{"id":"bgbl1-1951-22-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":22,"date":"1951-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1951-05-11T00:00:00Z","page":307,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["~07\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951                     Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1951                                         1  Nr. 22\nTag                                                Inhalt:                                               Seite\n11. 5. 51   Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nPersonen     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     307\nGesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.\nVom 11. Mai 1951.\nUbersicht\nKapitel I\n§§                                                         §§\n:Verdrängte Angehörige des öffentlichen                                         fänger und Hinterblie-\nDienstes und Angehörige aufgelöster                                           bene                      . 48-51\nDiensstellen                                                Abschnitt      V: Angestellte und Arbeiter     52\nAbschnitt                                                  Abschnitt VI: Berufssoldaten . .               53-54\nI: Personenkreis     .  •        1- 4\nAbschnitt VII: Berufsmäßige         Angehö-\nAbschnitt     II: Beamte                                                      rige des früheren Reichs-\n1. Allgemeine Vor-                                          arbeitsdienstes . .         55\nschriften                  5-10       Abschnitt VIII: Beihilfen und Unter-\n2. Unterbringung                                            stützungen             • • 56\na) Unterbringungs-                    Abschnitt IX: Zahlungspflicht;\npflicht . . . • •     11-18                          Verfahren . . . . .         57-60\nb) Art der Unter-                     Abschnitt      X: Sondervorschriften für\nbringung .            19-24                          Angehörige von Nicht-\nc) Bundesausgleichs-                                    gebietskörperschaften\nstelle        . . .   25                             und öffentlich-rechtlichen\nd) Durchführung     . .   26-28                          Verbänden von Gebiets-\nkörperschaften .            61\n3. Versorgung          • •   29-42\nKapitel II\n4. Kapitalabfindung          43-46     Sonstige Angehörige des öffentlichen\nAbschnitt    III: Wartestandsbeamte      .  .  47          Dienstes                            . • . .    62-63\nAbschnitt    IV: Ruhestandsbeamte, son-                                          Kapitel III\nstige     Versorgungsemp-              Ubergangs- und Schlußvorschriften                64-85\nDer Bundestag       hat   das   folgende  Gesetz   be-         1. die Beamten, Angestellten und Arbeiter\nschlossen:                                                           des öffentlichen Dienstes, die I am 8. Mai\n1945 in einem Dienst- oder Arbeitsver-\nKAPITEL I                                       hältnis\n~ erdrängte Angehörige des öffentlichen                              a) bei einer Dienststelle des Reiches inner-\nDienstes und Angehörige auf-                                    halb oder außerhalb des Bundesgebietes\ngelöster Dienststellen                                     standen, die seither weggefallen ist,\nohne daß ihre Aufgaben bis zum\nAbschnitt I                                      23. Mai 1949 ganz oder überwiegend\nvon einer anderen deutschen Dienst-\nPersonenkreis\nstelle übernommen worden sind, oder\n§  1                                     b) bei einer Dienststelle des Reiches, eines\n(1) Kapitel I dieses Gesetzes erstreckt sich nach                     Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-\nMaßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII                      meindeverbandes (Gebietskörperschaf-\nauf                                                                      ten) außerhalb des Bundesgebietes stan-","308                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nd<m und uus anderen als beamten- oder           schaften der gleichen Art im Reichsgebiet am 30.\ntc1 ri frechtl ichen    Cründen   gezwungen     Januar 1933 bereits Körperschaftsrechte hatten.\nwc1rc\\n,, ihren Dic!nst m1fzugeben, oder            (2) Ist eine Nichtgebietskörperschaft, die die Vor-\nc) lwi c!i n<'r slaa 1.1 ichcn oder kommunalen        aussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, vor dem 8. Mai\nDicnststcdle der autonomen Verwaltung           1945 in einer Einrichtung aufgegangen, die keine\nch,s <'liPmi.lligen Protcktornts Böhmen         Körperschaftsrechte hat oder die Voraussetzungen\nund M iihrcn als deutsche Staatsange-           des Absatzes 1 nicht erfüllt, so werden die über-\nllöri~W sli:rnden und aus anderen als be-      nommenen Beamten, Angestellten und Arbeiter so\nc1nitc'11-   oder lc1rifrcchtlichen Gründen     behandelt, wie wenn sie im Dienst ihres früheren\nW':t.Wl!Jl~J('ll w,ucn, ihren Dienst aufzu-     Dienstherrn verblieben wären. Entsprechendes gilt\n~J (dH\\11, od ('.r                             für die Versorgungsempfänger.\nd) bei <,in<~r stc1fll.lic:hcn oder kommunalen           (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige\nDienststelle d1ws fremden Staates stan-        einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von\nd<)n, weqen ihrc·r deutschen Volkszuge-\nGebietskörperschaften oder, einer Nichtgebiets-\nhiiriokcil vertrieben und als Vertriebene\nkörperschaft, die die Voraussetzungen des Ab-\nanerkannt worden sind,                         satzes 1 erfüllt, vor dem 8. Mai 1945 von Amts\n2. die W ,irtestandsbeam ten, Ruhestandsbeam-            wegen von einer Einrichtung übernommen worden\nlen und sonstiqen Versorgungsempfänger,               sind, die keine Körperschaftsrechte hat oder die\nfii r die am B. Mai 1945 keine auf Grund              Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt.\nonlnun~JsmüßigE~r Ubcrweisung zur Zahlung\ncl<'r Bezü9e verpflichtete Kasse im Bundes-                                      § 3\ngebiet vorhanden Wdf oder zwar vorhanden\nRechte nach Kapitel I dieses Gesetzes haben nicht\nwar, aber inzwischen weggefallen ist, und\ndie in den § § 1 und 2 bezeichneten Personen,\ndie von d<'r zuständigen deutschen Kasse\nZahlungen nicht mehr erlangen können,                    1. die nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer\n3. die Berufssoldaten der früheren Wehr-                         früheren Rechtsstellung unter Berücksichtigung\nmacht, die am B. Mai 1945 noch im Dienst                     etwaiger durch rechtskräftigen Kategorisie-\nwaren oder vor diesem Zeitpunkt mit                          rungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-) Be-\nlebensliinglicher Dienstzeitversorgung aus                   scheid verfügter Einschränkungen zum Zwecke\ndem Dienst entlassen worden sind,                            der Wiederverwendung in den Di.enst des\nBundes oder eines anderen öffentlich-recht-\n4. die berufsmäßigen Angehörigen des frühe-\nlichen Dienstherrn im Bundesgebiet übernom-\nren Reichsarbeitsdienstes, die am 8. Mai\nmen worden sind,\n1945 noch im Dienst waren oder vor diesem\nZeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeit-               2. deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem\nversorgung aus dem Dienst entlassen wor-                     8. Mai 1945 aus beamten- oder tarifrechtlichen\nden sind,                                                    Gründen oder durch rechtskräftigen Kategori-\nsierungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-)\n5. die versorgungsberechtigten Hinterbliebe-\nBescheid unter Verlust des Versorgungs-\nnen der in Nummern 1, 2, 3 und 4 bezeich-\nanspruches beendet worden ist,\nneten Personen.\n3. die ihren Versorgungsanspruch nach dem 8. Mai\n(2) Ob und von welcher Dienststelle Aufgaben im\n1945 aus beamtenrechtlichen Gründen oder\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a übernommen\ndurch rechtskräftigen Kategorisierungs- (Ent-\nworden sind, entscheiden im Zweifelsfalle die Bun-\nnazifizierungs-, Spruchkammer-) Bescheid ver-\ndesminister des Innern und der Finanzen.\nloren haben,\n4. die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der\n§ 2\nfrüheren Geheimen Staatspolizei oder bei dem\n(1) Den in § 1 Abs. l Nr. 1, 2 und 5 bezeichneten                    früheren Forschungsamt RLM in einem Dienst-\nPersonen stehen gleich die entsprechenden Ange-                          oder Arbeitsverhältnis standen oder auf Grund\nhörigen                                                                 eines solchen Dienstverhältnisses versorgungs-\n1. der in der Anlage A aufgeführten Körper-                      berechtigt waren,\nschaften, Anstalten und Stiftungen des                   5. die als Osterreicher ,durch die Vereinigung\nöffentlichen Rechtes (Ni eh tge bietskörper-                 Osterreichs mit dem Deutschen Reich die\nschaflen),                                                   deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten,\n2. der öffentlich-rechtlichen Verbände von Ge-                   es sei denn, daß sie bei Eintritt des Versor-\nbietskörperschaften.                                         gungsfalles oder am 8. Mai 1945 bei einer\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-                             deutschen Behörde außerhalb des Landes Oster-\nstimmung des Bundesrates die Anlage A durch                              reich planmäßig angestellt waren,\nRechtsverordnung zu ergänzen; hierbei dürfen Nicht-               sowie die Hinterbliebenen dieser Personen, zu Nr.\ngebietskörperschaften, die am 30. Januar 1933 noch                2 und 3, soweit auch sie ihren Versorgungsanspruch\nkeine Körperschaftsrechte hatten, nur berücksichtigt              verloren haben.\nwerden, wenn sie durch Zusammenschluß anderer\n§ 4\nin diesem Zeitpunkt bereits bestehender Körper-\nschaften gebildet worden sind oder wenn es sich um                   (1) Ansprüche nach Kapitel I dieses Gesetzes\nNichtgebietskörperschaften außerhalb des Reichs-                  können von den in den §§ 1 und 2 bezeichneten\ngebietes handelt und andere Nichtgebietskörper-                   Personen· nur geltend gemacht werden, wenn sie","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951                                 30~\n1. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent-           enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorge-\nliiJ lt bis zum 23. Mai 1949 im Bundesgebiet    nommen worden sind, bleiben unberücksichtigt. [' as\nbefugt genommen haben oder                      gleiche gilt für Verbesserungen des Besoldungs-\n2. nach d icsern Zeitpunkt im Anschluß an ihre     dienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.