{"id":"bgbl1-1951-2-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":2,"date":"1951-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_2.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz)","law_date":"1951-01-05T00:00:00Z","page":47,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1951                            47\nGesetz über den Verkehr mit 'Zucker\n(Zuckergesetz).\nVom 5. Januar 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bunde1s-        gaben abgeben. Der Bundesminister bestimmt den\nrates das folg,ende Ges.etz be,schlossein:              Umfang der J.ahresfrei,gaben. Er setzt die Tefürei-\ngaben fosit.\nERSTER TEII.;                          (2) Der Bunde,smini1ste1r kann zur Sicherung einer\nAllgemeine Bestimmungen                    geordneten Versorgung Umfang und Art der Ver-\narbeiitung von Rohzucker {Rüben- oder Rohrroh-\n§ 1                          zucker) regeln und im,she1sondere bestimmen, welche\nMe1ng,en an Rohzucker (Rüben- oder Rohrrohzuck-er)\nBegrliisbes timmun g\nvon den ei1nzelnen Zuckerfabriken oder -raffinerien\nZucker im S1nne dies,es Ges,etz,es ist der aus       verarbeitet werden dürfen (Einwurfsrecht).\nZuck•eirrüben, Zuckerrohr oder Melasse herge,stelU.e       (3) Der Bundesmi n1ister kann im Einvernehmen\n1\nZucker, UJnid zwar\nmit dem Bundesminiater für Wirtschaft bestimmen,\nVerbrauchszucker, RohzuckerersterzeugnLs,         daß zur Erzielung eine,s einheitlichen Verbraucher-\nRohzuckernacherzeugni,s sowi,e flüssiger Zucke:r, preises eiin Frachtausgleich durchgeführt wird.\nAbläufe (ausgenommen MPI,asse} und Sirupe mit      Frachtausgleichsabgaben sind nach den Vorschriften\neinem Reinheitsg•ehalt von über 70 Grnd.          der Reichsabgabenordnung und ihrer Durchfüh-\nrungsbe·stimmu:ngen beitreibbar.\n§ 2\n(4) Der Bundesminister kann zur Sicherstellung\nVersorgungsplan                    der Versorgung den Zuckerfabriken und dem Zucker-\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft     handel bestimmte Lieferauflagen erteilen.\nund Forsten (Bundesminister) stellt im Benehme:n\nmit den Obersten Landesbehörden für Ernährung                                       § 6\nund Landwhtschaft (Obersten LandP.sbehördein) im\nPreisregelung\nRahmen eines Versorgungsplane,s für jedes Zuck!er-\nwirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September) fest,       (1) Die Bundesre1gierung kann auf Vorschlag des\nwelche Mengen Zucker aus der inländischen Er-           Bundesmünisters Erzeugerpreise für Zuckerrüben\nzeugung zur Verfügung stehPn und aus der Einfuhr        fe.st,setz,e•n. Diese Preise sollen volkswirtschaftlich\nzur Deckung des Bedürfs notwendig sind.                 angemessen sein und den allgemeinen Marktver-\nhältnissen entsprechen.\n§ 3\n(2) Die Bundesregierung · kann Dbernahme- unid\nAnbau und Verwertung von Zuckerrüben              Abgabepreise für den von der Einfuhrstelle zu\n(1) Anbau, Lieferung und Abnahme von Zucker-         übernehmenden Zucker sowie Preiise und Preis-\nrüben zur Verwertung in Zuckerfabriken oder             spannen für den Weiterverkauf festsetzen, soweit\nRübensaflfabriken sollen auf der Grundlage von          dies erforderlich ist, um eine angemessene Preis-\nGesellschafts- oder Anbauverträgen durchgeführt         gestaltung für eingeführten Zucker sicherzustellen.\nwerden. In den Verträgen sollen insbesondere die\n(3) Die Bunde.sregierung kann Preise für Zucker\nAnlieferung und Bezahlung der Zuckerrüben, die\nfestsetzen und die zur Sicherung dieser Preise er-\nSamenlieferung, die Schnitzclrücklicferung, die\nforderlichen Bestimmungen, insbesondere über Ver-\nFrachten und die Anfuhrgelder geregelt werden.\narbeitung,s- und Handelsspannen erlassen.\n(2) Die Oberstein Lande,s,behörden können Ein-\nzugsgebiete für Zuckerfabriken und Rübe:nsaftfabri-         (4) Rechtsverordnungen, durch die Preise für\nken sowie für zuckerrübenbau0 n,de Landwirte fest-\n1                   Zuckerrüben und Zucker fieBtgesetzt oder freige-\ns,etzen.                                                geben werden, bedürfen der Zustimmung des Bun-\ndesrates. Diese Rechtsv-erordnungen si nid gleich-\n1\nHerstellung und Absatz von Zucker             zeitig mit der Zuleiturig an den Bundesrat dem\n§ 4\nBundestag bekanntzugeben.