{"id":"bgbl1-1951-19-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":19,"date":"1951-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/19#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_19.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung über die Zollbehandlung von Geschenksendungen und Liebesgabensendungen aus dem Ausland","law_date":"1951-01-25T00:00:00Z","page":277,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1951                         277\n(3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Ab-            (4) Der Bundesminister trifft diejenigen Maß-\nsatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Verwei-       nahmen, die infolge des Außerkraftsetzens der in\nsungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses          Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen erforderlich\nGesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen.             werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Apri.l 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nD c r Bundes mini s t er für Ern ä. h r u n g,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Ni k 1 a s\nVerordnung\nüber die Zollbehandlung von Geschenksendungen\nund Liebesgabensendungen aus dem Ausland.\nVom 25. Januar 1951.\nAuf Grund de3 Artikels I Absatz 1 Buchstabe d           den Bundesminister der Finanzen zum Liebesgaben-\nund des Artikels II der Ersten Durchführungsver-           verkehr zugelassene, im Inland tätige, durch den\nordnung zum Gesetz Nr. 53 der Militärregierung             Bundesminister des Innern anerkannte Wohlfahrts-\n(Neufassung) Devistmbewirtschaftung und Kontrolle          verbände oder karitative Anstalten sowie an Or-\ndes Güterverkehrs (Bundesanzeiger 1949 Nr. 2 S. 2),        gane der öffentlichen Verwaltung zur unentgelt-\ndes § 69 Absatz 1 Ziller 31 in Verbindunq mit § 101        lichen Verteilung oder \\Veiterleitu.ng an im Inland\nA hsatz 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs-      wohnende unbemittelte und bedürftige Empfänger\ngesetzbl. I S. 529) und des Artikels J 29 P..bsntz 1 des   in das Bundesgebiet eingehen.\nGrundgesetzes für clie Bundesrepublik Deutschland             (3) Spenden im Sinne dieser Verordnung sind\nverordnet die Bundesregierung:                             Warensendungen, die unentgeltlich aus dem Aus-\nland eingehen, aber nicht Sendungen der in den\nErster Abschnitt                       Absätzen 1 und 2 genannten Art sind oder nicht\nBegriffsbestimmungen                            den Bedingungen der §§ 3, 7 und 8 entsprechen.\n§ 1\nZweiter Abschnitt\n(1) Geschenksendungen im Sinne dieser Verord-\nAllgemeine Bestimmungen\nnung sind Warensendungen, die unentgeltlich, das\nheißt ohne jede Gegenleistung in Geld, Waren                      für Geschenksendungen und.\nLiebesgabensendungen\noder Dienstleistungen von dauernd im Ausland\nwohnenden Einzelpersonen, ausländischen Ver-\neinen, Organisationen oder dergleichen unmittelbar                                 § 2\nan bestimmte im Inland wohnende Empfänger im                  Geschenksendungen und Liebesgabensendungen\nPost- oder Frachtverkehr in das Bundesgebiet ein-          (§ 1 Abs.    und 2) bedürfen keiner fünfuhrbewilli-\ngehen oder durch zum Liebesgabenverkehr ·zuge-             gung.\nlassene Wohlfahrtsorganisationen an von aus-\nländischen Spendern bestimmte Empfänger im                                         § 3\nBundesgebiet ausgehändigt werden.                             (1) Geschenksendungen und Liebesgabensendun-\n(2) Liebesgabensendungen im Sinne dieser Ver-           gen werden unter den in dieser Verordnung fest-\nordnung sind Warensendungen, die als mildtätige            gesetzten Voraussetzungen und Bedingungen von\nGaben des Auslandes von Einzelpersonen, Wohl-              den Eingangsabgaben (Zoll, Umsatzausgleichsteuer,\nfahrtsverbänden, karitativen Einrichtungen, Ge-            Verbrauchsteuer) befreit, soweit sie Lebensmittel,\nmeinden oder Gemeindeverbänden, Vereinen, Ge-              Kleidung, Wäsche, Stoffe, Schuhwerk, notwendige\nwerkschaften, staatlichen oder landsmannschaft-            Haushalts- und sonstige Gebrauchsgüter, Medika-\nlichen Organisationen oder dergleichen an durch            mente (außer narkotischen), Bücher oder Material","278                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nfür Kultur- und Bildungszwecke von geringerem               6. Zündwaren. \\Verden sie in Postsendungen ein-\nWert enthalten und für den Empfänger selbst oder                geführt, so sind sie ohne Kennzeichnung dem\ndie zu seinem Haushalt gehörenden Personen be-                  Verzollungspostamt        zur  Verwendung    zu\nstimmt sind und von ihnen verbraucht oder ver-                  dienstlichen Zwecken ohne Abgabenerhebung\nwendet werden.                                                  gegen Quittung auszuhändigen. Bei Einfuhr\n(2) Unter Lebensmitteln sind alle Nahrungs- und             von Zündwaren im Frachtverkehr sind kleine\nGenußmittel des täglichen Bedarfs zu verstehen, so-             Menge'n vom Zollamt zur dienstlichen Ver-\nweit sie nicht in den folgenden Bestimmungen aus-               wendung zu übernehmen; größere Mengen\ndrücklich vom Geschenk- und Liebesgabenverkehr                  sind der zuständigen ZündwarenmonopoJ-\nausgenommen sind.                                              gesellschaft anzubieten; bei Ubernahrne sind\ndie Eingangsabgaben zu erheben.\n§ 4\n(1)   Die Untersuchung von Fleisch· in luftdicht-                                 § 7\nverschlossenen Büchsen und ähnlichen Gefäßen,              Ferner dürfen in Geschenk- und Liebesgaben-\nvon Würsten und sonstigen Gemengen aus zer-              sendungen nicht eingeführt werden:\nkleinertem Fleisch, die in Sendungen der in § 1\nAbs. 1 und 2 genannten Art eingehen, ist ent-                1. Kaffee; ausgenommen hiervon ist:\nsprechend der Verordnung des Reichsministers des                 a) in Geschenksendungen beigepackter Kaffee\nInnern über vorübergehende Einfuhrerleichterungen                    (roh und geröstet) bis zu einer monat-\nfür Fleisch und Fleischwaren vorn 4. September 1939                  lichen Höchstmenge von 0,5 kg (Eigen-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1617, Reichszollblatt S. 781) auf              gewicht) je Empfänger;\ndie Feststellung einer äußeren guten Beschaffenheit\nb) in Liebesgabensendungen als Beipackung\nzu beschränken.\nin im Ausland abgepackten Standard-\n(2) Zubereitetes Schweinefleisch in Sendungen                    paketen eingehender Kaffee (roh und ge-\nder in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Art, dessen Ge-                    röstet) bis zu einer Höchstmenge von\nsamtgewicht 5 kg nicht übersteigt, unterliegt nur                    0,5 kg {Eigengewicht) je Paket;\nder Untersuchung auf Trichinen (§ 7 Ziffer 1 b Aus-\nzu a und b: In Standardpaketen bis zu der\nführungsbestimmungen D über die Untersuchung\nzulässigen einfuhrfreien Höchst-\nund gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das\nmenge beigepackter Kaffee (roh\nZollin]and eingehenden Fleisches vom 1. November\nund geröstet) muß in verlöteten\n1940 - Reichsministerialbl. 1940 S. 289 und 492\noder sonst fest verschlossenen\nund 1941 S. 9 -).\nBehältnissen verpackt sein, die\n§ 5                                                in fest verbundener Form (ein-\ngeprägt oder aufgedruckt) in\nSendungen mit Obst {einschließlich frischer Kir-\ndeutscher und englischer Sprache\nschen), die als Geschenksendungen und Liebes-\ndie Aufschrift tragen:\ngabensendungen eingehen und im ·Einzelfall nicht\nmehr als 15 kg Obst enthalten, dürfen ohne Vor-                                ,,Abgabenfreie Geschenkpackung,\nlage eines Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses                                nicht zum Verkauf zugelassen,\nund ohne pflanzcnpolizeiliche Untersuchung ein-                               sondern nur zum eigenen Ver-\ngeführt werden.                                                               