{"id":"bgbl1-1951-19-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":19,"date":"1951-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/19#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_19.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz)","law_date":"1951-04-25T00:00:00Z","page":272,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["272                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch\n(Vieh- und Fleischgesetz).\nVom 25. April 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            Zuchtviehmärkten und über den Verkehr auf\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     solchen Märkten erlassen. Zuchtviehversteigerungen,\nZuchtviehmärkte und Zuchtviehausstellungen staat-\nErster Teil                          lich anerkannter Züchtervereinigungen werden hier-\nvon nicht berührt.\nAllgemeine Bestimmungt.n\n§ 1\n'Zweiter Teil\nBegriffsbestimmungen\nfür Vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse                  Bestimmungen über Groß-\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                   und Schlachtviehmärkte\nVieh: Rinder, Kälber, Schweine und Schafe,                                          § 6\nFleisch: Teile dieser Tiere, sofern sie sich zum                          Markttage, Marktzeiten\nGenuß für Menschen eignen,\nSchlachtvieh darf auf Großmärkten und Schlacht-\nFleischerzeugnisse: Fleisch in be- oder verarbeite-        viehmärkten nur an den festgesetzten Markttagen\ntem    Zustande     (einschließlich   Konserven)    und zu den festgesetzten Marktzeiten gehandelt\n- auch unter Zusatz anderer Lebensmittel -          werden. Die Obersten Landesbehörden setzen nach\nsowie Schlachtfette.                                Anhörung der Gemeindeverwaltung des Marktortes\n§ 2                             die Markttage fest. Die Gemeindeverwaltung des\nMarktortes bestimmt im Einvernehmen mit der\nVersorgungsplan                        Obersten Landesbehörde die Marktzeiten und Auf-\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft         triebsschlußzeiten für die einzelnen Markttage.\nund Forsten (Bundesminister) stellt im Benehmen\nmit den Obersten Landesbehörden für Ernährung,                                      § 7\nLandwirtschaft und Forsten (Oberste Landesbehör-                               Marktgebiet\nden) für jedes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni)\nim Rahmen eines Versorgungsplanes fest, welche                (1) Marktgebiet ist der Bezirk der Gemeinde, in\nMengen Vieh und Fleisch aus der inländischen Er-           der der Großmarkt oder Schlachtviehmarkt liegt.\nzeugung zur Verfügung stehen und aus der Einfuhr          Die Obersten Landesbehörden können Teile der\nzur Deckung des Bedarfs notwendig sind.                   Gemeinde vom Marktgebiet ausnehmen oder an-\ngrenzende Gemeindegebiete oder Teile davon als\n§ 3                             zum Marktgebiet gehörig erklären.\nGroßmärkte, Schlachtviehmärkte                    (2) Schlachtvieh darf innerhalb eines Markt-\ngebietes nur auf dem Großmarkt oder Schlachtvieh-\n(1) Schlachtviehgroßmärkte (Großmärkte) im Sinne\nmarkt gehandelt werden. Landwirtschaftliche Be-\ndieses Gesetzes sind Märkte, die regelmäßig mit\ntriebe, die im Marktgebiet liegen, können eigenes\nSchlachtvieh zur Versorgung von Großverbrauchs-\nSchlachtvieh auch aus dem Marktgebiet hinaus ver-\nplätzen beschickt werden oder die eine besondere\nkaufen.\nBedeutung für den Absatz von Schlachtvieh haben.\n§ 8\n(2) Schlachtviehmärkte im Sinne dieses Gesetzes\nsind Märkte, die regelmäßig mit Schlachtvieh zur                 Lebendgewichtsha~del, amtliche Verwiegung\nVersorgung von Verbrauchsplätzen mittlerer Be-                (1) Schlachtvieh darf auf Großmärkten und\ndeutung beschickt werden oder die zur Erleichterung        Schlachtviehmärkten nur nach Lebendgewicht ge-\ndes Absatzes von Schlachtvieh eingerichtet sind.           handelt werden.