{"id":"bgbl1-1951-21-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":21,"date":"1951-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes","law_date":"1951-05-11T00:00:00Z","page":291,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt\n291\nTeil I\n1951                     Ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1951                                         1 Nr. 21\nTaq                                                 Inhalt:                                             Seite\n11. 5. 51   Geset.z zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige\ndes öHentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             291\n11. 5. 51   Gesetz über die Rechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen\nd~s öHentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         297\n5. 5. 51   Gesetz zur Änderung des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der\ngewerblichen Wirtschaft (Änderungsgesetz)     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  298\n5. 5. 51   Bekanntmctclllm!'J der neuen Fassunq des Gesetzes für Sicherunqsmaßnahmen auf einzelnen\nGebieten der qewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             299\n2. 5. 51   Erste Durchführunqsverordnunq zum Vieh- und Fleischqesetz: Einfuhr- und Vorratsstelle für\nSchlüchtvieh, Fleisch und Fleischerzeuqnisse                                                   301\nHinweis auf Verkündunqen im Bundesanzeiger ••                                                  306\nIn Teil II Nr. 7, ausqeqeben am 23. April 1951, ist verkündet: Gesetz über die vorläufige Haushaltsführunq der Bun-\ndesverwaltunq im Rechnunqsjah1 1951.\nGesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.\nVom 11. Mai 1951.\nDer Bundestag         hat   das  folgende Gesetz     be-    der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nschlossen:                                                     rates zu erlassende Rechtsverordnung in die Rege-\nlung dieses Gesetzes einbezogen werden.\nI. ABSCHNITT\n(3) Absatz l findet keine Anwendung auf die in\nPersonenkreis                          Absatz 1 bezeichneten Personen, die als Osterreicher\n§ 1                              durch die Vereinigung Osterreichs mit dem Deut-\nschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit\nWiedergutnrnchung nach diesem Gesetz erhalten               erworben hatten, es sei denn, daß sie bei einer\nAngehörige des öilenUidwn D1en,.;tes, die in ihrem             deutschen Behörde außerhalb des Landes Oster-\nDienst- oder Arbeitsverhältnis oder in ihrer Ver-              reich planmäßig angestellt waren und dort geschädigt\nsorgung durch nationalsozialistische Verfolgungs-              worden sind, sowie auf die Hinterbliebenen dieser\noder Unterdrückungsn1aßnahmen wegen ihrer poli-                Personen.\ntischen Uberzeugung oder aus Gründen der Rasse,                                          § 3\ndes Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt\n(1) Wiedergutmachung wird nur gewährt, wenn\nworden sind, sowie ihre versorgungsberechtigten\nHinterbliebenen.                                               der Berechtigte\n1. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-\n§ 2                                        halt bis zum 23. Mai 1949 im Bundesgebiet\n(1) Zu dem Personenkreis des § 1 gehören                             befugt genommen hat,\n1. die geschädigten Beamten, Angestellten und                 2. nach diesem Zeitpunkt im Anschluß an\nArbeiter,                                                    seine Entlassung aus Kriegsgefangenschaft\n2. die geschädigten Berufssoldaten der frühe-                    oder aus Internierung oder an seine Aus-\nren Wehrmacht,                                               weisung oder Aussiedlung aus dem Gebiet\nöstlich der Oder-Neiße-Linie oder an seine\n3. die     geschädigten      Wartestandsbeamten,                 Ausweisung, Aussiedlung oder Heimkehr\nRuhestandsbeamten und sonstigen Versor-                      aus fremden Staaten mit Zustimmung der\ngungsern pfänger,                                            zuständigen Behörde im Bundesgebiet auf-\n4. die versorgungsberechtigten Hinterbliebe-                     genommen worden ist und hier seinen\nnen der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Per-                     Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ge-\nsonen.                                                       