brauch bestimmt. Jede entgelt-\nliche Weitergabe ist strafbar.\"\n§ 6\n2.  Tee;\nIn Geschenk- und Liebcsgabensendungen dürfen\n3.  Spirituosen, Weine und Schaumweine;\nnicht eingeführt werden:\n4.  Hummer, Kaviar, Austern und Langusten;\n1. Tabak,    Tabakerzeugnisse    und   Zigaretten-\n5.  Edelmetalle und deren Legierungen sowie\npapier;\nGegenstände hieraus, wenn der Feininhalt\n2. Süßstoff;                                                 über zwanzig Gramm Platin oder über drei-\n3. Rauschgifte und schädliche Drogen;                        ßig Gramm Feingold oder der gestempelte\nFeingehalt über achthundertfünfunddreißig\n4. alle nach Teil I der Anleitung für die Zoll-             Tausendstel Silber beträgt; ausgenommen\nabfertigung einfuhrverbotenen Waren;                      sind Gegenstände, die für medizinische\nzu 1 bis 4: Werden solche Waren in Geschenk-                 Zwecke bestimmt sind;\nund Liebesgabensendungen bei der           6.   Edelsteine und Perlen;\nZollbeschau vorgefunden, so unter-\n7.   nicht gebrauchte Bekleidungsstücke aus oder\nliegen sie der Einziehung.\nin Verbindung mit Pelzwerk, wenn ihr Wert\n5. deutsche und ausländische Zahlungsmittel so-              achthundert Deutsche Mark übersteigt;\nwie sonstige Vermögenswerte (z. B. Wechsel,           8.  Teppiche und 'Fußbodenbelag, wenn ihr Wert\nWertpapiere und sonstige Urkunden über Ver-               achtzig Deutsche Mark für den Quadratmeter\nmögenswerte). Werden solche Zahlungsmittel                übersteigt;\noder Vermögenswerte in Geschenk- und Lie-\n9.  nicht gebrauchte Lederwaren aus Leder von\nbesga bensendungen eingeführt, so gilt für sie\nReptilien und nicht gebrauchte Schuhe aus\nGesetz Nr. 53 der Militärregierung (Neu-\nLeder von Reptilien;\nfassung) über Devisenbewirtschaftung und\nKontrolle des Güterverkehrs mit den dazu er-        10.   Radiogeräte;\nlassenen Durchführungsbestimmungen.                 11.   Fotoapparate,","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1951                         279\n12. Parfüme und kosmetische Mittel, wenn der              (3) Wer solche Waren entgeltlich an andere ab-\nWert eine Deutsche Mark für den Kubik-             gibt oder erwirbt, haftet, auch wenn er nicht\nzentimeter übersteigt;                             Abgabenschuldner ist, für die Eingangsabgaben (§\n13. nicht genannte Gegenstände, die im Bundes-\n112 der Abgabenordnung). Entgeltliche Abgabe ist\ngebiet einer Besteuerung besonderen Auf-           auch die .A:bgabe im Tauschwege.\nwandes unterliegen.                                   (4) Die gelegentliche unentgeltliche Weitergabe\nzu 1 bis 13: Werden solche Waren in Geschenk-          abgabenfrei gelassener Waren an Verwandte, nahe\nund Liebesgabensendungen entgegen        Bekannte oder Hilfsbedürftige ist erlaubt.\ndieser Bestimmung eingeführt oder\nübersteigt bei einer Sendung das                                   § 10\nGewicht des beigepackten Kaffees            (1) Alle Geschenk-. und Liebesgabensendungen\ndie für Kaffee zugelassene monat-        sind zollamtlich zu gestellen und von den Zollstellen\nliche Freigrenze, so sind die Ein-       zum Zollsicherungsverkehr abgabenfrei abzufertigen.\ngangsabgaben zu erheben.\n(2)· Der Zollsicherungsverkehr umfaßt die be-\n§ 8                           stimmungsgemäße Verteilung und Verwendung. Die\n§§ 101 bis 110 der Zollvormerkordnung finden keine\nIn Geschenk- und Liebesgabensendungen ein-             Anwendung. Die Uberwachung beschränkt sich auf\ngehende Waren werden nur unter folgenden Vor-            die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen.