{"id":"bgbl1-1951-2-5","kind":"bgbl1","year":1951,"number":2,"date":"1951-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/2#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_2.pdf#page=7","order":5,"title":"Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes","law_date":"1950-12-29T00:00:00Z","page":51,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 2 -  vag der Ausgabe: Bonn, den 10. Janunr 1951                                             51\nVerordnung                                      Zweite Durchführungsverordnung\nzur Ergänzung der Durchführungsverordnung zum                    zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes.\nZweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes                               (2. StDVO - SHG). *)\nvom 8. August 1949. .                                      Vom 29. Dezember 1950.\nVom 22. Dezember 1950.                      Auf Grund des § 28 und des § 83 Absatz 1 des\nGesetzes zur Milderung dringender r~ozialer Not-\nAuf Grund des § 83 Absatz 1 des Gesetzes zur           stände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949\nMilderung dringender sozialer Notstände (Sofort-         (WiGBI. S. 205) in Verbindung mit Artikel 129 Ab-\nhilfegesetz - SHG) vom 8. August 1949 (WiGBl.            satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik\nS. 205) in Verbindung mit Artikel 1.29 Absatz 1         Deutschland wird mit Zustimmung des Bundestags\nSatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik          und des Bundesrats hiermit verordnet:\nDeutschland wird mit Zustimmung des Bundestags\nund des Bundesrats verordnet:                                             Zu § 5 Ziffer 9 des Gesetzes\n§ 1\nArtikel 1\nDie Durchführungsverordnung zum Zweiten und                    Zur Befreiung gemeinnütziger Wohnungs-\nund Siedlungsunternehmen\nDritten Teil des Soforthilfegesetzes (Soforthilfe-\nDVO) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 225) wird wie             Der in § 16 Absatz 1 Satz 2 der (Ersten) Durch-\nfolgt ergänzt:                                          führungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfe-\ngesetzes (StDVO -               SHG) vom 8. August 1949\n1. Der Soforthilfe-DVO      zu  § 36 wird   folgende  (WiGBl. S. 214) vorgeschriebene Nachweis ist für\nZiffer 5 hinzugefügt:                              das erste Erhebungsjahr bis zum 30. Juni 1951. zu\n.,5. Rentenleistungen, die ein Angehöriger er-\nerbringen .\nhält, sind nach § 36 Absatz 4 Satz 1. auf\nZu § 6 Absatz 1 Ziffer 2 Satz 2 des Gesetzes\ndie Unterhaltshilfe nur bis zu dem Betrag\nanzurechnen, der für diesen Angehörigen                                          § 2\nnach § 36 Absatz 2 als Zuschlag zur Unter-             Zur Befreiung von Kapitalgesellschaften\nhaltshilfe gewährt wird.\"\nHaben Aufsichtsratsmitglieder oder Vorstands-\n2. In Soforthilfe-DVO zu § 56 wird als Ziffer 1       mitglieder Anteile an Kapitalgesellschaften deut-\neingefügt:                                         schen Rechts satzungsgemäß halten müssen (§ 6\n„ 1. Soweit das Verfahren vor dem Spruchsenat      Absatz 1 Ziffer 2 Satz 2 des Gesetzes), so ist es für\nnicht im Gesetz und in dieser Verordnung      die Befreiung der Kapitalgesellschaft unschädlich,\nabweichend geregelt ist, gelten bis zu einer  wenn am 8. Mai 1945 oder am Währungsstichtag\nanderen bundesgesetzlichen Regelung die       oder an beiden Stichtagen die Aufsichtsratsmitglie-\nder oder die Vorstandsmitglieder ihr Amt nicht mehr\nVerfahrensvorschriften der Verordnung\ninne hatten oder im Falle ihres Todes die Anteile\nNr. 165 der Militärregierung Deutschland,\nihren Erben gehörten.\nBritisch es   Kontrollgebiet, Verwaltungs-\ngerichtsbarkeit in der britischen Zone\nZu § 24 des Gesetzes\n(Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-\nland Britisches K~ntrol]gebiet S. 799) sinn-                                     § 3\ngemäß.\"\nAnrechnung von Zinsen und Tilgungsbeträgen\nDie bisherigen Ziffern 1 und 2 werden Ziffern 2       ifü. die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1951\nund 3.                                                      (1) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Oktober\n1951 seinem zuständigen Finanzamt zum Zweck der\nArtikel 2\nAnrechnung von Zinsen und Tilgungsbeträgen aus\nEs treten in Kraft:                                   Umstellungsgrundschulden für das erste und zweite\nErhebungsjahr Bestätigungen der grundschuldver-\nArtikel 1 Ziffer 1 mit Wirkung vom ersten des auf\nwaltenden Stellen einzureichen. In die Bestätigungen\ndie Verkündung folgenden Mo-\nsind aufzunehmen\nnats,\n1. die Zinsen und planmäßigen Tilgungs-\nArtikel 1 Ziffer 2 mit dem Tage nach der Verkün-                    beträge, die auf das erste und zweite Er-\ndung dieser Verordnung.                        hebungsjahr der Soforthilfeabgabe ent-\nfallen, wenn sie\nBonn, den 22. Dezen1bcr 1950.                                         a) bis zum 30. April 1951 oder\nDer Bundesminister der Finanzen                                     b) bei Fälligkeit nach dem 31. März 1951\ninnerhalb eines Monats nach dem plan-\nIn Vertretung                                       mäßigen Fälligkeitstag bei der grund-\nHartmann                           • fiilt nur im Geb'.et des früheren Vereinigten Wirtschaftsgebiets,","52                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nschuldverwaltcnden Stelle eingegangen                 schäden gemindert worden ist. Die Anrech-\nsind;                                                 nung beschränkt sid1 auf die das erste Er-\nhebungsjahr betreffende allgemeine Sofort-\n2. die Beträge an Zinsen, die für das erste Er-\nhilfeabgabe, die auf den Grundbesitz ent-\nhebungsjahr der Soforthilfeabgabe erlassen\nfällt, der mit den in Satz 1 bezeichneten\nworden sind und die Tilgungsbeträge·, deren               Umstellungsgrundschulden belastet ist; die\nEinziehung für den gleichen Zeitraum aus-                 Soforthilfeabgabe gilt insoweit als gestun-\ngesetzt worden ist (§ 5 Absatz 4 der [Ersten]             det. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Falle\nV crordnung zur Durchführung des Gesetzes                 eines Verzichts auf die Umstellungsgrund-\nzur Sicherung von Forderungen für den                     schuld, der auf Grund der §§ 3 a bis 3 f des\nLastenausgleich vom 7. September 1948 --·                 Gesetzes zur Sicherung von Forderungen\nWiGBI. S. 88). Dabei gelten als für das                   für den Lastenausgleich in der Fassung des\nerste Kalendervierteljahr 1950 erlassen                   Gesetzes vom 10. August 1949 (WiGBl.\noder ausgesetzt die Beträge, die für das                  S. 232) ausgesprochen wird; zur Durch-\nerste Kalendervierteljahr 1949 erlassen oder              führung der Anrechnung hat das Finanzamt\nausgesetzt worden sind;                                   oder die sonstige mit der Bearbeitung von\n3. soweit bis zum 31. März 1951 noch nicht                   Erlaßanträgen beauftragte Stelle demgemäß\nrechtskräftig über einen Erlaß- (Aus-                     über einen Antrag nach § 5 Absatz 4 der\nsetzungs-) Antrag für das Kalenderjahr 1949               (Ersten) Verordnun·g zur Durchführung des\n(Ziffer 2) entschieden worden ist, die-                   Gesetzes zur Sicherung von Forderungen\njcn igen Zinsen und Tilgungsbeträge, die                  für den Lastenausgleich vom 7. September\nder Abgabepflichtigc nach der rechtskräfti-               1948 für das Kalenderjahr 1949 so zu ent-\ngen Entscheidung infolge voller oder teil-                scheiden, als ob ein Verzicht auf die Um-\nweisf~r Ablehnung seines Erlaß- {Aus-                     stellungsgrundschuld nicht .ausgesprochen\nsetzungs-) Antrags nachzuentrichten hat,                  wäre oder ausgesprochen werden würde.