\nZuckerfabriken dürfen ZuckerrübEm nur auf\nZucker verarbeiten. Der Bundesminister kann im                                      § 7\nBenehmen mit den Obersten Lainidesbehörde:n Aus-                               Marktverband\nnahmen zulassen, sofern dies im Interesse der Ver-\nsorgung des g,eisamten Bundesgebietes oder meh-            (1) Der Bunde,sminister kann sich zur Vorberei-\nrerer Länder erforderlich ist.                          tung und technischen Durchführung der im Gesetz_\nvorgesehenen Aufgaben eines Marktverbandes be-\n§ 5                          dienen.\n(1)  Zuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Ein-          (2) Dem Marktverband dürf< \"111 hoheitliche Auf-\nführer {§ 9) dürf.ein Zucker nur auf Grund von Frei-    gaben nicht übertragen werden.","48                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nZvVEITER TEIL                           anzubi-et-e<n; das gleiche gilt für den, der im Bun-\ndesgebiet Zucker verarbeiten oder sonst verwertiern\nEinfuhrstelle                        will, den er aus dem Ausland eingeführt oder\n§ 8\naus sonstigen Gebieten in das Bumid,esgebiet ver-\nbracht hat.\nErrichtung und Organe                         (2) Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer\n(1) Es wird eine Einfuhrstelle für Zucker (Ein-         il!ber den Zucker nach seiner Verbringung in das\nfuhrstelle) als Anstalt des öffentlichen Rechts er-        Bundesgebiet im eigenen oder fremden Namen und\nrichtet.                                                   für eigene oder fremde Rechnung zu verfügen be-\n(2) Die Organe der Einfuhrstelle sind:                  rechtigt ist. ß.efindet sich der Verfügungsberech-\ntigte nicht im Bundesgebiet, so tritt an seine Stelle\n1. der Vorstand,                                   der Empfänger im Bundesgebi-et.\n2. der Verwaltungsrat                                  (3) Die Einfuhrstelle ist zur Uh€rn,ahme des ihr\n(3) Der Vorstand vertritt die Einfuhrstelle ge-         angebotenen Zuckers berechtigt, jedoch nicht ver-\nrichtlich und außergerichtlich.                            pflichtiert. Macht sie von dem Ubernahmerecht keinen\n(4) Der Verwaltungsrat besteht aus:                     Gebrauch, so darf der Zucker im Bwndesgebiet\n1. zwei Vertretern des Bundesmi•n,isters als       weder in den Verkehr gebracht noch verarbeitet\nVorsitzendem und stellvertretendem Vor-         oder sonst verwertet werden. Macht sie von dem\nsitzenden,                                      Ubernahmerecht Gebrauch, so verpflichtet si,e den\n2. Je einem Vertreter des Bundesmmisters der       Einführer gleichzeitig, den Zucker zu dem fest-\nFinanzen und des Bundesministers für Wi•rt-     gesetzten Abgabepreis zurückzukaufen. Die Uber-\nschaft,                                         nahme und die Abgabe durch die Einfuhrstelle sind\nvon der Umsatzsteuer b€freit.\n3. vier Vertretem der Obersten Landesbehör-\n(4} Di.e EinfuhrsteHe kann bei der Durchführun.g\nden, die der Bundesrat bestimmt,\nvon Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 Auf-\n4. folgenden Vertretern der beteiligten Wirt-      lagen erteilen; sie kann dabeii insbesondere Be-\nschaftskreise:                                  stimmungen über den -Zeitpunkt der Weiterliefe-\nvier V,ertretem der zuckerrüben,anbauen-        rung, über die gebietliche Verteilung Uiilld über den\nden Landwirte,                                  Verwendungszweck treffen.\nzwei V,ertretern der zuckererzeugenden Be-          (5) Zucker darf nur mit Zustimmung der Ein-\ntriebe,                                       . fuhrstelle nach Genehmigung durch den Bundes-\neinem Vert11erter des Zucker-Importhandels,     minister ausgeführt oder in sonstige Gebiete außer-\neinem Vertreter des Zucker-Großhandels,         halb des Bundesgebietes verbracht werden.\n(6) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen\neinem Vertreter des EinzelhandeLs,              und technischen Aufgaben soll die Einfuhrstelle\neinem Vertret,er der Verbrauchergenos,sen-      sich der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.\nschaften,\nzwei Vertretern der zuckerverarbeitenden                                  §  10\nBetriebe,\nZollabfertigung\nvier Vertretern der Verbraucher.