{"id":"bgbl1-1951-18-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":18,"date":"1951-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/18#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_18.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Durchführung des Beförderungsteuergesetzes (BefStDÄndV)","law_date":"1951-04-18T00:00:00Z","page":260,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["260                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil l\n(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auch                               § 19\nzustündig, die Genehmigung zur Aussage als Zeuge,                             Geschäftsjahr\nSachverständiger oder Partei in gerichtlichen Ver-\nDas Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.\nfahren zu erteilen.\nDas erste Geschäftsjahr endet am 31. März 1952.\nVierter Abschnitt                                             §  20\nGebühren\nWirtschaftsführung                           (1) Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt\n§ 18\ndie Einfuhrstelle nach einer Gebührenordnung (§ 11\ndes Zuckergesetzes) von den Einführern Gebühren.\n1läuslrnlts- und Wirtschaftsführung, ,             (2f Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach\nRechnungslegung                      den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und\n(1) F„ür die Haushalts- und Wirtschaftsführung\nihrer Durchführungsbestimmungen.\nsowie die Rechnungslegung gelten sinngemäß die                                     § 21\nBestimmungen der Reichshaushaltsordnung vom                                   Finanzierung\n31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17),\ndie Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehör-           (1) Die Kosten, die durch die Erfüllung der Auf-\nden vorn 11. Februar 1929 (Reichsministerialbl. S. 49)   gaben entstehen, werden aus Haushaltsmitteln,\nund der Rechnungslegungsordnung für das Reich            Uberschüssen oder sonstigen Mitteln bestritten.\nvom 7. Juli 1929 (Reichsministerialbl. S. 439). Die         (2) Zum Zwecke der Finanzierung können Kredite\nBüclwr sollen nach den Regeln der doppelten kauf-        aufgenommen werden, soweit deren Kosten aus den\nmännischen Buchführung geführt werden.                   Mitteln des Absatzes 1 gedeGkt werden können.\n(3) Das Eingehen einer Verbindlichkeit zum Zweck\n(2) Der Jahresabschluß (Bilanz), die Gewinn- und\nder Finanzierung von der Einfuhrstelle obliegenden\nVerlustrechnung und der Geschäftsbericht sind nach       Geschäften bedarf der Zustimmung des Verwaltungs-\nGenehmigung durch den Verwaltungsrat dem                 rates, sofern die einzelne Verbindlichkeit den\nBundesminister spätestens 6 Monate nach Ablauf           Betrag von 100 000 DM übersteigt.\ndes Geschäftsjahres vorzulegen. Zwischenbilanzen\nsind nach den Weisungen des Bundesministers auf-            (4) Bußgelder dürfen zur Deckung der Kosten der\nzustellen.                                               Absätze 1 und 2 nicht herangezogen werden. Sie\nsind zur haushaltsmäßigen Vereinnahmung abzu-\n(3) Die Dhmstverhältnisse für die Dienstangehöri-     führen.\ngen der Einfuhrstelle regeln sich nach den Bestim-          (5) Uber die Verwendung von Uberschüssen ent-\nmungen der Allgemeinen Tarifordnung für Arbeit-          scheidet die Bundesregierung.\nnehmer im öffentlichen Dienst (ATO) der Tarif-\nordnung A für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst                                  § 22\n(TO.A) und der Tarifordnung B für Arbeitnehmer                             Rechnungsprüfung\nim öffentlichen Dienst (TO.B) oder der an ihre Stelle       (1) Die Einfuhrstelle unterliegt der R.echnungs-\ntretenden Tarifver träge.                                prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß § 88\n(4) Sofern es sich aus Gründen der Verwaltungs-       Abs. 3 Reichshaushaltsordnung.