{"id":"bgbl1-1951-17-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":17,"date":"1951-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Bundesverfassungsgericht","law_date":"1951-03-12T00:00:00Z","page":243,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt\n243\nTeil I\nt951                 Ausgegeben zu Bonn aµi 16. April 1951                                      1 Nr. 17\nTag                                              Inhalt:                                               Seite\n12. 3. 51 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht  .  .         . . . . .  .  . .                       243\n14. 4. 51 Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts                        254\nGesetz iihe1· das Bundesverfassungsgericht.\nVom 12. März 1951.\nDer Bundestag hat        das  folgende    Gesetz be-       (3) Die Richter führen ihre Amtsgeschäfte bis zur\nschlossen:                                                Ernennung des Nachfolgers fort.\nI. TEIL                                                     § 5\n(1) Die auf Zeit und die für die Dauer ihres Amtes\nVerfassung und Zuständigkeit des                    an einem oberen Bundesgericht zu berufenden\nBundesverfassungsgerichts                      Richter werden je zur Hälfte vom Bundestag und\n§ 1                            vom Bundesrat gewählt.\n(1) Das   Bundesverfassungsgericht ist ein allen           (2) Die auf Zeit zu berufenden Richter werden\nübrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständi-          frühestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit\nger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.              ihrer Vorgänger oder, wenn der Bundestag in dieser\n(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts wird         Zeit aufgelöst ist, innerhalb eines· Monats nach dem\ndurch Gesetz bestimmt.                                    ersten Zusammentritt des Bundestags gewählt.\n§ 2                               (3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird für\nden Rest seiner Amtszeit der Nachfolger. innerhalb\n(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei\neines Monats von demselben Bundesorgan gewählt,\nSenaten.\ndas den ausgeschiedenen Richter gewählt hat. .\n(2) In jeden Senat werden zwölf Richter gewählt.\n§ 6\n§ 3\n( 1) Die vom   Bundestag zu berufenden Richter\n(1) Die Richter müssen das 40. Lebensjahr voll-         werden in indirekter Wahl gewählt.\nendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich\n(2) Der Bundestag wählt zwölf seiner Mitglieder\nschriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundes-\nals Wahlmänner nach den Regeln der Verhältnis-\nverfassungsgerichts zu werden.\nwahl. Jede Fraktion kann einen Vorschlag ein-\n(2) Sie müssen außerdem die Befähigung zum              bringen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag\nRichteramt besitzen oder auf Grund der vorge-             abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahl-\nschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum            verfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vor-\nhöheren Verwaltungsdienst erworben haben, sich            schlag gewählten Mitglieder errechnet. Gewählt sind\ndurch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht          die Mitglieder in der Reihenfolge, in der ihr Name\nauszeichnen und im öffentlichen Leben erfahren            auf dem Vorschlag erscheint. Scheidet ein Mitglied\nsein.                                                     aus, so wird es durch den nächsten aus der Reihe\n(3) Sie können weder dem Bundestag, dem                der nicht mehr Gewählten ersetzt.\nBundesrat, der Bundesregierung noch den ent-                 (3) Der Älteste der Wahlmänner beruft die Wahl-\nsprechenden Organen eines Landes angehören. Mit           männer unverzüglich unter Einhaltung einer Ladungs-\nihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen          frist von einer Woche zur Durchführung der Wahl\naus.                                                      und leitet die Sitzung, die fortgesetzt wird, bis alle\n(4) Mit der richterlichen Tätigkeit i.st eine andere   Richter gewählt sind.\nberufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts        (4) Zum Richter ist gewählt, wer mindestens neun\nan einer deutschen Hochschule unvereinbar.                Stimmen auf sich verein.igt.\n§ 4\n§ 7\n(1) Vier Richter jedes SenalPs werden aus der             Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden\nZahl der Richter an den oberen Bundesgerichten für        mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats ge-\ndie Dauer ihres Amtes an ·diesen Gerichten gewählt.       wählt.\n(2) Die übrigen Richter werden auf die Dauer von                                 § 8\nacht Jahren gewählt; bei der ersten Wahl wird                 (1) Der Bundesminister der Justiz stellt ein.e Liste\njedoch die Hülfte von ihnen auf die Dauer von vier        aller Bundesrichter auf, die die Voraussetzungen\nJahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.                  des § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen.",". 244                                 Bimdesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n1\n(2) Der Bundesminister der Justiz führt eine                      obersten Bundesorgans oder. anderer Be-\n: weitere Liste, in die alle Personen aufzuneh!men                     teiligter, die durch das G:irundgesetz oder\n-sind, die von einer Fraktion des füin:destags, der                    in der Geschäftsordnung , eines obersten\nBundesregierung oder einer Landesregierung · für                      Bundesorgans mit eigenen Rechten aus-\ndas Amt eines Richters am Bundesverfassupgsgericht                    gestattet sind\nvorgeschlagen werden und die die Voraµssetzungen                      (Artikel 93i Abs. l Nr. 1 des Grund-\ndes § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen.                                        gesetzes),\n(3) Die Listen sind laufend zu ergänzen und                 6. bei         Meinungsverschiedenheiten           oder\nspätestens eine vVoche vor einer Wahl den Präsi-                      Zweifeln über die förmliche oder sach-\ndenten des Bundestags und des Bundesrats zu-                          liehe Vereinbarkeit von Bundesrecht oder\nzuleiten.                                                             