\naussetzungen von den Abgaben befreit:\n1. Die Waren müssen nach Art und Menge dem\nangemessenen Bedarf des Endempfängers und                              Dritter Abschnitt\nseiner Haushaltsangehörigen entsprechen;\nBesondere Bestimmungen\n2. bei folgenden Waren dürfen die Mengen je                       für Geschenksendungen\nEndempfänger im Monat folgende Höchst-                              nach§ 1 Absatz 1\nmengen nicht überschreiten:\na) bei Lebensrnitteln       15   kg (Reingewicht);                            § 11\nb) bei Kaffee, roh und                                  (1) Alle nicht unmittelbar im Postverkehr ein-\ngeröstet, soweit die                            gehenden Geschenksendungen sind grundsätzlich im\nEinfuhr gemäß § 7                               Zollanweisungsverfahren an die für den Endempfän-\nBuchstabe a zuge-                               ger zuständige Zollstelle zu überweisen.\nlassen ist               0,5 kg (Eigengewicht);     (2) Soweit solche Sendungen im Bundesgebiet zur\nc)  bei Kakaopulver          1   kg (Reingewicht);  \\Veiterbeförderung mit der Post aufgegeben werden,\nsind sie gemäß § 17 der Postzollordnung zu be-\nd) bei Schokolade            1   kg (Reingewicht);  handeln.\nzu b bis d: Diese Mengen sind in die unter a            (3) Den zum Liebesgabenverkehr zugelassenen\nfestgesetzte Höchstgewichtsbegren-     Wohlfahrtsorganisationen ist es jedoch gestattet, die\nzung einzurechnen.                    durch sie eingeführten Geschenksendungen (Stan-\nPakete, die ausschließlich Waren mit   dardpakete) unmittelbar an die Endempfänger aus-\nHöchstmengenbeschränkung enthal-       zuhändigen, Sie sind in diesen Fällen für die Ein-\nten, sind nicht zulässig. Die gesam-  haltung der festgesetzten monatlichen abgabenfreien\nten Mengen solcher Waren dürfen       Höchstmengen verantwortlich. Für die \\Veiterleitung\nwertmäßig nicht , mehr als zwei       von Sammelsendungen solcher Pakete an Verteiler-\nDrittel des ganzen Paketinhalts be-   stellen des einführenden Verbandes gilt § 18 ent-\ntragen, wobei die Auslandspreise      sprechend.\nzugrunde zu legen sind.                   (4) Die Auslieferung von Geschenkpaketen gegen\nGutscheine ist nicht zulässig.\n§ 9\n(1) Geschenksendungen und Liebesgabensendun-\ngen bleiben nach den Bestimmungen dieser Verord-                                   § 12\nnung unter der Bedingung, daß sie bestimmungs-               (1) Bei der Abfertigung zum Zollsicherungsver-\ngemäß verteilt und verwendet und die Uber-               kehr sind zur Verhütung unerlaubter Einfuhren und\nwachungsbestimmungen eingehalten werden, von             im Interesse der Sicherung des Abgabenaufkommens\nden Eingangsabgaben befreit.                             die Sendungen in möglichst großem Umfang der\n(2) Die Abgabenschuld entsteht bedingt mit der         inneren Zollbeschau zu unterziehen.\nAbfertigung zum Zollsicherungsverkehr. Sie geht              (2) Die Empfänger der Geschenksendungen sind\nbei Liebesgabensendungen mit der bestimmungs-            auf die Bedingungen, unter denen ihnen die Ab-\ngemäßen Weitergabe an den nächsten Empfänger             gabenbefreiung zugestandel). worden ist, durch\nüber. § 45 Abs. 5 des Zollgesetzes findet Anwendung.     mündliche Mitteilung an die Abholer und durch\nDie Abgabenschuld fällt weg, wenn die Waren              Anbringung von amtlichen Beklebezetteln {Anlage\nbestimmungsgemäß verwendet worden sind. Sie              B) auf den Sendungen hinzuweisen. Außerdem sind\nwird unbedingt, wenn die Waren bestimmungs-              die Bedingungen durch Aushang in den Abferti-\nwidrig verwendet oder die Uberwachungsbestim-            gungsräumen, durch die Presse oder in sonst ge-\nmungen nicht eingehalten werden.                         eigneter Weise bekanntzumachen.","280                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 13                                von der abgabenfreien Einfuhr von Geschenk-\n(1) Ubersteigt bei Geschenksendungen der Inhalt           sendungen für begrenzte oder unbegrenzte Zeit\neiner Sendung im ganzen oder mit einer der in ihr            ausgeschlossen werden.\nenthaltenen Warengattung das festgesetzte Höchst-                                § 15\ngewicht oder den Bedarf des Empfängers und der\nzu seinem Haushalt gehörenden Personen in einem           Geschenkpakete im Sinne dieser Verordnung\nnicht als unerheblich anzusehenden Umfang oder         dürfen nicht als Reisegepäck eingeführt werden.