nommen hat. Als Heimkehr aus fremden\n(2) Absatz 1 findet auf Beamte, Angestellte, Ar-                      Staaten ist es nur anzusehen, wenn Per-\nbeiter nnd Versorgungsempfänger von Körper-                              sonen in das Bundesgebiet zurückkehren,\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen                      die vor dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz\nRechts, die keine Gebietskörperschaften sind (Nicht-                     oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet\ngebietskörperschaflen), sowie von Verbänden von                          nach dem Stande vom 31. Dezember 1937\nGebietskörperschaften           und   Nicht.gebietskörper-               hatten und vor diesem Zeitpunkt von dort\nschaften nur Anwendung, sofern sie durch eine von                        aus in das Ausland verzogen waren.","292                                    Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) Personen, die zur Abwendung einer ihnen un-                    518, 655), vom 22. März, 11. Juli und\nv crschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für                       28. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 203,\nLeib, Leben oder Preihci.t in das Bundesgebiet ge-                    604, 845) sowie Verordnung vom 16. April\nflüchtet sind und nach dein 23. Mai 1949 hier ihren                   1940 (Reichsgesetzbl. I S. 666),\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt befugt ge-                      2. Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935\nnornrnen haben, können durch Entscheidung der                         (Reichsgesetzbl. I S. 1146) sowie § 4 Abs. 2\nobersten Dienstbehörde, die der Zustimmung des                        der Ersten Verordnung zum Reichsbürger-\nBundesrninisters für Vertriebene bedarf, den in                       gesetz vom 5. Dezember 1935 (Reichs-\nAbsatz 1 bezeichnPten Personen gleichgestellt                         gesetzbl. I S. 1333), § 2 der Siebenten Ver-\nwerden.                                                               ordnung zum Reichsbürgergesetz           vom\n§ 4                                   5. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1751)\nDie Wicderr.1utmachung fü.r Geschädigte, die ihren                 und § 10 der Elften Verordnung zum Reichs-\nWohnsitz oder sUi.ndigen Aufenthalt im Ausland                        bürgergesetz vom 25. November 1941\nhaben, bleibt besonderer fJesetzlicher Regelung vor-                  (Reichsgesetzbl. I S. 722),\nbchal l:cn.                                                        3. §§ 57, 59, 71, 72 und 101 Abs. 2 letzter Satz\nIT. /\\BSCHNITT                               des Deutschen Beamtengesetzes vom 26.\nJanuar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39),\nWiedergutnrnchungsanspruch\n4. Nr. 72 Abs. 1 der Besoldungsvorschriften\n1\" Voraussetzungen                                  vom 15. Mai 1940 (Reichsbesoldungsblatt\nund Aussch]ießungsgründe                                     S. 139) in der Fassung vom 8. August 1943\n§ 5                                   (Reichsbesoldungsblatt S. · 167).\n(l) Wiedergutn1achung wird unter den in § 1 be-\nz<.:ichneten Vorausselzunucm für folgende Schädi-                                       § 7\nDungen gewt\\hrt:                                               Ein Einverständnis des Geschädigten mit der schä-\n1. hf'-i Bearn ten und Berufssoldaten               digenden Maßnahme steht einer \\i\\Tiedergutmachung\nnicht entgegen.\nci) Beendigun~J des Dienstverhältnisses auf\n§ 8\nGrund Stn:lfurteils,\n(1) Ausgeschlossen      von der Wiedergutmachung\nb) I:ntf ernung aus dem Dienst,\nsind geschädigte Angehörige des öffentlichen Dien-\nc) Entlassung ohne Versorgung oder mit          stes und ihre versorgungsberechtigten Hinterblie-\ngekürzter Versorgung,                      benen, die\nd) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,             1. Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Glie-\ne) Versetzun~J in den Wartestand,                         derungen waren oder\nf) Versetzung in c.in Amt oder auf einen               2. den Nationalsozialismus gefördert haben\nDirmstposten mit niedrigerem Endgrund-               oder\ngehalt,                                           3. rechtskräftig wegen eines begangenen Ver-\no) unterbliebene Beförderung, auch infolge                brechens oder Vergehens zu einer Strafe\nNichtzulassung zu vorgeschriebenen Prü-              verurteilt worden sind, die eine Beendi-\nfungen,                                              gung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses\n2. bei Versor~Junqsempfängern                                 oder den Verlust der Versorgungsbezüge\nnach sich gezogen hätte, es sei denn, daß\nc.l) Dntzie1HH1~J der Versorgungsbezüge,\ndas Urteil kraft Gesetzes als aufgehoben\nb) Kürzung der Versorgungsbezüge,                         gilt oder im Wiederaufnahmeverfahren oder\n:~. bei Anocslelllcn und Arbeitern                            in einem sonstigen gesetzlich geregelten\na) Entlassung,                                            Verfahren aufgehoben ist.\nb) vorzeitige Beendigung des Arbeitsver-        Bei lediglich nomineller Mitgliedschaft in der\nhüHnisses,                                  NSDAP oder einer ihrer Gliederungen kann aus~\nc) A bkihnung der Ubernahme in <las Be-         nahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden,\nfüntenverhältnis trotz Vorliegens der      wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene\nVoraussetzungen.                           nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unter-\n(2) Als Entlassun~J, vorzeitige Versetzung in den       drückungsmaßnahmen bedingt war, oder wenn der\nRuh<:c!stand oder Enlziebun9 der Versorgungsbezüge          Geschädigte trotz der Mitgliedschaft den National-\nim Sinne des i\\bsatzes 1 gelten auch Maßnahmen,             sozialismus aktiv bekämpft ha.t und deswegen ver•\ndie die gleiche Polr;e kraft Gesetzes hatten.              folgt worden ist.\n(2) Die Wiedergutmachung ist ferner ausge-\n§ 6                         schlossen, wenn eine gleiche Ivlaßnahme aus be~\nBei Maßnahn1en auf Grund folgender Ausnahme-             amten- oder tarifrechtlichen Gründen gerechtfertigt\ngesetze ·wird vermutet, daß es sich um eine Ver-            gewesen wäre.\nfolgungs-- oder Unterdrückungsmaßnahme im. Sinne\ndes § 1 gehandelt hat:                                                            2. Umfang\n1. §§ 2 bis 4 des Gesetzes zur Wiederherstel-                               a) Beamte\nlung des Berufsbeamtentums vom 7. April\n1933 (Reichsgcsetzbl. I S. 175) in der Fas-                                 § 9\nsung der Gesetze vom 23. Juni, 20. Juli und        (1) Ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhe-\n22. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 389,   stand versetzter Beamter (§ 5), der die gesetzliche","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1951                            293\nAltersgrenze noch nicht erreicbl hat und noch dienst-                              § 12\nfähig isl, hat Anspruch auf bevorzugte Wieder-              Bei einem auf Zeit gewählten oder ernannten\nanstellung, wenn er d ic~ sonsti~Jcn all~Jemeinen Vor-   Beamten wird unterstellt, daß er bis zum Ablauf der\naussetzungen für die Beruiuno in das Bearnten-           Arntsperiode, längstens jedoch bis zum Eintritt der\nvcrhällnis erfüllt.                                      Dienstunfähigkeit oder bis zu seinem Tode im Amt\n(2) Dern Geschüdiylcn ist die Rechlsslellung und     verblieben wäre.\ndie: Besoldung zu gcwi\\hren, die er bei regelmäßigem                               § 13\nVe:rlauf seiner Diensllaufbahn voruussichtlich er-          Das sich nach § to Abs. 1 sowie den §§ 11 und 12\nreicht b~itle, wenn er nicht entläss<:m oder vorzeitig   ergebende Ruhegehalt ist auch der Bemessung der\nin den Ruhestand V(!rseiJ:1 worchm wäre. Pür unter-     Hinterbliebenenbezüge zu Grunde zu legen. § 11\nbliebene Anstcllunuen oder Beförderungen, die von       Abs. 2 gilt entsprechend, wenn der Beamte infolrre\nder Ablegung einer Prüfung abhtingig sind, ist ihm        einer nationalsozialistischen Verfolgungs- oder\nGelegenheit zur nachträglichen Ablegung der Prü-         Unterdrückungsmaßnahme verstorben ist.