{"id":"bgbl1-1951-26-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":26,"date":"1951-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft","law_date":"1951-05-31T00:00:00Z","page":371,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt\n371\nTeil I\n1951                      Ausgegeben zu Bonn am 5'. Juni 1951                                           Nr. 26\nTag                                                I n h a 1t :                                            Seite\n31. 5. 51     Gesetz zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft       371\n4. 6. 51   Fünfte Verordm'!lq zur Anderunq der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes        372\n25. 5. 51     Anordnunq zur Durchführunq des § 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelunq der Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . .         374\nIn Teil II Nr. 8, auS!J(~ucbcn am 30. Mai 1951, sind verkündet: Gesetz betreffend die Vereinbarung zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Anwerbung von deutschen Arbeitskräften für Frankreich. -\nGesetz betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Grenzgänger.\n-     Gesetz betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Gast-\narbeitnehmer. - Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Frankreich über die Anwerbung von deutschen Arbeihskräften für Frankreich. -               Be-\nkanntmachung über das Inkrafltreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft über die Verlängerung von Prioritätsfricsten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\nschutzes vom 2. Novembt,r 1950. - Bekannlmachunq der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des\nBundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (VermittlungtSausschuß).\nGesetz zur Aufhebung und Ergänzung\nvon Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft.\nVom 31. Mai 1951.\nDer Bundestag hat das folgende              Gesetz  be-1             wonnenen Mineralöle, Mineralölerzeugnisse\nund Nebenerzeugnisse zu ermäßigen,\nschlossen:\n§ 1\n2. denjenigen Firmen, die inländisches rohes\n(1) Die Bundesregierung oder der Bundesminister                      Erdöl, inländische Erdölerzeugnisse oder\nfür \\i\\Tirtschaft kann zur Sicherstellung der Deckung                    Zusatzstoffe des freien Verkehrs in einen\ndes Bedarfs an Mineralöl mit Zustimmung des Bun-                         Zollausschluß ausführen oder in eine inlän-\ndesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften er-                         dische Betriebsanstalt aufnehmen und dort\nlassen über den Bezug von Mineralöl durch Ver-                           bearbeiten, Zollbefreiung oder Zollermäßi-\nbraucher auf der Grundlage durchlaufender Bezugs-                        gung für eine diesen Stoffen entsprechende\nberechtigungen.                                                          Menge von Erzeugnissen zu gewähren, die\n(2) In denn.ach Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-                    sie daraus oder aus einem Gemisch von in-\nnungen kann der Bundesminister für Wirtschaft er-                        ländischen mit ausländischen Olen sowie\nmächtigt werden, Verteilungsmengen für die Länder                        den etwa verwendeten Zusatzstoffen her-\nsowie Bezugsmengen für einzelne Verbrauchergrup-                         stellen.\npen und für Be~arfsträger festzusetzen.                           (2) Die Bundesregierung oder der Bundesminister\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann der             der Finanzen hat durch Rechtsverordnung Vorschrif-\nBundesstelle für den Warenverkehr der gewerb-                  ten über die Verbilligung von Dieselkraftstoff für\nlichen Wirtschaft die Durchführung der Rechtsver-             die Landwirtschaft und zum Betriebe von Schiffs-\nordnungen, die auf Grund von Absatz 1 erlassen                motoren in der Binnen-, Küsten-, Hochseefischerei\nwerden, übertragen. Er kann bei der Bundesstelle              und in der Binnen-, Küsten-, Hochsee-Schiffahrt zu\nAusschüsse aus Kreisen der Mineralölwirtschaft zur            erla.ssen.\nBeratung in technischen Fragen bei der Durchführung              (3) Die Bundesregierung oder der Bundesminister\nder nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen               der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nbilden; hoheitliche Befugnisse dürfen den Aus-                nung für Mineralöl, das in der Binnenschiffahrt aus\nschüssen nicht übertragen werden.                             dem Zollausland in das Zollgebiet eingebracht und\n§ 2                            für den -Betrieb der Schiffe an Bord verwendet wird,\ndie Eingangsabgaben insoweit zu ermäßigen oder zu\n(1) Die Bundesregierung oder der Bundesminister           erlassen, als es erforderlich ist, um jeweils bestehen-\nder Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-             den internationalen Verpflichtungen zu entsprechen.\nnung                                                         Das gleiche gilt für Mineralöl, das von ausländischen\n1. die Zollsätze für die in inländischen Be-          Binnenschiffen aus Zollagern im Zollgebiet für den\ntriebsanstalten oder Zollausschlüssen ge-           Betrieb der Schiffe gebunkert wird."]}