{"id":"bgbl1-1951-25-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":25,"date":"1951-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister","law_date":"1951-05-26T00:00:00Z","page":355,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["355\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1931                      Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1951                                          Nr. 25\nr d~                                                In h a I t:                                          Seite\n26. 5. 51      Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister                                 355\n26. 5. 51      Bekdnntrnachung des Wortlauts der Schiffsregisterordnung                                      359\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister.\nVom 26. Mai 1951.\nDer Bundestag hat           das    folgende Gesetz   be-         lassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes,\nschlossen:                                                          so ist er verpflichtet, einen im Bezirk des\nArtikel                                 Registergerichts wohnhaften Vertreter zu be-\nstellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begrün-\nDie Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember                      deten Rechte und Pflichten gegenüber dem Re-\n1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1591) gilt mit den in                    gistergericht wahrzunehmen hat. Dies gilt\nArtikel 2 bestimmten Änderungen als Bundesgesetz                    nicht in den Fällen des § 2 Abs. 2 des Flaggen-\nfort.                                                               rechtsgesetzes.\"\nArtikel 2\n5. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDie Schiffsregisterordnung wird wie folgt ge-\n„Die Einsicht in die Registerakten ist nur\nändert:\ngestattet, soweit ein berechtigtes Interesse\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           glaubhaft gemacht wird; Absatz 1 Satz 2 gilt\n,, (2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt                sinngemäß.\"\ndie Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu            6. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 wird aufgehoben.\nführen sind, und die Registerbezirke.\"\n7. § 9 erhält folgende Fassun;;\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\n.,§ 9\n,,§ 2\nEin Schiff, das nach § 3 Abs. 2, 3 in das\nDie sachliche Zuständigkeit der Register-\nSchiffsregister eingetragen werden kann, wird\nbeamten bestimmt die Landesjustizverwaltung\neingetragen, wenn der Eigentümer es ord-\nim Verwaltungswege, soweit die Zuständigkeit\nnungsmäßig (§§ 11 bis 15) zur Eintr.agung an-\nnicht in diesem Gesetz geregelt ist.\"\nmeldet. Bei Binnenschiffen genügt die Anrn:el-\n3. § 3 Abs. 2, 3 erhält folgende Fassung:                        dung durch einen von mehreren Miteigen-\n,, (2) In das Seeschiffsregister werden die Kauf-         tümern.\"\nfahrteischiffe und anderen zur Seefahrt be-               8. § 10 erhält folgende Fassung:\nstimmten Schiffe (Seeschiffe} eingetragen, die\nnach §§ 1, 2 des Flaggenrechtsgesetzes vom                                         ,,§ 10\n8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die\nBundesflagge zu führen haben oder führen                         (1) Zur Anmeldung eines Seeschiffs ist der\ndürfen.                                                      Eigentümer verpflichtet, wenn das Schiff nach\n§ 1 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundes-\n(3) In das Binnenschiffsregister werden die              flagge zu führen hat. Dies gilt nicht für See•\nzur Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Bin-                schiffe, deren Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter\nnengewässern bestimmten Schiffe (Binnen-                     nicht übersteigt. Von der Anmeldepflicht kann\nschiffe) eingetragen. Es können nur Schiffe ein-              der Bundesminister für Verkehr durch Ver-\ngetragen werden, deren Tragfähigkeit mehr als                waltungsanordnung allgemein oder im Einzel-\n10 Tonnen beträgt oder die eine Maschinen-                    fall Ausnahmen zulassen.\nleistung von wenigstens 50 effektiven Pferde-\nstärken haben, ferner Schlepper, Tankschiffe                     (2) Zur Anmeldung eines Binnenschiffs ist\nund Stoßboote, auch wenn bei ihnen diese                      der Eigentümer verpflichtet, wenn das Schiff\nVoraussetzungen nicht vorliegen.