\nfung zu geben, wenn nicht im I-Iinblick auf das\nLebensalter und die nachgewiesene Befähigung und                                    § 14\nErprobung des Beamten für das höhere Amt auf die             Für Beamte, die in ein Amt rnit geringerem End-\nAblegung der Prüfunu verzichtet werden kann. Die         gnmdgehalt versetzt worden sind (§ 5), und ihre\nZeit zwischen der Entlassung oder vorzeitigen Ver-       Hinterbliebenen gelten § 9 Abs. 2 und 3, § 11 und\nsetzung in den Ruhestand und der Wiederanstellung        § 13 entsprechend.\nist ruhegehaltfähig.                                                                § 15\n(3) Sind Planstellen der nach Absatz 2 erforder-        Einern Beamten, dessen Beförderung unterblieben\nlichen Art bei dem Dienstherrn nicht vorgesehen, so      ist (§ 5), ist Wiedergutmachung durch Nachholung\nkann der Geschädigte auch in einer Planstelle mit        der Beförderung zu gewähren, die er bei regel-\ngeringerem Endgrundgehalt innerhalb seiner Lauf-         mäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussicht-\nbahn wiederangestellt werden; er hat in diesem           lich erlangt hätte. § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11 und § 13\nFalle Anspruch auf Dienstbezüge und Amtsbezeich-         gelten entsprechend.\nnung, wie wenn er gemäß Absatz 2 angestellt                                         § 16\nworden wäre.                                                Beamte, die infolge Strafurteils oder Dienststraf-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gellen entsprechend für      urteils aus dem. Dienst ausgeschieden oder entfernt\nBeamte, die in den Warl.(~stand versetzt worden          worden sind (§ 5), gelten im Sinne der §§ 9 bis 13\nsind (§ 5).                                              als entlassene Beamte. Die \\Niedergutmachung nach\n§ 10                          diesen Vorschriften setzt voraus, daß das Urteil\n(1) Bis zur Wiederanstellung erhält der Geschä-             1. kraft Gesetzes als aufgehoben gilt oder\ndigt<~ (§ 9) als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt,              2. im Wiederaufnahmeverfahren oder in einem\ndas ihm zustehen würde, wenn er w i.ederangestellt                  sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren\nund aus dem neuen Amt bei Inkrafttreten dieses                      aufgehoben ist.\nGesetzes in den Ruhestand getreten wäre. Das                                        § 17\ngleiche gilt, wenn die Wiederanstellung aus be-\nRuhestandsbeamte sowie Witwen und Waisen,\nan1tenrechtlichen Gründen unterbleibt.\ndenen das Ruhegehalt oder das Witwen- oder\n(2) Stimmt der Geschädigte einer Wiederanstel-       Waisengeld ganz oder teilweise entzogen worden\nlung nach § 9 Abs. 3 nicht zu, so ist er im Ruhe-        ist (§ 5). haben Anspruch auf Wiedergewährung der\nstande zu belassen; er erhält alsdann als Ruhe-          entzogenen Versorgungsbezüge.\ngehalt bis zur Erreichung dc!r Altersgrenze oder bis\nzum Eintritt der Dienstunfähigkeit die vollen sich                                  § 18\naus § 9 Abs. 2 ergebenden Dienstbezüge. Die gleiche         (1) Die Versorgung gemäß den§§ 10 bis 17 regelt\nErhöhung des Ruhegehalts tritt ein, wenn dem Ge-         sich nach dem Recht des Dienstherrn, gegen den sich\nschädigten innerhalb drnier Monate nach Anerken-         der Wiedergutrnachungsanspruch richtet.\nmmg des Wiedergutmachungsanspruchs (§ 26) keine             (2) Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig\nder Vorschrift des § 9 entsprechende Wieder-             ist, finden die versorgungsrechtlichen Vorschriften\nanstellung angeboten worden ist.                         des für die Bundesbeamten geltenden Beamten-\ngesetzes Anwendung. Die ruhegehaltfähigen Dienst-\n§ 11                          bezüge bemessen sich nach den Besoldungsord-\n(l) Hat der Geschädigte (§ 9) vor dem Inkraft-        nungen A und B ohne die für die Polizeivollzugs-\ntreten dieses Gesetzes die gesetzliche Altersgrenze      beamten früher geltenden Untergruppen (Fußnoten).