\n(1) Die Zoll- und Grenzstellen fertigen Zucker\nDem Verwaltungsrat steht die Beschlußfa,ssung in\nnur ab, wenn der Einführer einen Ubernahmever-\nallen grundsätzlichen Fragen zu, cUe zum Aufgaben-\ntrag oder eine Zustimmungserklärung der Einfuhr-\ngebiet der Einfuhrstelle gehören. Er hat die ge-           stelle für die Verarbeitung oder sonstige Verwer-\nfaßten Beschlüsse dem Bundesminister zur Geneh-            tll!Il,g vor1egt.\nmigung vorzulegen. Er beaufsichtigt den Vorstand.\nEr hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit der              (2) Sie haben die Einfuhr von Zucker nach\nEinfuhrstelle periodisch zu überwachen; er kann           näherer Bestimmung des Bundesministers der Finan-\nsich dabe•i einer Treuhan,dstelle bedienen.                zen unter Angabe des Namens des Einführers und\nder Art, der Menge und der Herkunft des Zuckers·\n(5) Die Einfuhrstelle untersteht dem Bundes-\nder Einfuhrstelle unmittelbar anzuzeigen.\nminister. Dieser kann ihr WeiBungen erteilen.\n(6) Der Bundesminister regelt den Aufbau der\nEinfuhrstelle sowie die Bildung und Zuständigkeit                             DRITTER TEIL\nihrer Organe im einze~nen.\nBesondere Bestimmungen\n§ 9                                                        § 11\nEin- und Ausfuhr                                               Gebühren\n(1) Aus dem AUBland eingeführter oder aus son-              (1) Die Einfuhrstelle darf zur Deckung der Ver-\nstigen Gebieten in das Bundesgebiet verbrachter             waltungskosten von den Einführern Gebühren in\nZucker darf nur durch die Einfuhrstelle in den Ver-        Höhe bis zu\nkehr gebracht oder nur mit Zustimmung dieser               0,05 DM je 100 kg des der Anbi-etungspflicht (§ 9\nStelle verarbeitet oder sonst verwertet werden. Wer                               Abs. 1) unterliegenden Weiß-\naus dem Ausland oder aus sonstigen Gebieten in                                    zuckers und\ndas Bundesgebiet verbrachten Zucker in den Ver-             0,04 DM je 100 kg des der Anbietungspflicht (§ 9\nkehr bringen will, hat ihn spätestens b€i der Zoll-                               Abs. 1) unterliegenden Roh-\noder Grenzabfertigung der Einfuhrstelle zum Kauf                                  zuckers","Nr. 2 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1951                             49\nerheben. Di,e Verwaltungskosten sind in einem Wirt-        tigt im Sinne de,s § 1 der Verordnung über Aus-\nschaftsplan und in eirnem Stellenplan zu veran-            kunftspflicht sind.\nschlagen.                                                     (3) Für das Auskunftsverlan,g•e:n und die Aus-\n(2) Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen          kunftspflicht gelten die Be,stimmungen der Verord-\nmit dem Bundesminister der Finanzen eine Ge-               nung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit\nbührenordnung für diie Einfuhrstelle.                      Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6.\n(3) Die Beitreibung d€r Gebühren erfolgt nach                                     § 15\nden Vorschriften der Reichsabgabenordnung und\nihrier Durchführungsbestimmungen.                                           Verschwiegenheitspflich t\n(4) Uber die Verwendung von Uberschüssen aus              Die Mitglieder der Organe der Einfuhrstelle (§ 8)\ndem Gebühren entscheidet die Bundesregierung, Für          sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstat-\nsonstige Uberschüsse der Einfuhrstelle gilt Satz 1         tung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten ver-\npflicht,et, über Einrichtungs- und Ge6chäftsverhält-\nentsprechend.\n§ 12\nnis1se, die durch ihre Tätigkeit im Rahmen de,s Ge-\nsetzes oder der darauf beruhenden Bestimmungen\nBuchführungspflicht                      zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu\n(1) Be- und Verarbeitungsbetriebe und Handels-         beachten und sich der Mitteilung und Verwertung\nbetri,ebe der Zuckerwirtschaft sind verpflichtet, in       von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu ent-\nübersichtlicher Form Bücher zu führen, die jeder-         halten. Soweit si,e nicht Beamte sind, sind sie nach\nzeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbeson-           § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Ge-\ndere über die Einzelheiten des Erwerbes, der Lage-         heimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fas-\nrung (getrennt nach eigen-en und fremden Bestän-           sung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351)\nden), der Be- und Verarbeitung, der Veräußerung            auf gewilssenhafte Erfüllung ihrer ObUegenheiten\nsowie der Vermittlung von Erzeugnissen der                 zu verpflichten. Diese Bestimmung gilt entspre-\nZuckerwirtschaft mengen- und wertmäßig Auf-                chend, wenn sich der Bundesminister in Durch-\nschluß geben.                                             