{"id":"bgbl1-1951-26-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":26,"date":"1951-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_26.pdf#page=2","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1951-06-04T00:00:00Z","page":372,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["372                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 3                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie    auf Grund des Gesetzes über Errichtung\nvon Zwangskartellen vom 15. Juli 1933 (Reichs-             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ngesetzbl. I S. 488) er]assene Anordnung des Reichs-     Bonn, den 31. Mai 1951.\nwirtschaftsministers über die Errichtung der Arbeits-                  Der Bundespräsident\ngemeinschaft Mineralölverteilung vom 4. September                          Theodor Heuss\n1939 wird aufgehoben.                                                   Der Bundeskanzler\nAdenauer\n§ 4                           Der Bundesminister für Wirtschaft\nDieses Gesetz lrilt am Tage nach seiner Verkün-                          Ludwig Erhard\ndung in Kraft. Der § l tritt mit dem Ablauf des            Der Bundesminister der Finanzen\n30. Juni 1952 außer Kraft.                                                     Schäffer\nFünfte Verordnung zur Änderung der                     können roh, geklärt oder entwässert sein. Stein-\nVerordnung zur Durchführung des                     kohlenteere sind auch die sogenannten destil-\nMineralölsteuergesetzes.                      lierten und die präparierten Teere.\nVom 4. Juni 1951.                           Destillierte Teere sind Steinkohlenteere, denen\nein Teil der Ole durch Destillation entzogen ist.\nAuf Grund des § 11 des Mineralölsteuergesetzes               Als präparierte Teere gelten Gemische von\nin der Fassung des Gesetzes zur Änderung des                schweren Steinkohlenteerölen und Steinkohlen-\nMineraJölsteuergesetzes vom 19. Januar 1951 (Bun-           teerpech, deren Pechgehalt mehr als 55 Gewichts-\ndesgesclzbl. I S. 73) - Änderungsgesetz - ver-              prozent beträgt.\"\nordnet die Bundesregierung,\n4. Hinter     § 6 a wird eingefügt:\nauf Grund des § 6 des Mineralölsteuergesetzes\nin der Fassung des Anderungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes                                      ,,§ 6b\nfür die Bundesrepublik Deutschland verordnet der        Sicherheitsleistung für eingeführtes\nBundesminister der Finanzen:                            Mineralöl in Zollvormerklagern\nWird in den Geltungsbereich des Gesetzes\neingegangenes Minera.löl zu einem Zollvormerk-\nArtikel\nlager abgefertigt, so ist für die Steuerschuld nur\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineral-              in begründeten Ausnahmefällen Sicherheit zu\nölsteuergesetzes vom 25. März 1939 (Reichsmini-             leisten.\"\nsterialbl. S. 677) in der Fassung der Verordnungen\nvom 9. September 1939 (Reichsministerialbl. S. 1443),   5. § 8 i erhält folgende Fassung:\nvom 5. Juni 1944 (Reichsministerialbl. S. 47), vom       „h) Verbringen eingeführten Mineralöls\n16. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 751) und vom            in Steuerlager, Sondersteuerlager\n16. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 115) wird                  (1) In den Geltungsbereich des Gesetzes ein-\nwie folgt geändert und ergänzt:                                gegangenes Mineralöl, ausgenommen leichtes\n1. In § 3 wird der Ziffer 7 folgender zweiter Ab-              Steinkohlenteeröl, darf, auch im Anschluß an\nsatz zugefügt:                                              einen Zöllverkehr, entsprechend § 13 a Abs. 2\nunversteuert in ein Steuerlager verbracht wer-\n,, Wie Bitumen sind auch die bei der Raffi-              den. Die mit der Abfertigung zum freien Ver-\nnation von Schmierölen mit auswählenden Lö-                 kehr bedingt entstandene Steuerschuld geht,\nsungsmitteln      erhaltenen   Reinigungsextrakte           wenn das Mineralöl ordnungsmäßig in das\n(Edeleanu-, Furfurol-, Duosol-Extrakte und dergl.)          