\"                             eine Tragfähigkeit von mehr als 20 Tonnen\noder eine Maschinenleistung von mehr als 100\n4. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                            effektiven Pferdestärken hat oder wenn das\n,, (3) Hat der Eigentümer weder seinen                    Schiff ein Schlepper, ein Tankschiff oder ein\nWohnsitz noch seine gewerbliche Nieder-                       Stoßboot ist.","356                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(3)     Schiffe im Eigentum und öffentlichen           das Recht zur Führung der Bundesflagge, so ist\nDienst des Bundes, eines zum Bund gehören-                di.es unverzüglich zum Schiffsregister anzu-\nden Landes oder einer öffentlich-rechtlichen              melden.\nKörperschaft oder Anstalt mit Sitz im Gel-                   (5) Die angemeldeten Tatsachen sind· glaub-\ntungsbereich des Grundgesetzes brauchen nicht             haft zu machen. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt sinn-\n11\nzur Eintragung angemeldet zu werden.                      gemäß.\"\n9. § 11 Abs. 1 Nr. 5, 8 erhält folgende Fassung:          14. § 20 erhält folgende Fassung:\n„5. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung                                       ,,§ 20\nsowie die Maschinenleistung;\"                         (1) Die Eintragung des Schiffs im Schiffs-\nregister wird gelöscht, wenn eine der im § 17\n„8. die das Recht zur Führung der Bundesflagge\nAbs. 4 bezeichneten Tatsachen angemeldet\nbegründenden Tatsachen;\"\nwird. Wird angemeldet, daß das Schiff aus-\nbesserungsunfähig geworden ist, so hat das\n10. § 12 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\nRegistergericht die eingetragenen Schiffshypo-\n„5. die Tragfähigkeit und bei Schiffen mit               thekengläubiger von der beabsichtigten Lö-\neigener Triebkraft die Maschinenleistung;\".       schung zu benachrichtigen und ihnen zugleich\neine angemessene Frist zur Geltendmachung\n1 t. § 13 erhält fo]gende Fassung:                             eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist\ndarf nicht weniger als 3 Monate betragen .\n.,§ 13\n§ 21 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Satz 1 gelten sinn-\n(1) Die in § 11 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7, Abs. 2,        gemäß.\n§ 12 Nr. 3, 4, 6, 7 bezeichneten Angaben sowie\n(2) Die Eintragung eines Binnenschiffs wird\ndie Maschinenleistung sind glaubhaft zu\nauch gelöscht, wenn es seinen Heimatort im\nmachen. Der Meßbrief (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) oder '\nAusland erhalten hat. Die Eintragung eines\nder Eichschein (§ 12 Nr. 5) ist vorzulegen; im\nSchiffs, dessen Anmeldung dem Eigentümer\nFalle des § 11 Abs. 2 genügt die Vorlegung\nfreisteht, wird auch gelöscht, wenn der Eigen-\nder Vermessungsurkunde der ausländischen\ntümer die Löschung beantragt; sind mehrere\nBehörde oder einer anderen zur Glaubhaft-\nMiteigentümer vorhanden, so bedarf es der\nmachung der Angaben geeigneten Urkunde.\nZustimmung aller Miteigentümer.\n(2) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind '\n(3) Hat ein Seeschiff das Recht zur Führung\ndie das Recht zur Führung der Bundesflagge\nder Bundesflagge verloren, so darf seine Ein-\nbegründenden Tatsachen nachzuweisen.\"\ntragung nur gelöscht werden, wenn die Schiffs-\n12. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       hypothekengläubiger und, falls eine Schiffs-\nhypothek nach dem Inhalt des Schiffsregisters\n., (2) Bei der Eintragung eines Seeschiffs ist        mit dem Recht eines Dritten belastet ist, auch\nferner ein dem Schiff vom Registergericht zu-             dieser die Löschung bewilligen; für die Be-\ngeteiltes Unterscheidungssignal sowie die Fest-           willigung gilt § 37 sinngemäß. Das gleiche\nstellung einzutragen, nach welcher Bestim-                gilt in den Fällen des Absatzes 2.\nmung des Flaggenrechtsgesetzes das Schiff zur\n(4) Liegen die im Absatz 3 bezeichneten Be-\nFührung der Bundesflagge berechtigt ist.