{"id":"bgbl1-1951-21-5","kind":"bgbl1","year":1951,"number":21,"date":"1951-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/21#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_21.pdf#page=11","order":5,"title":"Erste Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz: Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse","law_date":"1951-05-02T00:00:00Z","page":301,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1951                                   301\nverordnungen und das Gesetz über die Errichtung          minister für Wirtschaft oder der Bundesstelle für\neiner Bundesstelle für den Warenverkehr der ge-          den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft er-\nwerblichen Wirtschaft vom 29. März 1951 (Bundes-         lassen werden, soweit sie auf Grund der in Absatz 1\ngesetzbl. I S. 216) gelten auch für das Land Berlin,     genannten Rechtsvorschriften zum Erlaß von Ver-\nsobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung      fügungen zuständig sind.\ndie Anwendung dieser Gesetze beschlossen hat.                                       § 10\n(2) Wenn die Voraussetzungen von Absatz 1               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nerfüllt sind, können Verfügungen auch gegenüber          kündung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1952\nUnternehmen mit Sitz in Berlin von dem Bundes-           außer Kraft.\nErste Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz:\nEinfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,\nFleisch und Fleischerzeugnisse.\nVom 2. Mai 1951.\nAuf Grund der §§ 16 Abs. 6 1 23 Abs. 2 und 26         gesetzes, soweit die Verfolgung der im § 26 Abs. 2\nAbs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Vieh            des Vieh~ und Fleischgesetzes bezeichneten Zu-\nund Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) vom 25. April      widerhandlungen in seinen Aufgabenbereich fällt.\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272) wird mit Zustimmung      Er untersteht in dieser Eigenschaft nur der Aufsicht\ndes Bundesrates verordnet:                             ,\ndes Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft\n§ 1                           und Forsten.\nDie Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,\n§ 4\nFleisch und Fleischerzeugnisse (Einfuhr- und Vor-\nratsstelle) erhält die anliegende Satzung.                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n§ 2\nDie Einfuhr- und Vorratsstelle ist auskunfts-         Bonn, den 2. Mai 1951.\nberechtigte Stelle im Sinne des § 1 der Verordnung\nüber Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 699, 723).                                 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g,\nLandwirtschaft und Forsten\n§ 3\nDer Vorstand der Einfuhr- und Vorratsstelle ist                            In Vertretung\nVerwaltungsbehörde im Sinne des Wirtschaftsstraf-                          Dr. S o n n e m a n n\nSatzung der Einfuhr- und Vorratsstelle\nfür Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse.\nErster Abschnitt                                                  § 2\nR e c h t s f o r m, A u f g a b e n u n d O r g a n e                         Aufgaben\n§ 1                              (1) Aufgabe der Einfohr- und Vorratsstelle ist,\nRechtsform der Einfuhr- und Vorratsstelle                 1. über die Annahme von Angeboten anbie-\n(1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlacht-                tungspflichtigen Schlachtviehes, Fleisches\nvieh, Fleisch und Fleisd1erzeugnisse (Einfuhr- und                 und anbietungspflichtiger Fleischerzeugnisse\nVorratsstelle) ist eine Anstalt des öffentlichen                   zu entscheiden und gegebenenfalls solche\nRechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat                   Waren zu übernehmen,\nihren Sitz in Frankfurt am Main.\n2. anbietungspflichtige Erzeugnisse der Vieh-\n(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle führt ein                    und Fleischwirtschaft abzugeben und in den\nDienstsiegel; es zeigt den Bundesadler mit einer die\nVerkehr zu bringen,\nEinfuhr- und Vorratsstelle bezeichnenden Umschrift.