\nist nach der Häufigkeit der für den gleichen Emp-      Jedoch dürfen Personen, die durch Wohlfahrtsorga-\nfänger eingehenden Sendungen anzunehmen, daß           nisationen oder den öffentlichen Gesundheitsdienst\nder Bedarf des Empfängers und seiner Haushalts-        vorübergehend zur Kur oder zu Erholungszwecken\nangehörigen überschritten wird, so ist die Abgaben-    in das Ausland geschickt werden, Geschenke, die\nbefreiung insoweit abzulehnen und die Mehrmenge        ihnen anläßlich dieses Aufenthaltes für ihren per-\nzu verzollen und gegebenenfalls zu versteuern. Eine    sönlichen Gebrauch oder Verbrauch oder zur Mit-\nEinfuhrbGwilligung ist für diese Mehrmenge nicht       nahme an nahe Angehörige gemacht werden, unter\nerforderlich.                                          den Bedingungen dieser Verordnung abgabenfrei\neinführen.\n(2) Die Mehrmengen sind zo11- und umsatzaus-\ngleichsteuerfrei zu lassen, wenn sie vom Empfänger                        Vierter Abschnitt\neiner inländischen Wohlfahrtsorganisation zur Ver-\nfügung gestellt werden. Verbrauchsteuerpflichtige               Besondere Bestimmungen\nWaren unterliegen der Versteuerung.                            für Liebesgabensendungen\nnach§ 1 Absatz 2\n(3) Lehnt der Empfänger die Zahlung der Abgaben\nab, so ist ihm die Rücksendung auch nur des                                      § 16\nabgabenpflichtigen Teils der Sendung an den aus-\nländischen Absender zu gestatten.                         (1) Die abgabenfreie Einfuhr von Liebesgaben-\nsendungen durch anerkannte Wohlfahrtsorganisa-\n(4) Der Empfänger kann auf sein Eigentum an         tionen und karitative Anstalten ist von einer Zu-\nder abgabenpflichtigen Mehrmenge nach Maßgabe          lassung zum Liebesgabenverkehr abhängig, die der\ndes § 73 des Zollgesetzes verzichten.                  Bundesminister der Finanzen im Benehmen ·mit dem\n(5) Wird eine Rücksendung an den Absender           Bundesminister des Innern erteilt.\nnicht beantragt, ist eine Rücksendung nicht möglich       (2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen wer-\noder macht der Empfänger von der Möglichkeit           den, wenn\neines Verzichts keinen Gebrauch, so ist die abgaben-          1. der zugelassene Verband oder die zugelas-\npflichtige Mehrmenge zur Sicherung der Eingangs-                 sene Anstalt dies beantragen oder\nabgaben zu beschlagnahmen (§ 121 der Abgaben-                 2. der zugelassene Verband oder die zugelas-\nordnung). Dem Empfänger ist zu eröffnen, daß die                 sene Anstalt sich grobe Verstöße gegen die\nbeschlagnahmte Ware verwertet werden wird (§ 381                 Bestimmungen dieser Verordnung haben\nder Abgabenordnung), um die auf der Ware ruhende                 zuschulden kommen lassen.\nAbgabenschnld zu decken, und daß ein etwa erziel-\n(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Liebesgaben-\nter Mehrerlös an ihn ausgezahlt werden wird.\nverkehr ist eine von dem antragstellenden Verband\n(6) Wenn in einer an sich abgabenfrei zu belassen--  oder der Anstalt unterzeichnete Erklärung nach\nden Sendung Waren eingehen, die nicht unter die        Anlage A beizufügen, in der dieser oder diese sich\nAbgabenbefreiung fallen, so sind sie zu verzollen      verpflichtet,\nund gegebenenfalls zu versteuern, wenn sie als nur            1. nur aus unentgeltlichen Spenden stam-\nbeigepackt cnzusehen sind und der Verdacht einer                 mende Liebesgaben einzuführen,\nUmgehung eines Einfuhrverbotes nicht besteht. Eine\n2. die eingeführten Liebesgaben nur unent-\nEinfuhrbewilligung ist in diesen Fällen nicht er-\ngeltlich an Unbemittelte und Bedürftige zu\nforderlich. Besteht der Verdacht der Umgehung\nverteilen und bei der Verteilung darüber\neines Einfuhrverbotes, so unterliegen diese Waren\nzu wachen, daß hinsichtlich der Art und\nder Beschlagnahme und gegebenenfalls der Ein~\nMenge der Waren der Bedarf des einzel-\nziehung.