\nerreicht oder ist er dienstunfähig geworden, so wird\nihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt ge-                                        § 19\nwährt, das ihm zugeslanden hätte, wenn er bis zu            (1) Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum In-\ndiesem Zeitpunkt im Dienst verblieben wäre. Dabei        krafttreten dieses Gesetzes wird eine Entschädi-\nsind Beförderungen, die der Beamte bei regelmäßi-        gung in Höhe der sich nach den § § 10 bis 18 erge-\ngem Verlauf seiner Dienstlaufbuhn voraussichtlich        benden Versorgungsbezüge gewährt.\nerlangt hätl(~, zu berücksichtigen.                         (2) In den Ländern geltende Rechtsvorschriften\n(2) Ist die Dienstunfähigkeit infolge einer national- und Verwaltungsanordnungen, die die Gewährung\nsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungs-        einer Entschädigung für entgangene Bezüge aus\nmaßnahme eingetreten, so wird das Ruhegehalt so          der Zeit vor dem 1. April 1950 vorsehen, bleiben\nberechnet, wie wenn der Beamte bis zur Erreichung        unberührt, soweit das Land oder eine der Landes-\nder. Altersgrenze im Dienst verblieben wäre.             aufsicht :::.nterstehende Körperschaft, Anstalt oder","194                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nStiJtung des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz       oder Nichtgebietskörperschaft bewirkt worden, die\niur Wiedergutmachung verpflichtet ist.                    seither weggefallen ist oder ihren Sitz außerhalb\ndes Bundesgebiets hat, so ist wiedergutmachungs-\nb) Berufssoldaten                    pflichtig der Dienstherr, der die Aufgaben der\n§ 20                         Dienststelle im Bundesgebiet ganz oder überwie-\ngend weiterführt. Werden die Aufgaben weder\n(1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der Be-         ganz noch überwiegend von einem Dienstherrn im\nruf ssolda len der früheren Wehrmacht sowie ihrer         Bundesgebiet weitergeführt, so trifft die Wieder-\nHinterbliebenen finden § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1      gutmachungspflicht den Bund.\nsowie die §§ 11, 13 bis 19 entsprechende Anwen-\ndung mit folgender Maßgabe:                                  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der\nGeschädigte im Bundesgebiet im öffentlichen Dienst\n1. Die noch dienstfähigen Berufssoldaten sind    als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit verwen-\nnach Möglichkeit in einem Amt anzustel-       det wird oder nach dem 8. Mai 1945 bis zum Ein-\nlen, für das sie die erforderlichen Kennt-    tritt in den Ruhestand verwendet worden ist; in\nnisse besitzen oder sich in einer angemes-    diesem Falle trifft die Wiedergutmachungspflicht\nsenen Einarbeitungszeit verschaffen können.   den derzeitigen oder letzten Dienstherrn.\n2. Die   ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be-         (4) Ob eine Dienststelle, gegebenenfalls welche,\nmessen sich nach den Besoldungsordnun-        die Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 weiterführt,\ngen A und B; die Einreihung in diese Be-      entscheiden im Zweifelsfalle die Bundesminister\nsoldungsordnungen richtet sich nach der       des Innern und der Finanzen.\nals Anlage beigefügten Tabelle. Die Fest-\nsetzung des Besoldungsdienstalters in den                              § 23\nBesoldungsgruppen     der   Besoldungsord-\nWird ein Geschädigter, dessen Wiedergut-\nnung A bestimmt sich nach den für Be-\nmachungsanspruch sich gegen den Bund richtet, von\namte geltenden Vorschriften des Reichs-\neinem anderen Dienstherrn im Bundesgebiet ab\nbesoldungsgesetzes; die Ausführung regeln\nBeamter auf Lebenszeit oder auf Zeit wieder ange-\ndie Bundesminister des Innern und der Fi-\nstellt, so erstattet der Bund bei Eintritt des Ver-\nnanzen durch Rechtsverordnung.