\nEntlassung aus Kriegsgefangenschaft oder           (2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-\nm1s lnternierung oder an ihre Ausweisung        behörde. Gegen die Entscheidung ist Klage im Ver-\noder Aussiedlung aus dem Gebiet östlich         waltungsrechtswege zulässig.\nder Oder-Neiße-Linie oder an ihre Aus-\n§ 8\nweisung, Aussiedlung oder Heimkehr aus\nfremden Staaten mit Zustimmung der zu-             Die durch rechtskräftigen Kategorisierungs- (Ent-\nständigen Behörde im Bundesgebiet aufge-        nazifizierungs-, Spruchkammer-)Bescheid verfügten\nnommen worden sind und hier ihren Wohn-         Einschränkungen bleiben unberührt.\nsitz oder dau(~rnden Aufenthalt genommen\n§ 9\nhaben.\nAls Heimkehr aus fremden Staaten ist es nur an-               (1) Gegen einen Beamten zur Wiederverwendung,\nzusehen, wenn Personen in das BundesgebiE;t                einen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Be-\nzurückkehren, die vor dem 8. Mai 1945 ihren                amten, der vor oder nach dem 8. Mai 1945 ein\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichs-              Oienstvergehen oder eine als Dienstvergehen gel-\ngebiet hatten und vor diesem Zeitpunkt von dort            tende Handlung im Sinne des § 22 des Deutscher\naus in das Ausland verzogen waren.                         Beamtengesetzes begangen hat, wegen deren die\nEntfernung aus dem Dienst oder der Verlust des\n(2) Personen, die zur Abwendung einer ihnen un-         Ruhegehaltes gerechtfertigt wäre, kann das förm-\nverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für             liche Dienststrafverfahren mit dem Ziele der Ab-\nLeib uod Leben oder für die~ persönliche Freiheit in       erkennung der Rechte aus diesem Gesetz nach den\ndas Bundesgebiet geflüchtet sind und nach dem              Vorschriften der Reichsdienststrafordnung einge-\n23. Mai 1949 hier ihren Wohnsitz oder dauernden            leitet und durchgeführt werden. Als Dienstvergehen\nAufenthalt befugt genommen haben, können durch             gilt es auch, wenn ein Ruhestandsbeamter oder ein\nEntscheidung der obersten Dienstbehörde, die der           früherer Beamter sich gegen die freiheitliche demo-\nZustimmung des Bundesministers für Vertriebene             kratische Grundordnung betätigt.\nbedarf, den in Absatz 1 bezeichneten Personen\n(2) Die Einleitung und Durchführung des Dienst-\ngleichgestellt werden.\nstrafverfahrens regelt der Bundesminister des Innern\ndurch Rechtsverordnung.\nAbschnitt II\n(3) Für die Beamten zur Wiederverwendung\nBeamte                           gelten die §§ 53 bis 56 des Deutschen Beamten-\n1. Allgemeine Vorschriften               gesetzes entsprechend.\n§ 5                                                      § 10\n(1) Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 1 Abs. 1        Beamte zur Wiederverwendung dürfen die ihnen\nNr. 1), die am 8. Mai 1945 dienstunfähig (§ 73 Abs. 1      zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „zur\ndes Deutschen Beamtengesetzes) waren oder das              Wiederverwendung (z. Wv.)\" führen.\nfünfundsechzigste~ Lebensjahr vollendet hatten,\ngelten,                                                                       2. Unterbringung.\n1. wenn die Voraussetzungen des § 30 erfüllt                  a) U n t e r b r i n g u n g s p f 1 i c h t\nsind, als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den\nRuhestand getreten,                                                         § 11\n2. wenn die Voraussetzungen des § 30 nicht             (1) Bund, Länder, Gemeinden mit mehr als drei-\nerfüllt sind, als mit Ablauf des 8. Mai 1945    tausend Einwohnern, Gemeindeverbände und son-\nentlassen.                                      stige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\n(2) Die übrigen Beamten auf Lebenszeit oder auf         öffentlichen Rechtes im Bundesgebiet haben die Be-\nZeit gelten mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamte          amten zur Wiederverwendung sowie die nach § 6\nzur Wiederverwendung.                                      Abs. 1 entlassenen Beamten auf Widerruf, die am\n8. Mai 1945 den für ihre Laufbahn vorgeschriebenen\n§ 6\noder üblichen Vorbereitungsdienst abgeleistet und\n(1) Beamte auf Widerruf (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) gelten       die vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen be-\nals mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf ent-         standen hatten, nach den folgenden Vorschriften.\nlassen.                                                    unterzubringen.\n(2) War der Beamte infolge Krankheit, Verwun-              (2) Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche\ndung od1:.~r sonstiger Beschädigung, die er sich ohne      Bundespost haben die Beamten (Absatz 1) der Bahn\ngrobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-              und Post in ihrem Geschäftsbereich unterzubringen.\nanlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-              Die Unterbringung regeln die Bundesminister für\nunfähig, so gilt er als mit Ablauf des 8. Mai 1945         Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen\nin den Ruhestand getreten.                                 entsprechend den §§ 12 bis 24.\n§ 7                                                      § 12\n(1) Ernennungen und Beförderungen, die beamten-             (1) Die Aufwendungen für die Beschäftigung der\nrechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen          an    der Unferbringung        teilnehmenden        Personen","310                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nmüssen mindestens zwanzig vom Hundert des ge-              für jede zweite· Stelle erteilt werden und ist in der\nsamten Besoldungsaufwandes der Dienstherren                Regel nicht zu versagen.\n(§ 11) erreichen. Als Besoldungsaufwand gelten die            (3) Solange der Pflichtanteil (§ 13) noch nicht zu\nAusgaben für Besoldung sowie für Hilfsleistungen           einem Drittel erreicht ist, darf die Zustimmung zur\ndurch Beamte und Angestellte.                              anderweitigen Besetzung nur erteilt werden, wenn\n(2) Die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes       es sich um Planstellen handelt,\nvon den verpflichteten Dienstherren endgültig über-                1. für die im Einzelfall besondere wissen-\nnommenen Personen (§ 3 Nr. 1) sind auf den sich                       schaftliche Kenntnisse oder künstlerische\naus Absatz 1 ('rgebenden Pflichtanteil anzurechnen.                   Fähigkeiten erforderlich sind und für die\naus dem Kreis der unterzubringenden Be-\n§ 13                                      arnten keine Bewerber vorhanden sind, die\ndiese Kenntnisse oder Fähigkeiten besitzen,\nDie Zahl der nach § 3 Nr. 1 und § 11 als Beamte\nauf Lebenszeit oder auf Zeit oder entsprechend                     2. die im Wege der Beförderung oder Anstel-\nihrem bisherigen allgemeinen Rechtsstand als Be-                      lung besetzt werden, sofern die Nicht-\namte auf Wid(~rruJ oder auf Probe in Planstellen                      berücksichtigung eines bereits im Dienst\nuntergebrachten Beamten muß mindestens zwanzig                        des Dienstherrn stehenden Beamten oder\nvom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen jedes                      Anwärters eine unvertretbare Härte be-\nDienstherrn erreichen.                                                deuten würde,\n3. die mit Personen besetzt werden sollen, die\n§ 14                                      durch nationalsozialistische Verfolgungs-\n(1) Solange im Bereich einer Obersten Bundes-                      oder . Unterdrückungsmaßnahmen wegen\nbehörde der Pflichtanteil des Besoldungsaufwandes                     ihrer politischen Uberzeugung oder aus\n(§ 12) nicht erreicht ist, bedarf jede Einstellung einer              Gründen der Rasse, des Glaubens oder der\nnicht an der Unterbringung teilnehmenden Person                       Weltanschauung aus dem öffentlichen\nder Zustimmung der BundesministE~r des Innern und                     Dienst ausgeschieden sind,\nder Finanzen.                                                      4. die mit Personen besetzt werden sollen, für\n(2) Soweit im Bereich eines anderen Dienstherrn                    die auf Grund anderer am 1. Januar 1951\nnach Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten                       geltender gesetzlicher Vorschriften eine\ndieses Gesclzcs der Pflichtanteil des Besoldungs-                     Pflicht zur bevorzugten Unterbringung\naufwandes nicht erreicht ist, ist ein Ausgleichsbetrag                besteht,\nin Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des                         5. die bestimmt sind für\nUnterschiedes zu zahlen.                                              a) Staatssekretäre oder Abteilungsleiter bei\nden Bundes- oder Landesministerien\n§ 15                                          (Senaten),\n(1) Bis zur Errnichung des im § 13 bestimmten                      b) leitende Beamte des auswärtigen Dien-\nVerhältnisses sind freie, freiwerdende oder neu ge-                       stes außerhalb des Bundesgebietes,\nschaffene Planstellen mit unterzubringenden Beam-                     c) Leiter der den Bundes- oder Landes-\nten zu besetzen. Diese Stellen sind unverzüglich und                      ministerien {Senaten) unmittelbar nach-\nfortlaufend den für die Unterbringung zuständigen                         geordneten Behörden,\nStellen zu melden.                                                    d) Richter des Bundesverfassungsgerichtes\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Planstellen der Be-                   und der oberen Bundesgerichte,\namten auf Zeit in leitender Stellung (Wahlbeamte)                     e) gesetzliche Vertreter von Nichtgebiets-\nsowie der Beamten des Vollzugsdienstes der Polizei                       körperschaften,\nund des. Zollgrenzschutzes, die nicht der Laufbahn\ndes höheren Dienstes angehören.                                                       § 17\nBei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften\n§ 16\nder § § 15 und 16 ist der Betrag zu zahlen, der für\n(1) Die Besetzung einer unter § 15 Abs. 1 fallen-       die frei gewordene Planstelle bisher aufgewandt\nden Planstelle mit einem nicht an der Unterbringung         wurde oder bei neu geschaffenen Stellen als durch-\nteilnehmenden Beamten bedarf                                schnittlicher Besoldungsaufwand vorgesehen ist. Die\n1. im BPrcich des Bundes sowie der bundes-         Zahlungsverpflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt\nunmittelbaren Körperschaften, Anstalten         der Zuwiderhandlung und entfällt, sobald der\nund Stiftungen des öffentlichen Rechtes der     Pflichtanteil (§ 13) erreicht ist.