\nvereinfachung und Kostenersparnis als zweckmäßig            (2) Die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern hat\nerweisen sollte, einzelne Verwaltungsaufgaben für        im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof zu\nalle oder mehrere Einfuhrstellen von eine;r Einfuhr-     erfolgen.\n§ 23\nstelle oder einer gemeinsamen Verwaltungsstelle\nausführen zu lassen, bleibt eine entsprechende Re-                             Liquidation\ngelung, die der Genehmigung des Bundesministers             Im Falle der Auflösung der Einfuhrstelle fällt das\nbedarf, vorbehalten.                                     Vermögen dem Bund zu.\nVerordnung zur Änderung von Vorschriften über die Durch-\nführun~ des Beförderungsteuergesetzes (BefStDÄnd V).\nVom 18. April 1951.\n/\\ uf (;rund des § 4 des Cesetzes zur Wieder-         gilt die Verordmmg über die Erhebung der Beför-\nerhcbunq der Bcfönlenmgstcuer im Möbelfern-              derungsteuer bei der Deutschen Reichsbahn-Gesell-\nverkehr und im Werkfernverkehr und zur Ände-             schaft vom 10. Juli 1930 (Reichsrninisterialbl. S. 422)\nrung von Beförcforungstcnersätzen vom 2. März 1951       mit folgenden Anderungen:\n(BundesgcsetzhJ. I S. 159) verordnet die Bundes-\n1. Es treten an die Stelle der Deutschen Reichs-\nregicrtmu:\nbahn-Gesellschaft (Reichsbahn) die Deutsche\n§ 1                                 Bundesbahn (Bundesbahn), an die Stelle der\nfürndesbahn-Schienenbahnve:rkehr                   Verkehrskontrolle II in Berlin die Verkehrs-\nkontrolle I in Bonn und an die Stelle des Fi-\nFür die Al)führunu der Bdördcrungstcuer im                  nanzamts (Finanzamt Börse in Berlin) die Ober-\nSchienenbalrnverkehr der· Deutschen Bundesbahn                 finanzdirektion Köln.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe Bonn, den 24. April 1951                           261\n2.  rne      Verkehrskontrolle I in Bonn hat die im§ 5       3. Es werden ersetzt\nAbs. 1 Jelzler Satz vorgeschriebenen weiteren                a) im § 3 Abs. 3 die Worte „ 100 Reichsmark\"\nAusfertigungen der Zusammenstellung nach                        durch die Worte „ 1000 Deutsche Mark\",\nMuster C dem Bundesminister der Finanzen\nb) im § 4 Abs. 1 die Worte „ bis zum 17. jedes\nund der Deutschen Bundesbahn, Hauptverwal-\nMonats\" durch die Worte „bis zum 22. jedes\ntung, 0inzusenden.\nMonats\".\n3. Es WNden ersetzt\n4. Die Bundesbahn führt die Steuer unmittelbar\na) im § 2 (Abschlagzahlungen) der Absatz 2                   an die Bundeshauptkasse ab.\ndur<:h folgenden neuen Absatz 2:\n.. (2} lm Personen- und Gepäckverkehr ist                               § 3\nals AbschlagzahJung ein Betrag zu entrichten,                 Inländischer Möbelfernverkehr\nder zn den steuerpflichtigen Verkehrsein-\nnahmen des Monats, für den die Abschlag-          Für. die Berechnung und die Abführung der Bt'-\nzahlung zu leisten ist, in demselben Ver-        förderungsteuer im Möbelfernverkehr mit Kraftfahr-\nhültnis SI.Phi, wie der Steuerbetrag, der für   zeugen gelten die §§ 18 bis 24, 25 Abs. 1 und Abs. 2\nden lelzlen vergleichbaren Abrechnungs-         und 26 der Vorläufigen Durchführungsbestimmun•\nzeitraum endgültig zu zahlen ist, zu den        gen vom 21. September 1936 zum Gesetz zur Ände-\nsteuerpflichtigen Verkehrseinnahmen dieses       rung des Beförderungsteuergesetzes vom 2. Juli ·\nA brechnungszeilranms. Die Erstattungen sind     1936 (Reichsgesetzbl. I S. 738) mit folgenden Ände-\ndabei zu berücksichtigen, ebenso Änderun-        rungen:\ngen, insbesondere in den Tarifen oder Ver-         1. Ortlich zuständig für die Besteuerung ist die\nkehrsverhältnissen, die das Vf:~rhältnis der           Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk sich die\nSteuer zur Einnahme beeinflußt haben (§ 31             Geschäftsleitung des Unternehmers befindet.\nAbs. 2 der Verkehrskontrollvorschriften I).            