\nsorgungsfalls die Versorgungsbezüge zu dem Teil,\n(2) Zur früheren Wehrmacht geh?ren sowohl die          der dem Verhältnis der bis zur Wiederanstellung\nWehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom                   zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu\n21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) wie die alte      der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach\nWehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe) und die            vollen Jahren berechnet, entspricht.\nReichswehr.\nc) Angestellte und Arbeiter                                   IV. ABSCHNITT\nVerfahren\n§ 21\n§ 24 -\n(1)    Auf die Wiedergutmachungsansprüche der\nAngestellten und Arbeiter, die einen vertraglichen           (1) Wiedergutmachung wird nur auf Antrag ge-\nAnspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen           währt.\nGrundsätzen oder auf Ruhelohn haben oder ohne                (2) Der Antrag ist binnen einer Ausschlußfrist\ndie Schädigung erlangt haben würden, finden die           von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses\nVorschriften der §§ 9 bis 19 entsprechende Anwen-         Gesetzes oder nach späterem Zuzug (§ 3 Abs. 1 Nr. 2\ndung.                                                     und Abs. 2) bei der für den Wohnort zuständigen\n(2) Für die übrigen Angestellten und Arbeiter          Anmeldebehörde oder, wenn der Geschädigte sich\ngilt § 9 entsprechend.                                    im öffentlichen Dienst befindet, bei der Anstellungs-\nbehörde oder der dieser entsprechenden Verwal-\n(3) Arbeiter und Angestellte, die trotz Vorlie-        tungsstelle zu stellen. Antragsberechtigt sind der\ngens der Voraussetzungen nicht in das Beamten-            Geschädigte, sein gesetzlicher Vertreter und seine\nverhältnis übergeführt worden sind, sind unter            versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Die Frist\nsinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 2               gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag rechtzeitig\nnachträglich in das Beamtenverhältnis überzufüh-          bei einer unzuständigen Behörde gestellt ist.\nren. Das Besoldungsdienstalter und die ruhegehalt-\nfähige Dienstzeit sind so festzusetzen, wie wenn             (3) Ist die in Absatz 1 genannte Frist versäumt,\nder Angestellte oder Arbeiter rechtzeitig in das          so schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung\nBeamtenverhältnis übergeführt worden wäre.                nicht aus, wenn der Geschädigte glaubhaft macht,\ndaß er ohne sein Verschulden verhindert war, den\nAntrag fristgerecht einzureichen.\nIII. ABSCHNITT\n(4) Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der Be-\n\\Viedergutmachungspflicht                rechtigte seinen Wiedergutmachungsanspruch bereits\n§ 22                         auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngeltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungs-\n( 1) Zur Wiedergutmachung verpflichtet ist der         anordnungen angemeldet hat.\nDiem:therr, in dessen unmittelbarem Dienstbereich\n010 Schädigung stattgefunden hat.                                                  § 25\n12) Ist die Schädiutrng durch eine Dienststelle des       (1) Die Behörde, bei der der Antrag auf V\\Tieder-\nRt~ic'hs   oder   einer sonstigen Gebietskörperschaft     gutmachung gestellt ist oder an die der Antrag zur","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1951                             295\nBearbeitung abgcrJeben wird, hat alle für die Ent-        Abs. 4 beginnt die Zahlung der l~ufenden Ver-\nscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Nach        sorgungsbezüge mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nKlärung des Sachverlwlls legt sie den Antrag mit\nihrer Stellungnahme der zuständigen obersten                                           § 29\nDienslbehörde oder VerwcJHungsstclle des wieder-             (1) Die als Wiedergutmachung zu gewährenden\ngutmachungspflichli:J(!n Dienstherrn vor.                 Zahlungen werden, soweit der Bund wiedergut-\n(2) Obcrslc Dienslllchörclc ist: für die Geschädig-   machungspflichtig ist und keine für die Zahlung zu-\nten der Jrühcrcn Rcich'.