\nZustimmung der Bundesminister des Innern\n§ 18\nund der Finanzen;\n2. bei den übrigen Dienstherren der Zustim-           Die Ausgleichsbeträge und die Beträge nach § 17\nmung der zuständigen Obersten Landes-           sind an den Bund zu leisten und ausschließlich für\nbehörde.                                        Zwecke dieses Gesetzes zu verwenden.\nDie Erteilung der Zustimmung kann der höheren                         b) Art der Unter bring u n g\nVerwaltungsbehörde übertragen werden.\n§ 19\n(2) Ist der Pflichtanteil (§ 13) mindestens zu einem\nDrittel erreicht, so darf die Zustimmung zur ander-           (1) Die Beamten zur Wiederverwendung sollen\nweitigen Besetzung für jede dritte Stelle, und ist der     entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung als Be-\nPflichtanteil (§ 13) mindestens zur Hälfte erreicht,       amte auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein gleichwer-","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951                             311\ntiges Amt übernommen werden. Dabei gelten die         oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.\nsich aus den §§ 7 und 8 ergebenden Beschränkun-       Gegen die Entziehung ist Klage im Verwaltungs-\ngen; im übrigen wird bei Beförderungen aus der        rechtswege zulässig. Beim Vorliegen besonderer\nZeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 für je   Verhältnisse kann das Ubergangsgehalt von der\nsechs abgeleistete Dienstjahre seit der planmäßigen   obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise wieder\nAnstellung oder seit der letzten Beförderung vor      bewilligt werden.\ndem 30. Januar 1933 höchstens eine Beförderung           (2) Die Ausführung der Vorschriften des Ab-\nberücksichtigt, soweit sie der regelmäßigen Dienst-   satzes 1 regeln die Bundesminister des Innern und\nlaufbahn entspricht. Mit der Ubernahme endet der      der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nRechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung.         minister für Vertriebene.\n(2) Für die an der Unterbringung teilnehmenden\nfrüheren Beamten auf Widerruf, die die Voraus-                                    § 24\nsetzungen für eine Anstellung auf Lebenszeit noch        Ein Verzicht auf die Teilnahme an der Unter-\nnicht erfüllen, gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 ent-       bringung ist zulässig; er ist gegenüber der für die\nsprechend.                                            Unterbringung zuständigen Stelle zu erklären. Mit\n(3) Ob Beförderungen im Sinne des Absatzes 1       dem Verzicht entfällt der Anspruch auf Ubergangs-\nvorliegen, richtet sich nach den von den Bundes-      gehalt.\nministern des Innern und der Finanzen durch Rechts-\nverordnung zu erlassenden Vorschriften.                         c) Bundes aus g 1 eich s s t e 11 e\n§ 20\n§  25\n(1) Ist die endgültige Unterbringung (§ 19) vor-      (1) Für die Unterbringung wird eine Bundesaus-\nerst nicht möglich, so sind die an der Unterbringung  gleichsstelle bei dem Bundesministerium des Innern\nteilnehmenden Beamten verpflichtet, vorübergehend     errichtet.\nauch                                                     (2) Alle Behörden haben der Bundesausgleichs-\n1. ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt in   stelle unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und die der\nderselben oder einer mindestens gleich-    Unterbringung dienlichen Auskünfte zu erteilen.\nwertigen Laufbahn zu übernehmen oder\nd) D u r c h f ü h r u n g\n2. eine nach ihrer Berufsausbildung, ihrem\nAlter und ihrem Gesundheitszustand zu-                                 § 26\nmutbare Beschäftigung als Angestellter        Die      zuständigen     Rechnungsprüfungsbehörden\noder Arbeiter im öffentlichen Dienst an-   überwachen die Erfüllung der Verpflichtungen aus\nzunehmen.                                  den §§ 12 bis 17. Sie leiten die Prüfungsergebnisse\n(2) Die Beamten zur Wiederverwendung sind         dem Bundesminister des Innern, den Landesreg,ie-\nferner verpflichtet, vorübergehend auch als Beamte    rungen und den sonst für die Aufsicht zuständigen\nauf Widerruf (auf Probe oder auf Kündigung) Dienst    Behörden zu.\nzu leisten.                                                                       § 27\n§ 21                           (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen\n(1) Durch die Verwendung eines Beamten nach        bestimmten Stellen sind befugt, den ihrer Aufsicht\n§ 20 werden seine Rechtsstellung als Beamter zur     unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbänden\nWiederverwendung und seine endgültige Unterbrin-      und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stif-\ngung (§ 19) nicht berührt. Die in § 10 vorgesehene   tungen des öffentlichen Rechtes\nAmtsbezeichnung führt er im Falle des § 20 Abs. 1            1. die erforderlichen Anweisungen zur Erfül-\nNr. 1 mit dem Zusatz „ außer Dienst (a. D.) \".                   lung der Verpflichtungen aus den §§ 12 bis\n(2) Wird einem nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 beschäf-                17 zu erteilen,\ntigten Beamten eine Verwendung mit Aussicht auf               2. nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten von\nUbernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit                der Besetzbarkeit einer Stelle an einen an\nangeboten, so gilt dies für ihn als wichtiger Grund              der Unterbringung teilnehmenden Beamten\nzur Lösung seines Arbeitsverhältnisses.                           zuzuweisen,\n3. in den Haushalt die erforderlichen Mittel\n§ 22\nzur Leistung der Ausgleichsbeträge und der\nDie an der Unterbringung teilnehmenden Beamten                 Beträge nach § 17 einzusetzen.\nhaben, solange sie nicht im öffentlichen Dienst ver-  Die Zuweisung nach Nr. 2 gilt als Ernennung oder\nwendet sind, auch eine ihnen angebotene, nach         Abschluß eines Dienstvertrages.\nihrer Berufsausbildung, ihrem Alter und ihrem Ge-        (2) Die gleichen Rechte stehen der Bundesregie-\nsundheitszustand zumutbare Tätigkeit anderer Art\nrung gegenüber den bundesunmittelbaren Körper-\ngegen die tarifliche oder übliche Entlohnung auszu-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nüben. § 21 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.\nRechtes zu.\n§ 23                                                     § 28\n(1) Kommt ein Beamter der Verpflichtung aus den      Die Länder ziehen die Ausgleichsbeträge (§ 14)\n§§ 20 oder 22 schuldhaft nicht nach oder gibt er      und die Beträge nach § 17 von den Dienstherren\neine von ihm ausgeübte zumutbare Tätigkeit ohne       (§ 27 Abs. 1) ein. Ausstehende Beträge kann der\nwichtigen Grund auf, so kann ihm das Ubergangs-       Bund bei der Uberweisung der nach § 58 Abs. 1\ngehalt (§ 37) von cler obersten Dienstbehörde ganz    Satz 2 zu erstattenden Beträge verrechnen.","an                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n3. Versorgung                                                  § 33\n§ '.W                             (1) Die Vorschriften über das Ruhen der Versor-\ngungsbezüge (§ 127 Abs. 1 bis 3 des Deutschen Be-\nDie Versorq1rnq d<'r in den §§ 5 und 6 bezeich-\namtengesetzes) sind auch dann anzuwenden, wenn\nneten Bearnlt!n und i!H('.f Hinterbliebenen richtet\nVersorgungsempfänger sonstige steuerpflichtige Ar-\nsich 1wch /\\ 1>:-:ichn itl V lll des Deutschen Beamten-\nbeitseinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus\ngesetzes. soweit in di<'SPl1l ( ;esdz nichts anderes\nGewerbebetrieb oder aus selbständiger oder nicht\nbc-stimrnt 1st.\nselbständiger Arbeit außerhalb des öffentlichen\n§ :w                           Dienstes im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des\nEinkommensteuergesetzes beziehen. Ein Drittel\n(1) Ein Ruliend1,\\ll wi1d 11ur gewährt, wenn der\ndieser Einkünfte, mindestens einhundert Deutsche\nBeamte\nMark monatlich, bleibt anrechnungsfreL\n1. eitw Dienstzeit von mindestens zehn Jahren\n(2) Das in § 127 Abs. 4 Satz 2 des Deutschen Be-\nabgeleb!.c~t hal. od(:r\namtengesetzes bezeichnete Einkommen ist bei der\n2. inlulue Krankheit, Vc>rwundung oder son-          Ruhensberechnung in voller Höhe zu berücksich-\nsti~Jc-r B<\\Schädi9trnq, die er sich ohne gro-    tigen.\nbes VP1sch11lclPn bE!i Ausübung oder aus\n(3) Ruhegehalt, Witwen- und 'iNaisengeld ruhen,\nV<~rilfdiissunq des Dienstes zugezogen hat,\nsolange der Versorgungsberechtigte seinen Wohn-\ndienstunUihiQ ueworden ist.\nsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des\n(2) Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten         Bundesgebietes hat.\nErnennung zurn [3eamten ab gerechnet und nur be-\nrücksichtint. sowPit sie rnhegehaltfähig ist. Zeiten,                                   § 34\ndie kralt qesetzl id1Pr Vorschrift als ruhegehaltfähige          (1) Die ruhegebaltfähigen Dienstbezüge bemessen\nDienstzeit ~ieltcn oder nach § BS Abs. 1 Nr. 5 des           sich für einen durch Dienstunfall Verletzten, der bis\nDeutschen Beamtengesetzes als ruhegehaltfähige              zum 8. Mai 1945\nDienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen.\n1. als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit\nein aufsteigendes Gehalt bezogen oder als\n§ 31                                     Beamter auf Widerruf sich in einer Plan-\n(1) Soweit Beförderungen in der Zeit vom 30. Ja-\nstel1€ mit aufsteigendem Gehalt befunden\nnuar 193] bis zum 8. Mai 1945 erfolgt sind, wird bei                    hat: nach dem Durchschnittssatz aus der\nder Bemessung der rnllenehaltfähigen Dienstbezüge                       erreichten und der bis zur Vollendung des\nfür je sechs abgeleistete Dienstjahre seit der plan-                    fünfundsechzigsten Lebensjahres erreichbar\nmäßigen Anste!Iung oder seit der letzten Beförde-                       gewesenen Dienstaltersstufe seiner Besol-\nrung vor dem 30 Januar 1933 höchstens eine Be-                          dungsgruppe,\nförderung berücksichtigt, soweit sit~ der regelmäßi-                 2. als Beamter auf Widerruf Diäten bezogen\ngen Dienstlaufbahn entspricht.                                          hat: nach dem Durchschnittssatz aus An-\n(2) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.                                  fangs- und Endgrundgehalt der Eingangs-\ngruppe seiner Laufbahn.