{"id":"bgbl1-1951-20-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":20,"date":"1951-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_20.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweites Gesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern","law_date":"1951-05-04T00:00:00Z","page":284,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["'284                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nZweites Gesetz über die Neugliederung in den\nLändern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern.\nVom 4. Mai 1951.\nDa eine Vereinbarung der Länder Baden, Würt-           b) Im Lande Württemberg-Hohenzollern und im\ntemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern über               Landesteil Württemberg des Landes Württem-\neine Neugliederung dieser Länder nicht zustande               berg-Baden:\ngekommen ist, hat der Bundestag gemäß Artikel 118\nStimmzettel für die Volksabstimmung\nSatz 2 des Grundgesetzes das folgende Gesetz be-\nam.\nschlossen.\n1. Ich wünsche die Vereinignug der drei ,;Länder\nBaden, Württemberg-Baden und Württem-\nAbschnitt I                                berg-Hohenzollern zu einem Bundesland\nDie Durchführung der Volksabstimmung                     (Südweststaat}.\n2. Ich wünsche die Wiederherstellung des alten\n§ 1\nLandes Württemberg einschließlich Hohen-\nIn den Ländern Baden, Württemberg-Baden und                  zollern.\n\\'Vürttemberg-Hohenzollern findet eine Volksabstim-                                § 5\nmung darüber statt, ob diese Länder zu einem\nBundesland (Südweststaat) vereinigt oder ob die           Ein Stimmberechtigter kann nur eine der beiden\nalten Länder Baden und Württemberg (einschließ-        Fragen bejahen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Ein-\nlich Hohenzollern) wiederhergestellt werden sollen.    setzen eines Kreuzes (X) in den einen der beiden\nKreise oder durch eine sonstige deutliche Kenn-\n§  2                         zeichnung.\n§ 6\nDer Bundesminister des Innern setzt den Tag der\nAbstimmung fest. Die Abstimmung muß spätestens             (1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag\nam 16. September 1951 stattfinden.                              1. nach Artikel 116 des Grundgesetzes Deut-\nscher ist,\n§ 3\n2. das   einundzwanzigste   Lebensjahr    voll-\n(1) Es werden folgende Abstimmungsbezirke ge-                  endet hat,\nbildet:\n3. seit mindestens drei Monaten im Abstim-\nAbstimmungsbezirk I:                                               mungsgebiet wohnt,\ndas Land Baden,                                             4. nadl den im Abstimmungsland geltenden\nAbstimmungsbezirk II:                                              Vorsc:hriften weder vorn Stimmrecht aus-\ngeschlossen noch in der Ausübung des\nder Landesbezirk Baden des Landes Württembe-rg-                Stimmrechts behindert ist.\nBaden,\n(2) Hat der Stimmberechtigte mehrere Wohnsitze,\nAbstimmungsbezirk III:                                  so kann er seine Stimme nur einmal abgeben.\ndas Land Württemberg-Hohenzollern,\n(3) Wer sein Stimmrecht mehr als einmal oder\nAbstimmungsbezirk IV:                                   unter falschem Namen ausübt, wird mit Gefängnis-\nsttafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis\nder Landesbezirk Württemberg des Landes Wü\"rt-      zu fünftausend Deutsche Mark bestraft, soweit\nternberg-Baden.\nnicht in anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe\n(2) Die zuständige Landesregierung ernennt     für  angedroht ist.\njeden Abstimmungsbezirk einen Abstimmungsleiter.