{"id":"bgbl1-1951-19-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":19,"date":"1951-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/19#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_19.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet","law_date":"1951-04-25T00:00:00Z","page":269,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1951                       269\nGesetz\nüber die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet.\nVom 25. April 1951.\nDer Bundestag       hal dcts   folgende  Gesetz  be-  gesetzes oder aus Berlin (West) rechtmäßig seinen\nschlossen:                                               Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Gel-\nKapitel I                       tungsbereich des Grundgesetzes oder l'l:..';dl Berlin\n(West) zurückverlegt.\nAllgemein(~ Vorschriften                                                 § 3\n§ 1                              (1) Ein heimatloser Ausländer darf wegen seiner\nAbstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner\n(1) Heimatloser Ausländer im Sinne dieses Ge-         Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder wegen\nsetzes ist ein fremder Staatsangehöriger oder            seiner Flüchtlingseigenschaft nicht benachteiligt\nStaatenloser, der                                        werden.\na) nachweist, daß er der Obhut der Inter-           (2) Die ungestörte Religionsausübung wird ge-\nnationalen Organisation untersteht, die von   währ leistet.\nden Vereinten Nationen mit der Betreuung\nverschleppter Personen und Flüchtlinge be-                              § 4\nauftragt ist, und                                (1) Heimatlose Ausländer sind den im Geltungs-\nb) nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grund-    bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\ngesetzes ist und                              geltenden Gesetzen und Vorschriften einschließlich\nc) am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im         der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in     ergriffenen Maßnahmen unterworfen.\nBerlin (West) hatte oder die Rechtsstellung      (2) Sie unterstehen der deutschen Gerichtsbar-\neines heimatlosen Ausländers auf Grund        keit.\nder Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erwirbt.                                § 5\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-         Rechte und Vergünstigungen, die allgemein An- ·\nstimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu           gehörigen fremder Staaten nur unter der Bedingung\nerlassen, durch die andere ausländische Flüchtlinge      der Gegenseitigkeit gewährt werden, sind heimat-\nzur Vermeidung unbilliger Härten den in Absatz 1         losen Ausländern auch dann nicht zu versagen,\ngenannten Personen gleichgestellt werden.                wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.\n(3) Wer seine Staatsangehörigkeit von einem\nheimatlosen Ausländer oder einer ihm nach Ab-                                      § 6\nsatz 2 gleichgestellten Person ableitet, steht einem        Ausnahmemaßnahmen, die sich gegen Angehö-\nheimatlosen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes           rige des früheren Heimatstaates eines heimatlosen\ngleich.                                                  Ausländers richten, dürfen gegen diesen nicht an-\n§ 2\ngewandt werden.\n§ 7\n(1) Ein heimatloser Ausländer verliert diese\nRechtsstellung, wenn er nach dem 30. Juni 1950              In den Fällen, in denen der Erwerb oder die\neine neue Staatsangehörigkeit erwirbt oder seinen        Ausübung eines Rechts von der Dauer des Auf-\ngewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungs-          enthalts im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nbereichs des Grundgesetzes· oder von Berlin (West)       oder in Berlin (West) abhängig ist, ist die Zeit des\nnimmt.                                                   Zwangsaufenthalts einer Person im Falle einer\nVerschleppung in der Zeit vom 1. September 1939\n(2) Hat ein heimatloser Ausländer seinen gewöhn-      bis zum 8. Mai 1945 anzurechnen.\nlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs\ndes Grundgesetzes oder von Berlin (West) genom-                                Kapitel II\nmen, so kann er innerhalb zweier Jahre seit dem\nZeitpunkt seiner Ausreise aus dem Geltungsbereich                      Bürgerliches Recht\ndes Grundgesetzes oder aus Berlin (West) seinen\n§ 8\ngewöhnlichen Aufenthalt in den Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes oder nach Berlin (West) zurück-          Hat ein heimatloser Ausländer vor Inkrafttreten\nverlegen. Mit der Rückkehr erlangt er wieder die         dieses Gesetzes nach anderen als den deutschen\nRechtsstellung eines heimatlosen Ausländers.             