\n§ 4                                (2) Das Lebendgewicht ist unmittelbar nach dem\nVerkauf auf den amtlichen Waagen festzustellen.\nBekanntgabe der Groß- und Schlachtviehmärkte\n(1) Der Bundesminister bestimmt im Einver-                                        § g\nnehmen mit den Obersten Landesbehörden, welche             Agenturen, Verbot der Eigengeschäfte für Agenturen\nSchlc1chtviehmärk te als Großmärkte im Sinne dieses\nGesetzes gelten und gibt diese im Bundesanzeiger               (1) Die Obersten Landesbehörden können an-\nbekannt.                                                   ordnen, daß auf Großmärkten und Schlachtvieh-\nmärkten Schlachtvieh nur durch Agenturen (Agen-\n(2) Die Oberst(m Lmdesbehörden bestimmen, an\nten und landwirtschaftliche Viehverkaufsstellen der\nwelchen Orten Schlac:htviehrnörkte errichtet werden\nViehverwertungsgenossenschaften) verkauft werden\nund geben diese im Bundesanzeiger bekannt.\ndarf und Vorschriften über die Sicherheitsleistung\n§ 5                             der Agenturen erlassen.\n(2) Agenturen für Schlachtvieh dürfen auf Groß-\nNutz- und Zuchtviehmärkte\nmärkten und Schlachtviehmärkten, auf denen· sie\nDie Obersten Landesbehörden können Vor-                 tätig sind, weder Verkäufe noch Käufe auf eigene\nschrilten über die Anerkennung von Nutz- und               Rechnung abschließen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1951                            273\n§ 10                                                       § 14\nMarktschlußschein,                                            Fleischmärkte\nVerkaufsabrechnung auf Großmärkten               Die Obersten Landesbehörden können in Gemein- ·\n(1} Die Verkäufer von Schlachtvieh und die           den mit Großmärkten nach Anhörung der Gemeinde-\nAgenturen haben auf den Großmärkten über jeden          verwaltung des Marktortes den Großhandel mit\nVerkauf einen Marktschlußschein auszustellen. Der       Fleisch auf besonderen Fleischmärkten regeln.\nMarktschlußschein muß Angaben über Verkäufer\nund Käufer, Art, Gattung, Gewicht und Preis je                                       § 15\n50 kg Lcbendgcw icht des Schlachttieres enthalten.                      Ausdehnung von Vorschriften\nDie Obersten Landesbehörden können nach An-                                auf Schlachtviehmärkte\nhörung der Gemeindeverwaltung des Marktortes\nDie Obersten Landesbehörden können anordnen,\nweitere Vorschriften über die Ausstellung, Form\ndaß die Vorschriften über Marktschlußscheine, Ver-\nund den Inhalt des Marktschlußscheines sowie über\ndie Anzahl der Ausfcrligungen und deren Verbleib        kaufsabrechnungen (§ 10), Verbot des Scheinauf-\ntriebs, Vorzeichnens .md Zurückstellens (§ 11),\nerlassen.\nZahlungsbedingungen (§ 12) und amtliche Notierung\n(2} Die Agenturen auf Großmärkten haben dem          (§ 13) auf Schlachtviehmärkte Anwendung finden.\nVerkäufer eine Verkaufsabrechnung auszustellen.\nDie Obersten Landesbehörden können Vorschriften\nüber den Inhalt der Verkaufsabrechnungen erlassen.                              Dritter Teil\nEinfuhr- und Vorratsstelle\n§ 11                             für Schlachtvieh, Fleisch und\nFleischerzeugnisse\nVerbot des Scheinauftriebes,\n§ 16\nVorzeichnens und Zurückstellens auf Großmärkten\nErrichtung und Organe\n(1} Auf Großmärkten darf Vieh nur zum Zwecke\ndes Verkaufs aufgetrieben werden.                          (1) Es wird eine Einfuhr- und Vorratsstelle für\nSchlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse (Ein-\n(2} Die auf Großmärkten zum Verkauf gestellten       fuhr- und Vorratsstelle) als Anstalt des öffentlichen\nSchlachttiere dürfen, solange sie nicht verkauft sind\nRechts errichtet.\nund für sie kein Marktschlußschein (§ 10 Abs. 1)\nausgestellt ist, nicht mit besonderen Käuferzeichen        (2)  Die    Organe    der  Einfuhr- und  Vorratsstelle\nversehen oder für bestimmte Käufer von den übrigen      sind:\nzum Verkauf gestellten Tieren abgetrennt werden.                1. der Vorstand,\n2. der Verwaltungsrat.