{"id":"bgbl1-1951-21-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":21,"date":"1951-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/21#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_21.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft (Änderungsgesetz)","law_date":"1951-05-05T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":[")98                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz zur Änderung des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen\nauf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft (Änderungsgesetz).\nVom 5. Mai 1951.\nDer Bundestag        hat  das   folgende  Gesetz  be-      3. In § 1 wird folgende Vorschrift als neuer\nschlossen:                                                      Absatz 4 eingefügt:\nArtikel                                  ,, (4) Durchführungsverordnungen, zu deren\nDas Gesetz für Sicherungsmaßnahmen auf einzel-                Erlaß der Bundesminister für Wirtschaft durch\nnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft vom 9.                 die auf Grund von Absatz 1 erlassenen Rechts-\nMärz 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 163) wird wie folgt             verordnungen ermächtigt wird, bedürfen nicht\ngeändert:                                                       der Zustimmung des Bundesrates.\"\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                  Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n„2. über die Herstellung, die Verwendung und             4. § 7 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ndie Vorratshaltung von Waren der gewerb-              „2. den zur Sicherstellung der Ausfuhr und der\nlichen Wirtschaft. die Lieferung dieser Waren               Einfuhr sowie zur Verhinderung oder Be-\nan Betriebe und ihren Bezug durch Betriebe,                 hebung von Störungen in der Deckung des\nüber die Kennzeichnung von Lieferaufträgen                  Bedarfs auf einzelnen Gebieten der gewerb-\nund über die Anbietungspflicht für Schrott                  lichen Wirtschaft erlassenen Vorschriften,\ndurch Schrottentfallstellen und Schrotthänd-                die auf § 1 Abs. 1 Nr 2 beruhen, oder\"\nler, soweit es erforderlich ist,                    5. Hinter § 8 wird folgende Vorschrift als § Ba\na) um sicherzustellen, daß die Waren, die              eingefügt:\n.,§ Ba\nzur Durchführung einer im Interesse der\n(1) Dieses Gesetz und die auf Grund von §§\nGesamtwirtschaft dringlichen Ausfuhr\n1 und 2 erlassenen und noch zu erlassenden\nnotwendig sind, mit Vorrang vor anderen\nWaren hergestellt, geliefert und für die           Rechtsverordnungen und das Gesetz über die\nAusfuhr bereitgestellt werden, oder                Errichtung einer Bundesstelle für den Waren-\nverkehr der gewerblichen Wirtschaft vom 29.\nb) um die zur Versorgung der deutschen                 März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 216) gelten\nWirtschaft notwendige Einfuhr von volks-           auch für das Land Berlin, sobald es gemäß\nwirtschaftlich wichtigen Mangelwaren,              Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die An-\ninsbesondere Mangelrohstoffen, sicherzu-           wendung dieser Gesetze beschlossen hat.\nstellen, oder\n(2) Wenn die Voraussetzungen von Absatz 1\nc) um Störungen der zur Deckung des volks-             erfüllt sind, können Verfügungen auch gegen-\nwirtschaftlich wichtigen oder lebensnot-           über Unternehmen mit Sitz in Berlin von dem\nwendigen Bedarfs auf einzelnen Gebieten            Bundesminister für Wirtschaft oder der Bundes-\nder gewerblichen Wirtschaft erforder-              stelle für den Warenverkehr der gewerblichen\nlichen Erzeugung zu verhindern oder zu             Wirtschaft erlassen werden, soweit sie auf\nbeheben, insbesondere auch im Lande                Grund der in Absatz 1 genannten Rechtsvor-\nBerlin,\"                                           schriften zum Erlaß von Verfügungen zuständig\n2. In § 1 Abs. 2 wird folgende Vorschrift als Satz 2          sind.\"\nArtikel 2\neingefügt:\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird er-\n„ Vorschriften über die Lieferung und den Bezug        mächtigt, das Gesetz für Sicherungsmaßnahmen auf\nnach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c dürfen            einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft in\nnur für solche Waren erlassen werden, die als        der jetzt geltenden Fassung mit neuem Datum be-\nZulieferungen für die zur Deckung des volks-         kanntzumachen und dabei die Paragraphenfolge\nwirtschaftlich wichtigen oder lebensnotwendi-        zu ändern.\ngen Bedarfs auf einzelnen Gebieten der ge-                                   Artikel 3\nwerblichen Wirtschaft erforderliche Erzeugung_         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nnotwendig sind.\"                                     kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Mai t 951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlü--:her\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}