\nnen Endempfängers und seiner Haushalts-\n§ 14                                    angehörigen entsprechend den Bestimmun-\nUm Mißbräuchen entgegenzutreten, können fol-                  gen dieser Verordnung nicht überschritten\ngende Maßnahmen getroffen werden:                                wird.\n1. Es kann von dem Empfänger eine schriftliche             3. seine Standardpaketprogramme für das\nErklärung verlangt werden, daß der Inhalt der              Bundesgebiet durch den Bundesminister der\nSendung für seinen persönlichen Gebrauch oder              Finanzen genehmigen zu lassen,\nVerbrauch oder den seiner Haushaltsangehöri-            4. zur Verteilung kommende Pakete mit amt-\ngen bestimmt ist und nicht verkauft werden                 lichen Beklebezetteln nach Anlage B zu\nwird; im Verdachtsfalle kann der Empfänger                 versehen,\naufgefordert werden darzu-Iegen, daß er den             5. eine Verteilerkartei zu führen, aus der die\nInhalt der Sendung ohne Gegenleistung in                   Verteilung jeder Liebesgabensendung bis\nGeld, Waren oder Dienstleistungen erhalten                 zu den Endempfängern ersichtlich ist,\nhat;                                                    6. den Beamten der Zollverwaltung di0. Ver-\n2. bei erwiesenen Unregelmäßigkeiten kann der                  teilungsunterlagen jederzeit zur Eü;sicht\nEmpfänger neben einer etwaigen Bestrafung                  und Uberprüfung zur Verfügung zu stellen","Nr. 19   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1951                        281\nund gcforderlc Auskünfte über die Vertei-         (2) Die zur Verteilung kommenden abgepackten\nlung der Liebesgaben zu erteilen und            Pakete sind von den Verteilerstellen mit amtlichen\nBeklebezetteln (Anlage B) zu versehen.\n7. Angestellte, die des Mißbrauchs des Liebes-\ngabenverkehrs überführt worden sind, von\nder weiteren Tätigkeit bei der Verteilung                               § 20\nvon Liebesgaben auf Verlangen der Zoll-           {1) Die anerkannten zum Liebesgabenverkehr zu-\nbehörde auszuschließen.                        gelassenen Wohlfahrtsverbände und karitativen\n(4) Bedient sich der zum Liebesgabenverkehr zu-       Anstalten können Rohstoffe zur Verarbeitung\ngelassene anerkannte Wohlfahrtsverband anderer           abgabenfrei einführen, wenn diese Rohstoffe aus\nVerbände als Verteilungsorganisationen, so müssen        freiwilligen Sammlungen im Ausland herrühren,\nauch diese zum Liebesgabenverkehr zugelassen             z. B. Kopra, Sonnenblumenkerne, Walöl, Kokosöl\nsein und die im Absatz 3 geforderte Erklärung            und dergleichen zur Verarbeitung zu Margarine,\nabgeben.                                                  Weizen und Sojabohnen zur Verarbeitung zu\nNährmitteln, Wolle und Baumwolle zur Herstellung\n(5) Organe der öHentlichen Verwaltung bedürfen         von Bekleidungs- und Wäschestücken und der-\nfür die abgabenfreie Einfuhr der für sie eingehen-       gleichen.\nden und durch sie zur Verteilung kommenden\nLiebesgabensendungen keiner Zulassung gemäß                 (2) Die Verarbeitung solcher Waren hat im Zoll-\nAbsatz 1. Sie haben abm die den anerkannten               veredelungsverkehr zu geschehen. Zuständig für die\nWohlfahrtsverbänden und karitativen Anstalten            Bewilligung solcher Veredelungsverkehre sin9- die\nnach AIJsc-Jtz 3 aufzuerlegenden Verpflichtungen zu       Oberfinanzdirektionen (§ 24 der Zollvormerkord-\nübernehmen.                                               nung). Eine Prüfung der allgemeinen wirtschaft-\nlichen Voraussetzungen ist nicht erforderlich. Nach\n§ 17                         der Veredelung sind die hergestellten Erzeugnisse\nzur Abfertigung zum ZoÜsicherungsverkehr wieder\n(1) Liebesgabensendun~Jen, die nicht in Form von       zu gestellen.