{"id":"bgbl1-1951-27-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":27,"date":"1951-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die See-, Küsten- und Binnenfischerei (DKVO-Schiff)","law_date":"1951-06-06T00:00:00Z","page":375,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt\n375\nTeil .I\n1951                    Ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 1951                                             Nr. 27\nTag                                              Inhalt:                                                 Seite\n6. 6. 51    Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die See-, Küsten- und Binnensd!iffahrt\n(DKVO-Sd!iff)     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       . . . .    375\n6. 6. 51   Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Große Hochsee-, Große Herings-,\nKleine Hochsee-, Küsten- und Binnenfisd!erei (DKVO-Fisd!erei) .                                  376\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . • .                                           378\nVerordnung                           ständige Hauptzollamt grundsätzlich die Berechti-\nüber Verbilligung von Dieselkraftstoff               gung zum B'ezug einer Betriebsbeihilfe an, wenn\nfür. die See-, Küsten- und Binnenschiffahrt                    1. das Schiff zu den. in § 3 aufgeführten Fahr-\n(DKVO - Sdliffl.                                   zeugen gehört,\nVom 6. Juni 1951.                              2. der Antragsteller sich der zollamtlichen\nPrüfung der ordnungsmäßigen Verwendung\nAuf Grund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf-                     des Dieselkraftstoffs und der Prüfung durch\nhebung und Ergänzung von Vorsduiften auf dem                          den Bundesrechnungshof unterwirft,\nGebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951                  3. der Antragsteller sich verpflichtet,\n(Bundesgesetzbl. I S. 371) wird verordnet:\na) das Bezugs- und Verwendungsbuch\nnach vorgeschriebenem Muster ord-\n§ 1\nnurrgsmäßig zu führen oder führen zu\nBei Verwendung von versteuertem, in der Bundes-                         lassen und\nrepublik Deutschland gekauftem Dieselkraftstoff des                   b) ·zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe-\nfreien Verkehrs zum Motorenbetrieb in der See-,                           beträge auf Anforderung innerhalb der\nKüsten- und Binnenschiffahrt kann deutschen Schiffs-                      gestellten Frist zurückzuzahlen.\neignern zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs eine\nBetriebsbeihilfe gewährt werden.                              (2) Das Hauptzollamt händigt, wenn es dem An-\ntrag stattgibt, dem Antragsteller ein Bezugs- und\nVerwendungsbuch für Betriebsstoff aus, das mit\n§ 2\nDurchschreibeblättern versehen ist, deren Nume-\nDie Betriebsbeihilfe beträgt zweiundzwanzig             rierung der der Hauptblätter entspri(ht. Das Haupt-\nDeutsche Mark für 100 kg Dieselkraftstoff Eigen-           zollamt führt,-über die ausgehändigten Bücher, die\ngewicht.                                                   mit fortlaufenden Nummern versehen werden, An-\nsdueibungen, die die gleichen Angaben wie die\n§ 3                             Bezugs- und Verwendungsbücher· enthalten.\n(1) Zur Seeschiffahrt rechnen Seeschiffe, die in           (3) Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt\ndas Seeschiffsregister eingetragen sind, dem Erwerb        des Widerrufs ausgesprochen. Sie ist zu widerrufen,\ndienen, regelmäßig die Seezollgrenzen überschreiten        wenn\nund den Fahrterlaubnisschein der Seeberufsgenossen-                1. in dem Bezugs- und Verwendungsbuch\nschaft (SBG) besitzen, sowie die Hochseefähren                        schuldhaft unrichtige Angaben gemacht\nund die dem Erwerb dienenden Bodenseeschiffe.                         oder vorgeschriebene Angaben unterlassen\nwerden; ein Verschulden des für die Buch-\n(2) Zur Küsten- und Binnenschiffahrt rechnen die\nführung Verantwortlichen steht eigenem\nübrigen Schiffe\nyerschulden gleich;\n1. der gesamten gewerblichen Güterschiffahrt\n(außer Fähren), jedoch einschließlich der               2. der Verpflichtung zur Duldung der Prüfung\nTank- und Hafenschiffahrt innerhalb der                    nach Absatz 1 Nummer 2 schuldhaft zu-\nSeezollgrenzen,                                            widergehandelt wird; das Verschulden der\nvom Verpflichteten beschäftigten Personen\n2. des Bundesschleppbetriebs auf den west-\nsteht eigenem Verschulden gleich;\ndeutschen Kanälen und des Monopolschlepp-\nbetriebs auf dem Elbe-Lübeck-Kanal.                     3. Dieselkraftstoff, für den eine Betriebsbei-\nhilfe in Anspruch ge:aommen wird, miß-\n§ 4                                        bräuchlich verwendet worden ist;\n(1) Auf schriftlichen Antrag des Schiffseigners er-             4. die Anerkennung erschlichen worden ist;\nkennt das für den Heimathafen oder, in Ermange-                    5. die Voraussetzungen zum Bezug der Be-\nlung eines solchen, das für den Betriebssitz zu-                      triebsbeihilfe nicht mehr gegeben sind."]}