\n§ 7\n§  4\nStimmberechtigte Beamte, Angestellte und Ar-\nDer Stimmzettel hat folgenden Wortlaut und fol-      beiter im öffentlichen Dienst, die ihren Wohnsitz\ngende Form:                                            aus dienstlichen Gründen aus dem Abstimmungs-\ngebiet bis zu einer Entfernung von 20 km jenseits\na) im Lande Baden und im Landesbezirk Baden\nder Bundesgrenze verlegen mußten, sowie die\ndes Landes Württemberg-Baden         (Gesamt·\nBaden):                                         stimmberechtigten Angehörigen ihres Hausstandes\nsind auf Antrag in die Stimmliste einer benach-\nStimmzettel für die Volksabstimmung .        barten Gemeinde des Abstimmungsgebietes einzu-\nam.                                 tragen, soweit nicht die beteiligten Landesregie-\n1. Ich wünsche die Vereinigung der drei Län-    rungen besondere Stimmbezirke einrichten.\nder Baden, Württem!Jerg-Baden und Würt-\ntemberg-Hohenzollern zu einem Bundesland                                § 8\n(Südweststaat).\nStimmscheine haben nur innerhalb des Abstim-\n2. Ich wünsche die Wiederherstellung des alten  mtrngsbezirks Gültigkeit, in dem sie ausgegeben\nLandes Baden.                                wurden.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1951                        285\n§  9                                                  § 13\n(1) Auf die Volksabstimmung, insbesondere auf          (1) Der Ministerrat hat innerhalb von drei Mo-\ndie Aufstellung und öffentliche Auflegung der          naten nach der Volksabstimmung die Wahl der ver-\nStimmlisten, den Einspruch gegen ihre Richtigkeit,     fassunggebenden Landesversammlung des neuen\ndie Anfechtung von Abstimmungen und die Durch-         Bundeslandes durchzuführen.\nführung von Nachabstimmungen finden die landes-\ngesetzlichen Vorschriften über die Volksabstimmun-        (2)  Die verfassunggebende Landesversammlung\ngen (Volksentscheid) entsprechende Anwendung mit·      besteht aus mindestens 120 Abgeordneten, vou\nder Maßgabe, daß für die Entscheidung über die         denen\nAnfechtung von Abstimmungen das Bundesverfas-                 Württemberg-Baden\nsungsgericht zuständig ist.                                      mindestens                 73 Abgeordnete\n(2) Die Bezirksabstimmungsleiter (§ 3) übermitteln         Baden mindestens              25 Abg~ordnete\ndie Ergebnisse der Abstimmung in ihrem Abstim-                Württemberg-Hohenzollern\nmungsbezirk dem Bundesminister des Innern, der                   mindestens                 22 Abgeordnete\ndas Abstimmungsergebnis feststellt und im Bundes-\nanzeiger veröffentlicht.                               zu wählen haben.\n§  10                            (3) Die Wahlen werden in entsprechender An-\n(1) Ergibt die Volksabstimmung im gesamten Ab-      wendung der Bestimmungen des \\\\Tahlgesetzes zum\nstimmungsgebiet und in mindestens drei der nach        ersten Bundestag und zur ersten Bundesversamm-\n§ 3 gebildeten Abstimmungsbezirke eine Mehrheit        lung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni\nfür die Vereinigung der Länder zu einem Bundes-        1949 (Bundesgesetzbl. S. 21) durchgeführt. Die Vor-\nland, so wird dieses Land nach Maßgabe der §§ 11       schriften des Artikels 41 des Grundgesetzes gelten\nbis 20 dieses Gesetzes gebildet.                       entsprechend. Der Ministerrat ist ermächtigt, die\nerforderlichen Durchführungsverordnungen zu er-\n{2) Ergibt sich keine Mehrheit nach Absatz 1, so\nlassen.\nwerden die alten Länder Baden und Württemberg\n(einschließlich Hohenzollern) nach Maßgabe der §§                               § 14\n21 bis 26 dieses Gesetzes wiederhergestellt.\n(1)  Die verfassunggebende Landesversammlung\nAbschnitt II                      wird von dem Vorsitzenden des Ministerrats auf\nden sechzehnten Tag nach der Wahl einberufen.\nDas Verfahren bei. der Vereinigung der Länder\nBaden, Württemberg-Baden und Württemberg-              (2)  Die. verfassunggebende Landesversammlung\nHohenzollern zu einem Bundesland             beschließt die Landesverfassung, die mit der Ver-\nkündung durch die vorläufige Regierung wirksam\n§ 11\nwird.