Nimmt die Oberfinanzdirektion bei der Bear-\nDas gleiche gilt für nachträgliche Berichti-          beitung der Beförderungsteuer die Hilfe von\ngungen durch die Oberfinanzdirektion. Was              Finanzämtern nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes\na]s letzter vergleichbarer Zeitraum im Sinne          über die Finanzverwaltung vom 6. September\ndes Satzes 1 anzusehen ist, bestimmt der               1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) in Anspruch, so\nBundesminister der Finanzen nach An-                  ist die Beförderungsteuerstelle der Oberfinanz-\nhörung der Deutschen Bundesbahn.\",                     direktion bei dem Finanzamt, das von der\nOberfinanzdirektion bestimmt ist, zuständig.\nb) im § 2 Abs. 3 die Worte ,, (§ 34 der Ver-\nkehrskontrollordnung 2. Teil)\" durch die          2. Der Unternehmer, der beim Inkrafttreten die-\nWorte ., (§ 4G der Verkehrskontrollvor-               ser Verordnung Möbelfernverkehr betreibt, hat\nschriften JI) \",                                      dies der Beförderungsteuerstelle mit den im\n§ 19 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben binnen\nc) im § 2 Abs. 5 die Worte „ 100 RM\" durch\ndie Worte „ 1000 Deutsche Mark\",                     drei Wochen nach Inkrafttreten die~er Verord-\nnung anzumelden. Dies gilt nicht für einen\nd) im § 3 Abs. l die Worte „bis zum 17. jeden                Unternehmer, dessen Geschäftsleitung sich im\nMonals\" durch die Worte „bis zum 22. jedes           Lande Rheinland~Pfalz befindet, sofern er seiner\nMonats\".                                              Anmeldungspflicht nach§ 19 bereits genügt hat.\n4. Die Bundesbahn führt· die Steuer unmittelbar              3. Der Unternehmer muß die Nachweisung in\nan die Bundeshauptkasse ab.                                  zwei Stücken aufstellen und der Beförderung-\n§ 2                               steuerstelle einreichen (§§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1).\nBundesbahn-Güterfernverkehr mit                 4. Im § 23 Abs. 1 Ziff. 2 werden die Worte „das\nKraftfahrzeugen                          Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und die An-\nzahl der Anhänger\" ersetzt durch die Worte\nFür die Abführung der Beförderungsteuer im\n„das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und das\nGüterfernverkehr der Deutschen Bundesbahn mit\nKennzeichen des Anhängers (der Anhänger)\".\nKraftfo.hrzcugen 9cllen die §§ 2 bis 8 und 49\nder Vorläufigen Durchfühnmgsbestimmungen vom                                            § 4\n21. September l'.J:lfi 1.um CPsetz zur Anderung des\nBeförderungstclwnwselzcs vorn 2. Juli 1936 (Reichs-                        Inländischer Werkfernverkehr\ngeselzbl. I S. 73B) mit: folgPnden Änderungen:                 Für die Berechnung und die Abführung der Be-\n1. Es treten t1n die Stelle der Deutschen Reichs-          förderungsleuer im Werkfernverkehr gelten die\nbahn (Reichsbahn) die Deutsche Bundesbahn             §§ 28 bis 35, 36 Abs. 1 und Abs. 2, 37, 38 und 49\n(Bundesbahn). dH. die Stelle der Verkehrskon-         der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen vom\ntrolle II in 11Nlin die Verkehrskontrolle I in        21. September 1936 zum Gesetz zur Änderung des\nBonn und ,J11 diP Sf(dle des Pinanzamts (Finanz-      Beförderungsteuergesetzes vom 2. Juli 1936 (Reichs-\ni:lmt: Biir~,(: in BC'rlin) die Oberfinanzdirektion   gesetzbl. I S. 738) mit folgenden Änderungen:\nKü!n.                                                    1. Ortlich zuständig für die Besteuerung ist die\n2. Die Verkcdusko11trnlle I in Bonn hat die im § 6              Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk sich die\n'Abs.- 1 letzter Satz vorgeschriebenen weiteren              Geschäftsleitung des Unternehmers befindet.\nStücke der Z11sd111111enstellung der Ergebnisse             Nimmt die Oberfinanzdirektion bei der Bear-\nder Smnmcl;.irrn1c'ldung und der Sammelnach-                beitung tler Beförderung·steuer die Hilfe von\nwcisung dem Bund(!sminisl.er der Finanzen und              Finanzämtern nach § g .J\\'vs. 2 des Cesetzes\n11•1 Dculsd1(•n B1ind<'sbuhn, IIaupt.verwaltung,          über die Finanzverwaltung vom 6. September\n(· rnzuserHlcn.                                              