nicht aus dem Bezugs-\n§ 9\nund Verwendungsbuch ergibt,\n3. das Bezugs- und Verwendungsbuch nicht             Diese Verordnung tritt am 7. Juni. 1951 in Kraft.\nordnungsmäßig geführt ist.                     Bonn, den 6. Juni 1951.\n(2) Wird dem Antrag entsprochen, so vermerkt\ndas Hauptzollamt die festgesetzte Betriebsbeihilfe           Der Bundesminister der Finanzen\nin der Bemerkungsspalte des mit dem Stempel der                                  Schäffer\nVerordnung                            (2) Zur Großen Heringsfischerei ~echnen Fahr-\nübe1 Verbilligung von Dieselkraftstoff für die           zeuge der Heringstreibnetzfischerei (Logger), mit\nGroße Hochsee-, Große Herings-, Kleine Hoch-              denen außerhalb der Dreimeilenzone /der Fischfang\nsee-, Kiisten- und Binnenfischerei              gewerblich ausgeübt wird.\n(DKVO - Fischerei).                         (3) Zur Kleinen Hochseefischerei rechnen Fahr-\nVom 6. Juni 1951.                     zeuge der Kutterfischerei, mit denen der Fischfang\naußerhalb der Dreimeilenzone gewerblich ausgeübt\nAuf Grund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf-         wird.\nhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem                (4) Zur Küsten- und Binnenfischerei rechnen solche\nGebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951          Fahrzeuge, mit denen der Fischfang innerhalb der\n(Bundesgesetzbl. I S. 371) wird verordnet:               Dreimeilenzone, in den Flußmündungen, Flüssen,\nKanälen, auf den Seen und auf den Gewässern vor\n§ 1\nden Talsperren gewerblich ausgeübt wird.\nBei Verwendung von versteuertem, in der Bundes-\nrepublik Deutschland gekauftem Dieselkraftstoff des                                 § 4\nfreien Verkehrs zum Motorenbetrieb in der Großen             (1) Auf schriftlichen Antrag des Schiffseigners er-\nHochsee-, Großen Herings-, Kleinen Hochsee-,             kennt das für den Heimathafen oder, in Ermange-\nKüsten- und Binnenfischerei kann deutschen Schiffs-      lung eines solchen, das für den Betriebssitz zu-\neignmn zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs eine          ständige Hauptzollamt grundsätzlich die Berechti-\nBetriebsbeihilfe gewährt werden.                          gung zum Bezug einer Betriebsbeihilfe an, wenn\n§ 2                                  1. das Schiff zu den in § 3 aufgeführten Fahr-\nDie Betriebsbeihilfe beträgt neunundzwanzig                       zeugen gehört,\nDeutsche Mark für 100 kg Dieselkraftstoff Eigen-                 2. der Antragsteller sich der zollamtlichen\ngewicht.                                                            Prüfung der ordnungsmäßigen Verwendung\n§ 3                                     des Dieselkraftstoffs und der Prüfung durch\nden Bundesrechnungshof unterwirft,\n(1) Zur Großen Hochseefischerei rechnen Motor-\nschiffe der Schlcppnetzfbchcrci, die ihrem Charak-               3. der Antragsteller sich verpflichtet,\nter nach Fischdampfern entsprechen und mit denen                    a) das Bezugs- und Verwendungsbuch\naußerhalb der Dreimeilenzone der Fischfang ge-                         nach vorgeschriebenem Muster ord-\nwerblich ausgc[.bt wird, sowie die dem Erwerb                          nungsmäßig zu führen oder führen zu\ndienenden Fischereifahrzeuge auf dem Bodensee.                         lassen und","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1951                          377\nb) zd   Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe-  Ausfertigung gestellt werden. Er ist abzulehnen, so-\nbetrüge auf Anforderung inne:i;halb der weit\ngeste1Iten Frist zurückzuzahlen.