\nDie Länder Baden, Württemberg-Baden und Würt-\ntemberg-Hohenzollern sind mit der Bildung der vor-        (3) Sie kann verfassungsrechtliche Bestimmungen,\nläufigen Regierung (§ 14 Abs. 4) zu einem Bundes-      Gesetze und Maßnahmen, die im Interesse der Bil-\nland vereinigt.                                        dung des neuen Bundeslandes schon vor Inkraft-\ntreten der Verfassung erforderlich sind, beschlie-\n§ 12                          ßen.\n(1) Die Regierungen der beteiligten Länder bilden\n(4) Sie wählt spätestens einen Monat nach ihrem\nunmittelbar nach der Volksabstimmung einen Mi-         Zusammentritt den Ministerpräsidenten. Dieser er-\nnisterrat. Er nimmt die ihm nach §§ 13, 14, 15, 17    nennt binnen zwei Wochen die Minister und stellt\nund 18 übertragenen Befugnisse wahr. Seine Auf-\nden Zeitpunkt der Bildung der vorläufigen Regie-\ngaben enden mit der Bildung der vorläufigen Re-\nrung fest.\ngierung (§ 14 Abs. 4).\n(2) Der Ministerrat besteht aus vier von der Re-       (5) Nach dem Inkrafttreten der Verfassung nimmt\ngierung des Landes Württemberg-Baden und aus je        die verfassunggebende Landesversammlung die Be-\nzwei von den Regierungen der Länder Baden und          fugnisse des ersten Landtages auf längstens zwei\nWürttemberg-Hohenzollern zu bestimmenden Ver-          Jahre wahr.\ntretern. Von den Vertretern des Landes Württem-\nberg-Baden müssen zwei aus dem Landesbezirk Ba-           (6) Die Beschlüsse der verfassunggebenden Lan-\nden stammen. Für jeden Vertreter ist ein SteBver-      desversammlung werden mit einfacher Mehrheit\ntreter zu benennen.                                    gefaßt, soweit sie nichts anderes bestimmt.\n(3) Der Ministerrat wird auf den fünften Werktag                            § 15\nnach der Veröffentlichung des Abstimmungsergeb-\nnisses im Bundesanzeiger (§ 9 Abs. 2) vom Minister-      Der Ministerrat oder die vorläufige Regierung\npräsidenten des Landes Württemberg-Baden ein-         können der verfassunggebenden Landesversamm-\nberufen.                                              lung einen Verfassungsentwurf vorlegen und An-\nträge stellen. Die Mitglieder des Ministerrats oder\n(4) Der Ministerrat wählt aus seiner Mitte einen    der vorläufigen Regierung oder ihre Beauftragten\nVorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.      haben zu allen Sitzungen der verfassunggebenden\nDie Entscheidungen erfolgen durch Mehrheits-           Landesversammlung und ihrer Ausschüsse Zutritt.\nbeschluß.                                             Sie müssen jederzeit gehört werden.","286                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 16                            Landes Württemberg-Baden zu einem Bundesland\nWürttemberg vereinigt.\nDie beteiligten Länder sind verpflichtet, vom Tage\nder Volksabstimmung an alle Maßnahmen zu unter-                                      § 22\nlassen, welche die bestehenden Verwaltungsorgani-\nsationen oder den Besitz- und Vermögensstand des               (1) Die Regierungen der beteiligten Länder bilden\nLandes erheblich ändern, nachhaltige finanzielle           unmittelbar nach der Volksabstimmung je einen\nVerpflichtungen des neuen Bundeslandes begründen           Ministerrat für das neue Land Baden und das neue\noder in sonstiger Weise geeignet sind, die Ver-            Land Württemberg. Die Ministerräte nehmen die\neinigung zu beeinträchtigen.                               ihnen nach den §§ 23 bis 25 übertragenen Befugnisse\nwahr. Ihre Aufgaben enden an dem Tage, an dem\n§ 17\nder Bundesminister de,s Innern die Bildung der\nDer Ministerrat hat das Recht, geg·en Gesetze und       vorläufigen Regierungen in den neuen Ländern\nMaßnahmen, die entgegen dem § 16 ergangen sind,            Baden und Württemberg im Bundesanzeiger be-\nEinspruch einzulegen. Der Einspruch hat aufschie-          kanntgibt (§ 24 Abs. 4).