Landesrecht mit' dem Grundgesetz oder\n§ 9                                       die Vereinbarkeit von Landesrecht mit\n(1) Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel                     sonstigem Bundesrecht auf Antrag der\nden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und                     Bundesregierung, einer Landesregierung\nseinen Stellvertreter. Der Stellvertreter ist aus dem                 oder eines Drittels der Mitglieder des\n, Senat zu wählen, dem der Präsident nidit angehört.                    Bundestags\n· (2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den                   (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grund-\nPiäsidenten, der Bundesrat seinen Stellvertreter.                     gesetzes),\n(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten ent-             7. bei         Meinungsverschiedenheiten           über\nsprechend.                                                            Rechte und Pflichten des Bundes und der\n§ 10 ·                                     Länder, insbesondere bei der Ausführung\nvon Bundesrecht durch die Länder und\nDer Bundespräsident ernennt die Gewählten.\nbei der Ausübung der Bundesaufsicht\n§ 11                                       (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84\n(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts                     Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),\nfäisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundes-                 8. in anderen. öffentlich-rechtlichen Streitig-\n·präsidenten folgenden Eid:                    .                       keiten zwischen dem Bund und den Län-\n„Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter                   dern, zwischen verschiedenen Ländern\nalle Zeit das. Grundgesetz der Bundesrepublik                 oder innerhalb eines Landes, soweit nicht\nDeutschland getreulich wahren und meine                       ein anderer Rechtsweg gegeben ist\nrichterlichen Pflichten gegenüber jedermann                   (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grund-\ngewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir                      gesetzes),\nGott helf c.\"                                           9. über Richteranklagen gegen Bundesrichter\n(2) Bekennt sich ein Richter zu einer Religions-                  und Landesrichter\ngemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die                        (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grund-\nVerwendung einer anderen Beteuerungsformel ge-                        gesetzes),\n. stattet, so kann er diese gebrauchen.                          1O. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb\n(3) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteue-                      eines Landes, wenn diese Entscheidung\nrungsformel geleistet werden.                                         durch Landesgesetz dem Bundesverfas-\nsungsgericht zugewiesen ist\n§ 12                                      (Artikel 99 des Grundgesetzes),\nDie Richter des Bundesverfassungsgerichts kön-              11. über die Vereinbarkeit eines Bundes-\nnen jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt bean-                       gesetzes oder eines Landesgesetzes mit\ntragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung                        dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit\nauszusprechen.                                                        eines Landesgesetzes oder               sonstigen\n§ 13                                      Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf\nDas Bundesverfassungsgericht entscheidet in den                    Antrag eines Gerichts\nvorn Grundgesetz bestimmten Fällen, und zwar                          (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),\n1. über die Verwirkung von Grundrechten              12. hei Zweifeln darüber, ob eine Regel des\n(Artikel 18 des Grundgesetzes),                          Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts\n2. über die Verfassungswidrigkeit von Par-                   ist und ob sie unmittelbar Rechte und\nteien                                                    Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf\n(Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),                   Antrag des Gerichts\n3. über Beschwerden gegen Entscheidungen                     (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),\ndes Bundestags, die die Gültigkeit einer          13., wenn das Verfassungsgericht eines Lan-\nWahl oder den Erwerb oder Verlust der                    de$ bei de.r Auslegung des Grundgesetzes\nMitgliedschaft eines Abgeordneten beim                   von einer Entscheidung des Bundesver-\nBundestag betreffen                                      fassuµg;9gerichts od.er des Verfassungs-\n(Artikel 41 Abs. 2 de_s Grundgesetzes),                  gerichts eiries anderen Lancies abweichen\n4. über Anklagen des Bundestags oder des                     will, auf . Antrag di.eses Verfassungs-\nBundesrats gegen den Bundespräsidenten                 . gerichts' , •·. I           . .       .\n(Artikel 61 des Grundgesetzes),                        · (Artik_~l 1op. Ab;,~ } des qrundgesetzes),\n5. über die Auslegung .des Grundgesetzes              14. bei ,Meinl)::µgsverscbiedenheiten über das\naus Anlaß. von Streitigkeiten ü_ber .den                 Fortgelten yon_. Recht. als Bundesrecht\nUmfang de;r Rechte und Pfücht~n ei.n_es                  (Ärt~f5--eJ J~Q   ;cte:si qipndg~s,~tzes),","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16 . April 1951                          245\n15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zu-          (2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Fa-\ngewiesenen Fällen                            milienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung,\n(Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes).        seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei\noder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt\n§ 14\nam Ausgang des Verfahrens interessiert ist.\n(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts         (3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatz 1 Nr. 2 gilt\nist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 3, 6,     nicht die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren.\n11, 14 sowie für Verfassungsbeschwerden (§§ 90\nbis 96), der Zweite Senat in den Fällen des § 13                                     § 19\nNr. 4, 5, 7 bis 9, 12.                                       (1) Wird ein Richter des Bundesverfassungs-\n(2) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt     gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abge-\nsich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel         lehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß\ndes Absatz 1.                                            des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die\n§ 15                         Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(1) Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts           (2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Ab-\nund sein Stellvertreter führen den Vorsitz in ihrem      gelehnte hat sich dazu zu, äußern. Die Ablehnung\nSenat. Sie werden von dem lebensältesten anwe-           ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Be-\nsenden Richter des Senats vertreten.                     ginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.\n(2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn minde-            (3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist,\nstens neun Richter anwesend sind. In Verfahren           selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.\ngemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer\ndem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in                                       §  2Ö\njedem Fall einer Mehrheit von acht Stimmen. Im               Die Beteiligten    haben    das   Recht   der Akten-\nübrigen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit        einsicht.\nnicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei                                         § 21\nStimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das                 Wenn das Verfahren von einer Personengruppe\nGrundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht fest-       oder gegen eine Personengruppe beantragt wird,\ngestellt werden.                                         kann das Bundesverfassungsgericht anor'1-nen, daß\n§ 16                          sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf An-\nwesenheit im Termin, durch einen oder mehrere\n(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der\nBeauftragte wahrnehmen läßt.\nin einer Entscheidung des anderen Senats enthalte-\nnen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet                                        § 22\ndarüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.            (1) Die Beteiligten können sich ·in jeder Lage des\n(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat        Verfahnms durch einen bei einem deutschen Ge-\nneun Richter anwesend sind.                               richt zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen\n(3) Das Plenum entscheidet auch, welcher Senat        Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität\nfür ein anhängig werdendes Verfahren zuständig           vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung\nist, wenn nach den gestellten Anträgen sowohl der        vor dem Bundesverfassungsge:qcht müssen sie sich'\nErste als auch der Zweite Senat zuständig ist oder        in dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende\nwenn die Zuständigkeit sonst zweifelhaft ist.             Körperschaften und Teile von ihnen, die in der\n(4) Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 4 gilt ent-    Verfassung oder in der Geschäftsordnung mit\nsprechend.                                                eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich\nauch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der\nII. TEit                          Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane\nkönnen sich außerdem durch ihre Beamten ver-\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                    treten lassen, ' soweit sie die Befähigung zum\nRichteramt besitzen. Das Bundesverfassungsgericht\n§ 17                          kann auch eine andere Person als Beistand eines\nSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt        Beteiligten zulassen.\nist, sind hinsichtlich der Offentlichkeit, der Sitzungs-      (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie\npolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Ab-        muß sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.         .\nstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des             (3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle\nGerichtsverfassungsgesetzes        entsprechend    anzu-  Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.\nwenden.\n§ .18                                                     § 23\n(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist          (1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind\nvon der Ausübung seines Richteramtes ausge-               schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzu-\nschlossen, wenn er                                        reichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen\n1. an der Sache beteiligt oder mit einem Be-      Beweismittel sind anzugeben.                          ·\nteiligten verheiratet ist oder war, in ge-         (2) Der Vorsitzende stellt den Antrag dem An-\nrader Linie verwandt oder verschwägert         tragsgegner und den übrigen Beteiligten unverzüg-\noder in der Seitenlinie bis zum dritten        lich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu\nGrade verwandt oder bis zum zweiten            bestimmenden Frist dazu zu äußern.