{"id":"bgbl1-1951-21-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":21,"date":"1951-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/21#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_21.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft","law_date":"1951-05-05T00:00:00Z","page":299,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1951                          299\nBekanntmachung der neuen Fassung                    (Änderungsgesetz) vom 5. Mai 1951 (Bundes-\ndes Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf                 gesetzbl. I S, 298) wird das Gesetz vom 9. März\neinzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft.             1951 (Bundesgesetzbl. I S. 163) in der nunmehr\ngeltenden Fassung bekanntgegeben.\nVom 5. Mai 1951.\nBonn, den 5. Mai 1951.\nAuf Grund von Artikel 2 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Gesetzes für Sichern ngsmaßnahmen auf               Der Bundesminister für Wirtschaft\neinzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft                               Ludwig Erhard\nGesetz für Sicherungsmaßnahmen\nauf einzelnen Gebieten der gewerblichen \\Virtschaft\nin der Fassung vom 5. Mai 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      Besatzungsmächten für die gewerbliche\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               Wirtschaft angeordneten Beschränkungen\noder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Ver-\n§ 1                                     pflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-\nland, soweit dazu der Erlaß von Rechtsvor-\n(1) Die Bundesregierung oder der Bundesminister                   schriften erforder lieh ist,\nfür Wirtschaft kann mit Zustimmung des Bundes-\nrutes durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen                4. über die Lieferung, den Bezug, die Aus-\nführung und die statistische Erfassung für\n1. über die Erzeugung, die Verarbeitung, die\ndie zur Erfüllung der Besatzungsanforde-\nLagerung die Lieferung und den Bezug\nrungen erforderlichen Sach- und Werk-\ndurch gewerbliche Unternehmen sowie über\nleistungen im Bereich der gewerblichen\ndie statistische Erfassung von festen Brenn-\nWirtschaft zur Sicherstellung der Deckung\nstofien, Mineralöl, Edelmetallen und Nicht-\ndes Besatzungsbedarfs im Rahmen der\neisenmetallen sowie der hieraus hergestell~\nvölkerrechtlichen Verpflichtungen der Bun-\nten Erzeugnisse zur Sicherstellung der\ndesrepublik Deutschland.\nDeckung des Bedarfs an festen Brenn-\nstoften, Mineralöl, Edelmetallen und Nicht-         (2) Vorschriften nach Absatz 1 Nummern 1 und 2\neisenmetcillen,                                  dürfen nicht erlassen werden, wenn die Deckung\ndes volkswirtschaftlich wichtigen Bedarfs durch\n2. über die Herstellung, die Verwendung und\nandere Maßnahmen im Rahmen der Wettbewerbs-\ndie Vorratshaltung von Waren der gewerb-\nwirtschaft sichergestellt werden kann. Vorschriften\nlichen Wirtschctft, die Lieferung dieser\nüber die Lieferung und den Bezug nach Absatz 1\nWaren an Betriebe und ihren Bezug durch\nNummer 2 Buchstabe c dürfen nur für solche vVa-\nBetriebe, über die Kennzeichnung von\nren erlassen werden, die als Zulieferungen für die\nLieferauftrtigen und über die Anbietungs-\nzur Deckung des volkswirtschaftlich wichtigen oder\nptlicht für Schrott durch Schrottentfallstellen\nlebensnotwendigen Bedarfs auf einzelnen Gebieten\nund Schrotthändler, soweit es erforderlich\nder gewerblichen Wirtschaft erforderliche Erzeugung\nist,\nnotwendig sind.\na) un1 sicherzustellen, daß die Waren, die\n(3) Wenn die in Absatz 1 Nummern 1 oder 2\nzur Durchl Li.hrung einer im Interesse der\ngenannten Voraussetzungen entfallen, sind die auf\nGesamtwutschaft dringlichen Ausfuhr\nGrund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschrif-\nnotwendig sind, mit Vorrang vor ande-\nten aufzuheben.