\nbende Wirkung. Gegen den Einspruch ist die An-\nrufung der verfassunggebenden Landesversammlung                (2) Der Ministerrat für das neue Land Baden be-\nzulässig.                                                  steht aus je zwei von den Regierungen der Länder\nVvürttemberg-Baden und Baden zu bestimmenden\n§ 18\nVertretern. Der Ministerrat für das neue Land\n('1) Folgende Maßnahmen der beteiligten Länder          Württemberg besteht aus je zwei von den Regie-\nbedürfen der Genehmigung des Ministerrats:                 rungen       der Länder Württemberg-Baden          und\n1. Ernennung und Beförderung von Beamten           Württemberg-Hohenzollern zu bestimmenden Ver-\ndes höheren Dienstes bei den Obersten           tretern.\nLandesbehörden und bei den Landesmittel-\n(3) Für jeden    Vertreter ist ein Stellvertreter\nbehörden sowie bei den obersten Ge-\nzu benennen. Die Vertreter und Stellvertreter\nrichten. Das gleiche gilt für die Dienstver-\nträge von Angestellten in entsprechenden       müssen jeweils ihren ständigen Vvohnsitz im neu\nStellungen.                                    zu bildenden Land haben.\n2. Einmalige Ausgaben des ordentlichen und             (4) Die Ministerräte werden auf den fünften Werk-\naußerordentlichen Haushalts, deren ins-         tag nach der Abstimmung einberufen. Der Minister-\ngesamt veranschlagter Aufwand mehr als          rat für das neue Land Baden wird vom Staatspräsi-\neine Million Deutsche Mark beträgt.             denten des Landes Baden, der Ministerrat für das\nneue Land Württemberg vom Staatspräsidenten des\n(2} Die Länderregierungen sind verpflichtet, dem\nMinisterrat alle für seine Tätigkeit erforderlichen        Landes Württemberg-Hohenzollern einberufen.\nUnterlagen zur Verfügung zu stellen.                           (5) Jeder Ministerrat wählt aus seiner Mitte einen\n§ 19                           Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.\nDie Entscheidungen erfolgen durch Mehrheits-\nDie Aufwendungen für den Ministerrat, für die           beschluß.\nverfassunggebende Landesversammlung und die\nvorläufige Regierung werden von den beteiligten                                      § 23\nLändern im Verhältnis des Aufkommens an Länder-                 (1) Die beiden Ministerräte haben innerhalb von\nsteuern getragen.                                          drei Monaten nach der Volksabstimmung die\n§ 20                           Wahlen der verfassunggebenden Landesversamm-\nlungen der beiden neuen Länder Baden und\nDie Verfassungen der beteiligten Länder treten\nspätestens mit Inkrafttreten der Verfassung des             Württemberg· durchzuführen.\nneuen Bundeslandes endgültig außer Kraft, soweit                (2) Die verfassunggebende Landesversammlung\ndie verfassungsgebende Landesversammlung nicht              des neuen Landes Baden besteht aus 70 Abgeord-\nfür einzelne Vorschriften andere Bestimmungen               neten, von denen das Land Baden mindestens 33\ntrifft.                                                     Abgeordnete und der Landesbezirk Baden des\nAbschnitt III                         Landes Württemberg-Baden mindestens 37 Abgeord-\nnete zu wählen haben. Die verfassunggebende Lan-\nDas Verfahren bei der Wiederherstellung der alten           desversammlung des neuen L,i:rndes Württemberg\nLänder Baden und Württemberg einschließlich             besteht aus mindestens 80 Abgeordneten, von\nHohenzollern                         denen das Land Württemberg-Hohenzollern min-\n§ 21                            destens 26 Abgeordnete und der Landesbezirk\n'vVürttemberg des Landes Württemberg-Baden min-\nMit der Bekanntmachung des Bundesministers               destens 54 Abgeordnete zu wählen haben.