{"id":"bgbl1-1951-24-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":24,"date":"1951-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/24#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_24.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen","law_date":"1951-05-21T00:00:00Z","page":352,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["352                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nvölkerung unterzubringen und um ihre beschleu-         mäßigen Verteilung der Heimatvertriebenen auf die\nnigte arbeitsmäßige Eingliederung bemüht zu sein.       Aufnahmeländer und der zeitlichen Obernahme der\nHeimatvertriebenen durch diese Länder, ferner zur\n§ 15                           gleichmäßigen Erfassung des vorhandenen Wohn-\nraumes und zur Durchführung der erforderlichen\n(1) Die Kosten der Umsiedlung einschließlich der\nMaßnahmen auf dem Gebiete des Wohnungsbaues\nnotwendigen Verwaltungsaufwendungen trägt nach\nzum Zwecke der wohnlichen Unterbringung der um-\nMaßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\ngesiedelten Heimatvertriebenen in den Aufnahme-\n§ 2 Nr. 4 des Ersten Oberleitungsgesetzes vom\nländern sowie zur Auswahl der Umsiedler Einzel-\n28. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 773) der\nweisungen zu erteilen.\nBund, wobei die Kosten bis zum Reiseziel vom Ab-\ngabeland und die weiteren Kosten vom Aufnahme-             (2) Um den Ländern ihre Aufnahmeverpflichtung\nland verrechnet werden.                                zu erleichtern, werden für die Schaffung des für\n(2) Bei der Umsiedlung ist die wirtschaftlichste     die Unterbringung der Umsiedler erforderlichen\nTransportart zu wählen. Bei der gelenkten Umsied-       neuen Wohnraums Bundeshaushaltsmittel zusätzlich\nlung sollen Einzeltransporte nur in folgenden Fällen   zur Verfügung gestellt, soweit die nachstellige\ndurchgeführt werden:                                    Finanzierung nicht aus anderen öffentlichen Mitteln\ngedeckt werden kann.\n1. Bei Umsiedlungen in Länder oder Landes-\nteile, in die ein Sammeltransport    nicht      (3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-\nläuft;                                       derlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-\nläßt der Bundesminister für Vertriebene.\n2. bei Umsiedlungen, die durch Anschluß an\neinen Sammeltransport     riicht verbilligt\n§ 18\nwerden;\nDas Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\n3. bei Familienzusammenführungen, sofern\nin Kraft.\nder Anschluß an einen Sammeltransport\nfür die Umsiedler zu einer nicht zumut-\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\nbaren Verzögerung der Vereinigung der\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nFamilie führen würde;\nZustimmung erteilt.\n4. bei Umsiedlern, die wegen Aufnahme einer\nArbeit oder aus sonstigen zwingenden            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nGründen nicht auf den Anschluß an einen\nSammeltransport warten können, ohne daß       Bonn, den 22. Mai 1951.\nder Zweck der Umsiedlung gefährdet wird.\n§ 16\nDer Bundespräsident\nT h e o d- o r H e u s s\nHinsichtlich der die Umsiedlung fördernden Maß-\nnahmen gilt die Umsetzung von Heimatvertriebenen\ninnerhalb eines Landes als Umsiedlung im Sinne des                   Der Bundeskanzler\nGesetzes. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2                              Adenauer\nbleiben unberührt.\n§ 17\n(1) Die Bundesregierung wird zur Durchführung        D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r t r i-e b e n e\ndieses Gesetzes ermächtigt, hinsichtlich der gebiets-                     Dr. L u k a s c h e k\nGesetz über die\nvermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen.\nVom 21. Mai 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         Zwecke begründet oder bestimmt worden sind. Dies\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unüber-\ntragbar oder nur auf Grund besonderer Verein-\n§ 1                           barung für übertragbar erklärt sind. Die in dem\n(1) Die bisherigen Reichswasserstraßen (Binnen-      Gesetz über den Staatsvertrag, betreffend den\nund Seewasserstraßen) sind mit Wirkung vom              Obergang der Wasserstraßen von den Ländern auf\ndas Deutsche Reich vom 29. Juli 1921 (Reichs-\n24. Mai 1949 als Bundeswasserstraßen Eigentum des\ngesetzbl. S. 961) und den Nachträgen hierzu vom\nBundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund In-\n18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) und vom\nhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem\n22. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) ge-\nDeutschen Reich gehörten und Zwecken der Ver-\ntroffene Regelung gilt sinngemäß weiter.