\n(2) Deckt sich der errechnete Durchschnittssatz\n§ 32\nnicht mit einer Dienstaltersstufe, so richtet sich der\n(1) Das Ruhegehalt betränt bei Vollendung einer          vVohnungsgeldzuschuß nach der nächsthöheren\nzehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-           Di enstal tersst u fo.\ndreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiter\nzurückgelegten Dienstjahr bis zum vollendeten fünf-                                    § 35\nundzwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert                   (1) Beamte zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2),\nund von da ab um eins vom Hundert der ruhe-                  die die Voraussetzungen des § 30 erfüllen, treten\ngehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von            bei Dienstunfähigkeit oder mit dem Ende des Mo-\nfünfundsiebzig vom I·fondert; bei kürzerer als zehn-         nats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr\njähriger ruhegehaltfähiger Dienstzeit (§ 30 Abs. 1           vollenden, in den Ruhestand. Die Dienstunfähigkeit\nNr. 2) beträgt es fünfunddreißig vom Hundert. In             ist von der obersten Dienstbehörde oder der von\nden die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienst-             ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde festzu-\nzeit regelnden Vorschriften der §§ 81 bis 85 und 179         stellen. Beamte, bei denen der Versorgungsfall be-\nAbs. 7 des Deutschen Beamtengesetzes tritt ~m die            reits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten\nStelle des Wortes „siebenundzwanzigsten\" das                 ist, gelten als von diesem Zeitpunkt ab im Ruhe-\nWort „einundzwanzigsten\".                                    stande befindlich. § 70 des Deutschen Beamten-\n(2) Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten für         gesetzes findet entsprechende Anwendung; die Ent-\ndie versorgungsberechtigten volksdeutschen Ver-              scheidung trifft die oberste Dienstbehörde.\ntriebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) die ent-               (2) Beamte zur Wiederverwendung, die die Vor-\nsprechenden Dienstbezüge, die ihnen in ihrem Her-            aussetzungen des § 30 nicht erfüllen, gelten mit dem\nkunftsland bei Eintritt des Versorgungsfalles oder           Eintritt der Dienstunfähigkeit oder der Vollendung\nam 8. Mai 1945 zugestanden haben, umgerechnet in             des fünfundsechzigsten Lebensjahres als entlassen.\nDeutsche Mark. Die Art der Umrechnung regeln die                (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ruhegehalt-\n:eundesminister des Innern und der Finanzen im               fähig auch die Zeit, in der ein Beamter zur Wieder-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Vertrie-             verwendung nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen\nbene durch Rechtsverordnung.                                 Dienst als Beamter, Angestellter oder Arbeiter tätig","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951                           313\ngewesen ist, sowie die Zeit einer Kriegsgefangen-     oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, einen\nschaft nach dem 8. Mai 1945.                          auf Zeit bewilligten Unterhaltsbeitrag auf be-\ngrenzte Zeit weiterzubewilligen, auf andere Be-\n§ 36                          hörden übertragen.\n(1) Dinern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder § 35 Abs. -2                            § 40\nentlassenen Beamten auf Lebenszeit oder auf ~eit          (1) War die Witwe eines Beamten zur Wieder-\nkann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen        verwendung oder eines Ruhestandsbeamten mehr\nmit den Bundesministern des Innern und der Finan-     als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so\nzen einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des nach     wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr\nden §§ 29 und 32 zu gewährenden Ruhegehaltes auf      des Altersunterschiedes über fünfzehn Jahre um\nZeit oder lebenslänglich bewilligen. Sie kann ihre    fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um\nBefugnis im Einvernehmen mit den Bundesministern      fünfzig vom Hundert. Nach fünfzehnjähriger Dauer\ndes Innern und der Finanzen auf andere Behörden       der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer\nübertragen.                                           weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 6    Hundert des \\Vitwengeldes hinzugesetzt, bis der\nAbs. 1 entlassenen Beamten auf Widerruf, denen        volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1\nnach § 76 Abs. J des Deutschen Beamtengesetzes ein     errechnete Witwengeld darf hinter dem Mindest-\nUnterhaltsbeitrag hätte bewilligt werden können.      witwengeld (§ 98 Abs. 1 iu Verbindung mit § 89\nAbs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes) nicht zu-\n§ 37                           rückbleiben.\n(1) Beamle zur Wiederverwendung, die eine              (2) Auf den Betrag des Waisengeldes ist diese\nDienstzeit von mindestens zehn Jahren (§ 30) ab-       Kürzung des Witwengeldes ohne Einfluß.\ngeleistet haben, erhalten bis zum Eintritt in den                                § 41\nRuhestand ein Ubergangsgehalt.\n(1) Der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines\n(2) Das Ubergangsgehalt ist in Höhe des am 8. Mai\nverstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,\n1945 erdienten Ruhegehaltes zu gewähren, wenn es\nnicht mehr als einhundert Deutsche Mark monatlich      die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen-\ngeld erhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis\nbeträgt; ist das Ruhegehalt höher, so werden monat-\nzur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewäh-\niich einhundert Deutsche Mark voll, von dem über-\nren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes\nsteigenden     Belrage bis zu einhundertfünfzig\nDeutsche Mark fünfzig vom Hundert und darüber          Unterhalt zu leisten hatte. Eine später eingetretene\noder eintretende Änderung der Verhältnisse kann\nhinaus dreiunddreißigeindrittel vom Hundert ge-\nzahlt. Hat der Beamte das fünfzigste Lebensjahr        berücksichtigt werden.\nvollendet, so erhöht sich der voll zu zahlende Be-        (2) Der Unterhaltsbeitrag darf zusammen mit an-\ntrag auf einhundertfünfzig Deutsche Mark; von dem      deren Hinterbliebenenbezügen den Betrag des\nübersteigenden Betrage werden fünfzig vom Hun-         Ruhegehaltes nicht übersteigen, das der Verstor-\ndert gezahlt. Der Kinderzuschlag wird voll gezahlt.    bene erhalten hat oder hätte erhalten können,\nwenn er am Todestage in den Ruhestand getreten\n(3) Bei der Anwendung des Abschnittes VIII des\nwäre. Ergibt die Summe der einzelnen Bezüge einen\nDeutschen Beamtengesetzes und des § 33 Abs. 2\nhöheren Betrag, so sind sie in einem den Umstän-\nund 3 dieses Gesetzes gilt das Ubergangsgehalt als\nden angemessenen Verhältnis zu kürzen. Nach dem\nRuhegehalt. Im Falle der Wiederverwendung im\nAusscheiden eines Beteiligten sind die Bezüge für\nöffentlichen Dienst wird das Einkommen aus dieser\ndie übrigen Beteiligten neu festzusetzen.\nVerwendung auf das Ubergangsgehalt voll ange-\nrechnet; andere Arbeitseinkünfte (§ 33 Abs. 1) blei-       (3) Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-\nben in Höhe von einem Drittel, mindestens jedoch       behörde nach den von den Bundesministern des\nin Höhe von einhundert Deutsche Mark monatlich         Innern und der Finanzen zu erlassenden Richt-\nanrechnungsfrei.                                       linien.\n§ 42\n(4) Mit dem Fortgang der Unterbringung sollen\nZuschläge zu den nach Absatz 2 zu zahlenden Be-            (1) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwen-\nträgen bis zur Erreichung des erdienten Ruhe-          dung von einem anderen Dienstherrn (§ 11) als dem\ngehaltes festgesetzt werden.                           Bund als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit an-\ngestellt, so erstattet der Bund bei Eintritt des Ver-\n§ 38                          sorgungsfalles die auf dem neuen Beamtenverhält-\nnis beruhenden Versorgungsbezüge zu dem Teil,\nDie Witwe und die Kinder eines Beamten zur\nder dem Verhältnis der bis zum 8. Mai 1945 zurück-\nWiederverwendung erhalten, sofern die Voraus-\ngelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ge-\nsetzungen des § 30 erfüllt sind, Witwen- und\nsamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen\nWaisengeld.\nJahren gerechnet, entspricht. Hat der Beamte durch\n§ 39                           Beförderung ein höheres Amt erlangt, als es nach\nDer Witwe und den Kindern eines Beamten, dem       diesem Gesetz, insbesondere den §§ 7, 8 und 31\nnach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder    bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienst-\nhätte bewilligt werden können, kann die oberste         bezüge zu berücksichtigen wäre, so trägt der neue\nDienstbehörde im Einvernehmen mit den Bundes-          Dienstherr vorweg zwanzig vom Hundert der Ver-\nministern des Innern und der Finanzen einen Un-        sorgungsbezüge.\nterhaltsbeitrag bis zur Höhe der Hinterbliebenen-         (2) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwen-\nbezüge auf Zeit oder lebenslänglich bewilligen. Die    dung von anderen Dienstherren (§ 11) als dem Bund","314                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nverwendet, ohne aus dieser Verwendung einen                                          § 45\nVersorgungsanspruch zu erlangen, so sind die                  (1) Die Abfindungssumme ist insoweit zurück~\nunter Berücksichtigung der §§ 35 Abs. 3 und 73             zuzahlen, als\nAbs. 2 zu gewährenden Versorgungsbezüge nach\n1. sie nicht bis zu dem von der obersten\ndem Verhältnis der bis zum 8. Mai 1945 zurück-\ngelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der wäh-                    Dienstbehörde festgesetzten Zeitpunkt be-\nrend der Wiederverwendung zurückgelegten ruhe-                        stimmungsgemäß verwendet worden ist,\ngehaltfähig(~n Dienstzeit, nach vollen Jahren ge-                     oder\nrechnet, vom Bund und von den neuen Dienstherre.n                  2. der Anspruch auf Ubergangsgehalt oder\nanteilig zu tragen.                                                   Ruhegehalt vor Ablauf der in § 43 Abs. 5\n(3) Soweit Beamtenruhegehälter und Hinter-\nbezeichneten Frist aus anderen Gründen\nbliebenenbezüge aus Versorgungskassen gezahlt                         als durch Tod des Berechtigten entfällt,\noder erstattet werden, steht der dem Bund nach                        oder\nAbsatz 1 zur Last fallende Anteil den Kassen zu.                   3. ohne die Kapitalabfindung auch der durch\n(4) Beslimnnmgen der Satzungen der Versor-\nsie ersetzte Teil des Ubergangsgehal'tes\ngungskassen, nach denen Beamte über ein bestimm-                      oder Ruhegehaltes ganz oder teilweise\ntes Lebensc:tlter hinaus der Kasse nicht zugeführt                    ruhen würde.