{"id":"bgbl1-1951-24-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":24,"date":"1951-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_24.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein","law_date":"1951-05-22T00:00:00Z","page":350,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["350                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nd) für die übrigen Unlernehmen in dem Zeit-                              § 15\npunkt, in dem feststeht, daß sie auf Gi:und\nDie Bundesn.,gierung wird ermächtigt, durch\ndes Gesetzes Nr. 27 der Alliierten Hohen\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über\nKommission nicht in eine „Einheitsgesell-\nschaft\" überführt werden, spätestens am         a) die Anpassung von Satzungen und Gesell-\n31. Dezember 1951.                                  schaftsverträgen an die Vorschriften dieses\n(2) Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach              Gesetzes,\n§§ 5 und 6 findet erstmalig innerhalb von zwei             b) _das Verfahren für die Aufstellung der in § 6\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.              bezeichneten Wahlvorschläge.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hie'rrnit verkündet.\nBonn, den 21. Mai 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nGesetz\n:zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern,\nNiedersachsen und Schleswig-Holstein.\n'Vom 22. Mai 1951.\nDer Bundestag hat mit .Zustimmung des Bundes-            (2) Von der Gesamtzahl der nach Absatz 1 auf-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   zunehmenden Heimatvertriebenen entfafüm auf die\nLänder\n§ 1                                Baden                              16 000\nAus den Ländern Bayern, Niedersad1sen und                  Bremen                              2000\nSchleswig-Holstein (Abgabeländer) sind in der Zeit            Hamburg                             5000\nvom l. Januar 1951 bis 31. Dezember 1951 ins-                 Hessen                              5000\ngesamt 300 000 Heimatvertriebene, und zwar aus                Nordrhein-w·estfalen              115 000\ndem Lande Schleswig-Holstein 150 000, aus Nieder-\nRheinland-Pfalz                    18 000\nsachsen 85 000 und aus Bayern 65 000 Heimat-\nvertriebene in die übrigen Länder des Bundes-                 Württemberg-Baden                  25 000\ngebietes (Aufnahmeländer) umzusiedeln.                        Württemberg-Hohenzollern           14 000.\n(3} Die Länder Hamburg und Bremen können die\n§ 2                            in Absatz 2 genannten Kontingente von Heimat-\nvertriebenen bevorzugt im Wege der Familien-\n(l) Die Länder Baden, Bremen, Hamburg, Hessen,\nNordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Württem-           zusammenführung aufnehmen.\nberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern haben              (4) Von den in Absatz 2 genannten Zahlen sind\nbis zum 30. September 1951 vorerst 200 000 Heimat-       20 vom Hundert aus Bayern, 30 vom Hundert aus\nvertriebene aufzunehmen, und zwar                        Niedersachsen und 50 vom Hundert aus Schleswig-\nHolstein zu übernehmen.\ncius dem Lande Bayern                 40 000\naus dem Lande Niedersachsen           60 000         (5) Die Bundesregierung kann auf Antrag eines\naus dem Lande Schleswig-Holstein 100 000.          beteiligten Landes die in Absatz 4 genannten Ver-","Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1951                           351\nhältniszahlen ändern, solange über die Gesamtzahl                            § 8\nzwischen den beteiligten Ländern noch keine end-\ngültigen Vereinbarungen getroffen worden sind.         Es haben die Länder\nDie beteiligten Länder sind vor der Abänderung zu      Baden                            wenigstens  12 000\nhören.                                                 