\"\nwilligungen bei der Anmeldung nicht vor, so\n13. § 17 erhält folgende Fassung:                              ist im Falle des Absatzes 3 Satz 1 alsbald in\ndas Schiffsre.gister einzutragen, daß das Schiff\n,,§ 17                           das Recht zur Führung der Bundesflagge ver-\nloren hat, im Falle des Absatzes 2 Satz 1, daß\n(1) Veränderungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 1            das. Schiff seinen Heimatort im Auslande hat.\nbis 3, 5, 8, 9, Abs. 2, § 12 Nr. 1 bis 3, 5 be-          Die Eintragung wirkt, soweit die eingetragenen\nzeichneten, nach § 16 Abs. 1, 2 eingetragenen             Schiffshypotheken nicht in Betracht kommen,\nTatsachen sind unverzüglich zur Eintragung in             wie eine Löschung der Eintragung des Schiffs.\"\ndas Schiffsregister anzumelden.\n15. § 21 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n(2) Wird nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes\ngenehmigt, daß das Schiff anstelle der Bundes-               ., (4). Die Eintragung des Schiffs darf nur ge-\nflagge eine andere Flagge führt, so ist zur Ein-          löscht werden, wenn kein vViderspruch erhoben\ntragung anzumelden, daß und wie lange das                 oder wenn die den Widerspruch zurückwei-\nRecht zur Führung der Bundesflagge nicht aus-             sende Verfügung rechtskräftig geworden ist.\ngeübt werden darf. Wird die Genehmigung                   Widerspricht ein Schiffshypothekengläubiger\nzurückgenommen, so ist zum Schiffsregister                der Löschung der Eintragung eines Seeschiffs,\nanzumelden, daß das Recht zur Führung der                 welches das Recht zur Führung der Bundes-\nBundesflagge wieder ausgeübt werden darf.                 flagge verloren hat, mit der Begründung, daß\ndie Schiffshypothek noch bestehe, so ist in das\n(3) Für die Eintragung gilt § 16 Abs. 1, 2\nSchiffsregister nur einzutragen, daß das Schiff\nsinngemäß.\ndas Recht zur Führung der Bundesflagge ver-\n(4) Ceht ein 3chiff unter und ist es als end-          loren hat; widerspricht ein Schiffshypotheken-\ngültig verloren anzusehen oder wird es aus-               gläubiger der Löschung der Eintragung eines\nbesserun9stmfihig oder verliert ein Seeschiff             Binnenschiffs, das seinen Heimatort im Ausland","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1951                            357\nerhalten hat, mit dieser Begründung, so ist in            Schiffsbauregisters und über die Schiffsurkun-\ndas Schiffsregister nur einzutragen:, :daß das            den im Verwaltungswege zu erlassen.\"\n.· ScbJff seinen Heimatort im Aus.land hat. § 20\nAbs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 11     · ',         24. ·§ 92 erhält folgende Fassung:\n16. § 32 erhält folgende Fassung:                                                       ,,§ 92\n,,§ 32                               Die Landesjustizverwaltung wird ermächtigt,\nWird bei einem Seeschiff die Eintragung eines          durch Verordnung das Verfahren zu bestimmen,\nneuen Eigentümers oder des Erwerbers einer                nach dem ein Schiffsregister oder Schiffsbau-\nSchiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, aaß           register, das ganz oder zum Teil zerstört oder\ndas Schiff weiterhin zur Führung der Bundes-              abhanden gekommen ' ist, wiederhergestellt\nflagge berechtigt ist.\"                                   wird, und nach dem vernichtete oder abhanden\ngekommene Urkunden, auf die eine Eintragung\n17 . . § 36 erhält folgende Fassung:                              sich gründet oder Bezug nimmt, ersetzt werden.\nIn der Verordnung kann auch bestimmt werden,\n.,§ 36                            in welcher Weise bis zur Wiederherstellung\nIn Eintragungsbc:>willigungen und Eintragungs-         des Schiffsregisters oder Schiffsbauregisters die\nanträgen sind einzutragende Geldbeträge in der            zu einer Rechtsänderung erforderliche ·Eintra-\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten-              gung ersetzt wird.\"\nden Währung anzugeben, soweit nicht die Ein-\ntragung in anderer Währung gesetzlich zuge-          25. § 93 wird aufgehoben.\nlassen ist.\"\nArtikel 3\n18. § 59 Abs. 4 wird aufgehoben.\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\n19. § 60 Abs. 2 erhält folnende Fassung:                    den Wortlaut der Schiffsregisterordnung in der nach\n,, (2) Im Schiffszc~rtifikat ist ferner zu be-   diesem Gesetz geltenden Fassung in neuer Para-\nzeugkn, daß die in ihm enthalterien Angaben         graphenfo1ge mit dem Datum der Bekanntmachung\nglaubhaft gemacht sit1d und daß das Schiff das      neu bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\nRecht hat. die Bundesflagge der Bundesrepublik      des Wortlauts zu beseitigen.