\n§ 12                             (3) Der Vorstand vertritt die Einfuhr- und Vor-\nratsstelle gerichtlich und außergerichtlich.\nZahlungsbedingungen auf Großmärkten\n(4) Der Verwaltungsrat besteht aus:\n(1) Die Käufer von Schlachtvieh auf Großmärkten             1. zwei Vertretern des Bundesministers als\nhaben den Kaufpreis grundsätzlich an dem Tage,                       Vorsitzenden und stellvertretenden Vor-\nan dem sie das Vieh gekauft haben, zu bezahkP-.                      sitzenden,\n(2) Die Agenturen auf Großmärkten sind ver-                 2. je einem Vertreter des Bundesministers\npflichtet, den erzielten Erlös abzüglich der Provision               der Finanzen und des Bundesministers für\nund der zulässigen Abzüge spätestens drei Tage                       Wirtschaft,\nnach dem Verkauf an den Verkäufer abzuführen.                   3.., vier Vertreter,n der Obersten Landesbehör-\nden, die der Bundesrat bestimmt,\n§ 13                                 4. folgend~n Vertretern der beteiligten Wirt-\nAmtliche Notierung                                schaftskreise:\nvon Schlachtviehpreisen auf Großmärkten                          vier Vertreterp der Landwirtschaft,\neinem Vertreter des lmp9rthandels,\n(1) Auf Großmärkten sind die beim Verkauf von\nSchlachtvieh erzielten Preise nach Handelsklassen                        einem  Vertreter  des Viehhandels,\nzu notieren. Diese Notierung erfolgt anhand der                          einem Vertreter der Viehverwertungs-\nMarktschlußscheine des Gesamtauftriebes durch eine.                      genossenschaften,\nNotierungskommission, deren Zusammensetzung                              drei Vertretern der fleischbe- und ver-\nund Leitung die Obersten Landesbehörden regeln.                          arbeitenden Betriebe,\n(2) Das Ergebnis ist als „Amtliche Preisnotierung                    einem Vertreter des Ei11:zelhandels,\ndes Schlachtviehgroßmarktes ... \" festzuhalten und                       einem Vertreter der Verbrauchergenos-\numgehend zu veröffentlichen.                                            senschaften,\n(3} Der Bundesminister trifft im Einvernehmen                        vier Vertretern der Verbraucher.\nmit den Obersten Landesbehörden nähere Bestim- Dem Verwaltungsrat steht die Beschlußfassung in\nmungen über die Handelsklassen für Schlachtvieh          allen grundsätzlichen Fragen zu, die zum Aufgaben-\nund über das Verfahren der Einreihung in die             gebiet der Einfuhr- und Vorratsstelle gehören. Er\nHandelsklassen und der Notierung der Preise für          hat die gefaßten Beschlüsse dem Bundesminister zur\nSchlachtvieh.                                           Genehmigung vorzulegen. Er beaufsichtigt den Vor-","274                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nstand. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Tätig-     stimmung kann auch allgemein oder befristet erteilt\nkeit der Einfuhr- und Vorratsstelle periodisch zu      werden.\nüberwachen; er kann sieb dabei einer Treuhand-            (7) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen\nstelle bedienen.                                       und technischen Aufgaben soll sich die Einfuhr- und\n(5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht dem   Vorratsstelle der Einrichtungen der Wirtschaft be-\nBundesminister. Dieser kann ihr Weisungen erteilen.    dienen.\n(6) Der Bundesminister regelt den Aufbau der\n§ 18\nEinfuhr- und Vorratsstelle sowie die Bildung und\nZuständigkeit ihrer Organe im einzelnen.                             Zoll- und Grenzabfertigung\n§ 17\n(1) Die Zollstellen fertigen Schlachtvieh, Fleisch\nund Fleischerzeugnisse nur ab, wenn der Einführer\nAufgaben der Einfuhr- und Vorratsstelle         einen Dbernahmevertrag der Einfuhr- und Vorrats-\n(1) Wer aus dem Ausland Schlachtvieh, Fleisch.      stelle oder ihre Zustimmungserklärung vorlegt, daß\noder Fleischerzeugnisse einführt oder aus sonstigen    er das Schlachtvieh, Fleisch und die Fleischerzeug-\nGebieten in das Bundesgebiet verbringt (Einführer),    nisse selbst in den Verkehr bringen, verarbeiten\nhat es spätestens bei der Zoll- oder Grenzabferti-     oder sonst verwerten darf.