\ndes Innern über die Bildung der vorläufigen Regie-\nrungen in den beiden neuen Bundesländern (§ 2-1                (3) Die Wahlen werden in entsprechender An-\nAbs. 4) sind das Land Baden und der Landesbezirk           wendung der Bestimmungen des vVahlgesetzes zum\nBaden des Landes Württemberg-Baden zu einem                Bundestag und zur ersten Bundesversamnlung der\nBundesland Baden, das Land Württemberg-Hohen-              Bundesrepublik Dnt1tschland vom 15. Juni 1949\nzollern und der Landesbezirk Württemberg des                (BundesgesetLbl. S. 21} durchgeführt. Die Vor-","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1951                         287\nschriften de,s Art:ikels 41 des Grundgesetzeis gelten      (5) Nach dem Inkrafttreten der Verfassungen\nentsprechend.     Die beiden Ministerräte sind er-      nehmen die verfassunggebenden Landesversamm-\nmächtigt, die erforderlichen Durchführungsverord-       lungen die Befugnisse des ersten Landtags auf\nnungen zu erlas,sen.                                    längstens zwei Jahre wahr.\n(6)  Die Beschlüsse der verfassunggebenden Lan-\n§ 24\ndesversammlungen werden mit einfacher Mehrheit\n(1)   Die verfassunggebenden Landesversamm-          gefaßt, soweit sie nichts anderes bestimmen.\nlungen werden von den Vorsitzenden der Minister-\nräte auf den sechzehnten Tag nach der Wahl ein-                                  § 25\nberufen.                                                   Die §§ 15 bis 19 finden entsprechende Anwen-\n(2)   Die verfassunggebenden Landesversamm-           dung.\nlungen beschließen die Landesverfassungen, die\n§ 26\nmit der Verkündung durch die vorläufigen Regie-\nrungen wirksam werden.                                     Das Vermögen der bisherigen Länder geht als\n(3)   Die verfassunggebenden Landesversamm-           Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die\nlungen      können     verfassungsrechtliche Bestim-     neu gebildeten Län'der über mit der Maßgabe, daß\ndie Auseinandersetzung des Landes Württemberg-\nmungen, Gesetze und Maßnahmen, die im Interesse\nBaden durch eine Vereinbarung der beiden neuen\nder Bildung der neuen Bundesländer schon vor In-\nLänder erfolgt.    Kommt eine Einigung zwischen\nkrafttreten der neuen Verfassungen erforderlich\nsind, erlassen.                                          diesen nicht zustande, so entscheidet ein Schieds-\ngericht, das aus je zwei von den beiden Ländern\n(4) Sie wählen spätestens einen Monat nach ihrem     und drei von der Bundesregierung zu benennenden\nZusammentritt die Ministerpräsidenten. Die Mini-         Mitgliedern besteht. Das Schiedsgericht bestimmt\nsterpräsidenten ernennen binnen zwei Wochen die          den Vorsitzenden aus seiner Mitte.\nMinister und stellen den Zeitpunkt der Bildung der\nvorläufigen Regierungen fest. Jeder der Minister-\nAbschnitt IV\npräsidenten hat den Zeitpunkt der Bildung der\nvorläufigen Regierung dem Bundesminister des                     Ubergangs- und Schlußvorscbriften\nInnern mitzuteilen. Der Bundesminister des Innern                               § 27\ngibt nach Eintreffen der letzten Mitteilung im Bun-\ndesanzeiger die Bildung der beiden vorläufigen Re-         (1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in\ngierungen bekannt. Mit dem Tage der Bekannt-            Kraft.\nmachung sind die bvicl n· neuen Bundesländer Baden\n0\n(2) Der Bundesminister des Innern erläßt die zur\nund Württemberg getJ11det.                              Durchführung erforderlichen Rechtsverordnungen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Mai 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}