\nDeutschland zu führen.\"\n20: § 64 wird aufgehobc~n.                                                          Artikel 4\n21. § 87 erhält folgende Fassung:                             Ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffs-\nbrief darf auch dann erteilt werden, wenn glaubhaft\n,,§  87                     gemacht wird, daß der Eigentümer des Schiffs in-\nfolge einer außerhalb des Geltungsbereichs des\n(1) Ober die weitere Beschwerde entscheidet\nGrundgesetzes getroffenen Maßnahme gehindert ist,\ndas Oberlandesgericht. § 199 des Gesetzes über\ndie bisherige Urkunde vorzulegen.\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n, barkeit findet Anwendung.\nArtikel 5\n(2) Will das Oberlandesgericht bei der Aus-\nlegung einer das Schiffsregisterrecht betreffen-       (1) Ist  bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\nden bundesgesetzlichen Vorschrift von der auf       juristische .Person Eigentümerin eines im Seeschiffs-\nweitere Beschwerde ergangenen Entscheidung          register eingetragenen Schiffes und haben in ihrem\neines anderen Oberlandesgerichts, falls aber        Vorstand oder ihrer Geschäftsführung Deutsche\nüber die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung      nicht die Mehrheit oder hat sie ihren Sitz nicht im\ndes Bundesgerichtshofes ergangen ist, von die-      Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist dies\nser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde     zum Schiffsregister anzumelden. Die Vorschriften\nunter Begründung seiner Rechtsauffassung dem        der Schiffsregisterordnung, die für den Fall des Ver-\nBundesgerichtshof vorzulegen. Der Beschluß          lustes des Rechtes zur Führung der Bundesflagge\nüber die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer         gelten, sind entsprechend anzuwenden.\nmitzuteilen. In diesen Fällen entscheidet über         (2) Im Falle des Absatzes 1 soll das Register-\ndie weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof.\"      gericht Maßnahmen auf Grund der §§ 19, 21, 62\nAbs. 1 Satz 4 vor Ablauf von zwei Monaten nach\n22. § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                    dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht treffen.\n„ (1) Dber Beschwerden entscheidet bei den\nLandgerichten eine Zivilkammer, bei den Ober-                               Artikel 6\nlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein\nZivilsenat.\"                                           (1) Ist ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff\noder ein im Schiffsbauregister eingetragenes Schiffs-\n23. § 91 erhält folgende Fassung:                           bauwerk im Zusammenhang mit den Folgen des\nKrieges 1939/ 45 durch Eingriff einer fremden Macht\n,,§ 91                      dem Eigentümer entzogen und der deutschen Wirt-\nDer Bundesminister der Justiz wird ermäch-       schaft nicht zurückgegeben worden, so hat der als\ntigt, die näheren Vorschriften über die Einrich-    Eigentümer Eingetragene, bei Schiffsbauwerken auch\ntung und Führung des Schiffsregisters und des       der Inhaber der Schiffswerft, dies unverzüglich zum","358                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nSchiffsregister anzumelden. § 19 der Schiffsregister-  Eintragung und die Löschung des Vermerks wird\nordnung ist entsprechend anzuwenden.                   eine Gebühr nicht erhoben.\n(2) Im Schiffsregister und in den Schiffsurkunden\nwird vermerkt, daß das Schiff oder das Schiffsbau-                            Artikel 7\nwerk der deutschen Wirtschaft bis auf weiteres ent-      Die Zweite Verordnung zur Durchführung des\nzogen ist. Der Vermerk kann auch von Amts wegen        Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und\neingetragen werden. Der Vermerk ist zu löschen,        Schiffsbauwerken vom 16. Mai 1941 (Reichsgesetzbl.\nwenn das Schiff oder das Schiffsbauwerk der deut•      I S. 283) tritt, soweit sie noch in Geltung ist, außer\nsehen Wirtschaft zurückgegeben worden ist. Für die     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Mai 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}