\nGrade verschwägert ist oder                        (3) Der Vorsitzende kann jedem Beteiligten auf-\n2. in derselben Sache bereits von Amts oder        geben, binnen einer zu bestimmenden Frist die er-\nBerufs wegen tätig gewesen ist.                forderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze","246                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nfür das Gericht    und  für die übrigen Beteiligten    Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Be-\nnachzureichen.                                         weisaufnahme geschöpften Uberzeugung. Die Ent-\n§ 24                          scheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen\nFormwiclrige, unzulässige, verspätete oder offen-   und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben,\nsichtlich unbegründete Anträge und Anträge von         zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine münd-\noffensichtlich Nichtberechtigten können durch ein-     liche Verhandlung stattgefunden hat, in einem dort\nstimmigen Beschluß des Gerichts, der keiner weite-      bekanntgegebenen Termin unter M~tteilung der\nren Begründung bedarf, verworfen werden.               wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu\nverkünden.\n§  25                            (2) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zu-\n(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, so-   zustellen.\nweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund münd-                                § 31\n. licher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteilig-\nten ausdrücklich auf sie verzichten.                      (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungs-\n(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Ver-     gerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes\nhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne      und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.\nmündliche Verhandlung als Beschluß.                        (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 11, 12 und 14\n(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zu-      hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nlässig.                                                Gesetzeskraft. Die Entscheidungsformel ist durch\n(4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungs-      den Bundesminister der Justiz im Bundesgesetz-\ngerichts ergehen „im Namen des Volkes\".                blatt zu veröffentlichen.\n§ 32\n§ 26\n(1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur        (1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streit-\nErforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis.        fall einen Zustand durch einstweilige Anordnung\nEs kann damit außerhalb der mündlichen Verhand-        vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder        Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder\nmit BegrenzlJng auf bestimmte Tatsachen und Per-       aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen\nsonen ein anderes Gericht darum ersuchen.              Wohl dringend geboten ist.\n(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehr-       (2) Die einstweilige Anordnung kann ohne münd-\nheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gerichts        liche Verhandlung ergehen.\nkann die Beiziehung einzelner Urkunden unter-             (3) Wird die einstweilige Anordnung durch Be-\nbleiben, wenn ihre Verwendung mit der Staats-          schluß erlassen oder abgelehnt, so kann Wider-\nsicherheit unvereinbar ist.                            spruch erhoben werden. Uber den Widerspruch ent-\nscheidet das Bundesverfassungsgericht nach münd-\n§ 27                          licher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen\nAlle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten       nach dem Eingang der Begründung des Wider-\ndem Bundesverfassungsgericht Rechts- und Amts-         spruchs stattfinden.\nhilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre         (4) Der Widerspruch gegen die einstweilige An-\noberste Dienstbehörde vor.                             ordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das\n§  28                         Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der\neinstweiligen Anordnung aussetzen.\n(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sach-\nverständigen gelten in den Fällen des § 13 Nr. 1, 2,      (5) Die einstweilige Anordnung tritt nach drei\n4 und 9 die Vorschriften der Strafprozeßordnung,       Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit\nin den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivil-      von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.\nprozeßordnung entsprechend.\n§ 33\n(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur\n(1) Das Bundesverfassungsgericht kann sein Ver-\nmit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle ver-\nfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen\nnommen werden darf, kann diese Genehmigung nur\nGericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für\nverweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes\nseine Entscheidung die Feststellungen oder die Ent-\n• oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sach-        scheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung\nverständige kann sich nicht auf seine Schweige-\nsein können.\npflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht\nmit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen          (2) Das Bundesverfassungsgericht kann seiner\ndie Verweigerung der Aussagegenehmigung für            Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines\nunbegründet erklärt.                                   rechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in\n§ 29\neinem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahr-\nheit von Amts wegen zu erforschen ist.\nDie Beteiligten werden von alJen Beweisterminen\nbenachrichtigt und können der Beweisaufnahme                                     § 34\nbeiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachver-              (1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts\nständige Fragen richten. Wird eine Frage bean-\nist kostenfrei.