1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) in Anspruch, so","262                                  Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1951, Teil I\nist die Bef örclerungsteuerstelle dN Oberfinanz-          fahrzeugen betreibt, hat dies der Beförderung-\ndirektion bei dem Finanzamt, das von der Ober-            steuerstelle mit den im § 19 Abs. 2 vorge-\nfinanzdirektion bestimmt ist, zuständig.                  schriebenen Angaben binnen drei Wochen nach\n2.  Der Unttc:~rnehmer, der beim Inkrafttreten dieser         Inkrafttreten dieser Verordnung anzumelden,\nVerordnung Werkfernverkehr betreibt, hat dies              soweit es noch nicht geschehen ist.\nder Beförderun9steuerstelle mit den im § 30             3. Dlir Unternehmer muß die Nachweisun.g in\nAbs. 2 vorgeschriebenen Angaben binnen drei                zwei Stücken aufstellen und der Beförderung-\nWochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung               steuerstelle einreichen (§§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1).\nanzunwlden. Dies gilt nicht für einen Unter-            4. Der Unte'i:nehmer muß in der Nachweisung\nndmwr, dessen Geschäftsleitung si.ch im Lande             (§ 23) unter laufender Nummer über jede ein-\nRheinland-Pfalz befindPt, sofern er seiner An-             zelne Beförderung aufführe~,·\nrneldungspflicht nach § 30 bereits genüg\\ hat.\na) den Tag der Beförderung,\n3.  Für jede Tonne des Rohgewichts der beförder-\nb) das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des\nten Güter und für jedes Kilometer der Be-\nAnhängers (der Anhänger),\nförderungstrecke (Tonnenkilometer I wird das\nreine     Durchschnittsbeförderungsentgelt     auf         c) den Standort des Kraftfahrzeugs,\n11,72 Deutsche Pfennig festgesetzt; die danach            d) die Nutzlast des Kraftfahrzeugs und des An·\nzu entrichtend<:~ Steuer beträgt. 0,82 Deutsche               hängers (der Anhänger),\nPfennitJ je Tonnenkilometer. Rohgewicht ist                e) den Absendungs- und den Bestimmungsort,\ndas Gewicht des twförderten c;uts E-~inschließlich         f) die Art der beförderten Güter (tarifliche\nder Umschließung für die Aufbewahrung und                     Bezeichnung laut Frachtbrief),\nder besonderen Umschließung für den Versand.\ng) das wirkliche Gewicht der Güter in Kilo-\nBei der Beförderung von gebrauchten Pack·•\ngramm,\nmitteln tritt an die Stelle des Rohgewichts das\nhalbe wirkl.iche Gewicht.                                  h) das frachtpfüchtige Gewicht der Güter in\nKilogramm,\n4. Der Unternehmer muß die Nachweisung in zwei\nStücken aufstellen und der Beförderungsteuer-              i) die Güterklasse und den Frachtsatz,\nstelle einreichen (§§ 34 Abs. l, 35 Abs. 1).               k) die Länge der Beförderungstrecke, in Kilo-\n5. Im § 34 Abs. 1 werden ersetzt:                                metern, berechnet nach der Eisenbahntarif-\nentf ernung,\na) In Ziffer 2 die Worte „das Kennzeichen des\nKraftfahrzeugs und die Anzahl der An-                  1) die tarifmäßige Fracht ohne Nebengebühren,\nhän~Jer\" durch die Worte „das Kennzeichen              m) die Strecke und die Vergütung für Leerfahrt,\ndes Kraftfahrzeugs und das Kennzeichen des             n) die Zuschläge laut Nebengebührentarif Zif-\nAnhängers (der Anhänger)\",                                fern X, XI, XII, XIV, XVII und das Entgelt\nb) in Ziffer 5 die Worte „die Art der beför-                  für beladene Bereitschaft,\nderten Güter\" durch die Worte „die Art und             o) das beförderungsteuerpflichtige Entgelt\ndie Tarifklasse der beförderten Güter\".                   (Buchstaben 1, m, n),\n§ 5                                 p) das beförderungsteuerfreie Entgelt,\nSonstiger inländischer Güterfernverkehr                   q) den Namen und die Anschrift des Beförde-\nmit Kraitiahrzeugen                             rungsauftraggebers.\n(1) Bis zum Erlaß' der durch die künftigEi Neurege-       5. Der Unternehmer muß mit der Nachweisung\nlung des Güterfernverkehrsrechts bedingten Vor-                 jeweils das Fahrtnachweisbuch (§ 12 Abs. 1\nschriften sind für die Berechnung und die Abführung             Ziff. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrif-\nder Beförderungsteuer im Güterfernverkehr mit                   ten vom 7. Februar 1950 zur Durchführung\nKraftfahrzeugen (ausgenommen den Güterfern-                     des Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes, Ver-\nverkehr dE~r Bundesbahn, den Möbelfernverkehr und               kehrsblatt 1950 S. 50) und je eine Durchschrift\nden Werkfernverkehr) die §§ 18 bis 24, 25 Abs. 1                des Frachtbriefes (§ 10 der Kraftverkehrsord-\nund Abs. 2, 26 und 49 der Vorläufigen Durchfüh-                 nung, Reichs-Verkehrs-Blatt B 1936 S. 151) der\nrungsbestirnnnmgen vom 21. September 1936 zum                   Beförderungsteuerstelle einreichen. Dies gilt\nGesetz zur Andenmg des Beförderungs~euergesetzes                nicht, wenn die Einreichung dieser Urkunden\nvom 2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 738) ent-                an die Verkehrsbehörde vorgeschrieben ist.\nsprechend mit folgenden Anderungen anzuwenden:               (2) Wird die Verpflichtung zur Einreichung der\n1. Ortlich zuständig für die Besteuerung ist die        Nachweisung und zur Entrichtung der Steuer für\nOberfinanzdirektion, in deren Bezirk sich die        den Unternehmer durch eine behördliche Stelle oder\nGeschäftsleitung des Unternehmers befindet.          durch eine sonstige von ihm mit der Abrechnung\nNimmt die Oberfinanzdirektion bei der Bear-          der Beförderungsentgelte beauftragte Stelle wahr-\nbeitung der Beförderungsteuer die Hilfe von          genommen, so kann die Oberfinanzdirektion eine\nFinanzämtern nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes            Vereinfachung der Nachweisung zulassen. Voraus-\nüber d.ie Finanzverwaltung vom 6. September          setzung ist, daß diese Stelle für eine Mehrheit von\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) in Anspruch, so        Unternehmern tätig wird, die Sicherheit des Steuer-\nist die Beförderungsteuerstelle der Oberfinanz-      aufkommens nicht gefährdet ist und die Unterlagen\ndirektion bei dem Finanzamt, das von der Ober-       für die Besteuerung von der Beförderungsteuerstelle\nfinanzdirek lion bestimmt ist, zuständig.            jederzeit ohne Schwierigkeiten nachgeprüft werden\n2. Der Unternehmer, dm beim Inkrafttreten die-          können. Die für jeden einzelnen Unternehriier ein-\nser Verordnung Cülerfernverkchr mit Kraft-           zureichende Nachweisung muß mindestens die","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe Bonn, den 24. April 1951                           '263\nSumme der beförderungsteuerpilichtigen Entgelte                                      § 7\nfür den Abrechnungszeitraum und den Betrag der                Inländischer Personenverkehr mit Kraftfahr-\nBeförderungsteuer enthalten. Die Versicherung des                                  zeugen\nUnternehmers, daß die der abrechnenden Stelle von\n(ausgenommen Bundespost und Bundesbahn)\nihm für die Abrechnung vorgelegten Unterlagen\nvollständig und richtig sind, ist der Nachweisung          Für die Berechnung und die Abführung der Be-\nbeizufügen oder in sie aufzunehmen. Die Nachwei-        förderungsteuer im inländischen Linien- und Ge-\nsung ist in zwei Stückc~n einzureichen; die Ver-        legenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (ausge-\npflichtung des Unternehmers nach Absatz 1 Ziffer 5      nommen den Linien- und Gelegenheitsverkehr der\nentf älit. Die Beförderungsteuerstelle setzt die        Bundespost und der Bundesbahn) gelten die §§ 1,\nSteuer auf den beiden Stücken der vereinfachten         3, 4, 11 bis 19, 20 Abs. 1, 21 bis 28, 29 Abs. 1, 30\nNachweisung fest. Das eine Stück wird Beleg zum         bis 37, 38 Abs. 1, 39, 40 und 58 der Zweiten Vor-\nAnrnelclungsbuch, das zweite Stück erhält der Unter-    läufigen Durchführungsbestimmungen vom 18. De-\nnehmer mit Quittung.                                    