\n(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht dem            3. bei den Maßnahmen nach Nr. 1 und 2 Auf-\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                   lagen im Rahmen des § 17 des Vieh- und\nForsten (Bundesminister).                                          Fleischgesetzes zu erteilen,","302                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n4. zum Zwecke der Vorratsha.ltung Schlacht-                                    § 5\nvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse zu er-           Vertretung der Einfuhr- und Vorratsstelle\nwerben, aus Schlachtvieh Fleisch, Fleisch-\nerz<'ugnisse t1 nd Schlachtnebenerzeugnisse        (1) Der Vorstand vertritt die Einfuhr- und Vor-\ng<~w imwn zu lassE!D und die gewonnenen         ratsstelle gerichtlich und außergerichtlich. Zur Ver-\nErzeu~pi issP zu vcrwerlen oder zu ver-         tretung sind berechtigt:\nüu ßern,                                                1. zwei ordentliche Vorstandsmitglieder oder\n5. d<!r Ansfuhr oder dcrn Verbringen von\n2. ein ordentliches und ein stellvertretendes\nSchlc1chtvieh, FIPisch und Fleischerzm1g-\nVorstandsmitglied oder\nn issen in andere Cebiete außerhalb des\nBundei,~Jebietcs nc1ch Genehmigung durch                3. zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder\nden Bundc>sminisler zuzustimmen,                           oder\nfi. sonsli~Jc Aufgaben durchzuführen, die ihr               4. ein ordentliches oder ein stellvertretendes\nim RahmPn des § 17 des Vieh- und Fleisch-                  Vorstandsmitglied und ein Bevollmächtig-\ngesetzes vom Bundesminister übertragen                     ter (§ 16).\nwerden,\n(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der\n7. die zur Erfüllun~J cler Aufgaben der Nr. 1       Schriftform.\nbis 6 notwendigen Verfügungen zu erlt1ssen\n§ 6\nund die zn dieser :Erfüllung erforderlichen\nrechlsgeschäfllichen Handlungen        vorzu-              Besondere Pflichten des Vorstandes\nnehmen.\n(1) Der Vorstand hat Angelegenheiten, die der\n(2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen            Beschlußfassung des Verwaltungsrates unterliegen.\nund technischen Aufgaben soll die Einfuhr- und Vor-         diesem unverzüglich zu unterbreiten. Beschlüsse\nratsstelle sich der Einrichtungen der Wirtschaft be„        des Verwaltungsrates und die sonstigen Angelegen-\ndienen. Sie darf eigene Betriebe nicht errichten, Be-       heiten, die der Genehmigung des Bundesministers\ntriebe nicht erwerben und nicht in sonstiger Art            bedürfen, hat der Vorstand umgehend dem Bundes-\nund Weise betreiben oder sich an solchen beteili-           minister vorzulegen.\ngen. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung\ndes Verwall:ungsrntes und mit Genehmigung des                  (2) Der Vorstand ist dem Bundesminister jeder-\nBundesminist<~rs zulässig.                                  zeit und unbeschränkt zur Auskunft über die Ge-\nschäftsführung sowie zur Vorlage von Unterlagen\n(3) Die Durchführung der Aufgaben hat nach den\nund Aufzeichnungen und zur Gewährung der Ein-\nWeisungen des Bundesministers zu erfolgen.\nsicht in die Geschäftsbücher verpflichtet. Das gleiche\n§ 3                           gilt gegenüber dem Verwaltungsrat, jedoch nicht\nOrgane                           für die Tätigkeit des Vorstandes als Verwaltungs-\nbehörde nach § 3 der Ersten Durchführungsverord-\nDie Organe der Einfuhr- und Vorratsstelle sind:          nung.\n1. der Vorstand,\n(3) Der Vorstand schließt die Diepstverträge mit\n2. der Verwaltungsrnt.                                  den Dienstangehörigen ab. Die Dienstverträge mit\nden Mitgliedern des Vorstandes schließt der Ver-\nZweiter Abschnitt                        waltungsrat ab.\nVorstand\n§ 4                                             DriUer Abschni.tt\n.Bildung und Aufgaben                                     Verwaltungsrat\n(1) Der Vorstand besteht aus zwei ordentlichen                                     § 7\nund höchstens zwei stellvertretenden Mitgliedern.                  Zusammensetzung des Verwaltungsrates\n(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom\nVerwallunqsrat vorgeschlagen und vom Bundes-                   Der Verwaltungsrat besteht\nminister bestellt. Dieser kann sie nach Anhörung\nC.:es Verwaltungsrates aus einem wichtigen Grunde              1. aus zwei Vertretern des Bundesministers als\nunbeschadet ihrer Rechte aus dem Dienstverhältnis                 Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzen-\nabberufen.        