Hessen                           wenigsten,s  1 000\n§.3                            Nordrhein-Westfalen              wenigstens  75 000\nRheinland-Pfalz                  wenigstens  13 000\n(1) Innerhalb der im § 2 Abs. 2 bestimmten\nZahlen sind aus Bayern 4000, Niedersachsen 6000        Württem:berg-Baden               wenigstens  16 000\nu:od Schleswig-Holstein 10 000 Renten-, Pensions-      Württemberg-Hohenzollern         wenigstens  11 000\nund Fürsorgeempfänger mit ihren in Familien-,       HeiI11atvertriebene im behördlich gelenkten Um-\nHaushalts- oder Lebensgemeinschaft lebenden An-     siedlungsverfahren aufzunehmen.\ngehörigen aufzunehmen, und zwar von\nBaden                               3 500                               § 9\nNordrhein-Westfalen                 7 500\n(1) Bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung gilt\nRheinland-Pfalz                     5 000     als Heimatvertriebener im Sinne dieses Gesetzes,\nWürttemberg-Baden                   2 000     wer im Abgabeland als solcher anerkannt ist.\nWürttemberg-Hohenzollern            2 000.\n(2) In begründeten Einzelfällen kann das Abgabe-\n(2) Innerhalb dieser Personengruppen sind die    land mit Zustimmung der Aufnahmeländer Aus-\nFürsorgeempfänger entsprechend dem Anteil der       nahmen zulassen.\nheimatvertriebenen Fürsorgeempfänger an der Ge-\n§ 10\nsamtzahl der Fürsorgeempfänger zu berücksichtigen.\nDie Aufn 9 hmeländer haben die umzusiedelnden\n§  4                       1--leimatvertriebenen von den Ländern Schleswig-\nHolstein, Niedersachsen und Bayern, unbeschadet\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die Ver-    einer abweichenden Regelung gemäß § 2 Abs. 5, im\nteilung der im § 2 noch nicht berücksichtigten wei- Verhältnis 10:6:4 in möglichst gleichmäßigen monat-\nteren 100 000 Heimatvertriebenen für das Jahr 1951  lichen Quoten fristgerecht zu übernehmen.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates nach den Grundsätzen dil~ses Gesetzes zu                            § 11\nregeln.\nDie Heimatvertriebenen sind auf Grund freiwilli-\n§ 5                        ger Meldung unter Wahrung der Familien-, Haus-\nhalts- oder Lebensgemeinschaft umzusiedeln. Ob\nDie Umsiedlung wird entweder in einem behörd-    eine solche Gemeinschaft besteht, bestimmen nicht\nlich gelenkten Umsied1ungsverfahren oder als Um-    nur der Verwandtschaftsgrad, sondern auch die im\nsiedlung ohne behördliche Lenkung durchgeführt.     Einzelfall gegebenen sozialen und wirtschaftlichen\nUmstände.\n§ (j                                               § 12\nEin gelenktes Umsiedlungsverfahren ist gegeben,      (1) Die Umsiedlung der Heimatvertriebenen hat\nwenn ein Heimatvertriebener auf Grund frei-          unter Berücksichtigung ihrer soziologischen und be-\nwilliger Meldung bei der Landesflüchtlingsverwal-    rufsmäßigen Struktur in den Abgabeländern zu\ntung des Abgabelandes vom Beauftragten des Auf-     erfolgen; dabei ist auf die wirtschaftlichen Verhält-\nnahmelandes mit Zustimmung des Abgabelandes als     nisse der Aufnahmeländer nach Möglichkeit Rück-\nUmsiedler angenorrimen und im behördlich ver-       sicht zu nehmen.\nanlaßten Sammel- oder Einzeltransport. in das Auf-\nnahmeland umgesiedelt wird.                            (2) Heimatvertriebene Heimkehrer, die nach § 9\ndes Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundes-\ngesetzbl. S. 221) bevorzugt in freie Arbeitsstellen\n§ 7                        zu vermitteln sind, haben aud1 Anspruch auf bevor-\nzugte Berücksichtigung bei der Umsiedlung.\nEin Heimatvertriebener wird als Umsiedler, der\nohne gelenktes Verfahren übernommen werden\nsolJ, nur anerkannt,                                                         § 13\nBei der Auswahl der Umsiedler sind alle Berufe,\na) wenn er im Abgabeland ordnungsgemäß Auf-      insbesondere auch die Angehörigen der zulassungs-\nnahme gefunden hatte,                         pflichtigen und freien Berufe, anteilmäßig zu berück-\nb) wenn ilun im Aufnahmeland ausreichender       sichtigen. Die Vorschriften des § 3 werden hier-\nWohnraum zur Verfügung steht,                 dürch nicht berührt.\n§ 14\nc) wenn im Aufnahmeland die umsiedlungswilli-\ngen Angehörigen seiner Familien-, Haushalts-      Die Aufnahmeländer sind verpflichtet, die Um-\noder Lebensgemeinschaft Aufnahme gefunden     siedler wohnraummäßig entsprechend den allge-\nhaben.                                        meinen Wohnverhältnissen der einheimischen Be-"]}