\nstandet, so entscl-.eidet das Gericht.\n(2) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der\n§ 30                          Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den\n(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in     Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter\ngeheimer Berc:ltung nach seiner freien, aus dem         (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antrags-","Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1951                          247\ngegner oder dem Angeklagten die notwendigen           sprochen, so kann das Bundesverfassungsgericht,\nAuslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung   wenn seit dem Ausspruch der Verwirkung zwei\nzu ersetzen.                                          Jahre verflossen sind, auf Antrag des früheren An-\n(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesver-      tragstellers oder Antragsgegners die Verwirkung\nfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der   ganz oder teilweise aufheben oder die Dauer der\nAuslagen anordnen.                                    Verwirkung abkürzen. Der Antrag kann wieder-\n(4) Wird eine Verfassungsbeschwerde oder eine      holt werden, wenn seit der letzten Entscheidung\nBf~schwerde gernüß Arlikel 41 Abs. 2 des Grund-       des Bundesverfassungsgerichts        ein Jahr ver-\nstrichen ist.\ngesetzes (§ 13 Nr. 3} als unzulässig oder unbegrün-\n§ 41\ndet zurückgewiesen, so kann das Bundesverfas-\nsungsgericht dem Beschwerdeführer eine Gebühr            Hat das Bundesverfassungsgericht über einen\nvon zwanzig Deutsche Mark bis zu eintausend           Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen den-\nDeutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung der      selben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn\nBeschwerde einen Mißbrauch darstellt.                 er auf neue Tatsachen gestützt wird.\n§ 35                                                  § 42\nDas Bundesverfassungsgericht kann in seiner           Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen eine Ent-\nEntscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es      scheidung des Bundesverfassungsgerichts           oder\nkann auch im Einzelfall die Art und Weise der         gegen die im Vollzug der Entscheidung getroffenen\nVollstreckung regeln.                                 Maßnahmen werden mit Gefängnis nicht unter\nsechs Monaten bestraft.\nIII. TEIL:\nZweiter Abschnitt\nBesondere V erf ahrensvorschriiten\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2\nErster Abschnitt\n§ 43\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1\n(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei\n§ 36                        verfassungswidrig ist (Artikel 21 Abs. 2 des Grund-\nDer Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18       gesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bm;ides-\nSatz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag,          rat oder von der Bundesregierung gestellt werden.\nvon der Bundesregierung oder von einer Landes-           (2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur\nregierung gestellt werden.                            gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich\n§ 37                        auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.\nDas Bundesverfassungsgericht gibt dem Antrags-                               § 44\ngegner Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu\nDie Vertretung der Partei bestimmt sich nach den\nbestimmcmden Prisl und beschließt dann, ob der\ngesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer\nAntrag als unzulössig oder als nicht hinreichend\nSatzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht\nbegründet zurückzuweisen oder ob die Verhand-\nfeststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie\nlung durchzuführen i:~t.\nnach Eingang des Antrags beim Bundesverfassungs-\n§ 38                        gericht gewechselt, so gelten als vertretungsberech-\nNach Eingang des Antrags kann das Bundesver-       tigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der\nfassungsgericht eine Beschlagnahme oder Durch-        Partei während der Tätigkeit, die den Antrag ver-\nsuchung nach den Vorschriften der Strafprozeßord-     anlaßt hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.\nnung anordnen.\n§ 39                                                  § 45\n(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so        Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Ver-\nstellt das Bundesverfassungsgericht fest, welche      tretungsberechtigten (§ 44} Gelegenheit zur Äuße-\nGrundrechte der Antragsgegner verwirkt hat. Es       rung binnen einer zu bestimmenden Frist und be-\nkann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeit-        schließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder\nraum, mindestens auf ein Jahr, befristen. Es kann     als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen\ndem Antragsgegner auch nach Art und Dauer genau      oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.\nbezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie\nnicht andere a]s die verwirkten Grundrechte beein-                             § 46\nträchtigen. Insoweit bedürfen die Verwaltungs-           (1) Erweist sich der Antrag    als begründet, so\nbehörden zum :Einschreiten gegen den Antrags-         stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die\ngegner keiner weiteren gesetzlichen Grundlage.       politische Partei verfassungswidrig ist.\n(2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem An-         (2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder\ntragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der          organisatorisch selbständigen Teil einer Partei be-\nGrundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und        schränkt werden.