\nEinzelpaketen einvehen, unterliegen bei der Einfuhr\nkeinen Beschränkungen hin\"sichtlich der Menge. Für          (3) Für die Verteilung der gefertigten Erzeugnisse\ndie G::ittung cler Wclrnn gellen die ßeschränkungen      an die angeschlossenen Unterstellen und Anstalten\nd(~r §§ 3, 6 und 7. Auch §§ 1 und 5 sind zu beachten.    sowie Einzele'rnpfänger gelten die entsprechenden\nBestimmungen dieser Verordnung. Die Fracht- und\n(2) Pür ab~Jepacklc Li(:besgabensendungen gelten      Selbstkosten für die Verarbeitung dürfen von an-\nfür die Verteilung an die Unclcrnpfänger die in dem       geschlossenen UnterstelJen und Anstalten anteil-\n§ 8 festgesetzten Bedingungen, Gewichts- und              mäßig erhoben werden. Vom Endempfänger darf\nGa ttungsbegrenz u n~.J en.                              kein Betrag für Fertigungskosten erhoben werden.\n§ 18\n§ 21\n(1) Die Weiterleitung von abgepackten oder un-           Den zugelassenen Wohlfahrtsverbänden und kari-\nverpackten Licbcsgabcnsendungen durch den ein-           tativen Anstalten ist es gestattet, zum Umpacken\nführenden zum Liebcsgabcnverkehr zugelassenen            und Weiterleiten der Liebesgabensendungen die\nWohlfahrtsverband von der Eingangszollstelle an          Dienste deutscher Speditions- und Geschäftsfirmen\nseine ang(~schlossenen Unterstellen und Verteiler-        im Wege eines normalen innerdeutschen Geschäfts-\norganisationen im Bundesgebiet ist. nur mit Aus-         vorgangs in Anspruch zu nehmen. Der Auftrag zum\nstellung von Lieferscheinen zulässig, die Absender,      Umpacken und \\Veiterleiten darf nur an Firmen\nEmpfänger und genaue Bezeichnung der Waren               erteilt werden, die als zuverlässig und leistungs-\nsowie die Unterschrift des einführenden Verbandes        fähig bekannt sind. Die Firmen haben bei den Zoll-\nenthalten müssen. Für jeden Empfänger ist ein            allträgen das Auftragsverhältnis klar ersichtlich zu\ngetrennter Lief erschein erford er lieh.                  machen.\n(2) Die in dreifacher Ausfertigung auszustellen-\nFünfter Abschnitt\nden Lieferscheine sind vor Abgang der Sendung\nder zuständigen Eingangszollstelle zur Abstempe-                  Besondere Bestimmungen\nlung vorzulegen. Eine Ausfertigung des Liefer-                             für Spenden\nscheins verbleibt bei der Eingangszollstelle, die\nzweite ist der für den Empfangsort zuständigen                                    § 22\nZollstelle mit der Post zu übersenden, während die          Für Spenden im Sinne dieser Verordnung sind\ndritte der Sendung beizugeben und von dem Emp-            Einfuhrbewilligungen zu fordern.\nfänger der für den Empfangsort zuständigen Zoll-\nstelle vorzulegen ist. D.icse Zollstelle bestätigt nach                           § 23\nPrüfung den Eingang der Sendung auf den beiden\n(1) Spenden unterliegen den Eingangsabgaben.\nLieferscheinen und sendet die zweite Ausfertigung\nder Eingangszollstelle zurück.                              (2) Die Oberfinanzdirektion kann bei Vorliegen\nausreichender Billigkeitsgründe auf Antrag für\n§ 19                          Spenden, nicht jedoch für die in § 6 Ziff. 1 und § 7\ngenannten Waren, Erlaß der Eingangsabgaben nach\n(1) Liebesgabensendungen sind bei der Zollabfer-       § 131 der Abgabenordnung bewilligen, sofern die\ntigung nur sticb'.probenweise der inneren Zollbeschau     Spenden unentgeltlich ihrer Zweckbestimmung zu-\nzu unterziehen.                                           geführt werden.","282                                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nSchlußbestimmungen                                                                    (2) Im übrigen werden sämtliche erlassenen Be-\nstimmungen, die sich auf die Zollbehandlung von\n§ 24\nGeschenksendungen und Liebesgabensendungen be-\n(1) Soweit der § 132 der Allgemeinen Zollordnung                                                              ziehen und den Bestimmungen dieser Verordnung\nden Bestimmungen dieser Verordnung entgegen-                                                                     entgegenstehen, hierdurch aufgehoben.