{"id":"bgbl1-1951-24-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":24,"date":"1951-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie","law_date":"1951-05-21T00:00:00Z","page":347,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["347\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951                     Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1951                                         1 Nr. 24\nTag                                                Inhalt:                                             Seite\n21. 5. 51    Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der\nUnternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie . . . . .               34 7\n22. 5. 51    Gesetz zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und\nSchleswig-Holstein . . . . .           . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • • , . . . .   350\n21. 5. 51    Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen . . • • . • . •      352\n12. 5. 51   Dekanntmachunq über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellunqen     354\n18. 5. 51   Berichtiqunq zum Gesetz zur ~eqelunq der Wiedergutmachunq nationalsozialistischen Unrechts\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes . . • •            • • • •                            354\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .        • .- • • • • • • • • • • • • • • •         354\nGesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer\nin den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus\nund der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie.\nVom 21. Mai 1951.\nDer Bundestag hat das folgende            Gesetz be-                stabe a erfüllen oder überwiegend Eisen\nschlossen:                                                             und Stahl erzeugen.\nErster Teil                                (2)  Dieses Gesetz findet nur auf diejenigen in\nAllgemeines                          Absatz 1 bezeichneten Unternehmen Anwendung,\nwelche in Form einer Aktiengesellschaft, einer Ge-\n§ 1\nsellschaft mit beschränkter Haftung oder einer berg-\n(1)  Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungs-           rechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersön-\nrecht in den Aufsichtsräten und in den zur gesetz-           lichkeit betrieben werden und in der Regel mehr\nlichen Vertretung berufenen Organen nach Maß-                als eintausend Arbeitnehmer beschäftigen oder\ngabe dieses Gesetzes in                                      ,,Einheitsgesellschaften sind.\nII\na) den Unternehmen, deren überwiegender\n§ 2\nBetriebszweck in der Förderung von Stein-\nkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in              Auf die in § 1 bezeichneten Unternehmen finden\nder Aufbereitung, Verkokung, Verschwe-            die Vorschriften des Aktiengesetzes, des Gesetzes\nlung oder Brikettierung dieser Grundstoffe        betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nliegt und deren Betrieb unter der Aufsicht        tung, der Berggesetze und des Betriebsverfassungs-\nder Bergbehörden steht,                           rechts insoweit keine Anwendung, als sie den Vor-\nb) den Unternehmen der Eisen und Stahl er-           schriften dieses Gesetzes widersprechen.\nzeugenden Industrie in dem Umfang, wie\ner in Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen                            Zweiter Teil\nKommission vom 16. Mai 1950 (Amtsblatt                                 Aufsichtsrat\nder Alliierten Hohen Kommission für\nDeutschland S. 299) bezeichnet ist, soweit                                   § 3\ndiese Unternehmen in „Einheitsgesellschaf-\nten\" im Sinne des Gesetzes Nr. 27 über-              (1)  Betreibt eine Gesellschaft mit beschränkter\nführt oder in anderer Form weiterbetrteben        Haftung oder eine bergrechtliche Gewerkschaft mit\nund nicht liquidiert werden,                      eigener Rechtspersönlichkeit ein Unternehmen im\nSinne des § 1, so ist nach Maßgabe dieses Gesetzes\nc) den Unternehmen, die von einem vor-\nein Aufsichtsrat zu bilden.\nstehend bezeichneten oder nach Gesetz Nr.\n27 der Alliierten Hohen Kommission zu                (2)  Auf den Aufsichtsrat, seine Rechte und Pflich-\nliquidierenden Unternehmen abhängig sind,         ten finden die Vorschriften des Aktienrechts sinn-\nwenn sie die Voraussetzungen nach Buch-           gemäß Anwendung.","348                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 4                          tion kann binnen zwei Wochen nach Zugang der\nMitteilung Einspruch bei den Betriebsräten einlegen,\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern.\nwenn der begründete Verdacht besteht, daß ein\nEr setzt sich zusammen aus                               Vorgeschlagener nicht die Gewähr bietet, ztim\na) vier Vertretern der Anteilseigner und einem   Wohle des Unternehmens und der gesamten Volks-\nweiteren Mitglied,                            wirtschaft verantwortlich im Aufsic}:itsrat mitzu-\narbeiten. Lehnen die Betriebsräte den Einspruch mit\nb) vier Vertretern der Arbeitnehmer         und  einfacher Stimmenmehrheit ab, so konnen die Be-\neinem weiteren Mitglied,                      triebsrät~ oder die Spitzenorganisation, welch·e den\nEinspruch eingelegt hat, den · Bundesminister für\nc} einem weiteren Mitglied.\nArbeit anrufen; dieser entscheidet endgültig.\n(2) Die in Absatz 1 bezeidmeten weiteren Mit-\nglieder dürfen nicht                                         (3) Zwei der in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeich-\nneten Mitglieder werden von den Spitzenorga-\na) Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer    nisationen nach vorheriger Beratung mit den\nVereinigung der Arbeitgeber oder einer        im Betriebe vertretenen Gewerkschaften und den\nSpitzenorganisation dieser Verbände sein      Betriebsräten dem Wahlorgan vorgeschlagen. Die\noder zu diesen in einem ständigen Dienst-     Spitzenorganisationen sind nach dem Verhältnis\noder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen,    ihrer Vertretung in den Betrieben vorschlagsberech-\ntigt; sie sollen bei ihren Vorschlägen die innerhalb\nb) im Laufe des letzten Jahres vor der Wah]\nder Belegschaften bestehenden Minderheiten in an-\neine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung\ngemessener Weise berücksichtigen.\ninnegehabt haben,\nc) in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder          (4) Für das in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichnete\nArbeitgeber tätig sein,                        weitere Mitglied gilt Absatz 3 entsprechend.\nd) an dem Unternehmen wirtschaftlich wesent-         (5) Dats W,athforgan ist an •die Vorschläge der Be-\nlich interessiert sein.\ntriebsräte und der Spitzenorganisationen gebunden.\n(3) Alle Aufsichtsratsmitglieder haben die gleichen\nRechte und Pflichten. Sie sind an Aufträge und Wei-\n§ 7\nsungen nicht gebunden.\nGehören dem Aufsichtsrat länger als drei Monate\n§ 5                          weniger als fünf nach § 5 oder weniger als fünf\nnach § 6 zu wählende Mitglieder an, so gilt § 89 des\nDie in § 4 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Mit-       Aktiengesetzes entsprechend.\nglieder des Aufsichtsrats werden durch das nach\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl\nvon Aufsichtsratsmitgliedern berufene Organ (Wahl-                                  § 8\norgan} nach Maßgabe der Satzung oder des Gesell-\nschaftsvertrags gewählt. Im Falle der Entsendung             ( 1) Das in § 4 Abs. 1 Buchstabe c bezeichnete\nvon Aufsichtsratsmitgliedern nach § 88 des Aktien.:      weitere Mitglied des Aufsichtsrats wird durch das\ngesetzes darf deren Gesa.mlzahl ein Drittel der Ver-     WahloTgan auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsrats-\ntreter der Anteilseigner nicht übersteigen.              mitglieder gewählt. Der Vorschlag wird durch diese\nAufsichtsratsmitglieder mit Mehrheit aller Stimmen\nbeschlossen. Er bedarf jedoch der Zustimmung von\n§ 6                           mindestens je drei Mitgliedern, die nach § 5 und die\nnach § 6 gewählt sind.\n(1)  Unter den in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeich-\nneten Mitgliedern des Aufsidltsrats müssen sich ein          (2) Kommt ,e,in Vorschlag nach Absatz 1 nicht zu~\nArbeiter und ein Angestellter befinden, die in einem     stande oder wird eine vorgeschlagene Person nicht\nBetriebe des Unternehmens beschäftigt sind. Diese         gewählt, so ist ein Vermittlungsausschuß zu bilden,\nMitglieder werden dem Wahlorgan durch die Be-\nder aus vier Mitgliedern besteht. Je zwei Mitglieder\ntriebsräte cfor Betriebe des Unternehmens nach Be-\nratung mit den in den Betrieben des Unternehmens          werden von den nach § 5 und den nach § 6 gewähl-\nvertretenen Gewerkschaften und deren Spitzenorga-         ten Aufsichtsratsmitgliedern gewählt.\nnisationen vorgeschlagen. Zur AufsteJlung dieser\nVorschläge bilden die Arbeitermitg]ieder und die             (3) Der Vermittlungsausschuß schlägt innerhalb\nAngestel1tenmit9lieder der Betriebsräte je einen          eines Monats dem Wahlorgan drei Personen zur\nWahlkörper. Jed(~r Wahlkörper wählt in geheimer           vVahl vor, aus denen das Wahlorgan das Aufsichts-\nWahl das auf ihn entfallende Mitglied.                    ratsmitglied wählen soll. Kommt die Wahl auf\nGrund des Vorschlages des Vermittlungsausschusses\n(2) Die nach Absatz 1 gewählten Personen sind          aus wichtigen Gründen nicht zustande, insbesondere\nvor Weiterleitung der Vorschläge an das Wahl-\ndann, wenn keiner der Vorgeschlagenen die Gewähr\n01gan innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl\nden Spitzenorganisationen mitzuteilen, denen die          für ein gedeihliches Wirken für das Unternehmen\nin den Betrieben des Unternehmens vertretenen             bietet, so muß die Ablehnung durch Beschluß fest-\nGewerkschaflen angehören. Jede Spitzenorganisa-           gPsteJit werden. Dieser Beschluß muß mit Gründen","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1951                             349\nversehen sein. Ober die Berechtigung der Ab-           mit der Maßgabe Anwendung, daß die Abberufung\nlehnung der Wahl entscheidet auf Antrag des Ver-       auf Vorschlag derjenigen Stelle erfolgt, auf deren\nmittlungsausschusses das für das Unternehmen zu-       Vorschlag das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde.\nständige Oberlandesgericht. Im Falle der Bestäti-\ngung der Ablehnung hat der Vermittlungsausschuß           (3) Eine Abberufung des in § 8 bezeichneten Mit-\ndem Wahlorgan drei weitere Personen vorzu-             gliedes des Aufsichtsrats kann auf Antrag von min-\nschlagen; für diesen zweiten Vorschlag gilt die vor-   destens drei Aufsichtsratsmitgliedern durch das Ge-\nstehende Regelung (Sätze 2 bis 4) entsprechend.        richt aus wichtigem Grunde erfolgen.\nWird die Ablehnung der Wahl von dem Gericht für\nunberechtigt erklärt, so hat das Wahlorgan einen\nder Vorgeschlagenen zu wählen. Wird die Ab-                                Dritter Teil\nlehnung der Wahl aus dem zweiten Wahlvorschlag\nvon dem Gericht für berechtigt erklärt, oder erfolgt                            Vorstand\nkein Wahlvorschlag, so wählt das Wahlorgan von\nsich aus das weitere Mitglied.                                                    § 12\n(4) Wird die in Absatz 2 vorgesehene Anzahl von       Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen\nMitgliedern des Vermittlungsausschusses nicht ge-      Vertretung berufenen Organs und der Widerruf\nwählt, oder bleiben Mitglieder des Vermittlungs-       ihrer Bestellung erfolgen nach Maßgabe des § 75\nausschusses trotz rechtzeitiger Einladung ohne ge-     des Aktiengesetzes durch den Aufsichtsrat.\nnügende Entschuldigung einer Sitzung fern, so kann\nder Vermittlungsausschuß tätig werden, wenn wenig-\nstens zwei Mitglieder mitwirken.                                                 § 13\n(1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur ge-\n§ 9                         setzlichen Vertretung berufenen Organs wird ein\nArbeitsdirektor bestellt. Der Arbeitsdirektor kann\n(1) Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von   nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der nach § 6\nmehr als zwanzig Millionen Deutsche Mark kann         gewählten Aufsichtsratsmitglieder bestellt werden.\ndurch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt      Das gleiche gilt für den Widerruf der Bestellung.\nwerden, daß der Aufsichtsrat aus fünfzehn Mit-\ngliedern besteht. Die Vorschriften der §§ 4 bis 8        (2) Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mit-\nfinden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß       glieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen\ndie Zahl der gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu wählenden      Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen\nArbeiter zwei, die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeich-    mit dem Gesamtorgan auszuüben. Das Nähere be-\nneten Vertreter der Arbeitnehmer drei beträgt.        stimmt die Geschäftsordnung.\n(2) Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von,\nmehr als fünfzig Millionen Deutsche Mark kann\ndurch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt                          Vierter.Te i 1\nwerden, daß der Aufsichtsrat aus einundzwanzig\nMitgliedern besteht. Die Vorschriften der §§ 4 bis 8                      Schlußvorschriften\nfinden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß\ndie Zahl der in § 4 Abs. 1 Buchstaben a und b                                    § 14\nbezeichneten weiteren Mitglieder je zwei, die Zahl\n(1) Die   Vorschriften dieses Gesetzes treten in\nder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu wählenden Arbeiter\ndrei und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten      Kraft\nVertreter der Arbeitnehmer vier beträgt.\na) für Unternehmen, die dem Gesetz Nr. 27\nder Alliierten Hohen Kommission nicht\n§ 10                                   un.terliegen, am 31. Dezember 1951,\nDer Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn minde-            b) für Unternehmen, die aus der Kontrolle\nstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.                 nach dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten\nHohen Kommission entlassen werden, im\nZeitpunkt ihrer Entlassung, spätestens am\n§ 11\n31. Dezember 1951,\n(1) Auf die in § 5 bezeichneten Mitglieder des\nAufsichtsrats finden §§ 87 Abs. 2, 88 Abs. 4 des              c) für Unternehmen, die auf Grund des Ge-\nAktiengesetzes Anwendung.                                        setzes Nr. 27 der Alliierten Hohen Kom-\nmission in eine „Einheitsgesellschaft''. über-\n(2) Auf die in § 6 bezeichneten Mitglieder des               führt werden, mit deren Errichtung, späte-\nAufsichtsrats findet § 87 Abs. 2 des Aktiengesetzes              stens am 31. Dezember 1951,"]}