zember 1936 zum Gesetz zur Änderupg des Beför-\n(3) Im Lande Rheinland-Pfalz wird in Abweichung      derungsteuergesetzes vom 2. Juli · 1936 (Reichs-\nvon Absalz 1 und Absatz 2 die Beförderungsteuer         gesetzbl. I S. 1131) mit folgenden Änderungen:\nfür die Unternehmer, deren Ceschäftsleitung sich in         1. Ortlich zuständig für die Besteuerung ist die\nden Regierungsbezirken Koblenz, Main/':, Montabaur             Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk. sich die\nund Trier befindet, von der Kraftverkehr Rheinland             Betriebsleitung des Unternehmers befindet.\neGmbH in Koblenz an die Bcförderungsteuerstelle                Nimmt die Oberfinanzdirektion bei der Bear-\nder Obcrfinanzdirek Uon Koblenz bei dem Finanz-                beitung der Beförderungsteuer die Hilfe von\namt Koblenz und für die Unternehmer, deren Ge-                 Finanzämtern nach § 9 Abs. 2. des Gesetzes\nschäftsleilung sich im Regierungsbezirk Pfalz be-              über die Finanzverwaltung vom 6. September\nfindet, von der Krafttransport Pfalz eGrnbH in                  1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) in Anspruch, so\nKaiserslautern an die BefönJerungsteucrstelle der              ist die Beförderungsteuerstelle der Oberfinanz-\nOberfinanzdirektion Koblenz bei dem Finanzamt                  direktion bei dem Finanzamt, das von der Ober-\nKaiserslautern im Abrechnungsverfahren unter sinn-             finanzdirektion bestimmt ist, zuständig.\ngemäßer Anwendung der Vorschriften in Teil I              · 2. Der Unternehmer muß die Nachweisung in\nZweiter Abschnitt der Vorläufigen Durchführungs-                zwei Stücken aufstellen und der Beförderung-\nbestimmungen vom 21. September 1936 zum Gesetz                  steuerstelle einreichen (§§ 18 Abs. l, 19 Abs. 1,\nzur Änderung des Bdcirderungsteuergesetzes vom                  27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1).\n2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 738) abgeführt.          3. Für den Ortslinienverkehr gelten die für den\nFernlinienverkehr erlassenen Vorschriften über\n§ 6\na) die Verpflichtung des Steuerschuldners (Fahr-\nGrenzüberschreitender Güter- und Werkfernverkehr                    gastes) zur Beschaffung ein,es Fahrscheins\nmit Kraftfahrzeugen                              bei Antritt der Fahrt und zum Behalten des\nFür die Berechnung und die Abführung der Be-                     Fahrscheins während der ganzen Fahrt (§ 16\nförderungsteuer im grenzüberschreitenden Güter-                     Abs. 1 Satz 1),\nfernverkehr (einschließlich Möbelfernverkehr) und               o) die Verpflichtung des Unternehmers zur\nWerkfernverkehr gelten die §§ 39 bis 45,_ 46 Abs. 1                Aushändigung eines Fahrscheins an den\nund Abs. 2, 47, 48 Ziff. 1 und 49 der Vorläufigen                  Fahrgast bei Antritt der Fahrt (§ 16 Abs. 1\nDurchführungsbestimmungen vom 21. September                         Satz 2),\n1936 zum Gesetz zur Änderung des Beförderung-                  c) die Ausgestaltµng der Fahrscheine, Zeit-\nsteuergesetzes vom 2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I                 karten und Sammelkarten (§ 16 Abs. 2, 3\nS. 738) mit folgenden Änderungen:                                  und 4),\n1. Die für den Grenzübergang örtlich zuständige             d) die Verpflichtung des Unternehmers zur An-\nGrenzzollstelle erhebt die Beförderungsteuer                 gabe der Nummern der im Abrechnungszeit-\nfür alle Beförderungen im grenzüberschreiten-                raum benutzten Fahrschein- und Zeitkarten-\nden Fernverkehr als Hilfsstelle der Oberfinanz-              blocks in der Nachweisung (§ 18. Ab·s. 1) und\ndirektion, in deren Bezirk sie liegt.                        