\nren Waren hergestellt, geliefert und für\ndie Ausfuhr bereitgestellt werden, oder        (4) Durchführungsverordnungen, zu deren Erlaß\nder Bundesminister für Wirtschaft durch die auf\nb) um die zur Versorgung der deutschen\nGrund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen\nWirtschaft notwendige Einfuhr von\nermächtigt wird, bedürfen nicht der Zustimmung des\nvolkswirtschaftlich wichtigen Mangel-\nBundesrates.\nwaren, insbesondere Mangelrohstoffen,\nsicherzustellen, oder                          (5) Die Befugnisse des Bundesministers für den\nc) um Störungen der zur Deckung des volks-       Marshallplan hinsichtlich der Behandlung von Mar-\nwirtschaftlich wichtigen oder lebensnot-    shallplan-Waren bleiben unberührt.\nwendi~Jen Bedarfs auf einzelnen Ge-\nbieten der gewerblichen Wirtschaft er-                                 § 2\nforderlichen Erzeugung zu verhindern           (1) Um im Bereich der gewerblichen Wirtschaft\noder zu beheben, insbesondere auch im       die für die zwischenstaatlichen Verhandlungen und\nLande Berlin,                               Einfuhrregelungen erforderlichen statistischen Unter-\n3. über die Herstellung, die Verarbeitung, die      lagen zu beschaffen, kann bis zu einer anderweiti-\nLagerung, den Besitz, die Lieferung, den         gen gesetzlichen Regelung die Bundesregierung\nBezug, den Transitverkehr und die Aus-           oder der Bundesminister für Wirtschaft mit Zu-\nkunftspflicht für Wctren der gewerblichen        stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nVvirtschaft zur Durchführung der von den         Bestimmungen erlassen:","100                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n1. für Stahlerzeugnisse                                    2. den zur Sicherstellung der Ausfuhr und der\nüber die Kennzeichnung von Lieferauf-                   Einfuhr sowie zur Verhinderung oder Be-\nträgen und die statistische Erfassung des               hebung von Störungen in der Deckung des\nAbsatzes,                                               Bedarfs auf einzelnen Gebieten der gewerb-\n2. für Schrott, Nichteisenmetalle, chemische                   lichen Wirtschaft erlassenen Vorschriften,\nRohstoffe und Grundstoffe, Antibiotika,                    die auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 beruhen, oder\nI läute und Felle zur Lederbereitung, Gerb-            3. den zur Durchführung der besatzungsrecht-\nstoffe, Leder, Schuhe sowie textile Roh-                   lichen Beschränkungen oder zur Erfüllung\nslof[c und Cespinste                                       zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem\nüber die Lagerbuchführung und die stati-               Gebiet der gewerblichen \\Virtschaft erlasse-\nstische Erfassung der Erzeugung, des                   nen Vorschriften, die auf § 1 Abs. 1 Nr. 3\nAbsatzes, der Bestände und der Einfuhr-                 beruhen, oder\nverträge,                                          4. den zur Sicherstellung des Besatzungs-\n~3. für Naturkautschuk, Kunstkautschuk, Alt-                   bedarfs erlassenen Vorschriften, die auf § 1\ngummi, Gummiabfälle, Rohtabak, Asbest                      Abs. 1 Nr. 4 beruhen, oder\nund Asbestgespinste\n5. einer schriftlichen Verfügung, die auf einer\nüber die statistische Erfassung der Be-                 nach § 1 Abs. 1 bis 4 erlassenen Vorschrift\nstände und Einfuhrverträge.                             beruht,\n(2) Die Vorschriften von Absatz 1 finden auf            zuwiderhandelt, wird, sofern die Vorschrift oder\nUnternehmen, deren Gewerbebetrieb nicht über den           Verfügung ausdrücklich auf die Strafbestimmungen\nUmfang des Kleingewerbes hinausgeht, sowie auf             dieses Gesetzes verweist, mit Gefängnis und Geld-\nsolche des Einzelhandels keine Anwendung.                  strafe bis zu 100 000 Deutschen Mark oder einer\ndieser Strafen bestraft.