\ngung der Einfuhr- und Vorratsstelle zum Kauf an-          (2) Sie haben die Einfuhr von Schlachtvieh,\nzubieten.                                              Fleisch und Fleischerzeugnissen nach näherer Be-\n(2) Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer     stimmung des Bundesministers der Finanzen unter\nüber das Schlachtvieh, das Fleisch und die Fleisch-    Angabe des Namens des Einführers und der Art,\nerzeugnisse nach ihrer Verbringung in das Bundes-      der Menge und der Herkunft des Schlachtviehs,\ngebiet im eigenen oder fremden Namen und für           Fleisches oder der Fleischerzeugnisse der Einfuhr-\neigene oder fremde Rechnung zu verfügen berech-        und Vorratsstelle unmittelbar anzuzeigen.\ntigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte\nnicht im Bundesgebiet, so tritt an seine Stelle der\nEmpfänger im Bundesgebiet.                                                  Vierter Teil\n(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle ist zur Uber-           Besondere Bestimmungen\nnahme des ihr angebotenen Schlachtviehs, Fleisches\nund der ihr angebotenen Fleischerzeugnisse be-                                  § 19\nrechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Macht sie von     Marktverbände in den Ländern und an den Märkten\ndem Dbernahmerecht keinen Gebrauch, so dürfen\nSchlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse im           (1) Marktverbände, die sich in den Ländern aus\nBundesgebiet weder in den Verkehr gebracht noch        den berufsständischen Organisationen der Vieh-\nverarbeitet oder sonst verwertet werden. Die Ein-      und Fleischwirtschaft gebildet haben und zu deren\nfuhr- und Vorratsstelle kann den Einführer bei der     satzungsmäßigen Aufgaben\nUbernahme verpflichten, Schlachtvieh, Fleisch und\nFleischerzeugnisse gleichzeitig zu dem Marktpreis,            1. eine Marktbeobachtung und Marktbericht-\nerstattung und              ,\nder vom Bundesminister im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft festgestellt wird,              2. die Förderung des Ausgleichs des Vieh-\nzurückzukaufen, Die Dbernahme und die Abgabe                     angebotes und des Fleischbedarfs durch\ndurch die Einfuhr- und Vorratsstelle sind von der                Unterrichtung der berufsständischen Orga-\nUmsatzsteuer befreit.                                            nisationen gehören,\n(4) Die Einfuhr- und Vorratsstelle kann bei der     können von den Obersten Landesbehörclen aner-\nDurchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und 3         kannt werden. Sie sollen, wenn sie an\"erkannt sind,\nAuflagen erteilen; sie kann dabei insbesondere Be-     zur technischen Durchführung der Einreihung des\nstimmungen über den Zeitpunkt der Weiterliefe-         Schlachtviehs in Handelsklassen und der Preisnotie-\nrung, über die gebietliche Verteilung und über den     rung sowie deren Auswertung herangezogen wer-\nVerwendungszweck treffen.                              den. Die Obersten Landesbehörden können die\nMarktverbände bei der technischen Durchführung\n(5) Der Bundesminister kann die Einfuhr- und        weiterer Aufgaben nicht hoheitlicher Art beteiligen.\nVorratsstelle beauftragen, je nach Marktlage unter\nVerwenpung der im Haushalt bereitgestellten               (2) Marktverbände, die sich für einzelne Groß-\nMittel eine Vorratshaltung in Fleisch und Fleisch-     märkte und Schlachtviehmärkte gebildet haben,\nerzeugnissen durchzuführen. vVird ein solcher Auf-     sollen gehört werden vor der\ntrag erteilt, so kann sie Schlachtvieh, Fleisch und           1. Festsetzung von Markttagen und Markt-\nFleischerzeugnisse erwerben und diejenigen Men-                  zeiten (§ 6),\ngen an Fleisch und Fleischerzeugnissen einlagern,\n2. Einführung des ausschließlichen Verkaufs\ndie erforderlich sind, um eine gleichmäßige Ver-\nsorgung zu gewährleisten und Marktschwankungen                   von Schlachtvieh durch Agenturen (§ 9\nnach Möglichkeit auszugleichen.                                  