Steuerlager verbracht und -aufgenommen wird,\nzu behandeln, deren Furfuroltest negativ ist                auf dessen Inhaber über. Die Vorschriften über\noder deren Viskositäts-Dichte-Konstante bei                 die Steuerschuld, die gemäß § 8 d Abs. 1\nzweifelhaftem Furfuroltest mindestens 0,940 be-             auf den Lagerinhaber übergeht, gelten ent-\nträgt, wenn sie nicht zum Heizen oder Schmie-               sprechend. ,\nren bestimmt sind. Für das Untersuchungs-\nverfahren gilt die Anlage.\"                                    (2) In den Geltungsbereich des Gesetzes ein-\ngegangenes Benzin, Leuchtöl (einschließlich\n2. In § 3 Ziffer 9 wird dem Buchstaben b folgender             Traktorenkraftstoff) und Gasöl darf nach Ab-\ndritter Absatz zugefügt:                                    satz 1 nur in ein hierfür besonders bewilligtes\n,, Wie schwere 'Steinkohlenteeröle sind Ge-              Steuerlager (Sondersteuerlager) verbracht wer-\nmische von schweren Steinkohlenteerölen und                 den.\nSteinkohlenteerpech zu behandeln, deren Pech-                  (3) Ein Sondersteuerlager wird nur bewilligt,\ngehaJt nicht mehr als 55 Gewichtsprozent be-               wenn die sonstigen Voraussetzungen für ein\nträgt.\"                                                     Steuerlager vorliegen und in ihm Mineralöl\n3. § 3 Ziffer 11 erhält folgende Fassung:                      der in Absatz 2 bezeichneten Art mit im In·\n„Schieferteere, Torfteere und Steinkohlenteere             land hergestelltem Mineralöl jeweils gleicher","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1951                            373\nArt, Benzin gegebenenfol1s außerdem n1it im               zollstelle an. Diese erledigt den Mineralöl-\nInland hergestelltem leichten Steinkohlenteeröl           versendeschein, nachdem der Aufsichtsbeamte\ngemischt oder aus solchen Mischungen her-                 auf ihm nach Prüfung die Aufnahme des Mi-\nvorgegangenes Mineralöl gelagert werden soll.             neralöls in den Betrieb und die Eintragung\nAnderes Minerc1löl darf nicht in das Sonder-              in das Betriebsbuch bescheinigt hat. Die Emp-\nsteuerlager verbracht werden. Das Hauptzoll-              fangszollstelle kann anordnen, daß das Mii ·\namt .widerruft gemäß § 8 g die Bewilligung                neralöl vor der Aufnahme in den Betrieb in\nauch dann, wenn das Sondersteuerlager nicht               jedem Falle wiederzugestellen und abzuferti-\nnur vorübergehend zu anderen als den in                   gen ist.\nSatz 1 bezeichneten Zwecken benutzt wird.          Muster 4 a\"\n(4)  Für im Inland hergestelltes Benzin,       7. In § 14 Ziffer 2 wird zwischen den Worten 11 für   11\nLeuchtöl (einschließlich Traktorenkraftstoff)         und „Kogasin II\" eingefügt: ,,Erzeugnisse nach\nund Gasöl wird die mit seiner Aufnahme in             Art des\".\ndas Sondersteuerlager auf dessen Inhaber\nübergehende bedingte Steuerschuld unbedingt,       8. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort\nsoweit sie den Steuersatz für in den Geltungs-         ,,Zollstelle\" die Worte eingefügt: ,,für den Emp-\nbereich des Gesetzes eingegangenes Mineralöl           fänger zuständigen\".