\nwerden können oder nach denen für solche Beamte               (2) Bei Wiederverwendung im öffentlichen Dienst\nhöhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu               ist die Tilgung durch Einbehaltung der Dienst-\nentrichten sind, finden keine Anwendung.                   bezüge in Höhe der -kapitalisierten Monatsbeträge\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die vor\ndes Ubergangsgehaltes oder Ruhegehaltes zu be-\nInkrafttreten dieses Gesetzes endgültig übernom-           wirken; die einbehaltenen Beträge sind an die für\nmenen Bei.1111!.en (§ 3 Nr. 1).                            die Zahlung des Ubergangsgehaltes oder Ruhe-\ngehaltes zuständige Kasse abzi:iführen. Im übrigen\n'1. Ktr1pitaiabfindung                   kann die oberste Dienstbehörde Teilzahlungen zu-\nlassen.\n§ 4]                                                     § 46\n(1) Einern Beamten zur Wiederverwendung oder               Die Bundesminister des Innern und der Finanzen\neinem Ruhestandsbcamten kann zur Beschaffung               erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesminister\neiner Wohnslälle an Stelle dnes Teiles des Uber-           für Vertriebene Richtlinien für die Durchführung\ngangsgehaltPs oder Ruhegehaltes von der obersten           der §§ 43 bis 45.\nDienstbeliörcle eine Kapitalabfindung im Rahmen\nder verfügbaren :Haushaltsmittel bewilligt werden.                              Abschnitt III\n(2) Die Bewilligung soll in der Regel nur erfol-\nWartestandsbeamte\ngen, wenn der Anlragsteller das fünfundfünfzigste\nLebensjahr nicht überschritten hat.                                                  § 47\n(3) Der zu kapitalisierende Teil des Ubergangs-            Auf Wartestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind\ngehaltes oder Ruhegehaltes, an dessen Stelle die           die Vorschriften des Abschnittes II E:ntsprechend\nAbfindungssu 1nn1e tritt, darf die Hälfte des zur Zeit     anzuwenden.\nder Kapitalisierung zahlbaren jährlichen Uber-\ngangsgehaltes oder Ruhegehaltes und eintausend                                  Abschnitt IV\nDeutsche Miuk nicht übersteigen. Kinderzuschläge                         1'.uhestandsbeamte,\ndürfen niclit kapitalisiert werden. Im übrigen               sonstige Versorgungsempfänger\nmüssen dem Bezugsberechtigten eintausendzwei-                            und Hinterbliebene\nhundert Deutsche Mark jährlich von dem Uber-\ngangsgehalt oder Ruhegehalt verbleiben.                                              § 48\n(4) Als Abfindung wird das Zehnfache des nach              Ruhestandsbeamte (§ 1 Abs.         Nr. 2) erhalten\nAbsatz 3 festgesetzten Jahresbetrages gewährt; zur          Versorgungsbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29,\nAuszahlung gelangt das Achtfache.                           31 bis 34 und 43 bis 46.\n(5) Der Anspruch auf den Teil des Ubergangs-\n§ 49\ngehaltes oder Ruhegehaltes, an dessen Stelle die\nAbfindungssu mrne tritt, erlischt für die Dauer von            (1) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen\nzehn Jahren seit Ablauf des Monats, in dem die             von Beamten, Wartestandsbeamten und Ruhe-\nAuszahlung erfolgt ist.                                     standsbeamten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5) erhalten Hin-\nterbliebenenbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29,\n§ 44                            31 bis 34, 40 und 41.\n(1) Die oberste Dienstbehörde soll die bestim-              (2) Befindet sich ein Beamter, Wartestandsbeam-\nmungsmäßige Verwendung der Kapitalabfindung                 ter oder Ruhestandsbeamter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2),\ndurch die Form der Auszahlung, durch eine ding-            dessen Ehefrau und Kinder im Falle seines Todes\nliche Sicherung oder durch andere geeignete Maß-            Witwengeld oder Waisengeld erhalten könnten,\nnahmen sicherstellen.                                       in Kriegsgefangenschaft oder Gewahrsam einer\n(2) Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit       ausländischen Macht, so sollen der Ehefrau und den\nbei der Durchführung der in Absatz 1 bezeich-               Kindern Bezüge in Höhe der sich aus Absatz 1\nneten Maßnahmen sind kosten- und stempelfrei.               ergebenden Hinterbliebenenversorgung gewährt\nDies gilt nicht für die den Notaren zustehenden             werden; der Versorgungsfall gilt hierbei als mit\nGebühren und Auslagen.                                     Ablauf des 8. Mai 1945 eingetreten.","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951                              315\n§ 50                                                Abschnitt VI\nUnterhaltsbeiträge, auf die am 8. Mai 1945 ein                         Beruf :5soldaten\ngesetzlicher Anspruch bestand, sind mit den sich\naus den §§ 7, 8, 29, 31 bis 34 und 40 ergebenden                                      § 53\nBeschränkungen weiterzugewähren. Sonstige Unter-             (1)   Für die Berufssoldaten der früheren Wehr-\nhaltsbeiträge, die arn 8. Mai l 945 bewilligt waren,      macht, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufs-\nkönnen mit clen gleichen Beschränkungen von der           mäßig in den Vvr ehrdienst eingetreten oder in ein\nobersten Dif~nstlwhörde weiterbewilligt werden.           Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren\nLandespolizei berufen worden sind, und für ihre\n§ 51\nHinterbliebenen gelten die Vorschriften des Ab-\n(1)  Volksdeutsche Umsiedler, denen als Ange-         schnittes II Unterabschnitte 1, 3 und 4, des Ab-\nhörigen des öffentlichen Dienstes ihres Herkunfts-        schnittes IV sowie der §§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 22\nlandes am 8. Mai 1945 aus Reichsmitteln Unter-            bis 24 entsprechend; § 31 findet Anwendung mit\nstützungen gewährt wurden oder im Versorgungs-            der Maßgabe, daß Beförderungen wegen urkundlich\nfalle hätten gewährt werden können, sowie ihre            erwiesener persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde\nHinterbliebenen erhalten Versorgung auf derGrund-         stets zu berücksichtigen sind. Dabei sind\nlage der für clic~se UrltPrstützungen erlassenen Vor-              1. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von\nschriften.                                                            zehn oder mehr Jahren und die Berufs-\n(2) Die Ausführung dieser Vorschrift regeln die                   unteroffiziere mit einer Dienstzeit von\nBundesminister des lnnern und der Finanzen im                         achtzehn oder mehr Jahren wie Beamte auf\nEinvernehmen rn i t dem Bundesminister für Ver-                       Lebenszeit,\ntriebene.                                                          2. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von\nweniger als zehn Jahren und die Berufs-\nAbschnitt V\nunteroffiziere mit einer Dienstzeit von\nAngeslcllle und Arbeiter                                     weniger als achtzehn Jahren wie Beamte\n§ 52\nauf Widerruf\nzu behandeln. Dienstunfähigkeit ist bei einer\n(1) Die Vorschriften der Abschnitte II und IV\ndauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um\nfinden auf Angeslellle und Arbeiter (§ 1 Abs. 1           wenigstens zwei Drittel anzunehmen. Berufsoffi-\nNr. 1, 2), die a rn 8. Mai 1945 einen vertraglichen       ziere mit einer Dienstzeit von zehn oder mehr Jah-\nAnspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen           ren, die von einem Dienstherrn (§ 11) als Beamte,\nGrundsätzen oder auf Ruhelohn hatten, und auf             Angestellte oder Arbeiter übernommen worden\nihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung;             sind oder übernommen werden, sind auf den\nauf die VersorgunrJsbezüge werden Renten aus der          Pflichtanteil (§§ 12, 13) anzurechnen.\nSozialversicherung, soweit sie nicht auf freiwilligen\n(2) Das Dienstverhältnis der Berufssoldaten, die\nBeiträgen beruhen, angerechnet. Die Ausführung\nam 8. Mai 1945 noch im Dienste waren, aber die\nregeln die Bundesrninister des Innern und der Fi-\nnanzen durch Rechtsverordnung.                             Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht er-\nfüllen, gilt als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet.\n(2) Angcstellle ocl<\\r Arbeiter, die am 8. Mai 1945\n(3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen\ndie Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 der Tarif-\nsich nach den Besoldungsordnungen A und B. Die\nordnung A oder cles § 21 Abs. 5 der Tarifordnung B\nEinreihung in diese Besoldui:{gsordnungen ist nach\nerfüllten, stehen, sofern sie dienstfähig sind und\nMaßgabe der als Anlage B beigefügten Tabelle\ndas fünfundsechzigste Lebensjabr noch nicht voll-\nvorzunehmen.\nendet haben, zur Wiederverwendung und nehmen\nan der Unterbringung teil. Abschnitt II Unter-               (4) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in\nabschnitt 2 sowie die §§ 7 bis 9 gelten entsprechend.     den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A\nDer Rechtsstand als Angestellter oder Arbeiter zur        bestimmt sich nach den für Beamte geltenden Vor-\n\\,\\Tiederverwendung endet mit der endgültigen             schriften des Reichsbesoldungsgesetzes. Die Aus-\nUnterbringung (§ 19) oder mit Erreichung der Al-          führung regeln die Bundesminister des Innern und\ntersgrenze (§ 18 Abs. 1 der Allgemeinen Tarif-            der Finanzen durch Rechtsverordnung.\nordnung) oder der Erlangung des Angestellten-                (5) Berufssoldaten dürfen den ihnen zustehenden\nruhegeldes oder der Invalidenrente. Bis zu diesem         Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\"\nZeitpunkt wc~rden Ubergangsbezüge entsprechend            führen.\n§ 37 gewährt; dabei tritt an die Stelle des Ruhe-            (6) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die\ngehaltes die Hälfte des am 8. Mai 1945 bezogenen          \\'Vehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom\nungekürzten Arbeitseinkommens {Vergütung oder             21. Mai 1935 - Reichsgesetzblatt I S. 609 - wie\nLohn).                                                    die alte Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe)\n(3) Das Arbeitsverhältnis der übrigen Angestell-      und die Reichswehr. An ihre Stelle tritt bei volks-\nten und Arbeiter gilt als mit Ablauf des 8. Mai 1945      deu tschen Vertriebenen und Umsiedlern die Wehr-\nbeendet. Soweit sie in diesem Zeitpunkt eine un-          macht des Herkunftlandes.