Abs. 1),\n(6) Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse           3. Ausdehnung der in § 15 genannten Maß-\ndürfen nur mit Zustimmung der Einfuhr- und Vor-                  nahmen auf Schlachtviehmärkte.\nratsste:,e nach Genehmigung durch den Bundes-             (3) Eine Anerkennung als Marktverband und die\nminister ausgeführt oder in sonstige Gebiete außer-    Heranziehung und Beteiligung gemäß Absatz 1 und\nhalb des Bundesgebietes verbracht werden. Die Zu-      2 können nur erfolgen, wenn der Marktverband","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1951                          275\nfolgende Voraussetzungen erfüllt und sich hinsicht-       sind verpflichtet, den Versand von Vieh, Fleisch und\nlich der von ihm durchzuführenden Aufgaben der            Fleischerzeugnissen über die Grenzen eines Landes\nAufsicht der Obersten Landesbehörden unterstellt.         hinaus der für ihren Betriebssitz zuständigen Ober-\n1. Es müssen in ihnen die berufsständischen       sten Landesbehörde nachträglich zu melden. Den\nOrganisationen der Landwirtschaft, des         Obersten Landesbehörden obliegt die Durchführung\nVi<~hhandels, der Viehverwertungsgenos-        und Dberwachung der Meldungen nach den vom\nsenschaften,    der    Großschlächter,   des   Bundesminister aufgestellten Richtlinien.\nFleischerhandwerks und der Fleischwaren-          (2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-\nindustrie vertreten sein, sofern sie die Be-   nung bestimmen, daß Viehhandelsbetriebe, fleisch-\nteiligung wünschen;                            be- und verarbeitende Betriebe und Betriebe, die\n2. den Verbrauchern muß in der Satzung eitle      mit Fleisch und Fleischerzeugnissen handeln oder\nangemessene Vertretung in den Organen          F]eisch und Fleischerzeugnisse lagern, den Erwerb,\ndes Marktverbandes gesichert sein;             den Absatz und die Verwertung von Vieh, Fleisch\n3. der Beitritt anderer berufsständischer Or-     und Fleischerzeugnissen sowie .,ihre Vorräte zu\nganisationen der Vieh- und Fleischwirt-        melden haben. Die weiteren für den Vollzug erfor-\nschaft darf in der Satzung nicht ausge-        derlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister.\nschlossen sein;\n4. den Marktverbänden dürfen hoheitliche                                   §  23\nAufgaben nicht übertragen werden;\nAuskunftspflicht _\n5. die Marktverbände unterstehen, soweit sie\nzur Mitwirkung nach Absatz 1 und 2 heran-         (1) Der Bundesminister und die Obersten Landes-\ngezogen werden, der Aufsicht der Obersten      behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne\nLandesbehörde. Diese hat darüber zu            der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli\nwachen, daß die Marktverbände ihre Auf-        1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723).\ngaben entsprechend den Gesetzen und der\nSatzung erfüllen.                                 (2) Der Bundesminister und die Obersten Landes-\nbehörden können bestimmen, daß auch andere\n§ 20                           Stellen, die von ihnen mit der Durchführung dieses\nGesetzes und der dazu ergehenden Durchführungs-\nMarktverband für das Bundesgebiet\nbestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-\n(1) Der Bundesminister soll einen Marktverband,        tigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Aus-\nder sich für das Bundesgebiet mit dem Zweck ge-           kunftspflicht sind. Dies gilt nicht für Marktverbände\nbildet hat, die durch Marktverbünde (§ 19) geleiste-      (§§ 19, 20).\nten Arbeiten zusammenzufassen und auszuwerten,\nanerkennen, zu allen grundsätzlichen Fragen der               (3) Für das Auskunftsverlangen und die Aus-\nVieh- und Fleischwirtscbaft hören und sich seiner         kunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord-\nMitarbeit bedienen, sofern er die Voraussetzungen         nung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit\ndes § 19 Abs. 3 Ziff. 1 bis ] erfüllt.                    Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6.\n(2) Dem Marktverband dürfen hoheitliche Auf-\ngaben nicht übertragen werden.                                                      § 24\nVerscbwiegenheitspflicht\n§ 21\nGebühren                             Die Mitglieder der Organe der Einfuhr- und Vor-\nratsstelle (§ 16) und die Mitglieder eines Markt-\n(1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle darf zur            verbandes (§§ 19 und 20) sind vorbehaltlich der\nDeckung der Verwaltungskosten von den Einfüh-             dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von\nrern Gebühren bis zur Höhe von 0,40 DM je 100 kg          Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über Einrichtungen\nderjenigen Ware erheben, die der Anbietungspflicht        und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit\n(§ 17 Abs. 1) nach diesem Gesetz unterliegt. Die         im Rahmen des Gesetzes oder der darauf beruhen-\nVerwaltungskosten sind in einem Wirtschaftsplan           den Bestimmungen zu ihrer Kenntnis gelangen,\nund in einem Stellenplan zu veranschlagen.               Verschwiegenheit zu beachten und sich der Mittei-\n(2) Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen         lung und Verwertung von Geschäfts- und Betriebs-\nmit dem Bundesminister der Finanzen eine Ge-              geheimnissen zu enthalten. Soweit sie nicht Beamte\nbührenordnung für die Einfuhr- und Vorratsstelle.        sind, sind sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob-\n(3) Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach          liegenheiten nach § 1 der Verordnung gegen Be-\nden Vorschriften der Reichsabgabenordnung und            stechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Per-\nihrer Durchführungsbestimmungen.                          sonen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs-\n(4) Dber die Verwendung von Dberschüssen aus        · gesetzbl. I S. 351) zu verpflichten.\nden Gebühren entscheidet die Bundesregierung. Für\nsonstige Dberschüsse der Einfuhr- und Vorratsstelle                                § 25\ngilt Satz 1 entsprechend:\nBefugnisse der Länder\n§ 22\nDer Bundesminister kann die ihm in diesem Ge-\nMeldepflicht                       setz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-\n(1) Viehhandelsbetriebe (einschließlich Genossen-      verordnungen auf die Obersten Landesbehörden\nschaften) und fleischbe- und verarbeitende Betriebe       ü hertragen.","276                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nFünfter Teil                                    der Einfuhr- und Vorratsstelle auf Grund\ndieses Gesetzes erlassen werden.\nStraf- und Schlußbestimmungen\nInsoweit nimmt der Bundesminister die Befugnisse\n§ 26                          des § 94 des Wirtschaftsstrafgesetzes wahr. Im\nübrigen verbleibt es bei der Regelung der §§ 94 und\nStrafbestimmungen                      99 des Wirtschaftsstrafgesetzes.\n(l) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 27\nl. Schlachtvieh den Vorschriften des § 7 Abs. 2\nSatz 1 zuwider unberechtigt handelt oder                           Rechtsverordnungen\nden Bestimmungen der §§ 8 oder 11 zu-\nwiderhandelt,                                    Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 16\nAbs. 6, 21 Abs. 2 oder 22 Abs. 2 erlassen werden,\n2. als Agent den Bestimmungen des § 9 Abs. 2       bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach\nzuwider Schlachtvieh für eigene Rechnung       Artikel 80 des Grundgesetzes nicht.\nkauft oder verkauft,\n3. Marktsch]ußscheine oder Verkaufsabrech-\n§ 28\nnungen nicht oder nicht ordnungsmäßig\nausstellt (§ 10),                                                 Schlußbestimmungen\n4. die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 oder             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\nAbs. 3 Satz 2 oder die Meldepflicht des§ 22\ndung in Kraft.