Die Bestellung und Abberufung sind              den,\nvom Burnlesminist(\\r im Bundesanzeiger bekanntzu-              2. aus je einem Vertreter der Bundesminister der\ngeben.                                                             Finanzen und für Wirtschaft,\n(3) Der Vorstand ist für die ordentliche Führung           3. aus vier Vertretern der Obersten Landesbehör-\nder Geschälte verantwortlich. Er hat diese nach den               den für Ernährung und Landwirtschaft (Oberste\ngesetzlichen Vorschriften, der Satzung, den Weisun-               Landesbehörde),\ngen des Bundesministers und den Beschlüssen des\nVerwa Hungsrales zu führen.                                    4. aus folgenden Vertretern der beteiligten Wirt-\nschaftskreise:\n(4) Die Mil~Jliedcr des Vorstandes sind verpflich-\nvier Vertretern der Landwirtschaft,\ntet, ihre Arlwi lsk ruft aussd1 ließlich hauptamtlich der\ntinfuhr- und Vorratsstelle zu widmen. Sie dürfen                  einem Vertreter des Importhandels,\nweder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Ge-                    einem Vertreter des Viehhandels,\nschäftszweiu rlür Einfuhr- und Vorratsstelle für                  einem Vertreter der Viehverwertungs-\neigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.                     genossenschaften,","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1951                            303\ndrei Vertretern der fleischbe- und -verarbeiten-         3. der Antrag auf Bestellung und Abberufung\nden Betriebe,                                                von Mitgliedern des Vorstandes, der Ab-\neinem Vertreter des Einzelhandels,                           schluß der Dienstverträge mit diesen und\neinem Vertreter der Verbrauchergenossen-                     die Erhebung von Ansprüchen gegen Mit-_\nschaften,                                                    glieder des Vorstandes,\nvier Vertretern der Verbraucher.                         4. die Zustimmung zum Haushalts-          (Wirt-\nschafts- und Stellen-)   Plan,\nDie Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise sind\nnamentlich zu benennen. Für jeden Vertreter ist für             5. die Prüfung und die Genehmigung des\nden Fall seiner Verhinderung ein ständiger Stell-                   Jahresabschlusses und des Geschäftsberich-\nvertreter namentlich zu benennen.                                   tes (§ 18 Abs. 2),\n6. das Recht, dem Bundesminister Vorschläge\n§ 8                                      über die Verwendung von Uberschüssen\nBildung des Verwaltungsrates                         und über die Deckung eines Verlustes zu\nmachen,\n(1) Die Vertreter der Bundesminister (§ 7 Nr. 1\nund 2) werden von dem zuständigen Bundesminister                7. die Beschlußfassung über sonstige ihm vom\nernannt und abberufen.                                              Vorstand oder dem Bundesminister im\nRahmen des § 17 des Vieh- und Fleisch-\n(2) Die Vertreter der Obersten Landesbehörden\ngesetzes vorgelegte Angelegenheiten.\n(§ 7, Nr. 3) werden vom Bundesrat bestimmt und\nabberufen.                                                 (3) Zu den grundsätzlichen Fragen des Absatzes 2\nhandels, des Viehhandels, der Viehverwertungs-          Nr. 1 gehören insbesondere:\ngeriossenschaften, der fleischbe- und -verarbeiten-             1. die Beschlußfassung über die Aufstellung\nden Betriebe, des Einzelhandels, der Verbraucher-                   von Grundsätzen, nach denen von dem\ngenossenschaften werden von deren berufsständi-                     Ubernahmerecht nach § 17 Abs. 3 des Vieh-\nschen Spitzenorganisationen, die Vertreter der Ver-                 und Fleischgesetzes Gebrauch gemacht\nbraucher von den Spitzenverbänden der Gewerk-                       werden soll,\nschaften und der Hausfrauen vorgeschlagen und\nvom Bundesminister bestellt. Ebenso wird eine ent-               2. die Beschlußfassung über die Durchführung\nsprechende Anzahl ständiger Stellvertreter vorge-                   der Vorratshaltung nach Maßgabe des § 17\nschlagen und bestellt. Die Bestellung erfolgt auf                   Abs. 5 des Vieh- und Fleischgesetzes,\nzwei Jahre. Mit dem 31. März eines jeden Jahres,                 3. die Genehmigung       von allgemeinen Ge-\nerstmalig mit dem 31. März 1952, scheidet die Hälfte                schäftsbedingungen für Verträge der Ein-\nder berufenen Vertreter durch das Los aus. Eine                      fuhr- und Vorratsstelle,\nWiederberufung ist zulässig. Eine Abberufung durch\n4. die Zustimmung zu Maßnahmen nach § 2\nden Bundesminister kann nur aus wichtigen Grün-\nAbs. 2 Satz 3,\nden erfolgen.