>vcrwallungen, deren Auf-         ständige Bundesdienststelle besteht, von dem Lande,\nga bcn von Dicnslsl(,l len bundC'sc•i~F•ncr Verwaltungen  in dem der Berechtigte seinen Vv ohnsitz oder dauern-\nweitergcfülnl werden, die entsprechende Oberste           den Aufenthalt hat, für Rechnung des Bundes ge-\nBundesb,~hördc. FLir d ic übrigen fälle, in denen der     leistet.\nBu11d w iedcrg u lmachu ngspfliclllig ist, bestimmt der\n(2) Auf die Wiedergutmachungsleistungen werden\nBundesminister des Innern, welche Behörde als\nVersorgungsbezüge, Vorschüsse auf solche, Zuwen-\noberste Dienslbchönlc riellen soll.\ndungen, Unterhaltsbeträge und ähnliche Zahlungen,\n§  26                         die der Berechtigte für den gleichen Zeitraum bereits\nerhalten hat, angerechnet.\n(1) Die Entscheidung über die Wiedergutmachung\ntriHt die oberste Dienstbehörde oder Verwaltungs-                                      § 30\nstelle (§ 25), soweit nicM nach den in den Ländern           Sind für die Zeit vom 1. April 1950 ab Zahlungen\ngellenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungs-            von einem anderen als dem nach § 22 wiedergut-\nanordnungen eine andere Behörde zuständig ist.            machungspflichtigen Dienstherrn geleistet worden,\n(2) Die Entscheidung ist zu begründen. Aus der        so sind sie von dem wiedergutmachungspflichtigen\nBe~Jründung muß hervorgehen, auf Grund welcher            Dienstherrn bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie\nTal.sachen und BeweismiUel der Wiedergutmachungs-         nach diesem Gesetz zu leisten wären.\nanspruch anerkannt oder abr1clehnt wird und in\nwelchem Umfange Wicder~Julmachung zu gewähren                                  VI. ABSCHNITT\nist.\nVerwirkung\n(3) DiE:~ Entscheidung  ist dem Antragsteller zu-\nzustellen.                                                                            § 31\n(4) Gegen    eine EnLschE~idung, durch die der           (1) Die Wiedergutmachung kann ganz oder teil-\nVviedergu tmachungsanspruch ganz oder teilweise           weise versagt oder entzogen werden, wenn\nabgelehnt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg zu-                  1. ein Geschädigter, der die gesetzliche Alters-\nlässig, soweit nicht die in den Ländern geltenden                    grenze noch nicht erreicht hat und noch\nRechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnungen                       dienstfähig ist, nach Geltendmachung seines\nfür Wiedergutrnachungsansprüche gegen das Land                       Wiedergutmachungsanspruchs         schuldhaft\noder eine der Landesaufsicht unterstehende Körper-                   einer Aufforderung zur Wiederaufnahme\nschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts                seines Dienstes in einer den Erfordernissen\neinen anderen Rech Lsweg vorsehen. Die Frist zur                     des § 9 Abs. 2 entsprechenden Beschäfti-\nBeschreitung des Rechtsweges beträgt drei Monate                     gung innerhalb einer Frist von drei Mona-\nseit Zustellung der angefochtenen Entscheidung.                      ten nicht nachkommt oder\n§ 27                                  2. ein Geschädigter wissentlich oder grob fahr-\nlässig falsche oder irreführende Angaben\n(1) Wird   der Wied(~rgutmachungsanspruch auf                   über die Schädigung gemacht, veranlaßt\n§ 16 gestützt, so ist in den Fällen des § 16 Satz 2                 oder zugelassen oder zum Zwecke der\nNr. 2 die Entscheidung (§ 26) auszusetzen, bis das                  Täuschung sonstige für die Entscheidung\nschädigende Urteil aufgehouen ist. Entsprechendes                   erhebliche Tatsachen verschwiegen, ent-\ngilt, wenn der Wiedergulrnachung ein Urteil im                      stellt oder vorgespiegelt hat oder\nSinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 entgegensteht.\n3. ein Geschädigter einem Zeugen, einem\n(2) Solange   für den Bereich eines Dienstherrn                 Sachverständigen oder einem Mitglied der\neine Regelung über die Beseitigung strafrechtlicher                 über die Wiedergutmachung entscheiden-\noder dienststrafrechtlicher Maßnahmen nicht ge-                     den Stelle Geschenke oder andere Vorteile\ntroffen ist, slehen diese Maßnahmen einer Wieder-                   anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn\ngutmachung des erlittenen Schadens nicht entgegen.                  