\nunterbrochene Dienstzeit im öffentlichen Dienst von\nmindestens zehn Jahren abgeleistet hatten und von                                     § 54\neinem Dienstherrn (§ 11) als Beamter, Angestellter            ( 1) Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes\noder Arbeiter übernommen worden sind oder über-           und ähnlicher Dienstgattungen werden so behan-\nnommen werden, sind sie auf den Pflichtanteil             delt, wie wenn sie in ihrer letzten Stellung als\n(§§ 12, 13) anzurechnen.                                  vVehrmachtbeamte verblieben wären.","316                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 eine                                 § 58\nDienstzeit von mindestens zwölf Jahren abgeleistet\n(1) Für die Angehörigen der Bahn und der Post\nhatten, nehmen an der Unterbringung teil. Ab-            sowie ihre Hinterbliebenen werden die Zahlungen\nschnitt II Unterabschnitt 2 findet entsprechende An-\nvon der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen\nwendung, § 11 mit der Maß~Jabe, daß auch die\nBundespost aus eigenen Mitteln geleistet. Im übri-\nDeutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost\ngen zahlen die Länder für Rechnung des Bundes.\nzur Unterbringung· verpflichtet sind. Berufsunter-\noffiziere, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von            (2) Zahlungen werden nur auf Antrag gewährt,\nmindestens zc~hn Jahren, aber noch nicht von zwölf        und zwar von dem Ersten des Monats ab, in dem\nJc:ihren c1bgeleistet hatten, sind, wenn sie von         der Antrag gestellt worden ist; Anträge, die inner-\neinem Dienstherrn (§ 11) als Beamte, Angestellte          halb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses\noder Arbeiter ü bernomrnen worden sind oder über-        Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeit-\nnommen werden, auf den Pflichtanteil (§§ 12, 13)         punkt gestellt.\nanzurechnen.                                                 (3) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn. der Be-\n(3) Berufsunteroffizieren, die am 8. Mai 1945 eine    rechtigte bereits auf Grund der bis zum Inkraft-\nDienstzeit von mindestens zwölf Jahren abgeleistet       treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen\nhatten und nicht in einem regelmäßigen Verdienst         Vorschüsse auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen,\nstehen, können einmalige oder laufende Beihilfen          Unterhaltsbeträge oder ähnliche Zahlungen er-\nvorerst bis zur Dauer von zwölf Monaten zur be-          halten hat.\nruflichen Unterbringung oder Selbständigmachung,\n§ 59\nauch Anlernung, zu den Kosten der Obersiedlung,\nzur persönlichen und beruflichen Ausstattung und             Wechselt ein Anspruchsberechtigter seinen Wohn-\nzum Unterhalt in den ersten Monaten der beruf-           sitz innerhalb des Bundesgebietes, so übernimmt\nlichen Tätigkeit gewährt werden. Die Beihilfen           die zuständige Stelle des Landes, in das er um-\ndürfen weder einzeln noch zusammen das Uber-             zieht, die Weiterzahlung der Bezüge. Die Zahlung\ngangsgehalt, das sich bei Anwendung des § 37 für         durch das Land des früheren Wohnsitzes darf erst\nzwölf Monate ergeben würde, übersteigen.                 eingestellt werden, wenn die Zahlung durch das\nLand des neuen \\t\\Tohnsitzes aufgenommen worden\nAbschnitt VII                        ist.\nBerufsmäßige Angehörige des                                                      § 60\nfrüheren Reichsarbeitsdienstes                             Oberste Dienstbehörde im Sinne des Kapitels I\nist für die früheren Reichsverwaltungen, deren Auf-\n§ 55\ngaben von Dienststellen bundeseigener. Verwaltun-\n(1) Für die berufsmäßigen Angehörigen des             gen übernommen worden sind, die entsprechende\nfrüheren Reichsarbeitsdienstes, die vor dem 8. Mai       oberste Bundesbehörde, im übrigen die zuständige\n1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst ein-         oberste Landesbehörde.\ngetreten oder in ein Beamtenverhältnis oder in den\nDienst der früheren Landespolizei berufen worden\nsind, und für ihre Hinterbliebenen gelten die Vor-                              Abschnitt X\nschriften der §§ 53 und 54 entsprechend. Dabei sind                   Sondervorschriften\n1. die mittleren und höheren Reichsarbeits-       für Angehörige von Nichtgebiets-\ndienstfü hrer wie Berufsoffiziere,                k ö r p e r s c h a f t e n u n. d ö f f e n t 1 i c h -\n2. die unteren Reichsarbeitsdienstführer wie\nrechtlichen Verbänden von\nBerufsunteroffiziere\nGebietskörperschaften\nzu behandeln.\n§ 61\n(2) Die Einreihung in die Besoldungsordnungen             (1) Zur Unterbringung und Versorgung von An-\nA und B ist nach Maßgabe der Anlage C vorzu-             gehörigen der in § 2 bezeichneten Nichtgebiets-\nnehmen.\nkörperschaften und Verbände sind die entsprechen-\nAbschnitt Vlll                       den Einrichtungen im Bundesgebiet verpflichtet;\nzum Ausgleich sind diese von der Verpflichtung\nBeihilfen und Unterstützungen                          nach § 11 ganz oder teilweise zu befreien. Für die\n§ 56                           Höhe der Bezüge gelten die allgemeinen Anglei-\nchungsvorschriften des Bundes.\nBeihilfen und Unterstützungen können nach den\nallgemein dafür geltenden Bestimmungen des Bun-              (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angehörige\ndei gewährt werden, soweit Haushaltsmittel zur           von Gebietskörperschaften, die am 8. Mai 1945 bei\nVerfügung stehen.                                        Nichtgebietskörperschaften oder öffentlich-recht-\nlichen Verbänden von Gebietskörperschaften der in\nAbschnitt IX                         § 2 bezeichneten Art beschäftigt waren.\nZahlungspflicht; Verfahren                             (3) Die Ausführung regelt die Bundesregierung\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\n§ 57\nBundesrates bedarf; sie trifft insbesondere auch die\nDie nach Kapitel I zu leistenden Zahlungen fallen     Feststellung, welche Einrichtungen im Bundesgebiet\ndem Bund zur Last, soweit in diesem Gesetz nichts        den in § 2 bezeichneten Nichtgebietskörperschaften\nanderes bestimmt ist.                                    und Verbänden entsprechen.","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951                              317\n(4) Bis zum Inkrafllreten der Rechtsverordnung,                       oder sonstiger Körperschaften, Anstalten\nlängstens bis zum :31. Dezember 1951, übernimmt                          oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes im\nder Bund die vorschußweise Zahlung der Bezüge.                           Bundesgebiet erhielten und aus anderen\nals beamten- oder tarifrechtlichen Grün-\nden keine oder keine entsprechende Ver-\nKAPITEL II                                      sorgung mehr erhalten,\nSonstige Angehörige des öffentlichen                     finden die Vorschriften der §§ 5 bis 10, 11 Abs. 1,\n§§ 19 bis 24, 30, 31, 35 bis 39, 47 bis 50, 52 und 62\nDienstes                           Abs. 3 entsprechende Anwendung; soweit darin\n§ 62                           auf nicht für anwendbar erklärte Vorschriften\n(1) Auf                                                    dieses Gesetzes oder des Deutschen Beamten-\ngesetzes verwiesen ist, tritt an ihre Stelle das ent-\n1. Beamte, Angestellle und Arbeiter der Bahn\nsprechende Landesrecht. Zur Unterbringung und\nund der Post, die am 8. Mai 1945 im öffent-\nVersorgung nach Maßgabe dieser Vorschriften ist\nlichen Dienst standen, ihr Amt oder ihren\nder Dienstherr verpflichtet.\nArbeitsplatz bei Dienststellen dieser Ver-\nwaltungen im Bundesgebiet aus anderen               (2) Das gleiche gilt für die Angehörigen der\nals bearnten- oder tarifrechtlichen Grün-        früheren Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von\nden verloren haben und noch nicht ent-           anderen Dienststellen als denen bundeseigener\nsprechend ihrer früheren Rechtsstellung         Verwaltungen übernommen worden sind. § 1 Abs. 2\nwiederverwendet sind,                            findet entsprechende Anwendung.\n2. versorgungsberechtigte Personen der Bahn             (3) Durch Landesgesetz können ergänzende Vor-\nund der Post, die am 8. Mai 1945 Versor-         schriften, insbesondere auch über die Verteilung\ngungsbezüge aus einer Kasse im Bundes-           der Lasten zwischen Dienstherren und Versor-\ngebiet erhielten und aus anderen als             gungskassen, erlassen werden. Rechtsvorschriften,\nbeamten- oder tarifrechtlichen Gründen           die von den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen\nkeine oder keine entsprechende Versor-           sind oder werden und eine günstigere Regelung\ngung mehr erhalten,                             enthalten, bleiben unberührt. Für einzelne Beamte,\nAngestellte oder Arbeiter getroffene günstigere\nfinden die Vorschriften des Kapitels I Abschnitte II\nMaßnahmen bleiben i_n Geltung.\n(ausschließlich der §§ 12 bis 18, 25 bis 28, 42 bis 46).\nIII bis V, VIII bis IX entsprechende Anwendung.\n(2) Das gleiche gilt für die Angehörigen anderer\nKAPITEL III\nfrüherer Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von                    Ubergangs- und Schlußvorschriften\nDienststellen bundeseigener Verwaltungen über-\nnommen worden sind. § 1 Abs. 2 findet entspre-                                           § 64\nchende Anwendung.                                                Bei\n(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten                   1. den Ruhestandsbeamten der Bahn und der\nPersonen gehören nicht die von ihrem Amt oder                             Post, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nArbeitsplatz entfernten Angehörigen des öffent-                           in den Ruhestand getreten sind (§ 5 Abs. 1\nJichen Dienstes, die weder der NSDAP noch ihren                          Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 3, § 48),\nGliederungen angehört haben und durch rechts-                         2. den versorgungsberechtigten Berufssolda-\nkräftigen          Kategorisierungs-     (Entnazifizierungs-,             ten der früheren Wehrmacht, deren Ver-\nSpruchkammer-) Bescheid im Sinne der zur „ Be-                           sorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der\nfreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialis-                       Besoldungsordnung C errechnet sind,\nmus und Militarismus\" erlassenen Rechtsvorschrif-                     3. den in § 184 Abs. 1 Satz 3 des Deutschen\nten als nicht betroffen erklärt worden sind. Sie                         Beamtengesetzes      bezeichneten    Versor-\nwerden vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab so                           gungs berechtigten\nbehandelt, wie wenn sie aus ihrem Dienst nicht                verbleibt es - vorbehaltlich der sich aus den §§ 7,\nausgeschieden wären; eine Nachzahlung von Be-                 8, 31 und 65 ergebenden Beschränkungen - bei der\nzügen findet nicht statt.                                     