\n§ 3\n(2) Ist die Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrig-\nIn den nach §§ 1 und 2 zu erlassenden Rechtsver-         keit, so kann eine Geldbuße festgesetzt werden.\nordnungen kann der Bundesminister für Wirtschaft\nermächtigt werden, zu ihrer Ausführung Verfügun-              (3) Ob eine Zuwiderhandlung eine Straftat (Ab-\ngen zu erlassen, soweit sich die Auswirkungen der          satz 1) oder eine Ordnungswidrigkeit (Absatz 2) ist,\nzu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land           bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 und 3 des Wirtschafts-\nerstrecken, der Erlaß der Verfügungen im Interesse         strafgesetzes vorn 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) in\nder Gesamtwirtschaft erforderlich ist und der Zweck        der Fassung des Gesetzes vom 29. März 1950\nnicht durch eine nach § 6 zulässige Einzelweisung          (Bundesgesetzbl. S. 78).\nerreicht werden kann.                                         (4) § 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, §§ 26 bis 48 und 53\n§ 4                            des Wirtschaftsstrafgesetzes sind sinngemäß anzu-\nwenden.\n(1) Die Bundesregierung hat vor dem Erlaß von\nRechtsverordnungen die Fachausschüsse gutachtlich             (5) Für das Verfahren gelten die §§ 54 bis 101 des\nzu hören, die bei dem Bundesminister für Wirtschaft       Wirtschaftsstrafgesetzes. Bei Zuwiderhandlungen\noder den ihm nachgeordneten Dienststellen aus              gegen die auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 beruhenden\nVertretern der Länder, der Unternehmer und der             Vorschriften oder gegen die auf Grund dieser Vor-\nArbeitnehmer bestehen.                                     schriften erlassenen Verfügungen bestimmt der\nBundesminister für Wirtschaft die zuständige Ver-\n(2) Die Rechtsverordnungen sind gleichzeitig mit        waltungsbehörde im Sinne des Wirtschaftsstraf-\nder Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestage              gesetzes.\nbekanntzugeben.                                                                        § 8\n§ 5                               (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes                    1. den über die Kennzeichnung von Lieferauf-\nsind zu befristen; sie treten spätestens mit Ablauf                   trägen, die Lagerbuchführung oder die\nder Geltungsdauer dieses Gesetzes außer Kraft.                        statistische Erfassung erlassenen Vorschrif-\nten, die auf § 2 beruhen, oder\n§ 6                                   2. einer schriftlichen Verfügung, die auf den\nDie Bundesregierung kann in den Fällen des § 1                      nach § 2 erlassenen Vorschriften beruht,·\nAbs. 1 Nr. 3 und 4 im Benehmen mit den beteilig-           zuwiderhandelt, kann, sofern die Vorschrift oder\nten Ländern Einzelweisungen erteilen, wenn die zu         Verfügung ausdrücklich auf die Strafbestimmungen\nregelnde Angelegenheit nach Art und Urnf ang von          dieses Gesetzes verweist, mit einer Geldbuße bis\neiner Bedeutung ist, die über den Bereich eines           zu 100 000 Deutschen Mark belegt werden.\nLandes hinausgeht.                                            (2) § 22 Abs. 2 Satz 2, §§ 27 bis 32 und 53 des\n§ 7                           Wirtschaftsstrafgesetzes sind sinngemäß anzu-\nwenden.\n(1) Wer vorsützlich oder fahrlässig\n(3) Für das Verfahren gelten die §§ 55 Abs. 1.,\n1. den zur Sicherstellung der Deckung des Be-      57, 66 bis 101 des Wirtschaftsstrafgesetzes.\ndarfs an festen Brennstoffen, Mineralöl,\nEdelmetallen und Nichteisenmetallen er-                                     § 9\nlassenen Vorschriften, die auf § 1 Abs. 1          (1) Dieses Gesetz und die auf Grund von §§ 1\nNr. 1 beruhen, oder                            und 2 erlassenen und noch zu erlassenden Rechts-"]}