führung dieses Gesetzes anderer Organe, Einrich-\n(2) Der Führung der Bücher gemäß Absatz 1 be-          tungen oder Personen bedient.\ndarf es nicht, sofern in Beitri eiben mit ordnung,s-\n1\n§ 16\nmäßiger Geschäfts- und B-etriebsbuchhaltung die\nerforderlichen Angaben aus diesen Unterlagen                                 Befugnisse der Länder\njederzeit einwandfrei und übersichtlich hervor-              Der Bundesm~nist,er kann die ihm in dies,em Ge-\ngehen.                                                    setz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind          Rechtisverordnungen auf die ObeTsten Landes-\nauf Lager- oder Beförderungsbetriebe, soweit diese         behörden übertragen.\nZucker einlagern oder hefördern, entsprechend an-\nzuwenden.                                                                     VIERTER TEIL\n§ 13\nStraf- und Scblußbestimmungen\nMeldepilicht\n§ 17\n(1) Zuckerrübenverarbeitende Betriebe und Zuk-                             Strafbestimmungen\nkerraffinerien sowie Handelsbetriieibie der Zucker-\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrläs,sig\nwirtschaft können verpflichtet werden, zu melden:\n1. Zuckerrüben der Bestimmung des § 4\n1. die verarbeitete1n Zuckerrübenmengen,\n2. die hergestellten Erzie1Ugniss,e,                          Satz 1 zuwider verarbeitet,\n3. die bezogenen oder aus sonstigen Gründen                2. di,e Abgabebeschränkung des § 5 Abis. 1,\nübernommenen Zuckermengen,                                 die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 oder\n4. die abgegebenen Zuckermengen,                              Abs. 3 Satz 2, die Buchführungspflicht nach\n5. die Zuckervorräte.                                          § 12 oder die Meldepflicht nach § 13 ver-\n(2) Die weiteren für den Vollzug erforderlichen                   letzt oder einer Auflage nach § 5 Abs. 4\nBe,stimmungen erläßt der Bundesminister.                             oder § 9 Abs. 4 zuwiderhandelt,\n3. Zucker ohne Zustimmung der Einfuhrstelle\n(3) Den Obersten Landte,sbehörden obliegt die\nins Ausland ausführt oder in sonstige Ge-\nDurchführung und Uberwachung der Maßnahmen\n1n ach den Absätzen 1 und 2.                                          bie,te außerhalb des Bunde1sgebietes ver-\nbringt,\n§ 14                                    4. Auskünftie, zu denen er nach § 14 Abs. 3\ndieses Gesetzes und nach den §§ 1 bis 3\nAuskunftspflicht\nder Verordnung über Auskunftspflicht vom\n(1) Der Bundesminister und die Obersten Landes-                   13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723)\nbehörden sind auskunftsberechtigte Stellen im                         verpflichtet ist, ganz oder teilweise ver-\nSinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom                       weigert oder nicht in der gesetzten Frist\n13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723).                       erteilt oder unrichtige oder unvollständige\n(2) Der Bundesminisbe1r und die Obersten Lande,s-                 Angaben macht,\nhehörden können bestimmen, daß auch andere                         5. entgegen § 14 Abs. 3 diese:s Gesetzes und\nStellen, die von ihnen mit der Durchführung dies,es                  § 4 Abs. 1 der Verordnung über Auskunfts-\nGesetzes und der dazu ergehenden Durchführungs-                      pflicht die Einsicht in Geschäftsbriefe, Ge-\nbestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-                      schäftsbücher oder Unterlagen für die Be-","50                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nmessung von Pr-elsen oder Vergütungen                      l. die Verordnung über die öffentliche Be-\nnicht gewährt ode:i.