\nl. der Bezug des Dieselkraftstoffs nicht ge-\n(2) Das Hauptzo1lamt händigt, wenn es dem An-                  mäß § 5 nachgewiesen wird,\ntrag stattgibt, dem AntragsteJJer ein Bezugs- und\n2. die ordnungsmäßige Verwendung des Die-\nVerwendungsbuch für Betriebsstoff aus, das mit\nselkraftstoffs sich nicht aus dem Bezugs-\nDurchschreibebJältern versehen ist, deren Nume-\nund Verwendungsbuch ergibt,\nrierung der der Hauptblätter entspricht. Das Haupt-\nzollamt führt über die ausgehändigten Bücher, die              3. das Bezugs- und Verwendungsbuch nicht\nmit fortlaufenden Nummern versehen werden, An-                    ordnungsmäßig geführt ist.\nschreibungen, die die gleichen Angaben wie die\nBezugs- und Verwendungsbücher enthalten.                  (2) Wird dem Antrage entsprochen, so vermerkt\ndas Hauptzollamt die festgesetzte Betriebsbeihilfe\n(3) Die Anerkennung wird unter Vorbehalt des        in der Bemerkungsspalte des mit dem Stempel der\nWiderrufs ausgesprochen. Sie ist zu widerrufen,        Lieferfirma versehenen Durchschreibeblattes des\nwenn                                                   Bezugs- und Verwendungsbuchs.\n1. in dbm Bezugs- und Verwendungsbuch              (3) Die Betriebsbeihilfe wird dem Antrag ent-\nschuldhaft unrichtige Angaben gemacht        sprechend bar oder unbar gezahlt.\noder vorgeschriebene Angaben unterlassen\nwerden; ein Verschulden des für die Buch-                               § 7\nführung Verantwortlichen steht eigenem\nVerschulden gleich;                            Für die Große Hochseefischerei und die Fischerei-\nfahrzeuge auf dein Bodensee wird die Betriebsbei-\n2. der Verpflichtung zur Duldung der Prüfung    hilfe nur gewährt, soweit Dieselkraftstoff nicht nach\nnach Absatz l Nummer 2 schuldhaft zu-        den Vorschriften des Zollrechts ohne Entrichtung\nwidergehandeJt wird; ein Verschulden der     von Abgaben verwendet werden darf. Abweichend\nvom Verpflichteten beschäftigten Personen    hiervon kann bei nachgewiesenem Bedürfnis auf\nsteht eigenem Verschulden gleich;           Antrag für Fahrzeuge der Großen Hochseefischerei\n3. Dieselkraftstoff, für den eine Betriebsbei-  eine Betriebsbeihilfe gewährt werden, über deren\nhilfe in Anspruch genommen wird, miß-       Höhe der Bundesminister der Finanzen im Benehmen\nbräuchlich verwendet worden ist;             mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten entscheidet.\n4. die Anerkennung erschlichen worden ist;\n. § 8\n5. die Voraussetzungen zum Bezug der Be-\ntriebsbeihilfe ni.cht mehr gegeben sind.        Für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum Inkraft-\ntreten dieser Verordnung sind abweichend von\nr.:\n§ ,)\nvorstehenden Bestimmungen als Betriebsbeihilfe\nDer Berechtigte Jrnt sich den Bezug von beihilfe-    diejenigen Beträge zu zahlen, die von den nach\nfähigem Dieselkraftstoff vom Lieferer beim Empfang      dieser Verordnung Berechtigten als erstattungs-\nin dem Bezugs- und Verwendungsbuch bescheinigen         fähig nachgewiesen und als solche von dem nach\nzu lassen.                                              § 4 zuständigen Hauptzollamt anerkannt sind.\n§ 6\n§ g\n(1) Der Antrag auf Auszahlung der Betriebsbei-\nhilfe kann nach Ablauf eines Monats oder nach Er-         Diese Verordnung tritt am 7. Juni 1951 in Kraft.\nreichung eines Betrages von zweihundert Deutsche\nBonn, den 6. Juni 1951.\nMark schriftlich bei einem Hauptzollamt unter Vor-\nlage der entsprechenden Durchschreibeblätter des\nBezugs- und Verwendungsbuchs und einer Bestäti-            Der Bundesminister der Finanzen\ngung nach vorgeschriebenem Muster in zweifacher                               Schäffer"]}