zur Aufbewahrung der verwendeten Fahr-\n2. Für jede Tonne des Rohgewichts der beförder-                 scheinblocks mit den Stammabschnitten (§ 23).\nten Güter und für jedes Kilometer der Be-                 Wird auf einer Fernlinie auch Ortslinienver-\nförderungstrecke (Tonnenkilometer) wird das               kehr betrieben, so müssen die Fahrscheine und\nreine    Durchschnittsbeförderungsentgelt    auf          Blocks, die für die Fahrten innerhalb des ·orts-\n11,72 Deutsche Pfennig festgesetzt; die danach            bereichs auf der Fernlinie bestimmt sind, sich\nzu entrichtende Steuer beträgt 0,82 Deutsche              in Aufdruck und Farbe von den für den Fern-\nPfennig je Tonnenkilometer. Rohgewicht ist                linienverkehr bestimmten Fahrscheinen und\ndas Gewicht des beförderten Guts einschließlich           Blocks unterscheiden.\nder Umschließung für die Aufbewahrung und             4. Der Unternehmer, der Fernlinienverkehr oder\nder besonderen Umschließung für den Versand.             Ortslinienverkehr betreibt, muß die Fahrschein-\nBei der Beförderung von gebrauchten Pack-                blocks vor der Benutzung der Beförderung-\nmitteln tritt an die Stelle des Rohgewichts das          steuerstelle vorlegen. Die Steuerstelle versieht\nhalbe wirkliche Cewicbt.                                 jeden Block mit dem Abdruck des Dienst-\n3. Der Unternehmer hat der Crenzzollstelle die               stempels und vermerkt die Nummern der\nNacbweisu ng in zwei Stücken vorzulegen                  Blocks und die Zahl der in jedem Block ent-\n(§ 45),                                                  haltenen Fahrscheine in den Steuerakten. Die","264                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nSteuersll~11e darf auf Antrag auf die Vorlegung                               § 8\nverzichten, wenn die Sicherheit des Steuerauf-             Grenzüberschreitender Personenverkehr\nkommens gcwührleistet ist.                                           mit Kraftfahrzeugen\n5. Im Fernlinienverkehr, im Ortslinienverkehr, im              (außer Bundespost und Bundesbahn)\nAusf1UfJWagenverkebr, im Uberlandwagenver-\nFür die Berechnung und die Abführung der Be-\nkehr und im Mietwagenverkehr mit Kraft-\nförderungsteuer im grenzüberschreitenden Linien-\nomnibussen und Lastkraftwagen ist der Steuer-\nund Gelegenheitsverkehr gelten die §§ 1, 41 bis 47,\nschuldner (Fahr~Jüst) verpflichtet, den Fahr-\n48 Abs. 1 und Abs. 2, 49, 50 und 58 der Zweiten Vor-\nschein dem Prüfungsbeamten der Finanzbehörde\nEiufigen Durchführungsbestimmungen vom 18. De-\nbei Antrill oder wührend der Fahrt auf Ver-\nzember 1936 zum Gesetz zur Anderung des Beför-\nlangen vorzuzeigen.\nderungsteuergesetzes vom 2. Juli 1936 (Reichs-\n6. Der Unternehmer, der zur Aushändigung eines         gesetzbl. I S. 1131) mit folgenden .Änderungen:\nFahrscheins oder ei.nes Fahrausweises an den          1. Die für den Grenzübergang örtlich zuständige\nSteuerschuldner (Fahrgast) verpflichtet ist, muß         Grenzzollstelle erhebt die Beförderungsteuer\nin dem der Beförderung dienenden Fahrzeug                als Hilfstelle der Oberfinanzdirektion, in deren\ndurch einen an sichtbarer Stelle angebrachten            Bezirk sie liegt.\nAushang die Fahrgüste auf ihre Verpflichtung,\n2. Der Unternehmer hat der Grenzzollstelle die\nsich bei Antritt der Fahrt einen Fahrschein oder\nNachweisung in zwei Stücken vorzulegen (§ 47\neinen Fahrausweis zu beschaffen, ihn während\nAbs. 1).\nder ganzen Fahrt zu behalten uhd auf Verlan-\ngen dem Prüfungsbeamten der Finanzbehörde             3. Das reine Durchschnittsbeförderungsentgelt für\nvorzuzeigen, aufmerksam machen und darauf                jede Person und für jedes Kilometer der\nhinweisen, daß die Nichtbeachtung dieser Ver-            Beförderungstrecke im Inland (Personenkilo-\npflichtung steuerstrnfrechtliche Folgen haben            meter) wird auf 3,25 Deutsche Pfennig fest-\nkann.                                                    