{"id":"bgbl1-1951-18-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":18,"date":"1951-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_18.pdf#page=2","order":3,"title":"Erste Durchführungsverordnung zum Zuckergesetz: Einfuhrstelle für Zucker","law_date":"1951-04-05T00:00:00Z","page":256,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["256                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nAnordnung des Bundespräsidenten\nüber die l:;cstsetzung von AIJ1tsbezeichnungen beim Bundesamt für Verfassungsschutz.\nVom 29. März 1951.\nAuf Grund des § 37 Absatz 1 des Deutschen\nBeamtengesetzes VjOm 26. Januar 1937 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 39) in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 279)\nordne ich an:\nDer Leiter des durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes        •\nüber die Zusammenarbeit des Bundes und der\nLänder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes\nvom 27.· September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 682)\nerrichteten Bundesamtes für Verfaisungsschutz führt\ndie Amtsbezeichnung „ Präsident des Bundesamtes\nfür Verfassungsschutz\", sein ständiger Vertreter die\nAmtsbezeichnung „ Vizepräsident des Bundesamtes\nfür Verfassungsschutz\".\nBonn, den 29. März 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nErste Durchführu~gsverordnung zum Zuckergesetz:\nEinfuhrstelle für Zucker.\nVom 5. April 1951.\nAuf Grund der §§ 8 Abs. 6, 14 Abs. 2 und 17            pflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699.\nAbs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker          723).\n(Zuckergesetz) vom 5. Januar 1951 (Bundesgesetz-                                  § 3\nblatt I S. 47) wird mit Zustimmung des Bundesrates          Der Vorstand der Einfuhrstelle ist Verwaltung,\nverordnet:                                               behörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes, so\n§ 1                             weit die Verfolgung der in § 17 Abs. 2 des Zucker\nDie Einfuhrstelle für Zucker (Einfuhrstelle) erhält    gesetzes bezeichneten Zuwiderhandlungen in seinen\ndie anliegende Satzung.                                  Aufgabenkreis fällt. Er untersteht in -dieser Eigen\nschaft nur der Aufsicht des Bundesministers für Er\n§ 2                             riährung, Landwirtschaft und Forsten.\nDie Einfuhrstelle ist auskunftsberechtigte Stelle         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver\nim Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunfts-          kündung in Kraft.\nBonn, den 5. April 1951.\nDer Bundesmin_ister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Ni k 1 a s","Nr. 18 Tag der Ausgabe Bonn, den 24. April 1951                          257\nSatzung                                         Zweiter Abschnitt\nder Einfuhrstelle für Zucker.\nVorstand\nErster Abschnitt\n§ 4\nRechtsform, Aufgaben und Organe\nBildung und Aufgaben\n§ 1\n(1) Der Vorstand besteht aus einem ordentlichen\nRechtsform der Einfuhrstelle\nund einem stellvertretenden Mitglied.\n( 1) Die Einfuhrstelle für Zucker (Einfuhrstelle) ist\neine Anstalt des öffentlichen Rechtes mit eigener            (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom\nRechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt    Verwaltungsrat vorgeschlagen und vom Bundes-\nam Main.                                                 minister bestellt. Dieser kann sie nach Anhörung\ndes Verwaltungsrates aus einem wichtigen Grunde\n(2)  Die Einfuhrstelle führt ein Dienstsiegel; es\nunbeschadet ihrer Rechte aus dem Dienstverhältnis\nzeigt den Bundesadler mit einer die Einfuhrstelle\nabberufen. Die Bestellung und Abberufung sind\nbezeichnenden Umschrift.\nvom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt-\n(3) Die Einfuhrstelle untersteht der Aufsicht des     zugeben.       ·\nBundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten (Bundesminister).                                    (3) Der Vorstand ist für die ordentliche Führung\nder laufenden Geschäfte verantwortlich. Er hat diese\n§ 2                        nach den gesetzlichen Vorschriften der Satzung, den\n(1) Aufgabe der Einfuhrstelle ist:                    Weisungen des Bundesministers und den Beschlüs-\nsen des Verwaltungsrates zu führen.\n1. über     die Annahme von Angeboten an-\nbietungspflichtiger Erzeugnisse der Zucker-       (4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflich-\nwirtschaft zu entscheiden und gegebenen-      tet, ihre Arbeitskraft ausschließlich hauptamtlich der\nfalls solche Erzeugnisse zu übernehmen,       Einfuhrstelle zu widmen. Sie dürfen weder ein\n2. anbietungspflichtige Erzeugnisse der Zucker-  Handelsgewerbe betreiben, noch im Geschäftszweig\nwirtschaft abzugeben oder sonst in den        der Einfuhrstelle für eigene oder fremde Rechnung\nVerkehr zu bringen oder die Zustimmung        Geschäfte machen.\nzur Verarbeitung oder sonstigen Verwer-                                  § 5\ntung zu erteilen,\nDie Vertretung der Einfuhrstelle\n3. bei den Maßnahmen nach Nr. 1 und 2 Auf-\nlagen im Rahmen des § 9 Abs. 4 des Zucker-        (1) Der Vorstand vertritt die Einfuhrstelle ge-\ngesetzes zu erteilen,                         richtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind\nberechtigt:\n4. der Ausfuhr oder dem Verbringen von\nErzeugnissen der Zuckerwirtschaft          in         das ordentliche und das stellvertretende Vor-\nandere Gebiete außerhalb des \"'Bundes-                standsmitglied oder\ngebietes nach Genehmigung durch den                   das ordentliche Vorstandsmitglied in Gemein-\nBundesminister zuzustimmen,                           schaft mit einem Bevollmächtigten oder\n5. sonstige Aufgaben durchzuführen, die ihr              das stellvertretende Vorstandsmitglied in Ge-\nim Rahmen des § 9 des Zuckergesetzes von              meinschaft mit einem Bevollmächtigten.\n<lern Bundesminister übertragen werden,\n6. die zur Erfüllung der Aufgaben der Ziffern                               § 6\n1 bis 5 notwendigen Verfügungen zu er lassen\nund die zu dieser Erfüllung erforderlichen              Besondere Pflichten des Vorstandes\nrechtsgeschäftlichen Handlungen vorzu-            (1) Der Vorstand hat Angelegenheiten, die der\nnehmen.                                       Bescb.lußfassung des Verwaltungsrates unterliegen,\n(2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen         diesem unverzüglich zu unterbreiten. Beschlüsse des\nund technischen Aufgaben soll die Einfuhrstelle sich     Verwaltungsrates und die sonstigen Angelegen-\nder Einrichtungen der Wirtschaft bedienen. Sie darf      heiten, die der Genehmigung des Bundesministers\neigene Betriebe nicht errichten, Betriebe nicht er-      bedürfen, hat der Vorstand umgehend dem Bundes-\nwerben und nicht in sonstiger Art und Weise be-          minister vorzulegen.\ntreiben oder sich an solchen beteiligen. Ausnahmen           (2) Der Vorstand ist dem Bundesminister jeder-\nhiervon sind nur mit Zustimmung des Verwaltungs-         zeit und unbeschränkt zur Auskunft über die Ge-\nrates und mit Genehmigung des Bundesministers            schäftsführung sowie zur Vorlage von Unterlagen\nzulässig.                                                ul'l.d Aufzeichnungen und zur Gestattung der Ein-\n(3)  Die Durchführung der Aufgaben hat nach den       sicht in die Geschäftsbücher verpflichtet. Das gleiche\nWeisungen des Bundesministers zu erfolgen.               gilt gegenüber dem Verwaltungsrat, jedoch nicht\nfür die Tätigkeit des Vorstandes als Verwaltungs-\n§ 3                        behörde nach § 3 der Ersten Durchführungsverord-\nnung.\nOrgane\n(3) Der Vorstand schließt die Dienstverträge mit\nDie Organe der Einfuhrstelle sind.\nden Dienstangehörigen ab. Die Dienstverträge mit\n1. der Vorstand,                                      den Mitgliedern des Vorstandes schließt der Ver-\n2. der VerwaltunysrdL                                 waltungsrat ab.","258                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nDritter Abschnitt                         (4) Die Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise\n(§ 7 Ziff. 4) sind an Weisungen nicht gebunden.