\nsofern sie innerhalb eines Monats nach der        (3) Ergibt sich nach der Anrechnung gemäß Ab-\nredllskräftigen Entscheidung bei der grund-     satz 2 eine Abweichung ge.genüber dem vorläufigen\nschuldverwaltenden Stelle eingehen. Erfor-      Abgabesoll (§ 63 Absatz 1 der [Ersten} Durchfüh-\nderlichenfo.11s ist in solchen Fällen eine      rungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfe-\nbereits erteilte Bestätigung der grundschuld-   gesetzes),. so erteilt das Finanzamt einen Bescheid\nvc~rwaltenden Stelle durch eine Berich-         über die Abweichung. In dem Bescheid ist zugleich\ntigungsbestätigung zu ergänzen;                 das Abgabesoll festzusetzen, das vorläufig für die\n4. die in der Zeit vom 1. April 1949 bis           nach dem 31. März 1951 fällig werdenden Abgabe-\n31. März 1951 entrichteten außerplan-           raten maßgebend ist. Für den Bescheid gilt § 20 Ab-\nmäßigen Tilgungsbeträge unter Angabe            satz 2 des Soforthilfegesetzes. Auf Grund dieses\neines jeden Zahlungstags.                       Bescheids nachzuentrichtende Beträge sind inner-\nhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids\nIn jeder Bestätigung ist anzugeben, auf welche Ein-      zu entrichten.\nheit des Grundbesitzes sie sich bezieht.\n(4) Die Bestimmungen über Grundbesitz gelten\n{2) Das Finanzamt hat die in den Bestätigungen         entsprechend für im Schiffsregister eingetragene\nangegebenen Beträge wie folgt zu behandeln:              Schiffe und Schiffsbauwerke im Sinne des Gesetzes\n1. Die in Absatz 1 Ziffern 1 und 3 bezeichne-      vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)\nten Beträge sind auf die für das erste und      sowie für Bahneinheiten.\nzweite Erhebungsjahr zu entrichtende all-         (5) Im § 63 der (Ersten) Durchführungsverordnung\ngemeine Soforthilfeabgabe anzurechnen, die      zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes werden die\nauf den gesamten Grundbesitz des Abgabe-        Absätze 2 bis 4 gestrichen.\npflichtigen entfällt. Nicht anrechenbar sind\nBeträge, die als abzugsfähige Zinsen oder\n§ 4\nTilgungsbeträge im Sinne des § 26 Absatz 2\nSatz 2 des Gesetzes bei der Ermittlung des        Anrechnung von Zinsen und Tilgungsbeträgen\nEinkommens und des Gewerbeertrags ab-                               ab 1. April 1951\ngezogen worden sind.\n(1) Auf die allgemeine Soforthilfeabgabe für\n2. Die in Absatz 1 Ziffer 4 bezeichneten Be-       etwaige weitere Erhebungsjahre, soweit sie auf den\nträge sind nach den Grundsätzen der Ziffer 1    Grundbesitz entfällt, sind vorbehaltlich des Ab-\nanzurechnen; jedoch dürfen die nach dem         satzes 2 anrechenbar\n31. März 1950 entrichteten außerplanmäßi-\ngen Tilgungsbeträge nicht auf die Sofort-              1. die auf das Erhebungsjahr oder ein früheres\nhilfeabgabe des ersten Erhebungsjahrs an-                 Erhebungsjahr entfallenden Zinsen und\ngerechnet werden ..                                       planmäßigen Tilgungsbeträge, wenn sie\n3. Die in Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Be-                 a) bis zum letzten Werktag des dem Er-\nträge sind nur insoweit anzurechnen, als sie                  hebungsjahr folgenden Monats öder\nUmstellungsgrundschulden betreffen, die                   b) bei Fälligkeit nach Ablauf des Er-\nauf Grundbesitz ruhen, dessen Einheitswert                    hebungsjahrs spätestens innerhalb eines\nnach § 9· des Gesetzes im Hinblick auf Kriegs-                Monats nach dem planmäßigen Fällig-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe-: Bonn, den 10. Januar 1951                            53\nkeitstag bei der grundsdrnldverwalten-            1. Die auf das gesamte land- und forstwirt-\nden Stelle eingegangen sind;                         schaftliche Vermögen entfallende Sofort-\n2. die im Erhebungsjahr entrichteten außer-                hilfeabgabe ist mindestens zu dem Hundert-:-\nplanmäßigen Tilgungsbeträge.                            