\nwaltung der Reichswasserstraßen und des Leucht-\nfeuerwesens sowie anderen navigatorischen Auf-             (2) Absatz 1 umfaßt auch die Beteiligung des\ngaben dienten oder die ausschließlich für diese         Deutschen Reichs am Grundkapital der Rhein-Main-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1951                         353\nDonau-Aktiengesellschaft und der Neckar-Aktien-                                    § 7\ngesellschaft.                                               Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen\n(3) Soweit Vermögenswerte eines Unternehmens          Sachen und Rechten, die unter § 1 fällen, bleiben\ndes privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlich-        bestehen.\nkeit, an dem das Deutsche Reich am 8. Mai 1945\nunmittelbar oder mittelbar eine unter Absatz 1                                     § 8\nfallende Beteiligung besaß, nach dem 19. April 1949         (l) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach\nauf Grund gesetzlicher Vorschriften auf ein Land         § 1 dem Bund zu, so ist der Antrag auf Berichtigung\nübergegangen sind, gilt dieser Dbergang · als nicht      des Grundbud1s von der höheren Behörde der\nerfolgt.                                                 Bundeswasserstraßenverwaltung zu stellen, in deren\n§ 2                          Bezirk das Grundstück liegt; bei Zweifeln wird die\nTreuhandschaften der Länder an dem Eigentum           zuständige Behörde von dem Bundesminister für\nund den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen,          Verkehr besÜmmt. War als Eigentümer eines\nerlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.         solchen Grundstücks nicht das Deutsche Reich im\nGrundbudl eingetragen, so ist die BerkhHgung des\n§ 3                          Grundbuchs gemeinsam von der höheren Behörde\nder Bundeswasserstraßenverwaltung und von der\nDie Wirksamkeit von rechlsgeschäftlichen Ver-         durch die Landesregierung bestimmten Landes-\nfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte\nbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Grund-\nder in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten        stück liegt. Der Antrag muß von dem Leiter der\ndieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt un-        Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und\nberührt.\nmit dem Amtssiegel oder Amtsstempe1 versehen\n§ 4                          sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem\n§ 1 gilt nicht für Eigentum und Vermögensrechte,       Grundbuchamt genügt die in d-en · An.trag aufzu-\ndie nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft,          nehmende Erklärung, daß das Grundstück dem Bund\nGenossensdrnft, politischen Partei oder sonstigen         zusteht. Das Eigentum ist einzutragen für die „Bun-\ndemokratischen Organisation weggenommen wor-             desrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßenver-\nden sind.                                                 waltung)\".\nr:\n§ ,)                             (2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch einge-\n§ 1 gilt nicht für die Seefahrtschulen und für den    tragene Rechte entsprechend.\nLudwig-Donau-Main-Kanal mit den dazugehörigen\n§ 9\nTeJlen der Regnitz und der Altmühl zwischen Bam-\nberg und Kelheim (vgl. Anlage A zum Staatsver-              Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus\ntrage, betreffend den Obergang der Wasserstraßen          Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes ent-\nvon den Ländern auf das Reich, lfd. Nr. 119 -             stehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen blei-\nReichsgesetzbl. 1921 S. 961, 978 --). Die Seefahrt-       ben außer Ansatz.\nschulen und der Ludwig-Donau-Main-Kanal gehen                                      § 10\nmit Wirkung vom 24. Mai 1949 auf die Länder                  Die Verordnung über die Reichswasserstraßen\nüber, in denen sie belegen sind.\nvom 15. April 1943 {ReichsgesetzhL U S. 131) und\n§ 6                           die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung\nüber die Reichswasserstraßen vom 6.. Mai 1943\nEin Ersatz für Aufwendungen und Verw(~ndun-\n(Reichsgesetzbl. II S. 149) sind aufgehoben.\ngen, die bis zum 20. September 1949 von den Län-\ndern in Bezug auf Eigentum und Vermögensrechte\nder in § 1 bezeichneten Art gemacht worden sind,                                   § 11\nwird nicht geleiste,t. Den Ländern verbleiben bis zu        Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\ndiesem Zeitpunkt von ihnen erzielte Erträge.             in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Mai 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor H-euss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer   Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}