Vorschriften Rechte erworben, so behält er diese,\n(3) Ein fremder Staatsangehöriger oder Staaten-       sofern die Gesetze des Ortes beobachtet sind, an\nloser, der die Bestimmungen des § 1 Abs. la und b        dem das Rechtsgeschäft vorgenommen ist. Dies gilt\nerfüllt, nach dem 1. Juli 1948 seinen gewöhnlichen       insbesondere für eine vor Inkrafttreten dieses Ge-\nAufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes          setzes geschlossene Ehe.\noder in Berlin (West) hatte und ihn danach außer-\nhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder                                  § 9\nvon Berlin (West) verlegt hat, erlangt die Rechts-         Heimatlose Ausländer können unter den glei-\nstellung eines heimatlosen Ausländers, wenn er           chen Voraussetzungen wie deutsche Staatsange-\ninnerhalb vo~ 2 Jahren seit dem Zeitpunkt seiner         hörige Eigentum und andere Rechte an Grund-\nAusreise aus dem Geltungsbereich des Grund-              stücken und beweglichen Sachen erwerben.","270                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 10                                                      § 16\nHeimatlose Ausländer genießen hinsichtlich des          Heimatlose Ausländer, die Prüfungen gemäß\nSchutzes literarischer, künstlerischer und wissen-      § 14 abgelegt haben oder deren ausländische Prü-\nschaftlicher Urheber- und Verlagsrechte sowie hin-      fungen gemäß § 15 anerkannt werden, sind zur\nsichtlich gewerblicher Schutzrechte die günstigste      Ausübung eines freien . Berufes im Bundesgebiet\nBehandlung, die Angehörigen fremder Staaten zu-         unter den gleichen Bedingungen zuzulassen wie\nsteht.                                                  deutsche Staatsangehörige.\n§ 11\n§ 17\nIm Verfahren vor allen deutschen Gerichten sind\nheimatlo~e Ausländer den deutschen Staatsangehö-           (1) Heimatlose Ausländer sind in der Ausübung\nrigen gleichgestellt. Sie genießen unter den glei-      nichtselbständiger Arbeit deutschen Staatsangehö-\nchen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige         rigen gleichgestellt.\ndas Armenrecht und sind von den besonderen                 (2) Hinsichtlich des Rechts, sich in der Landwirt-\nPflichten der Angehörigen fremder Staaten und der      schaft, Industrie, im Handwerk und im Handel\nStaatenlosen zur Sicherheitsleistung befreit.           selbständig zu betätigen, sowie Handels- und\nIndustrieunternehmungen, auch in der Form von\nKapitel III                       Gesellschaften, zu gründen, sind heimatlose Aus-\nländer den deutschen Staatsangehörigen gleich-\nOffentliches Recht                         gestellt. Das gilt nicht für das Wandergewerbe und\nden Straßenhandel. Für die Ausübung dieser Ge-\n§ 12                           werbe verbleibt es für heimatlose Ausländer bei\nder in § 56 d und § 42 b Abs. 4 der Gewerbe-\nHeimatlose Ausländer sind in der Wahl ihres\nordnung für Ausländer getroffenen Regelung.\nAufenthaltsortes und in der Freizügigkeit inner-\nhalb des Bundesgebietes den deutschen Staats-                                      § 18\nangehörigen gleichgestellt.\nHeimatlose Ausländer sind in der Sozialver-\n§ 13                           sicherung, der Arbeitslosenversicherung und der\nArbeitslosenfürsorge den deutschen Staatsangehö-\n(1) Heimatlose Ausländer sind hinsichtlich des       rigen gleichgestellt.\nRechts, sich in Vereinigungen für kulturelle, so-\nziale,   Wohlfahrts-,   Selbsthilfe- und .ähnliche                                 § 19\nZwecke zusammenzuschließen, deutschen Staats-              Heimatlose Ausländer erhalten in der öff ent-\nangehörigen gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt   lichen Fürsorge Leistungen in gleicher Höhe wie\nnicht für die Bildung von Vereinigungen mit poli-       deutsche Staatsangehörige.\ntischen Zwecken.\n(2) Heimatlose Ausländer haben das Recht, sich                                  § 20\nin Gewerkschaften zusammenzuschließen oder ihre            Die Erhebung von Steuern, Abgaben und Ge-\nAufnahme in deutsche Gewerkschaften zu bean-            bühren richtPt sich für heimatlose Ausländer nach\ntragen.                                                 den für deutsche Staatsangehörige geltenden Vor-\n§ 14                           schriften.\n(1) Heimatlose Ausländer haben zu allen öffent-                            Kapitel IV\nlichen Volksschulen, mittleren und höheren Lehr-                  Verwaltungsmaßnahmen\nanstalten sowie wissenschaftlichen Hochschulen\nund Kunsthochschulen unter den gleichen Bedin-                                     § 21\ngungen Zugang wie deutsche Staatsangehörige. Sie\nwerden nach Maßgabe des Landesrechts an Ge-                Für heimatlose Ausländer gelten die allgemeinen\nbührenerlaß und an den Mitteln zur Förderung Be-        Vorschriften über die Einbürgerung. Bei der Prü-\ngabter beteiligt.                                       