\nVerwaltungsrat                           Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.\n§ 7                             · (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten\nZusammensetzung des Verwaltungsrates               Reisekostenvergütung (Tagegelder und Ubernach-\ntungsgelder sowie Ersatz der Fahrtkosten und\nDer Verwaltungsrat besteht                             Nebenkosten in Reisekostenstufe I b) nach aem Ge-\n1. aus zwei Vertretern des Bundesministers         setz über Reisekostenvergütung der Beamten vom\nals Vors.itzendem     und   stellvertretendem   15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) und\nVorsitzenden,                                   den Ausführungsbestimmungen dazu.\n2. aus je einem Vertreter der Bundesminister                                  § 9\nder Finanzen und für Wirtschaft,\nAufgaben des Verwaltungsrates\n3. aus vier Vertretern der Obersten Landes-\n(1) Der Verwaltungsrat ist dem Bundesminister\nbehörden für Ernährung und Landwirt-\nfür die ordentliche Durchführung der Aufgaben der\nschaft (Oberste Landesbehörde),\nEinfuhrstelle verantwortlich.\n4. aus folgenden Vertretern der beteiligten            (2) Dem Verwaltungsrat obliegt:\nWirtschafts krci se:                                    1. die Beschlußfassung in allen grundsätz-\nvier Vertretern der zuckerrübenbauenden                 lichen Fragen, die zum Aufgabengebiet der\nLandwirte,                                              Einfuhrstelle gehören,\nzwei Vertretern der zuckererzeugenden                 2. die Aufsicht über den Vorstand und die\nBetriebe,                                               periodische Uberwachung der Führung der\neinem Vertreter des Zucker-Import-                      Geschäfte, jedoch nicht für die Tätigkeit\nhandels,                                                des Vorstandes als Verwaltungsbehörde\neinem Vertreter des Zucker-Großhandels,                 nach § 3 der Ersten Durchführurrgsverord-\neinem Vertreter des Einzelhandels,                       nung,\nzwei Vertretern der zuckerverarbeiten-                3. der Antrag auf Bestellung und Abberufung\nden Betriebe,                                           von Mitgliedern des Vorstandes, der Ab-\nschluß der Dienstverträge mit diesen und\nvier Vertretern der Verbraucher,                         die Erhebung von Ansprüchen gegen Mit-\neinem Vertreter der Verbraucher-Ge-                     glieder des Vorstandes,\nnossenscha ften.                                     4. die Zustimmung zum Haushalts- (Wirt-\nDie Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise sind                 schafts- und Stellen-)Plan,\nnamentlich zu benennen. Für jeden Vertreter ist für               5. die Prüfung und Genehmigung des Jahres-\nden Fall seiner Verhinderung ein ständiger Stell-                    abschlusses und des Geschäftsberichtes\nvertreter namentlich zu benennen.                                    (§ 18 Abs. 2),\n6. das Recht, dem Bundesminister Vorschläge\n§ 8                                      über die Verwendung von Uberschüssen\nBildung des Verwaltungsrates                             und über die Deckung eines Verlustes zu\nmachen,\n(1) Die Vertreter der Bundesminister (§ 7 Ziff. 1\nund 2) werden von dem zuständigen Bundesminister                  7. die Beschlußfassung über sonstige ihm\nernannt und abberufen.                                               vom Vorstand oder dem Bundesminister\nim Rahmen des § lO des Zuckergesetzes\n(2) Die Vertreter der Obersten Landesbehörden                     vorgelegten Angelegenheiten.\n(§ 7 Ziff. 3) werden vom Bundesrat bestimmt und\nabberufen.                                                    (3) Zu den grundsätzlichen Fragen des Absatzes 2\nZiffer 1 gehören insbesondere:\n(3) Die Vortreter der zuckerrübenbauenden Land-                1. die Beschlußfassung über die Aufstellung\nwirte, der zuckererzeugenden Betriebe und des                        von Grundsätzen, nach denen vom Uber-\nZucker-Importhandels werden von der Wirtschaft-                      nahmerecht gemäß § 9 Abs. 3 des Zucker-\nlichen Vereinigung Zucker e. V., die Vertreter des                   gesetzes Gebrauch gemacht werden so_ll,\nZucker-Großhandels, des Einzelhandels sowie der\n2. die Genehmigung von allgemeinen Ge-\nVerbrauchergenossenschaften und der zuckerverar-\nschäftsbedingungen für Verträge der Ein-\nbeitenden Betriebe von deren berufsständischen\nfuhrstelle,\nSpitzenorganisationen, die Vertreter der Ver-\nbraucher von den Spitzenverbänden der Gewerk-                     3. Beschlußfassung über Richtlinien, die bei\nschaften und der Hausfrauen vorgeschlagen und                        der Erteilung von Auflagen für den einzu-\nvom Bundesminister bestellt. Ebenso wird eine ent-                   führenden Zucker zu beachten sind,\nsprechende Anzahl ständiger Stellvertreter vorge-                 4. die Entscheidung über das Eingehen von\nschlagen und bestellt. Die Bestellung erfolgt auf                    Verbindlichkeiten zum Zwecke der Finan-\nzwei Jahre Mit dem 31. März eines jeden Jahres,                      zierung von Geschäften, die der Einfuhr-\nerstmalig mit dem 31. März 1952, scheidet die                        stelle obliegen, soweit die einzelne Ver-\nHälfte der berufenen Vertreter durch das Los aus.                    bindlichkeit den Betrag von 100 000.-- DM\nEine Wiederberufung ist zulässig. Eine Abberufung                    übersteigt,\ndurch den Bundesminister kann nur aus wichtigem                   5. die Zustimmung zu Maßnahmen nach § 2\nGrunde erfolgen.                                                     Abs. 2 Satz 3.","Nr. lB -··- Tag der Ausgabe Bonn, den 24. April 1951                           259\nIII\n(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates und die             die Stimmabgabe ist eine angemessene Frist zu ge-\nDienstverträge 1nit d(:n Mitgliedern des Vorstandes        währen. Das Ergebnis der Beschlußfassung ist dem\nbedürfen der c;enchmigun~J des Bundesministers.            Bundesminister, dem Vorstand und den Mitgliedern\ndes Verwaltungsrates unverzüglich mitzuteilen. Die\n§ 10                             Bestimmungen des § 11 Abs. 7 und 9 finden An-\nVertreter des Verwaltungsrates                 wendung.\n§ 13\nSofern der Verwaltungsrat zur Vertretung der\nEinfuhrstelle befugt ist, ist der Vorsitzende oder bei       Auskunftsrecht und -pflicht des Verwaltungsrates\ndessen Verhinderung der stellvertretende Vor-                 ( l) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, jederzeit\nsitzende zur Ab[FJ.be cler erforderlichen Erklärungen      und unbeschränkt vorn Vorstand Auskunft über die\nermächtigt. An ihn sind Erklärungen, die für den           Geschäftsführung, die Vorlage der notwendigen\nVerwaltungsrat bestimmt sind, zu richten.                  Unterlagen und Aufzeichnungen und die Einsicht in\ndie Geschäftsbücher zu verlangen. Er kann durch\n§ 11                             einzelne, von ihm zu bestimmende Mitglieder die\nSitzungen des Verwaltungsrates                 Geschäftsbücher, den Kassenbestand und die Be-\nstände an Wertpapieren und Waren überprüfen.\n(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf. zusam-\n(2) Er ist verpflichtet, dem Bundesminister auf\nmen. Er muß mindestens zweimal im Jahr, davon\neinmal innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß           dessen    Verlangen  jederzeit  und  unbeschränkt Aus-\nkunft über seine Tätigkeit zu geben und ihm sämt-\ndes Geschäftsjahres zusammentreten.\n. liehe notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen\n(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden\nvorzulegen.\nvom Vorsitzenden oder in seiner Verhinderung vorn                                     § 14\nstellvertretenden Vorsitzenden einberufen.\nGeschäftsordnung des Verwaltungsrates\n(:3) Der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung\nder stellvertretende Vorsitz-ende hat den Verwal-             Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-\ntungsrat einzuberufen, wenn der Bundesminister,            ordnung.