{"id":"bgbl1-1951-17-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":17,"date":"1951-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/17#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_17.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts","law_date":"1951-04-14T00:00:00Z","page":254,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["254                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(5) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz                                                             § 107\n2 kann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts                                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nden Richter vorläufig seines Amtes entheben. Das\nkündung in Kraft.\ngleiche gilt, wEmn gegen den Richter wegen eines\nVerbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren                                      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\neröffnet worden ist. Die vorläufige Enthebung vom                               sind gewahrt.\nAmt bedarf der Zustimmung von 15 Mitgliedern.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 ver-\nliert der Richter alle Ansprüche aus seinem Amt.                                Bonn, den 12. März 1951.\nDer Bundespräsident\n§ lOG                                                            Theodor Heuss\nSoweit das Crundgesetz für das Land Berlin gilt\nDer Bundeskanzler\noder die Zusttindigkeit des Bundesverfassungs-\nAdenauer\ngerichts durch ein Ges(~tz Berlins in Obereinstim-\nmung rnit diesem Gesetz begründet wird, findet                                         Der Bundesminister der Justiz\ndieses Gcselz auch auf Berlin Anwendung.                                                                     Dehler\nGesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des\nBundesverfassungsgerichts.\nVom 14. April 1951.\nDer Bundestag hat das                     folgende      Gesetz be-                                           § 2\nschlossen:                                                                         Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz\n§ 1                                        über das Bundesverfassungsgericht in Kraft.\n(1) Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts\nerhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe B 2                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nmit einer jährlichen Dienstaufwandsentschädigung                                 sind gewahrt.\nvon viertausendachLhunderl Deutsche Mark.                                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(2)   Der S lell vertreter des Präsidenten erhält                           Bonn, den 14. April 1951.\nDienstbezüge nach der Besoldungsgruppe B 3 a.\nDer Bundespräsident\n(3)   Die Richter des Bundesverfassungsgerichts\nTheodor Heuss\nerhalten Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe\nB 4.                                                    ,\nDerStellvertreter des Bundeskanzlers\n(4) Im übrigen gelten die allgemeinen besoldungs-                                                      Blücher\nrechtlichen Vorschriften, soweit nicht das Gesetz\nüber das Bundesverfassungsgericht besondere Vor-                                   Der Bundesminister der Finanzen\nschriften enthäll. Insbesondere erhalten die Mit-                                                         Schäffer\nglieder des Bundesverfassungsgerichts auch Woh-\nnungsgeldzuschuß I und Kinderzuschläge nach Maß-                                      Der Bundesminister der Justiz\ngabe des Besoldungsgesetzes.                                                                                 Dehler\n911s Bunrlcs1·1cse!.zb]a11. 0rschPint in zw0i f esondcrtcn Teilen - T,ji] I und Teil II - . Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel-\njiihrlid1 für Teil I     DM 3,00, lür Teil II -• DM 2.00 (zuzüqlich Zu.,;lellgebühr), -- Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,30 beim Veriag\ndes „Bundcsünzr,iqr,r\" in Bonn odnr in Köln-Rh Zuscndun(J einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendunr:i des erforderlichen Betrages\nuuf l'oslscheckkonto „BundcsanzeitJer\" Köln 83 400. -          Herausr:ieber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger-Verlugs-GmbH,,\nBonn/Köln. Druck: KölnPr Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}