satz, zu dem die Entschädigung für die ab-\ngegebenen Teile durch Barzahlung erfolgt,\n(2) Nicht anrechenbar sind                                      durch Barzahlung zu entrichten. Die Sofort-\n1. Beträge, die bereits auf die Soforthilfeab-             hilfeabgabe kann im übrigen durch Hingabe\ngabe für ein früheres Erhebungsjahr ange-               von Wertpapieren zum Nennwert entrichtet\nrechnet worden sind;                                    werden, die auf Grund der landesgesetz-\nlichen Vorschriften als Entschädigung ge-\n2. Beträge, die als abzugsfähige Zinsen oder               währt werden. Das gilt nur bis zur Höhe\nTilgungsbeträge im Sinne des § 26 Absatz 2              des Betrags, der dem Abgabepflichtigen in\nSatz 2 des Gesetzes bei der Ermittlung des              Wertpapieren dieser Art als Entschädigung\nEinkommens und des Gewerbeertrags ab-                   zugeteilt wird; Spitzen, die wegen ungenü-\ngezogen worden sind.                                    gender Stückelung der Wertpapiere nicht in\n{3) Spätestens sieben Monate nach Ablauf des                    diesen entrichtet werden können, sind in\nErhebungsjahrs hat der Abgabepflichtige Bestäti-                   bar zu leisten.\ngungen der grundschuldverwaltenden Stellen über                 2. Die hinzugebenden Wertpapiere müssen\ndie Höhe der nach Absatz 1 anrechenbaren Beträge                   mit mindestens 3½ vom Hundert zu ver-\nseinem zuständigen Finanzamt vorzulegen; in die                    zins~n sein. Die Landesregierung muß sich\nBestätigungen nicht aufzunehmen sind Beträge, die                  verpflichten, daß sie oder die von ihr mit\nbereits in Bestätigungen für frühere Erhebungsjahre                der Verwertung des im Rahmen der Boden-\naufgenommen worden sind oder hätten aufgenom-                      reform anfallenden Landes beauftragte\nmen werden müssen. In jeder Bestätigung ist an-                    Stelle im Falle des Erwerbs einer Siedler-\nzugeben, auf welche Einheit des Grundbesitzes sie                  stelle durch einen Flüchtling die Wert-\nsich bezieht.\npapiere in Anrechnung auf den Kaufpreis\n(4) Das Finanzamt hat nach Ablauf des Erhebungs-                zum Nennwert in Zahlung nimmt. Die Lan-\njahrs die in den Bestätigungen angegebenen Beträge                 desregierung muß sich ferner verpflichten,\n(Absatz 3) nach Ausscheidung der in Absatz 2 be-                   die zur Entrichtung der Soforthilfeabgabe\nzeichneten Beträge auf die Abgabe anzurechnen, die                 hingegebenen Wertpapiere innerhalb eines\nfür das abgelaufene Erhebungsjahr auf den gesam-                   Vierteljahrs nach Ablauf des auf die Hin-\nten Grundbesitz des Abgabepflichtigen entfällt. Auf                gabe folgenden fünften Rechnungsjahrs\nAntrag sind außerdem die Zinsen und planmäßigen                    zum Nennwert einzulösen, sofern nicht die\nTiJgungsbetrüge anzurechnen, die für ein früheres                  Wertpapiere bis zu diesem Zeitpunkt nach-\nErhebungsjahr anrechenbar waren, aber nicht an-                    weislich in Anrechnung auf den Kaufpreis\ngerechnet und auch bei der Ermittlung des Einkom-                  von Siedlerstellen bei der Ansetzung von\nmens und des Gewerbeertrags nicht abgezogen                        Flüchtlingen verwandt werden konnten.\nworden sind. § 3 Absatz 3 ist entsprechend anzu-\nwenden.                                                         3. Die Hingabe der Wertpapiere hat an eine\nvom Präsidenten des Hauptamts für So-\n(5) Abgabepflichtige, die eine Anrechnung nach                  forthilfe zu bestimmende Stelle zu erfolgen.\nAbsatz 4 Satz 2 beantragen, haben dem Finanzamt                    Der Abgabepflichtige hat die Empfangs-\ngleichzeitig mit der Vorlage der Bestätigungen (Ab-                bestätigung dieser Stelle seinem zuständi-\nsatz 3) die Zinsen und Tilgungsbetrage, die aus vor-               gen Finanzamt an Zahlungs Statt einzu-\nangegangenen Jahren anrechenbar geblieben sind,                    reichen.\nanzugeben. Sie haben auf Verlangen des Finanz-\namts darzulegen, daß diese Beträge bei der Ermitt-          (2) Die Regelung nach Absatz 1 gilt vom Beginn\nlung des Einkommens und des Gewerbeertrags nicht         des Erhebungsjahrs ab, wenn die wirtschaftliche\nabgezogen worden sind (Absatz 2 Ziffer 2).               