\n5. die Entscheidung über das Eingehen von\n(4) Die Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise\nVerbindlichkeiten zum Zweck der Finanzie-\n(§ 7   Nr. 4) sind an Weisungen nicht gebunden. Ihre\nrung von Geschäften, die der Einfuhr- und\nTätigkeit ist ehrenamtlich.\nVorratsstelle obliegen, soweit die einzelne\n(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten                 Verbindlichkeit den Betrag von einer Mil-\nReisekostenvergütung (Tagegelder und Ubernach-                      lion Deutsche Mark übersteigt.\ntungsgelder sowie Ersatz der Fahrtkosten und Ne-\n(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates und die\nbenkosten in Reisekostenstufe I b nach dem Gesetz\nüber Reisekostenvergütung der Beamten vom               Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes\n15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) und       bedürfen der Genehmigung des Bundesministers.\nden Ausführungsbestimmungen dazu.\n§ 10\n§  u\nVertretung des Verwaltungsrates\nAufgaben des Verwaltungsrates\nSofern der Verwaltungsrat zur Vertretung der\n(1) Der Verwaltungsrat ist dem Bundesminister        Einfuhr- und Vorratsstelle befugt ist, ist der Vor-\nfür die ordentliche Durchführung der Aufgaben der       sitzende oder bei dessen Verhinderung der stell-\nEinfuhr- und Vorratsstelle verantwortlich.              vertretende Vorsitzende zur Abgabe der erforder-\n(2) Dem Verwaltungsrat obliegt:                     lichen Erklärungen ermächtigt. An ihn sind Erklä-\nrungen, die für den Verwaltungsrat bestimmt sind,\n1. Die Beschlußfassung in allen grundsätz-\nzu richten.\nlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich\nder Einfuhr- und Vorratsstelle gehörnn,                                   § 11\n2. die Aufsicht über den Vorstand und die                     Sitzungen des Verwaltungsrates\nperiodische Uberwachung der Führung der\nGeschäfte, jedoch nicht über die Tätigkeit       (1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusam-\ndes Vorstandes als Verwaltungsbehörde       men. Er muß mindestens zweimal im Jahr, davon\nnach § 3 der Ersten Durchführungsverord-    einmal innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß\nnung,                                       des Geschäftsjahres, zusarn.mentreten.","304                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden           (2) Er ist verpflichtet, dem Bundesminister auf\nvom Vorsitzenden oder in seiner Verhinderung vom         dessen Verlangen jederzeit und unbeschränkt Aus-\nlitellvertrctendcn Vorsitzenden einberufen.              kunft über seine Tätigkeit zu geben und ihm sämt-\nliche notwendigen Unterlagen und. Aufzeichnungen\n(3) Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhin-\nvorzulegen.\nderung der stellvertretende Vorsitzonde hat den\n§ 14\nVerwaltungsrat einzuberufen, wenn der Bundes-\nminister, mindestens sechs Mitglieder des Verwal-              Geschäftsordnung des Verwaltungsrates\ntungsrates oder der Vorstand es beantragen.                Der Verwaltungsrat     gibt  sich eine  Geschäfts-\n(4) Die Einladung soll mindestens eine Woche vor    ordnung.\ndem Sitzungstage durch ein9eschriebenen Brief er-                                 § 15\nfol9en. Ihr ist die Tagesordnung beizufügen. In                   Ausschüsse des VerwaHungs.rntes\ndringenden Fällen kann von der Einhaltung der\nFrist von einer Woche abgesehen werden.                    Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung und\nzur Durchführung von Beschlüssen besondere Aus-\n(5) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn      schüsse aus seinen Mitgliedern bilden.\nmindestens zwölf Mitglieder, davon fünf Mitglieder\ngemäß § 7 Nr. 1 bis 3, anwesend sind.                                             § 16\n(6) Die Sitzun9en des Verwaltungsrates sind nicht                      Bevollmächtigte\nöffentlich.\nZur Vertretung der Einfuhr- und Vorratsstelle\n(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen    können nach Bedarf aus dem Kreis ihrer Dienst-\nder einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.         angehörigen Bevollmächtigte auf Vorschlag des\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-          Vorstandes durch den Verwaltungsrat bestellt wer-\nsitzenden den Ausschlag.                                den. Der Verwaltungsrat kann sie jederzeit ab-\n(8) Dber Angelegenheiten, die die Tagesordnung       berufen. Ihre Bestellung und Abberufung sowie der\nder Einladung (Absatz 4) nicht aufführt, darf nur mit   Umfang der Vollmacht sind im Bundesanzeiger be-\nZustimmung der Mehrheit der Mitglieder beraten          kanntzugeben.\nund beschlossen werden.                                                           § 17\n(9) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich                    Verschwiegenheitspflicht\nan der Beratung und Abstimmung in eigener Sache\nnicht beteiligen.                                          (1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Dienst-\nangehörigen der Einfuhr- und Vorratsstelle und die\n(10) Uber die Sitzungen des Verwaltungsrates ist     Mitglieder des Verwaltungsrates sind vorbehaltlich\neine Niederschrift innerhalb einer Woche zu ferti-      der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige\ngen, die vom Vorsitzenden und vom Protokoll-            von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über Einrich-\nführer zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende kann        tungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre\nals Protokollführer mit der Niederschrift einen          Tätigkeit im Rahmen des Vieh- und Fleischgesetzes,\nDienstangehörigen der Einfuhr- und Vorratsstelle        der darauf beruhenden Bestimmungen oder der\nbeauftragen. Die Niederschrift ist dem Bundes-           Satzung zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegen-\nminister, dem Vorstand und den Mitgliedern des          heit zu beachten und sich der Mitteilung oder der\nVerwaltungsrates unverzüglich zu übersenden.             Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheim-\nnissen zu enthalten. Sie sind nach § 1 der Verord-\n§ 12\nnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht-\nSchriftliche Beschlußfassung des Verwaltungsrates     beamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai\n1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) auf gewissenhafte Er-\nIn dringenden Fällen ist eine schriftliche Beschluß-\nfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.\nfassung zulässig. Sie wird vom Vorsitzenden des\nVerwaltungsrates und im Falle seiner Verhinderung          (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ver-\nvom stellvertretenden Vorsitzenden durchgeführt.         pflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrates; ein\nFür die Stimmabgabe ist eine angemessene Frist zu        Vorstandsmitglied verpflichtet die Dienstangehöri-\ngewähren. Das Ergebnis der Beschlußfassung ist           gen der Einfuhr- und Vorratsstelle.\ndem Bundesminister, dem Vorstand und den Mit-               (3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auch\ngliedern des Verwaltungsrates unverzüglich mitzu-        zuständig, die Genehmigung zur Aussage als Zeuge,\nteilen. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 7 und 9           Sachverständiger oder Partei in gerichtlichen Ver-\nfinden Anwendung.                                        fahren zu erteilen.\n§ 13\nVierter Abschnitt\n. Auskunftsrecht und -pflicht des Verwaltungsrates\nWirtschaftsführung\n(1) Der Verwaltungsrnt ist berechtigt, jederzeit\nund unbeschränkt vom Vorstand Auskunft über die                                    § 18\nGeschäftsführung, die Vorlage der notwendigen                     Haushalts- und Wirtschaftsführung,\nUnterlagen und Aufzeichnungen und die Einsicht in\nRechnungslegung\ndie Geschäftsbücher zu verlangen. Er kann durch\neinzelne, von ihm zu bestimmende Mitglieder die             (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung\nGeschäftsbücher, den Kassenbestand und die Be-           sowie die Rechnungslegung gelten sinngemäß die\nstände an Wertpapieren und Waren überprüfen.             Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung vom","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1951                         305\n31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17),                (2) Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach den\ndie Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehör-               Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer\nden vorn 11. Pebrnar 1929 (Reichsministerialbl. S. 49)         Durchführungsbestimmungen.\nund der Rechnungslegungsorclnung für das Reich\n§ 21\nvom 7. Juli 1929 (Reichsministerialbl. S. 439). Die\nBücher sollen nach den RerJeln der doppelten kauf-                                  Finanzierung\nmännischen Budifülirung {Jeführt werden.                          (1) Die Kosten, die durch die Erfüllung der Auf-\n(2) Der Jahresc1bschluß (Bili.mz), die Gewinn- und          gaben entstehen, werden aus Haushaltsmitteln,\nVc>rlustrcchmmg und der Ceschüftsbcricht sind nach             Uberschüssen oder sonstigen Mitteln bestritten.\nGennhrnigung durch den Verwaltungsrat dem Bun-                    (2) Zum Zwecke der Finanzierung können Kredite\ndesminister sptitestcns sechs Monate nach Ablauf               aufgenommen werden, soweit deren Kosten aus den\ndPs Ceschüflsjahres vorzulegen. Zwischenbilanzen               Mitteln des Absatzes 1 gedeckt werden können. Die\nsind 11uch den W('isungcm des Bundesministers auf-             Einfuhr- und Vorratsstelle kann zur Finanzierung\nzustellen.                                                     der Vorratshaltung ein Eigenkapital bilden, dessen\n(3) Die DlensLvcrhültnissf\\ für die Dienstangehöri-         Höhe der Bundesminister im Eihvernehmen mit dem\ngen der Einfuhr- und Vorrntsslelle regeln sich nach            Bundesminister der Finanzen bestimmt.\nden Bcstirnrnungen der Allnemeinen Tarifordnung                    (3) Das Eingehen einer Verbindlichkeit zum Zweck\nfür Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (ATO), der              der Finanzierung von der Einfuhr- und Vorratsstelle\nT<1rifordn un~J A für Arbeitnehmer im öffentlichen              obliegenden Geschäften bedarf der Zustimmung des\nDienst (TO. A) und der TcUifordnung B für Arbeit-               Verwaltungsrates, sofern die einzelne Verbindlich-\nnehmer im öffentlichen Dienst (TO. B) oder der an               keit den Betrag von einer Million Deutsche Mark\nihre Stelle tretenden Tarifverträge.\nübersteigt.\n(4) Sofern es sich aus Cründen der Vcrwaltungs-                 (4) Bußgelder dürfen zur Deckung der Kosten der\nvercinfachun{J und Kostenersparnis als zweckmäßig               Absätze 1 und 2 nicht herangezogen werden. Sie\nerweisen sollte, einzelne Verwaltungsaufgabc~n für              sind zur haushaltsmäßigen Vereinnahmung abzu-\nalle oder mehrere Einfuhr- und Vorratsstellen von               führen.\neiner Einfuhr- und Vorrntsslel1e oder einer gemein-\n(5) Uber die Verwendung von Dberschüssen ent-\nsarnen Verwaltungsstelle ausführnn zu lassen, bleibt\nscheidet die Bundesregierung.\neine entsprechende RefJelung, die der Genehmigung\ndes Bundesministers bedarf, vorbehalten.                                                 § 22\n§ 19                                           Rechnungsprüfung\nGesclüiHsjahr                        (1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle unterliegt der\nRechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof\nDas Ceschüftsjahr .lüuft vom 1. April bis 31. März\ngemäß § 88 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung.\nDas erste} .__,w..-,u.1u.1         endet mn :11. März 1952.\n(2) Die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern hat\n§ '.W                        im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof zu\nGebühren                         erfolgen.\n§ 23\n(1) Zur .,--, , . , ....,  der Vcrwallunqskoslen erhebt\nLiquidation.\ndie EinJulu- nnd Vurrn lsstdlc nud1 der Gebühren-\n(§ 21 /\\bs. :>. des Vjch- und Fleischues(~tzcs)         Im Falle der Auflösung der Einfuhr·- und Vorrats-\nvon den EillJühr<,rn c;chühren.                                stelle fällt das Vermögen dem Bund zu."]}