\nsteht. wird er für die Dauer der Gültigkeit dieser                                                                  (3) Die Verordnung tritt einen Monat nach ihrer\nVerordnung außer Kraft gesetzt.                                                                                  Verkündung in Kraft.\nBonn, den 25. Januar 1951.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nAnlage A                                                                                                         5. eine Verteilerkartei zu führen, aus der die Ver-\n(§ 16 Abs. 3)                                                                                                        teilung jeder Liebesgabensendung bis zu den\nEndempfängern ersichtlich ist;\nVerpflichtungserklärung.\n6. den Beamten der Zollverwaltung die Verteiler-\nDer I Die unterzeichnete, im Bundesgebiet                                                                 im      kartei jederzeit zur Einsicht und Oberprüfung zur\nLande ................................................................................................ - tätige,     Verfügung zu stellen und geforderte Auskünfte\nanerkannte Wohlfahrtsverband / karitative Anstalt                                                                    über die Verteilung der Liebesgaben zu erteilen;\n{Name der anerkannten Wohlfahrtsorganisation/karitativen Anstalt)                                               7. Angestellte, die des Mißbrauchs des Liebesgaben-\nverpflichtet sich dem Bundesminister der Finanzen                                                                    verkehrs überführt sind, von der weiteren Tätig-\ngegenüber:                                                                                                           keit bei der Verteilung von Liebesgaben auf\n1. nur aus unentgeltlichen                                              Spenden                      stammende       Verlangen der Zollbehörden auszuschließen.\nLiebesgaben einzuführen;\n2. die eingeführten Liebesgaben nur unentgeltlich\n(Un tersduift)\nan unbemittelte und bedürftige Empfänger zu\nverteilen und bei der Verteilung darüber zu\nwachen, daß hinsichtlich der Art und Menge der                                                               Anlage B\nWaren der Bedarf des einzelnen Endempfängers\nund seiner Haushaltsangehörigen entsprechend                                                                 (§ 12 Abs. 2 und § 19 Abs. 2)\nden Bestimmungen der Verordnung über die Zoll-                                                               1. Wortlaut der Beklebezettel:\nbehandlung von Geschenksendungen und Liebes-\ngabensendungen aus dem Ausland vorn 25. Januar                                                                   Nur für den persönlichen Bedarf des Empfängers\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 277) nicht überschritten                                                              und seiner Haushaltsangehörigen bestimmt. Jede\nwird;                                                                                                            entgeltliche ~eitergabe und jeder Tausch sind\nstrafbar und ziehen Erhebung der Abgaben nach\n3. seine Standardpaketprogramme für das Bundes-                                                                      sich.\ngebiet durch den Bundesminister der Finanzen\nHauptzollamt\ngenehmigen zu lassen;\n4. zur- Verteilung kommende Pakete mit amtlichen                                                                 2. Mindestgröße der Beklebezettel: 52X74 mm\nBeklebezetteln zu versehen;                                                                                  3. Papierfarbe: grün.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II - . Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel-\njährlich tür Teil 1 = DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag\nctes „Bundesanzeiger• in. Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages\nauf Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,\nBonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}