\nverletzt oder einer Auflage nach § 17 Abs. 4\nzuwiderhandelt,                                  (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nentgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, ins-\n5. Schluchtvieh, Fleisch oder Fleischerzeug-\nbesondere:\nnisse ohne Zustimmung der Einfuhr- und\nVorratsstelle ins Ausland ausführt oder in            L die Verordnung über die öffentliche Be-\nsonstige Gebiete außerhalb des Bundes-                    wirtschaftung von Tieren und tierischen\ngebietes verbringt (§ 17 Abs. 6),                         Erzeugnissen vom 7. September 1939\n(Reichsgesetzbl. I S. 1714),\n6. eine Auskunft, zu der er nach § 23 Abs. 3\ndieses Gesetzes und nach den §§ 1 bis 3 der           2. die Verordnung zur Regelung des Ver-\nVerordnung über Auskunftspflicht vom                      kehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar\n13. Juli 1923 verpflichtet ist, ganz oder                 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 301),\nteilweise verweigert oder nicht in der ge-            3. die §§ 6 bis 8, 10 und 11 der Verordnung\nsetzlichen Frist erteilt oder unvollständige              über die Fütterung von Schlachtvieh auf\nAngaben macht,                                            Schlachtviehmärkten und Schlachthöfen und\n7-. entgegen dem § 23 Abs. 3 dieses Ge-                       die Feststellung einer Dberfütterung von\nsetzes und § 4 Abs. 1 der Verordnung über                 Schlachtvieh vom 21. November 1936\nAuskunftspflicht vom 13. Juli 1923 die Ein-               (Reichsgesetzbl. I S. 947),\nsicht in Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher             4. die Verordnung über die Beförderung von\noder Unterlagen für die Bemessung von                     Vieh vom 7. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I\nPreisen oder Vergütungen nicht gewährt                    s. 621),              .\noder die Besichtigung oder Untersuchung\nvon Betriebseinrichtungen oder -räumen                5. die Verordnung über den Verkehr mit\nnicht gestattet,                                          Nutz- und Zuchtvieh vom 22. November\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1353),\n8. Bestimmungen oder Einzelverfügungen zu-\nwiderhandelt, die auf Grund . dieses Ge-              6. die Verordnung über die Preisfeststellung\nsetzes erlassen sind, sofern sie ausdrück-                und die Einreihung von Schlachtvieh in\nlich auf die Strafbestimmungen dieses Ge-                 Schlachtwertklassen vom 2. Juli 1934\nsetzes verweisen,                                         (Reichsgesetzbl. I S. 586),\nbegeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten                7-. die Anordnung über die Schließung von\nAbschnittes des Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des                     Betrieben der Vieh- und Fleischwirtschaft\nWirtschaftsstrafgesetzes.                                           vom 27. März 1943 (Deutscher Reichs-\n(2) Der Bundesminister bestimmt die Verwaltungs-                  anzeiger Nr. 80 vom 6. April 1943),\nbehörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes für\n8. die Verordnung über den Handel mit Vieh\ndie Verfolgung von Zuwiderhandlungen\nvom 25. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I\na) nach Absatz 1 Ziffern 4 und 5,                             s. 28),\nb) nach Absatz 1 Ziffern 6 und 7-, soweit sie\n9. sämtliche Anordnungen der früheren Haupt-\nsich gegen ein vom Bundesminister oder\nder Einfuhr- und Vorratsstelle auf Grund                  vereinigung der Deutschen Viehwirtschaft,\nder Verordnung über Auskunftspflicht vom             10. sämtliche Verordnungen, Anordnungen und\n13. Juli 1923 gestelltes Verlangen richtet,\nErlasse des früheren Reichsbauernführers,\nc:) gegen Bestimmungen und schriftliche Einzel-               soweit sie sich auf die Vieh- und Fleisch-\nverfügungen, die vom Bundesminister oder                  wirtschaft beziehen."]}