fung der Einbürgerungsanträge soll das besondere\nSchicksal der heimatlosen Ausländer berücksichtigt\n(2) Heimatlose Ausländer können Staatsprüfun-        werden. Bei der Festsetzung der Gebühr für die\ngen unter den gleichen Bedingungen ablegen wie          Einbürgerung soll auf die wirtschaftliche Lage des\ndeutsche Staatsangehörige.\nAntragstellers Rücksicht genommen werden.\n(3) Das Recht zur Errichtung von privaten Schu-\nlen für heimatlose Ausländer wird nach Maßgabe                                     § 22\ndes Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes              Einern heimatlosen Ausländer darf die Rückkehr\ngewährleistet.                                          in seine Heimat oder die Auswanderung ni.cht ver-\n§ 15                           sagt werden.\n(1) Ausländische Prüfungen heimatloser Aus-                                     § 23\nländer werden im Bundesgebiet anerkannt, wenn              (1) Heimatlose Ausländer dürfen nur aus Grün-\nsie den entsprechenden inländischen Prüfungen           den der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus-\ngleichzuachten sind.                                    gewiesen werden. Gegen einen Ausweisungsbefehl\n(2) Die· Entscheidung darüber, welche auslän-        steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen. Wird\ndischen Prüfungen den inländischen Prüfungen            der Rechtsweg beschritten, so ist der Vollzug der\ngleichzuachten sind, wird von den Obersten Landes-      Ausweisung bis zur Rechtskraft der ~ntscheidung\nbehörden getroffen.                                     auszusetzen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1951                          271\n(2) Bei der Ausweisung ist dem Betroffenen eine          (3) Für die Ausstellung solcher Urkunden dür-\nangemessene Frist zu gewähren, in welcher er um          fen, vorbehaltlich einer günstigeren Behandlung\nAufnahme in einen anderen Staat nachsuchen kann.         für minderbemittelte heimatlose Ausländer, keine\n(3) Ein heimatlöser Ausländer darf weder an            höheren Gebühren erhoben werden als von deut-\neinen Staat ausgeliefert noch in einen Staat aus-        schen Staatsangehörigen.\ngewiesen, abgeschoben oder zurückgesandt wer-\nden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen                               Kapitel VI\nseiner Rasse, seiner Abstammung, seiner Herkunft,\nseines Glaubens, seiner religiösen oder politischen      Schluß- und Ubergangsvorschriften\nAnschauungen bedroht ist.\n(4) Die Anwendung des Gesetzes Nr. 10 der                                      § 25\nAlliierten Hohen Kommission vom 27. Oktober 1949            Die aus der Durchführung dieses Gesetzes er-\nüber die Ausweisung unerwünschter Personen wird          wachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe\nhierdurch nicht berührt.\neines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grund-\nKapitel V                         gesetzes.\nRechtsschutz                                                   § 26\nDieses Gesetz findet keine Anwendung auf Per-\n§ 24\nsonen, die in Umsiedlung begriffen sind und von\n(l) Die   Bundesregierung wird ermächtigt, mit        der Internationalen Flüchtlings-Organisation (IRO)\nZustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen            Fürsorge und Unterhalt erhalten.\nzu erlassen,\na) um heimatlosen Ausländern den Schutz                                    §  27\nund Beistand zu gewähren, der fremden\nDie Anwendung dieses Gesetzes auf heimatlose\nStaatsangehörigen sonst durch die Aus-\nAusländer, die ihren Wohnsitz oder ständigen Auf-\nlandsvertretungen ihrer Heimatstaaten ge-\nenthalt in Berlin (West) haben oder hatten, ist\nleistet wird und\ndavon abhängig, daß Berlin (West) . eine gleich-\nb) um die Ausstellung von Urkunden zu re-         artige gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-\ngeln, die fremden Staatsangehörigen sonst     tungen übernimmt, die nach diesem Gesetz den\nvon ihren Heimatbehörden erteilt werden.      Ländern obliegen.\n(2) Die so ausgestellten Urkunden haben die\ngleiche Gültigkeit, wie sie entsprechenden, den                                   §  28\nfremden Staatsangehörigen von ihren Heimat-                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner. Verkün-\nbehörden erteilten Urkunden zukommt.                     dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. April 1951.\nDer.Bundes prä s i den t\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Vertriebene\nD r. L u k a s c h e k"]}