Nutzung des abgegebenen land- und forstwirtschaft-\nlichen Vermögens spätestens mit dem 1. Juli dieses\n(6) Die Bestimmungen über Grundbesitz gelten         Erhebungsjahrs auf die übernehmende Stelle\nentsprechend für im Schiffsregister eingetragene\nübergeht. Geht die wirtschaftliche Nutzung nach\nSchiffe und Schiffsbauwerke im Sinne des Gesetzes\ndem 1. Juli über, so gilt die Regelung erst vom\nvom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)\nsowie für Bahneinheiten.                                 folgenden Erhebungsjahr an.\n(3) Soweit der Abgabepflichtige über die Entschä-\nZu § 28 ZHfer 1 des Gesetzes               digung am Tage der Fälligkeit der Soforthilfeabgabe\nnoch nicht verfügen kann, ist die Soforthilfeabgabe\n§ 5\nauf Antrag zunächst zu stunden und spätestens 10\nErleichterung der Zahlung der Soforthilfeabgabe für     Tage nach dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der\ndie von der Bodenreform betroffenen Grundbesitzer        Abgabepflichtige die Verfügung über die Entschä-\n(1) Grundbesitzer, die nach den Bodenreform-          digung erlangt; das gilt nur insoweit, als die Sofort-\ngesetzen Teile ihres land- und forstwirtschaftlichen     hilfeabgabe nach den Absätzen 1 und 2 aus der Ent-\nVermögens abgegeben haben, dürfen die auf ihr            schädigung. entrichtet werden darf. Die gestundete\ngesamtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen        Soforthilfeabgabe ist vom Fälligkeitstag bis zur\nentfallende Soforthilfeabgabe nach Maßgabe der        1\nEntrichtung in gleicher Höhe zu verzinsen, wie die\nfolgenden Bestimmungen leisten:                          Entschädigungsforderung verzinst wird.","54                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(4) Hat der Abgabepflichtige auf die Abgabeschuld     erfüllt sind. Die Vergünstigung entfällt, wenn der\nfür ein Erhebungsjahr bereits Beträge geleistet, die     Betrieb an den Veräußerer zurückfällt, und zwar mit\nden für dieses Erhebungsjahr nach den Absätzen 1         dem Ende des Kalendervierteljahrs, in dem der\nbis 3 zu entrichtenden Betrag übersteigen, so ist der    Betrieb zurückfällt; beruht der Rückfall auf einem\nübersteigende Betrag auf Antrag bar zu erstatten.        Umstand, den der Veräußerer zu vertreten hat, so\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten mit Wirkung vom        entfällt die Vergünstigung mit rückwirkender Kraft.\nBeginn des zweiten Erhebungsjahrs (1. April 1950)        Die Vergünstigung gilt nicht für Veräußerungen, die\nab.                                                      auf Grund der Bodenreformgesetze erfolgen.\n(7) § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung\nZu § 28 Ziffer 3 des Gesetzes               zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes wird auf-\n§ 6                           gehoben.\nVergünstigung bei Verpachtung oder Veräußerung                                     § 7\nland- und forstwirtschaftlicher Betriebe anFlüchtlinge\nVergünstigung bei langfristiger Verpachtung oder bei\n(1) Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Be-     Veräußerung gewerblicher Betriebe an Flüchtlinge\ntrieb im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes nach\ndem 31. März 1949 unter Mitwirkung der zuständi-            (1) Wird ein gewerblicher Betrieb im Sinne des\ngen Siedlungsbehörde an Flüchtlinge (§ 31 Ziffer 1       Reichsbewertungsgesetzes mit einem der Soforthilfe-\ndes Gesetzes) auf m indestcns neun Jahre v~rpachtet,     abgabe unterliegenden Vermögen von nicht mehr\nso bleibt die auf dE~n Belrieb entfallende Soforthilfe-  als 20 000 DM an Flüchtlinge (§ :H Ziffer 1 des Ged\nabgabe unerhoben. Auf Antrag des Abgabepflich-           setzes) veräußert oder auf mindestens 7 Jahre ver-\ntigen kann diese Vergünstigung auch dann gewährt         pachtet, so bleibt die auf den Betrieb entfallende\nwerden, wenn der Betrieb vor dem 1. April 1949 auf       allgemeine Soforthilfeabgabe unerhoben. Das gilt\nmindestens neun Jahre verpachtet worden ist und          nur, wenn das Soforthilfeamt, in dessen Bezirk der\ndie zuständiqe Siedlunqsbehörde dem Antrag zu-           Erwerber oder Pächter seinen Wohnsitz oder dauern-\nstimmt. Für die Mitwirkung der Siedlungsbehörden         den Aufenthalt hat, dem Vertrag über die Veräuße-\nauf Grund der Sätze 1 und 2 sind die vom Bundes-        rung oder Verpachtung zustimmt. Das Soforthilfe-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-          amt soll vor seiner Entscheidung bei Handwerks-\nsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister der          betrieben die für den Betrieb zuständige Handwerks-\nFinanzen und dem Präsidenten des Hauptamts für           kammer, bei sonstigen gewerblichen Betrieben die\nSoforthilfe aufgPstellten Richtlinien maßgebend.         