bisherigen Bemessungsgrundlage (ruhegehaltfähige\n§ 63                           Dienstbezüge, Ruhegehaltsätze); das Ruhegehalt\n(1) Auf                                                   beträgt jedoch höchstens· fünfundsiebzig vom Hun-\n1. Beamte, Angestellte und Arbeiter der Län-         dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Entspre-\nder, Gemeinden, Gemeindeverbände und             chendes gilt für die Hinterbliebenen.\nsonstiger Körperschaften, Anstalten und                                    § 65\nStiftungen des öffentlichen Rechtes im\nBundesgebiet, die am 8. Mai 1945 im                (1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für\nöffentlichen Dienst standen, ihr Amt oder              1. die früheren Polizeivollzugsbeamten, so-\nihren Arbeitsplatz aus anderen als beam-                   weit sie in Untergruppen (Fußnoten) der\nten- oder tarifrechtlichen Gründen verloren                Besoldungsordnung A eingereiht waren,\nhaben und noch nicht entsprechend ihrer                     und\nfrüheren Rechtsstellung wiederverwendet                2. die früheren Beamten des Ingenieurkorps\nsind,                                                       der Luftwaffe (Besoldungsordnung JL}\n'2. versorgungsberechtigte Personen, die am          werden entsprechend der als Anlage D beigefügten\n8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus Kassen        Tabelle nach den Besoldungsordnungen A und B\nder Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände         bemessen.","318                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) Die Ausführung regeln die Bundesminister                                    § 69\ndes Innern ui1d der Finanzen durch Rechtsverord-\nSoweit der Eintritt in den Ruhestand vor Inkraft-\nnung.                                                    treten dieses Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2,\n§ 66\n§ 35 Abs. 1 Satz 3) Dienstunfähigkeit voraussetzt,\n(1)  Soweit Bcruhsoldatcn der früheren Wehr-          ist deren Vorliegen durch amtsärztliche oder ver-\nmacht wegen einer während der Dienstzeit entstan-        sorgungsärztliche Untersuchung festzustellen, falls\ndenen, nicht auf Dienstbeschädigung beruhenden           nicht ein zweifelsfreier Nachweis bereits erbracht ist.\nGesundheitsstörung oder den Hinterbliebenen von\nBerufssoldaten, deren Tod nicht infolge einer                                      § 70\nDienstbeschfüligung, aber während der Zugehörig-            Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen, die die\nkeit zur Wehrmacht oder während der Zeit des             Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen und am\nBezuges von Ubergangsgebührnissen eingetreten            8 Mai 1945 eine Dienstzeit (§ 30 Abs. 2) von fünf-\nist, am 8. Mai 1945 auf Grund der früheren Militär-      undzwanzig Jahren abgeleistet hatten, wird ein\nversorgunrJsgesetze Versorgungsbezüge nach Maß-          Ubergangsgehalt entsprechend § 37 gewährt; es er-\ngabe der Vorschriften des Reichsversorgungs-             rechnet sich nach dem Ruhegehalt, das der Beamte\nges(!tzes bc~willigt waren, erhalten sie die in den . erhalten hätte, wenn er am 8. Mai 1945 in den\n§§ 29 bis 33, 36, 37, 39 bis 42, 45 bis 47 und 53 des    Ruhestand getreten wäre.\nBumfosversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 791) vorgesehene Versorgung.                                   § 71\nDie Bc~züge für das Sterbevierteljahr (§ 37) sind\nAuf den in § 12 bezeichneten Pflichtanteil sind\nvoll, das Bestattungsgeld (§§ 36, 53) in Höhe von\nPersonen anzurechnen, die eine Nichtgebietskörper-\neinhundertzwanzig Deutschen Mark, die übrigen\nschaft in Weiterführung von Aufgaben aufgelöster\nBezüge zu zwei Dritteln zu zahlen.\nentsprechender Einrichtungen innerhalb oder außer-\n(2) Trifft eine Gesundheitsstörung (Absatz 1) mit . halb des Bundesgebietes übernommen hat oder bis\neiner Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver-         zum 31. Dezember 1951 übernimmt.\nsorgungsgesetzes zusammen, so ist eine einheitliche\nRente festzusetzen.                                                                § 72\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für          (1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende\nAngehörige des Vollzugsdienstes der Polizei und          Personen, die nach der in diesem Gesetz getroffenen\ndes früheren Reichswasserschutzes sowie für ihre         Regelung keine Anwartschaft auf Altersversorgung\nHinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5).                   haben und daher von ihrem früheren Dienstherrn\nnach § 1242a oder § 1242b der Reichsversicherungs-\n§ 67                            ordnung oder einer entsprechenden Vorschrift für\n(1) Beamte und Berufssoldaten, die                    die  vor dem  8. Mai  1945 liegende  Zeit der versiche-\nrungsfreien Beschäftigung nachzuversichern wären,\n1. an eine Dienststelle der früheren Geheimen     gelten als für diese Zeit nachversichert. Anwart-\nStaatspolizei,                                 schaften, die danach bis zur Beendigung der ver-\n2. an das frühere Forschungsamt RLM,              sicherungsfreien Beschäftigung erworben sind, gelten\nals bis zur Ubernahme einer versicherungspflichti-\n3. zur früheren Waffen-SS\ngen Beschäftigung, spätestens bis zum 31. Dezember\nvon Amts wegen versetzt waren und dort bis zum           1952 erhalten. Die Zeit, für die ein Unterhaltsbeitrag\n, 8. Mai 1945 .verblieben oder in den Ruhestand ge-        bewilligt ist, gilt als Ersatzzeit für die Erhaltung\ntreten sind, werden hinsichtlich ihres Rechtsstandes     der Anwartschaft.\nso behandelt, wie wenn sie in diesem Zeitpunkt              (2) Der Bund und die Dienstherren der in § 63\nnoch in ihrer früheren Stellung gewesen und aus          bezeichneten Personen erstatten den Trägern der\ndieser nach § 5 oder § 6 in den Ruhestand getreten,      gesetzlichen Rentenversicherung im Versicherungs-\nentlassen oder zur Wiederverwendung gestellt             fall die auf die Zeiten versicherungsfreier Beschäfti-\nworden wären. Die Dienstzeit bei den zu 1 bis 3 gungen vor dem 8. Mai 1945 entfallenden Leistungen.\ngenannten Stellen bleibt unberücksichtigt; in beson-     Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im Einver-\nderen A usnahrnefällen kann die oberste Dienst-          nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen oder\nbehörde eine Anrechnung dieser Dienstzeit zulassen.      dem Dienstherrn das Nähere über die Berechnung\n(2) Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen       und Durchführung der Erstattung und den angemes-\nder in Absa lz 1 bezeichneten Personen, auch wenn        senen Ersatz der Verwaltungskosten; er kann im\nder Versor~Jtmgsfoll . bereits vor dem 8. Mai 1945       Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\neingetreten ist.                                         zen oder dem Dienstherrn auch bestimmen, daß die\n§ 68                            Erstattung durch Zahlung von Pauschbeträgen ab-\nPersonen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes       gegolten wird.\nnach den in den Ländern geltenden Vorschriften              (3) Soweit Personen des in Absatz 1 bezeichneten\nZahlungen auf Versorgungsbezüge erhalten haben,          Personenkreises durch Dienstunfall verletzt worden\nohne daß die Voraussetzung des Stichtages in § 4         sind und keinen auf diese Verletzung gegründeten\nAbs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 55 Abs. 1 Anspruch auf Kriegsopferversorgung haben, kann\nSatz 1 erfü l1t ist, kann von der obersten Dienst-       ihnen Unfallfürsorge und ihren Hinterbliebenen ein\nbehönle im Einvernehmen mit den Bundesministern Unterhaltsbeitrag nach § 121 des Deutschen Beamten-\ndes Innern und der Finanzen ein Unterhaltsbeitrag        gesetzes gewährt werden. Die Entscheidung trifft\nbis zur Höhe der nach diesem Gesetz zu gewäh-            die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit\nrenden Versorgungsbezüge bewilligt werden.               den Bundesministern des Innern und der Finanzen.","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951                             319\n§ 73                              (2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Wieder-\n(1) Ubt ein Beainter zur Wiederverwendung eine         gutmachung nationalsozialistischen Unrechts und\nnach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ver-     über die Sicherung des Dienst- und Arbeitsverhält-\nsicherungspflichtige Tätigkeit uußerhalb des öffent-      rnsses der Heimkehrer, die bei öffentlich-rechtlichen\nlichen Dienstes aus, so findet § 173 der Reichsver-       Dienstherren im Bundesgebiet beschäftigt waren,\nsicherungsordnung keine Anwendung.                        bleiben unberührt.\n§ 78\n(2) Bei Eintri lt des Versorgungsfalles nach § 35\nsind seit dem 8. Mai 1945 zur Rentenversicherung             Die versorgungsrechtlichen Grundlagen des Kapi-\ngeleistete A rbeitneh rncrbei träge von den Versiche-      tels I Abschnitt II Unterabschnitt 3 sind nach Inkraft-\nrungsträgern an den Bund zu erstatten. Die Zeit der       treten des endgültigen Bundesbeamtengesetzes der\nrcntenverskherun~Jspflichtigen Beschäftigung seit          darin vorgesehenen versorgungsrechtlichen Rege-\ndem 8. Mai 1945, für die Beiträge erstattet werden.        \\ung anzupassen.\n§ 79\nwird bei der Berechnung des Ruhegehaltes zur Hälfte\nals ruhegehaltfä b ige Dienstzeit berücksichtigt.             Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das\n(3) Absatz 2 finclel keine Anwendung, sofern der       Deutsche Beamtengesetz oder die Reichsdienststraf-\nBeumte zur Wiederverwendung erklärt, daß er die            ordnung verwiesen ist, findet die für Bundesbeamte\nLeistungen aus der RentenvPrsicherung zu beziehen          geltende Fassung Anwendung.\nwünsche. Die Erklärung muß vor dem Eintritt des                                      § 80\nVersorgungsfalles abgegPben werden.\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt\n(4) Die Absät.:;.c l bis 3 gellen entsprechend für     das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande\ndie sonstigen P(~rsonen, clie Anwartschaft auf Ver-        vom 31. Dezember 1937.