\nmindestens sechs Mitglieder des Verwaltungsrates                                      § 15\noder der Vorstand es beantragen.                                      Ausschüsse des Verwaltung,srates\n(4) Die Einladung soll mindestens eine Woche vor\nDer Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung und\ndem Sitzungstage durch eingeschrieben,en Brief er-\nzur Durchführung von Beschlüssen besondere Aus-\nfolgen. Ihr ist die Tagesordnung beizufügen. In\nschüsse aus seinen Mitgliedern bilden.\ndringenden Fällen kann von der Einhaltung der\nFrist von einer Woche abges~hen werden.\n§ 16\n(5) Der Verwa}tungsrat ist beschlußfähig, wenn\nmindestens dreizehn Mitglieder, davon fünf Mit-                                B.evollmächtigte\nglieder gemäß § 7 Ziff. 1 bis 3 anwesend sind.                 Zur Vertretung der Einfuhrstelle können nach\n(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht       Bedarf aus dem Kreis ihrer Dienstangehörigen Be-\nöffontlich.                                                vollmächtigte auf Vorschlag des Vorstandes durch\n(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen       den Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwal-\nd:er einfachen Mehrheit der abg.egebenen Stimmen.          tungsrat kann sie jederzeit abberufen .. ihre Bestel-\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-             lung    und, Abberufung. sowie   der  Umfang. der Voll,,_\nsitzenden den Ausschlag.                                   macht sind im Bundesanzeiger hekanntzugeben.\n(8) Uber Angelegenheiten, die die Tagesordnung\nder Einladung (Absatz 4) nicht aufführt, darf nur                                     § 17\nmit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder be-                             Verschwiegenheitspfü.cht\nraten und beschlossen werden.                 ·\n(1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Dienst-\n(9) Ein Mitglied des. Verwaltungsrates darf sich angehörig.en der Einfuhrstelle und die Mitglieder\nan der Beratung und Abstimmung in eigener Sache            des Verwaltungsrates sind vorbehaltlich der dienst-\nnicht beteiligen.                              '\"          lichen Berichterstattung und der Anzeige von Ge-\n(10) Uber die Sitzungen des Verwaltungsrates ist        setzwidrigkeiten verpflichtet, über Einrichtungs- und\neine Niederschrift innerhalb einer Woche zu 'ferti-        Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit im\ngen, die vom Vorsitzenden und vom Protokoll-               Rahmen des Zuckergesetzes, der darauf beruhen-\nführer zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende kann den Bestimmungen oder der Satzung zu ihrer Kennt-\nals Protokollführer mit der Niederschrift einen            nis gelangen, Verschwiegenheit zu beachten und\nDienstangehörigen der Einfuhrstelle beauftragen.           sich der Mitteilung oder der Verwertung von Ge-\nDie Niederschrift ist dem Bundesminister, dem              schäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Sie\nVorstand und den Mitnliedern des Verwaltungs-              sind nach § 1 der Verordnung gegen Bestechung und\nrates unverzüglich zu übersenden.                          Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der\nFassung v~m 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351)\n§ 12                             auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu\nSchriftliche BeschJußfassurig des Verwaltungsrates        verpflichten.\nIn dringenden Fällen ist eine schriftliche Beschluß-        (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ver-\nfassung zulässig. Sie wird vom Vorsitzenden des            pflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrates; ein\nVerwaltungsrates und in seiner Verhinderung vom            Vorstandsmitglied verpflichtet die D_ienstangehörigen\nstellvertretenden Vorsitzenden durchgeführt. Für           der Einfuhrstelle."]}