{"id":"bgbl1-1951-21-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":21,"date":"1951-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/21#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_21.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz über die Rechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes","law_date":"1951-05-11T00:00:00Z","page":297,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1951                            297\nGesetz über die Rechtsstellung\nder in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen\ndes öffentlichen Dienstes.\nVom 11. Mai 1951.\nD(_\\r Bun<lcslac1  lld! dds   foluende  Gesetz be\"   versicherung sind, gelten sie für die Zeit der Mit-\nschl ossPn:                                             gliedschaft im Bundestag weiter als pHichtver-\n§ 1                          sichert; die gesetzlichen und dlenstvertraglichen\nDie in den ersten Deutschen Bundestag gewählten      Arbeitgeberanteile für die Alters- und Hinter-\nBeamten und Richter treten mit dem Tc19e der An\"        bliebenenversorgung übernimmt der Dienstherr ent-\nncthmc der Wahl in den Ruhestand.                       sprechend dem bisherigen Verdienst.\n§ 2                                                      § 5\nMil. der Beendigung der MitgJicdschaft im Bundes-       Der Widerruf eines Beamtenverhältnisses oder\ntag tritt der Bcam.le oder Richler, wenn er die all-     die Kündigung eines Angestellten nach Beendigung\ngemeinen Vorctussclzungcn für die Berufung in das        der Mitgliedschaft im Bundestag aus Gründen, die\nBeamtenverhältnis noch erfüllt, wieder in das            mit der Tätigkeit als Abgeordneter im Zusammen-\nfrühere Dienstverhältnis ein und hat einen Anspruch      hang stehen, ist unzulässig.\ngegen seinen Dienstherrn auf Ubertragung eines\nAmtes derselben oder einer gleichwertigen Lauf-                                     § 6\nbchn mit dem gleichen Endgrundgehalt. Bis zur              (1) Das Gesetz findet keine Anwendung nuf Hoch-\nUbertragung des Amtes erhält er die Dienstbezüge,        schullehrer, auf Personen, die ein Ehrenamt be-\ndie ihm bei einem Verbleiben in seinem früheren\nkleiden oder keine feste Besoldung beziehen, sowie\nAmt zugestanden hätten.                                  auf \\.Vahlbeamte auf Zeit.\n§ 3 .                           (2) Die Regelung der Rechtsstellung der Wahl-\nDie Zeil der Milgliedschafl im Bundestag wird         beamten auf Zeit bleibt der Landesgesetzgebung\nbei vViedercintritt in das frC1here Dienstverhältnis     überlassen.\nauf das Besoldungsdienstalter und als ruhegehalt-                                   § 7\nfähige Dienstzeit angerechnet.\n(1.) Dieses Gesetz tritt mit vVirkung vorn 24. Mai\n§ 4                           1949 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 2 des Wahl-\n(l) Die Vorsehrillen der §§ l bis 3 gellen ent-       gesetzes _zum ersten Bundestag und zur ersten Bun-\nsprechend für Angestellte dc!s öffentlichen Dienstes.   desversammlung der Bundesrepublik Deutschla..1d\nBei AngestellLE~n, die keinen vertra~Jlichen Anspruch   vom 15. Juni 1949 (Bundesgesetzbl. S. 21) außer\nauf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grund-           Kraft.\nsätzen haben, tritt. ün die Stelle des Ruhegehaltes         (2) Für die Zeit vor dem 1.. April 1951 wird nur\nfür die Dauer der Mitgliedschaft im Bundestag die       Hinterbliebenenversorgung gewährt. Soweit in\nHälfte d(\".r bis zur Annahme der Wahl bezogenen         dieser Zeit für die in § 4 Abs. 2 bezeichneten An-\nungekürzten Ver~Jütung.                                 gestellten keine Beiträge zur Rentenversicherung\n(2) Sofern diese Abocordneten bis zur Annahme        entrichtet worden sind, gilt die Zeit als Ersatzzeit\nder Wahl Pflicht versicherte ün Sinne der Renten-       für die Erhaltung der Anwartschaft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Mai 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}