\nsorgung nach dicsc!1n CcsPlz hcihen.\n§ 81\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n§ 74\ndurch Rechtsverordnung anzuordnen, daß sich die\n(1) Sind fi'1r einen irn öffentlichen Dienst beschäf-  unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\ntigten Bearn len zur W iedcrverwendung in der Zeit         sonen innerhalb einer bestimmten Frist zu melden\nvom 8. Mai Jq45 bis zum lnkrnfttrel:en dieses Ge-          haben, und daß sie bei Unterlassung der Meldung\nsetzes Bei trärJe zur ~J<:selzlichen Rentenversicherung    die Rechte nach diesem Gesetz verlieren.\nentrichtet worden, so werden ihm auf seinen Antrag\n§ 82\ndie Arbeitnehn1ercnlleile aus diesen Beiträgen sowie\netwaige freiwiJlige Beiträge erstattet, sofern Lei-           (1) Soweit Beamte, Angestellte oder Arbeiter am\nstungen nicht gewährt worden sind. Der Erstattungs-        8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis\nantrag ist bis zum 31. Dczem bcr 1952 zu stellen.          bei einer Reichs- oder Landesdienststelle im Bun-\ndesgebiet gestanden haben, ist ihr Dienstherr die\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die vor Inkraft-\nKörperschaft, die bei der Neuordnung der staats-\ntreten dieses Gesctz<)S endffültig übernommenen\nBeamten (§ 3 Nr. 1).                                       rechtlichen Verhältnisse die Aufgaben der Dienst-\nstelle ganz oder überwiegend übernommen hat.\n§ 75                             (2) Entsprechendes    gilt für Versorgungsemp-\nFür die Zeit vor Jnkrnfl.lrnlcn dieses Gesetzes        fänger,     deren   Versorgungsbezüge      auf   einem\nbehält es bei den in § 58 Abs. 3 bezeichneten Zah-         Dienst- oder Arbeitsverhältnis der in Absatz 1\nlungen sein Bewenden. Eine Erstatlung kann nicht           bezeichneten Art beruhen; an die Stelle der Dienst-\ngefordert werden. Ansprüche gegen den Bund auf             stelle tritt die Versorgungskasse, die am 8. Mai 1945\nErstattung der seit clf:m 1. April 1950 für Rechnung       für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständig\ndes Bundes gezah llen Beträge bleiben unberührt.           war. Ist der Bezirk der Versorgungskasse auf\nmehrere Länder aufgeteilt worden, so fallen die\nVersorgungsbezüge bei Zahlungspfücht eines Landes\n§ 76\ndem Lande zur Last, in dessen Gebiet sich der\nBeamte auf Widerruf, Angestellle und Arbeiter,         \\Vohnsitz des Versorgungsempfängers am 8. Mai\n?ie die _persönlichen und fochlichtm Anforderungen          1945 befand.\nihrer D1enststellun~J erfüllen, dürfen nicht zu dem\n(3) Landesgesetzliche Vorschriften, die die Ver-\nZweck entlassen werden, um Dienstposten oder\nteilung der Versorgungslast zwischen Land und Ge-\nArbeitsplätze zur Durch[ ührung der Unterbringungs-\nmeinden oder anderen der Landesaufsicht unter-\nmaßnahrnen nach diesem Gesetz frei zu machen, oder\nstehenden Körperschaften abweichend von Absatz 2\num eine den PJlichlanteil (§§ 12, 13) übersteigende\nregeln, bleiben unberührt. Im übrigen sind Ver-\nZahl anrnchnunqsfäh i~Jer Personen zu vermindern.\nwaltungsvereinbarungen über die Verteilung der\nVersorgungslast zulässig, sofern die darin geregel-\n§ 77\nten Verpflichtungen zur Zahlung der Versorgungs-\n(1) Den   unter Artikel 131 des Grundgesetzes         bezüge unwiderruflich und mit Wirkung gegenüber\nfallenden Personen st()hen außer den Ansprüchen           den versorgungsberechtigten Personen übernommen\nnach diesem Gesetz Ansprüche aus ihrem früheren           werden.\nDienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder                                   § 83\nandere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-recht-          Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieses\nliche Dienstherren, auch für die Zeit vor dem In-         Gesetzes erledigen, werden Gerichtskosten ein-\nk~·aft~:ete_n dieses Cesetzes, nicht zu. Das gleiche      schließlich Auslagen nicht erhoben; außergericht-\nq1lt fur die in § 3 bezeichneten Personen.                liche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.","320                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 84                          nach diesem Gesetz obliegen, auch soweit Personen\n(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen,     ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im\ndie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in          Bundesgebiet haben.\nBerlin-West haben oder hatten, wenn das Land                (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung\nBerlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-          durch Rechtsverordnung.\nliche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-                              § 85\ntungen übernimmt, die den Ländern im Bundesgebiet           Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Mai 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nAnlage A\n(zu § 2 Abs. 1)\n1.   Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag          18. Versorgungskasse der Träger der Reichsver-\n2.   Industrie- und Ha:ndelskammern                          sicherung in Berlin\n3.   Handwerkskammern                                   19. Reichsbank\n20. Offentliche Sparkassen\n4.   Handwerkerinnungen\n21. Deutscher Sparkassen- und Giroverband\n5.   Reichsnährstand Hauptabteilung II\n22. Regionale Sparkassen- und Giroverbände\n6. Landwirtschaftskammern, Bauernkammern\n23. Landesbanken, Provinzialbanken und Giro-\n7. Krankenkassen der Reichsversicherung (Orts-,              zentralen\nLand- und Innungskrankenkassen)\n24. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau\n8. Reichsknappschaft\n25. Regionale Stadtschaften\n9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung\n26. Preußische Zentralstadtschaft\nund Gern eindeunfall versicherungsverbände\n27. Regionale Landschaften\n10. Landesversicherungsanstalten\n28. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten\n11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte\n29. Regionale landschaftliche Banken\n12. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung\n(Sozialversicherung) mit Körperschaftsrechten in   30. Zentrallandschaftsbank\nBöhmen und Mähren                                  31. Ritterschaften\n13. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und       32. Ritterschaftliche Banken\nInnungskrankenkassen                               33. Preußische Staatsbank (Seehandlung)\n14. Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haft-     34. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse\npflichtversicherungsanstalten                      35. Schlesische Boden- und Kommunal-Kreditanstalt\n15. Offentlich-rechtliche Sachversicherungsanstalten          in Troppau\n16. Verband öffentlich-rechtlicher -Feuerversiche-       36. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen\nrungsanstalten in Deutschland                           und Mähren\n17. Offentlich-rechtlicherHagelversicherungsverband      37. Landesbank für Mähren.","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 195i    321\nAnlage B\n(zu § 53 Abs. 3)\nAn die Stelle der                 tritt die\nBesoldungsgruppe              Besoldungsgruppe\nC   1a               B  3a\nC   1b               B  3a\nC  2                 B  3a\nC   3                B  4\nC  4                 B  7a\nC  5                 A   1a\nC  6                 A  2b\nC   7                A  2c2\nC   8                A  3b\nC   9                A  5b\nC 10                 A   5b\nC 11                 A   5b\nC 12                 A   2c2\nC 13                 A   3b\nC 14                 A   4b2\nC 15                 A   4c2\nC 16                 A   6\nC 17                 A   Sb\nC 18                 A   6\nC 19                 A   8 a (6.-8. Stufe)\nC 20 a               A   8 a (5.-7. Stufe)\nC 21 a               A   8 a (4.-6. Stufe)\nC 22 a              A   8 a (3.-5. Stufe)\nC 23a               A   8 a (1.-3. Stufe)\nC 20b                A  8c1\nC 21 b               A  8 c 2 (2. Stufe)\nC 22b                A  8 c 3, A 8c2 (l.Stufe)\nC 23b               A   8c 5, A8c 4\nC 24                 A 11\nC 25                 A 11","322                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nAnlage C\n(zu § 55 Abs. 2)\nAn die Stelle der                             tritt die\nBesoldungsgruppe                         Besoldungsgruppe\nRAD    m    2                                B  5\nRAD    m    3                                B  8\nRAD    m    4                                A  la\nRAD    m    5                                A  2b\nRAD    m    6                                A 2c2\nRAD    m    7                                A 3b\nRAD    m    8a                              A 4c 1\nRAD    m    8b                               A 4e\nRAD    m    9                                A 7a\nRAD    m   10                                A9\nRAD    m   11 a                              A 8c4\nRAD    m 11 b                                A 8c5\nRAD    w 1                                   A 2a\nRAD    w 2                                   A 2c2\nRAD    w 3                                   A 4a2\nRAD    w 4                                   A Sb\nRAD    w 5                                   A 8a\nRAD    w 6                                   A 8c4\nRAD    w 7                                   A 8c5\nAnlage D\n(zu § 65)\nEs treten an die St-eile                  der           die\nBesoldungs-    Besoldungs-\nder Untergruppen                    gruppen       gruppen\nJL 1         B 5\nJL 2         B 7a\nFußnote 4 zur Bes.-Gr. A       1a         JL 3         A   1a\nFußnote 4 zur Bes.-Gr. A        2b         JL 4         A   2b\nFuf.note 2 zur Bes.-Gr. A      2c 2       JL 5         A   2c 2\nFußnote 2 zur Bes.-Gr. A        3b         JL 6         A   3b\nJL 7         A   4b 1\nFußnote 2 zur Bes.-Gr. A 4 c 1                           A   4c 1\nJL 8         A   4c2\nFußnoten 1, 2 und 4\nzur Bes.-Gr. A 4 e                         A 5b\nDas Bundes9esetzbltltt erschemt 111 zwei gesonderten Teilen - Teil I unj Teil [J - . Lautender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel-\njiihrlich für Teil 1 = DM J.00, für Teil II = DM 2 00 tZ11züqlich ZuslellqPriührJ - Emzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 betrn Verlaq\ndes „Bundesanzeiger\" in Bonn oder in Köln Rh Zusendung emzelner Stücke per Streifband qeqcn Voreinsendung des erforderlichen Betrages\nauf Postscheckkonto .Bundesanzeiger\" Köln 83 400. -      Herausgeber: Der Bundesrni111ster der Justiz Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,\nBonn/Köln. 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