für den Betrieb zuständige Industrie- und Handels-\nkammer und bei Betrieben freier Berufe die für den\n(2) Der unmittelbaren Verpachtung an einen\nBetrieb zuständige Berufsorganisation {Ä.rztekam-\nFlüchtling wird gleichgestellt die Verpachtung an ein\nmer, Anwaltskammer w w.) sowie in jedem Falle\n0\nanerkannles qc•rneinnülziges Siedlungsunternehmen\ndie örtliche Vertriebenenorganisation hören. Bei\nim Sinne des Reichssiedlungsgesetzes und der Bo-\nseiner Entscheidung hat das Soforth:lfeamt die vom\ndenreforn1gesclzP oder an ein anderes Unternehrnen\nPräsidenten des Hauptamts für Soforthilfe für die\nim Sinne des § 5 Ziffer 9 des Cesetzes zum Zwecke\nInanspruchnahme der Vergünstignng aufgestellten\nder Weiterverpachtung an einen Fl(ichtling.\nRichtlinien zu beachten.\n(3) Die Ver9ünstigung beginnt mit dem Anfang\ndes K lendervicrteljahrs, das de        folgt, in dem       (2) Die Vergünstigung beginnt mit dem Anfang\nder Bel.rieb an den Plüchtling zur Bewirtschaftung       des Kalendervierteljahrs, das dem folgt, in dem der\nübergeben wird. Die Vergünstigung entfällt, wenn         Betrieb an den Flüchtling überg1:~ben wird, bei Ver-\ndas Pachtverhältnis vorzeitig erlischt, mit dem Ende     äußerungen oder Verpachtungen, die vor .dem Be-\ndes Kalendervierteljahrs, in dem das Pachtverhält-       ginn des zweiten Erhebungsjahrs wirksam geworden\nnis vorwitig c~ndet. Beruht die vorzeitige Beendi-       sind, beginnt die Vergünstigung mit dem 1. April\ngung auf einem Umstand, den der Verpächter zu            1950. Die Vergünstigung entfällt bei Verpachtungen,\nvertreten hat, so entfällt die Vergünstigung mit         wenn das Pachtverhältnis vor Abl ,lf von 7 Jahren\nrückwirkender Kraft.                                     nach der Ubergabe erlischt, mit dem Ende des Ka-\nlendervierteljahrs, in dem das Pa'--:1tverhältnis endet.\n(4) Die Absätze 1 b.is 3 gelten entsprechend für     Beruht jedoch das Erlöschen auf einem Umstand, den\ndie Verpachtung von Teilen land- und forstwirt-\nder Verpächter zu vertreten hat, so entfällt die Ver-\nschaftlicher Betriebe.\ngünstigung mit rückwirkender Kraft. In den Fällen\n(5) Die Betrüge, die nach den Absätzen 1 bis 4        der Veräußerung ist § 6 Absatz 6 Satz 2 entsprechend\nunerhoben bleiben, werden auf die im § 25 des Ge-        anzuwenden.\nsetzes bezeichneten Abgaben so angerechnet, als ob\nsie entrichtet wären. Im übrigen bleibt das Ausmaß          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nder Vergünstigungen im Rahmen des endgültigen            die Fälle, in denen Teile eines gewerblichen Be-\nLastenausgleichs den hierüber ergehenden Bestim-         triebs an einen Flüchtling veräußert oder verpachtet\nmungen vorbQhalten.                                      werden.\n(6) Die Absä l.ze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab-           (4) Die Beträge, die nach den Absätzen 1 und 2\nsatzes 3 Satz 2 gelten entsprechend bei solchen Ver-     unerhoben bleiben, werden auf die im § 25 des\näußerungen oder Vergebungen im Wege des Erb-             Soforthilfegesetzes bezeichneten Abgaben so ange-\nbaurechts, bei denen die Voraussetzungen des Ge-         rechnet, als ob sie entrichtet wären. Im übrigen\nsetzes zur Förderung der Eingliederung von Heimat-       bleibt das Ausmaß der Vergünstigungen im Rahmen\nvertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchtlings-         des endgültigen Lastenausgleichs den hierüber er·\nsiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 231)     gehenden Bestimmungen vorbehalten."]}