zu einer falschen Aussage, einem falschen\nGutachten oder zu einer Handlung zu be-\nV. ABSCHNITT                                   stimmen, die eine Verletzung seiner Dienst-\noder Amtspflicht enthält.\nZahlungsvorschriften\n(2) § 26 findet Anwendung.\n§ 28\nDie Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge                              VII. ABSCHNITT\nbeginnt mit dem Erslen des Monats, in dem der                       Ubergangs- und Schlußvorschriften\nAntrag auf Wiedergutmachung gestellt worden ist.\n§ 32\nAnträge, die innerhalb dreicr Monate nach dem In-\nkrafttrelen dieses Ceselzes gestellt werden, gelten         (1) Die in den Ländern und im Bereich der ehe-\nals in diesem Zeitpunkt gestellt. Im Falle des § 24      maligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-","296                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\ngebietes geltenden Rechtsvorschriften oder Verwal-     Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-\ntungsanordnungen über die Wiedergutmachung             liche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-\nnationalsozialistischen Unrechts werden aufgehoben,    tungen übernimmt, die den Ländern im Bundes-\nsoweit sie sich auf die Angehörigen des öffentlichen   gebiet nach diesem Gesetz obliegen, auch soweit\nDienstes beziehen. Dies gilt nicht für die in den §§   Personen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt\n19 Abs. 2 und 26 Abs. 1 und 4 genannten Bestim-        im Bundesgebiet haben.\nnrnngen sowie für Bestimmungen über die Wieder-           (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung\ngutmachung für Geschädigte, die ihren Wohnsitz         durch Rechtsverordnung.\noder ständigen Aufenthalt im Ausland haben;\nEr1aß, Aufhebung oder Anderung derartiger Be~                                      § 35\nstimmungen bleibt der Landesgesetzgebung über-\nDieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.\nlassen.\n(2) Soweit Wiedergutmachungsfälle der in § 1\nbezeichneten Personen vor Inkrafttreten dieses Ge-        Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsetzes durch Anerkennung des Wiedergutmachungs-        sind gewahrt.\nanspruchs abschließend günstiger als hach diesem\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nGesetz geregelt sind oder eine Verwirkung des\nWiedergutrnachungsanspruchs eingetreten ist, behält    Bonn, den 11. Mai 1951.\nes hierbei sein Bewenden.\n§ 33                                      Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFinden auf Grund dieses Gesetzes Verfahren ihre\nErledigung, so bleiben Gebühren und Auslagen\naußer Ansatz.                                                         Der Bundeskanzler\n§ 34                                                Adenauer\n(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen,\ndie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in            Der Bundesminister des Innern\nBerlin (West) haben oder hatten, wenn das Land                                 Dr. Lehr\nAnlage\nzu § 20 Abs. 1 Nr. 2\nAn die Stelle           tritt die\nder Besoldungsgruppe    Besoldungsgruppe\nC  1a               B3a\nC  lb               B3a\nC  2                B3a\nC  3                B4\nC  4                B7a\nC  5                A 1a\nC 6                 A2b\nC 7                 A2c2\nC 8                 A3b\nC 9                 A5b\nC 10                A5b\nC 11                A5b\nC 12                A2c2\nC 13                A3b\nC 14                A4 b2\nC 15                A4c2\nC 16                A6\nC 17                A5b\nC 18                A6\nC 19                A 8 a (6. bis 8. Stufe)\nC 20 a              A 8 a (5. bis 7. Stufe)\nC 21 a              A 8 a (4. bis 6. Stufe)\nC 22 a              A 8 a (3. bis 5. Stufe)\nC23 a               A 8 a (1. bis 3. Stufe)\nC20b                A 8c 1\nC21 b               A 8 c 2 (2. Stufe)\nC22b                A 8 c 3, A 8 c 2 (1. Stufe)\nC 23 b              A 8 c 5, A 8 c 4\nC24                 A 11\nC25                 All"]}