· nie Besichtigung oder                   wirtschaftung von Zuckerrüben, Zucker\nUntcn,uchung von Betriebseinrichtungen                        und sonstigen Erzeugnissen aus Zucker-\noder ·-räumen nicht gestattet,                                rüben vom 7. September 1939 (Reich.s-\nG. .Besl.immung c:n oder Einzelverfügungen zu-\n1                                            gesetzbl. I S. 1728);\nividerhandelt, die auf Grund dieses Ge-                    2. die Verordnung . über die öffentliche Be-\n~ctzcs crli1sse.n sind, sofern diese Bestim-                   wirtschaftung von Brotaufstrichmitteln,\nrn.nngc·n oclcr Einzelverfügungen ausdrück-                    Speisezwiebeln und Gewürzen vom 7. Sep-\nich Dnf die Slrafvorschriften dieses Gc-                      tember 1939 (Reichsge1setzbl. I S. 1731);\nfl:tzcs verweisen,\nbegeht eine ZL1wiclcrh,rncllung im Sinne des Zwei-                   3. die Verordnung über die öffentliche Be~\nten Ahsch11it!cs des Erslcn Buches (§§ ·5 bis 21) des                    wirtscha.ftung von Rohkakao und Süßwaren\nWirtsch;_1f Lss Ir af gc\\sc !.zcs.                                       vom 7. September 1939 (R:e.ichsgesetzbl. I\n(2) Der Buncksminislr:r bestimmt die VerwaltungB-                     S.1735);\nbchördc im Sinne des Wirlschaftsslrafgesetzes für                    4. die Verordnung betr. Bewirtschaftung von\ndie Verfolgung von Zuwiderhandlungen                                     Zuckerrüben, Zucker und sonstigen Erzeug-\n1. n.ich A bsrrlz 1 Ziffern 1 bis 3,                              nissen aus Zuckerrüben sowie von Roh-\n2. nach      /\\ bsc1tz 1 Ziffern 4 und 5, · soweit                kakao und Süßwaren vom 16. Februar 1943\ndir'sc sich gegen ein vom Bundesminister                       (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 41 vom 19.\noder von der Einfuhrstelle auf Grund der                       Februar 1943);\nV rordnung über Auskunftspflicht vom                       5. die Verordnung über den Zusammenschluß\n13. Juli 1923 gcst.ellles Verlangen richten,                   der Deutschen: Zucker- und Süßwarenwirt-\n3. gegen        Beslimmungen       oder schriftliche              scha.ft vom 7. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I\nEinzelverfügungen, die vom Bundesminister                      s. 22);\noder der Einfuhrstelle auf Grund dieses\n6. die   Anordnung des Reichsbauernführers\nGcset.zcs erlassen werden.\nbetr. Satzungen der Hauptvereinigung der\nInsov.rcit ni.mm l der Bundesminister die Befugnisse\nDeutschen Zucker- und Süßwarenwirtschaft\ndes § 94 des Wirtschaftsstrafgesetzes wahr. [m\nund der Zuckerwirtschaftsverbände vom\nübrigen verbleibt es bei der Regelung der §§ 94\n5. April 1943 (Verkündungsblatt des Reichs-\nund 99 dr's Vvirlsclrnfl.sslrafg-esetzes.\nnährstandes S. 142);\n§ 18                                7. die Anordnungen der Hauptvereinigung\nRechtsverordnungen                                  der deutschen Zuckerwirtschaft, der wirt-\nUnbeschadet der im Artikel 80 Abs. 2 des Grund-                        schaftlichen Vereinigung der deutschen\ngesetzes gct.roff c.nen Regelung bedürfen Rechtsver-                     Süßwarenwirtschaft und der Hauptver-\nordnungen, die der Bunde·sminister auf Grund des                         einigung der deutschen Zucker- und Süß-\n§ 5 Abs. 1 Salz 2, Abs. 2 oder 3 erläßt, der Zustim-                     warenwirtschaft.\nmung des Bundesrntes.                                            (3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Ab-\n§ 19                          satz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Verwei-\nsungen auf die entsprechenden Bestimmungen\nScblußbestimmungen                         dieses Gesetzes und seiner Durchführungsbestim-\n(1) DiescG Gesetz trilt am Tage nach der Verkün-             mungen.\ndung Ü1 Kraft.                                                   (4) Der    Bundesminister trifft diejenigen Maß-\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten             nahmen, die infolge des Außerkraftsetzens der in\nentgegcnsl.ehcnde Bestimmungen außer Kraft, ins-               Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen erforderlich\nbesondere                                                      werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nEonn, den 5. Januar 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Ni k 1 a s"]}