\nübersteigt. Die in einem Monat erfolgte Auf-       9. Den Fußnoten zu § 3 wird zugefügt: ,,Pechgehalt\nnahme ist gerni:iß § 8 f Abs. 2 zur Steuerfest-        s. Din 1995, 3. Ausgabe, U 16\".\nsetzung anzumelden; § 8 f Abs. 3 gilt ent-\nsprechend.\nArtikel 2\n(5) Mineralöl darf gemäß § 8 b Abs. 2 aus\neinem Sonderstcucr]ager nicht an andere               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nSteuerlager als Sondersteuerlager abgegeben        kündung in Kraft ..\nwerden.\"\nBonn, den 4. Juni 1951.\n6. § 13 a erhält folgende Fassung:\n„Verbringen eingeführten M.ineralöls\nin Herstellungsbetriebe                                                Der Bundeskanzler\nAdenauer\n(1)  In den Geltungsbereich des Gesetzes\neingegangenes Mineralöl darf, auch im An-\nschluß an einen Zollverkehr, unversteuert zur         Der Bundesminister der Finanzen\nweiteren Bearbeitung in einen angemeldeten                                 Schäffer\nHerstellungsbetrieb verbracht werden, der\nnicht inländische Betriebsanstalt (§ 35 Mineralöl-\nZollordnung) ist. Die durch die Abfertigung\nzum freien Verkehr bedingt entstandene             Anlage zu § 3 Ziffer 7 Abs. 2.\nSteuerschuld fällt weg, wenn das Mineralöl                                Anweisung\nordnungsrnäßin in den I-Ierstellungsbetrieb             zur Unterscheidung der Reinigungsextrakte\nverbracht und auf ~Jenommen wird. § 13 Abs. 6                      von Mineralschmierölen\ngilt entsprechend. Nach der Aufnahme in den\nBetrieb ist das Minera.löl wie im Inland her-\nI. Furfuroltest\ngestelltes zu behandeln.\n(2) Die unversteuerte Ablassung des Mi-          Der Furfuroltest gestattet, in einfacher Weise\nneralöls ist bei der Abfertigung zum freien        Reinigungsextrakte von Mineralschmierölen (Destil-\nVerkehr zu beantragen, seine Aufnahme in           laten, Raffinaten und dergl.) zu unterscheiden. Das\nden Betrieb ist in der Zollurkunde i;u beschei-    Verfahren beruht darauf, daß in heißem Furfurol\nnigen und irn Betriebsbuch zu vermerken. Er-       gelöste Mineralschmieröle nach dem Abkühlen Trü-\nfolgt die Abfertigung zum freien Verkehr           bungen geben, Reinigungsextrakte dagegen nicht.\nnicht bei der für den Herstellungsbetrieb zu-      Erforderliche Geräte: Reagenzgläser, Fassungsver-\nständigen Zollstelle, so ist das Mineralöl dieser                           mögen 25 ccm, Glasstäbe,\nZollstelle mit Mineralölversendeschein nach                                 Durchmesser 3-4 mm, Länge\nMuster 4 a zu überweisen. Für dieses Ver-                                   10 cm.\nfahren gelten die Vorschriften des Zollanwei-\nReagenz:                 Technisches    Furfurol   von\nsungsverfahrens mit den folgenden Abwei-\nheller Farbe. Dunkelfarbiges\nchungen entsprechend. Die Ausfertigungs-\nFurfurol ist vor dem Gebrauch\nzollstelle kann von einer Nämlichkeits-\nfrisch zu destillieren.\nsicherung (§ 206 Abs. 1 bis 4 Allgemeine Zoll-\nordnung) ubsehen. In diesem Falle nimmt der        Ausführung:              Man bringt 5-10 Tropfen der\nEmpfänger das Mineralöl, wenn er es nicht                                   zu untersuchenden Probe mit-\nwiedergestellen wilJ, unverzüglich ohne amt-                               tels eines Glasstabes auf den\nliche Mitwirkung in seinen Betrieb auf, trägt                              Boden eines trockenen Rea-\nes nach der im Mineralölversendeschein an-                                 genzglases, fügt etwa 20 ccm\ngegebenen Gattung und Menge in das Be-                                     Furfurol hinzu und erwärmt\ntriebsbuch ein und zeigt dies unter Vorlage                                vorsichtig über einer kleinen\ndes Mineralölversendescheins der Empfangs-                                 Flamme oder im Wasserbade"]}