gesetzt; die danach zu entrichtende Steuer be-\nträgt 0,39 Deutsche Pfennig je Personenkilo-\n7. Die Steuer betrügt irn Ausflugwagenverkehr,              meter.\nin1 Uberlandwa~ienverkehr und im Mi~twagen-                                   § 9\nverkehr mit Kraftornnibussen und Lastkraft-          Bundespost-Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen\nwagen 12 vom Hundert des reinen Beförde-\nnmgsprcises oder 10,714 vom Hundert des die           Für die Berechnung und die Abführung der Be-\nBeförderungstcuer enthaltenden Beförderungs-       förderungsteuer im Linien- und Gelegenheitsver-\npreises. Ist die Ern1 ittlung des Befö,rderungs-   kehr der Deutschen Bundespost mit Kraftfahrzeugen\npreises mit Schwic!rigkeiten verbunden, so         gelten die §§ 51 bis 55 und 58 der Zweiten Vor-\nkann die Steuer für jede Person und jedes          läufigen Durchführungsbestimmungen vom 18. De-\nKilometer - der Beförderungstrecke (Personen-      zember 1936 zum Gesetz zur Anderung des Beför-\nkilometer) nach einem Durchschnittsbeförde-        derungsteuergesetzes vom 2. Juli 1936 (Reichs-\nrungsentgelt berechnet werden. Das reine            gesetzbl. I S. 1131) mit folgenden Anderungen:\nDurchschnittsbeförderungsentgelt für jede Per-        1. Die Steuer beträgt im Personenverkehr mit\nson und für jedes Kilometer der Beförderung-             Kraftsonderposten (Gelegenheitsverkehr) 12\nstrecke wird auf 3,25 Deutsche Pfennig fest-             vom Hundert des reinen oder 10,714 vom Hun-\ngesetzt; die danach zu entrichtende Steuer be-           dert des tarifmäßigen Beförderungspreises.\nträgt 0,39 Deutsche Pfennig je Personenkilo-\nmeter.                                                2. Es treten an die Stelle der Deutschen Reichs-\npost (Reichspost) die Deutsche Bundespost\n8. Im Ausflugwagenverkehr, im Dberlandwagen-                (Bundespost), an die Stelle der Reichspost-\nverkehr und im Mietwagenverkehr mit Kraft-               direktionen die Oberpostdirektionen, an die\nomnibussen und Lastkraftwagen muß der Unter-             Stelle der Reichspostdirektion Berlin die Ober-\nnehmer im Stammabschnitt und Fahrausweis                 postdirektion Köln und an die Stelle des\n(§ 33 Abs. 3) und im Fahrtenbuch (§ 34 Abs. 1)          Finanzamts (Finanzamt Börse in Berlin) die\nden Beförderungspreis mit aufführen, wenn                Oberfinanzdirektion Köln.\ndieser der Steuerberechnung (Ziffer 7 Satz 1)\nzugrundegelegt wird.                                  3. Die Oberpostdirektion Köln hat die im § 54\nAbs. 1 letzter Satz vorgeschriebenen weiteren\n9. Die Eintragungen     in das Fahrtenbuch (§ 34)           Stücke der Sammelnachweisung dem Bundes-\nmüssen mit Tinte oder mit Tintenstift vor                minister der Finanzen und dem Bundesminister\nAntritt der Fahrt gemacht werden. Das Fahrten-           für das Post- und Fernmeldewesen zu über-\nbuch ist auf der Fahrt mitzuführen.                      senden.\n10. Wird im Ausflugwagenverkehr, im Dberland-             4. Die Bundespost führt die Steuer unmittelbar an\nwagenverkehr und im Mietwagenverkehr mit                 die Bundeshauptkasse ab.\nKraftomnibussen und Lastkraftwagen der Steuer-\nberechnung der Beförderungspreis zugrunde-                                   § 10\ngelegt (Ziffer 7 Satz 1), so sind in der Nach-\nBundesbahn-Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen\nweisung (§ 3G) an Stelle der Zahl der gdeiste-\nten Personc:mkilorneler die Beförderungsein-          Für die Berechnung und die Abführung der Be-\nnahmen, clie cler Unternehmer im Abrechnungs-      förderungst@uer im Linien- und Gelegenheitsverkehr\nzeitraurn gehabt hat, aufzuführen.                 der Deutschen Bundesbahn mit Kraftfahrzeugen"]}