\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter          (3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der\naberkennen und bei jnristischen Personen ihre Auf-    Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und\nlösung anordnen.                                      das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu\n§ 40                        verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in\nIst die Verwirkunq zeitlich nicht befristet oder   diesem Fall außerdem die Einziehung des Ver-\nfür einen lünucrcn Z.cilraum als ein Jahr ausge-      mögens det Partei oder des selbständigen Teiles","248                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nder Partei zugunsten des Bundes oder des Landes         heit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundes-\nzu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.                 tags oder ·der Mehrheit der Stimmen des Bundes-\nrats.\n§ 47\n(2) Die Anklage wird vom Präsidenten der an-\nDie Vorschriften der §§ 38, 41 und 42 gelten ent-   tragsteUenden Körperschaft durch Ubersendung\nsprechend.                                              einer Ausfertigung .des Beschlusses an das Bundes-\nDritter Abschnitt                         verfassungsgericht zurückgenommen.\n(3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirk-\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3           sam, wenn ihr der Bundespräsident binnen eines\n§ 48                          Monats widerspricht.\nDie Beschwerde gegen den Beschluß des Bundes-                                 § 53\ntags über die Gültigkeit einer Wahl oder den Ver-          Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhe-\nlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der           bung der Anklage durch einstweilige Anordnung\nAbgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,      bestimmen, daß der Bundespräsident an der Aus-\nein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bun-         übung seines Amtes verhindert ist.\ndestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens\neinhundert Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion                              § 54\noder eine Minderheit des Bundestags, die wenig-            (1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vor-\nstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl       bereitung der mündlichen Verhandlung eine Vor-\numfaßt, binnen eines Monats seit der Beschluß-          untersuchung anordnen; es muß sie anordnen,\nfassung des Bundestags beim Bundesverfassungs-         wenn der Vertreter der Anklage oder der Bundes-\ngericht erheben.                                        präsident sie beantragt.\n(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist\nVierter Abschnitt                         einem Richter des Ersten ·Senats zu übertragen.\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4                                    § 55\n§ 49                              (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf\n(l) Die Anklage gegen den Bundespräsidenten          Grund mündlicher Verhandlung.\nwegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes           (2) Zur Verhandlung ist de; Bundespräsident zu\noder eines anderen Bundesgesetzes wird durch Ein-      laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne\nreichung einer Anklageschrift beim Bundesverfas-        ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt aus-\nsungsgericht erhoben.                                   bleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vor-\n(2) Auf Grund des Beschlusses einer der beiden       zeitig entfernt.\ngesetzgebenden Körperschaften (Artikel 61 Abs. 1           (3) In der Verhandlung trägt' der Beauftragte der\ndes Grundges~tzes) fertigt deren Präsident die An-      antragstellenden Körperschaft zunächst die An-\nklageschrift und übersendet sie binnen eines            klage vor.                        ·\nMonats dem Bundesverfassungsgericht.                       (4) Sodann erhält der Bundespräsident Gelegen-\n(3) Die Anklageschrift muß die Handlung oder        heit, sich zur Anklage zu erklären.\nUnterlassung, wegen der die Anklage erhoben                (5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.\nwird, die Beweismittel und die Bestimmung der              (6) Zum Schluß wird der Vertreter der Anklage\nVerfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein        mit seinem Antrag und der Bundespräsident mit\nsoll, bezeichnen. Sie muß die Feststellung enthalten,   seiner Verteidigung gehört. Er hat das letzte Wort.\ndaß der Beschluß auf Erhebung der Anklage mit\nder Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen                                  § 56\nMitgliederzahl des Bundestags oder von zwei                (1) Das Bundesverfassungsgericht stellt im Urteil\nDritteln der StiI;nrnen des Bundesrats gefaßt           fest, ob der Bundespräsident einer vorsätzlichen\nworden ist.                                             Verletzung des Grundgesetzes oder eines genau zu\n§ 50                           bezeichnenden Bundesgesetzes schuldig ist.\nDie Anklage kann nur binnen drei Monaten,               (2) Im Falle der Verurteilung kann das Bundes-\nnachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt           verfassungsgericht den Bundespräsidenten seines\nder antragsberechtigten Körperschaft bekannt ge-       Amtes für verlustig erklären. Mit der Verkündung\nworden ist, erhoben werden.                             des Urteils tritt der Amtsverlust ein.\n§ 51                                                     § 57\nDie Einleitung und Durchführung des Verfah-              Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist\nrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsiden-       dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundes-\nten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder           regierung zu übersenden.\ndurch Auflösung des Bundestags oder den Ablauf\nseiner Wahlperiode nicht berührt.                                     Fünfter Abschnitt\n§ 52\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9\n§ 58\n(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des\nUrteils auf Grund eines Beschlusses der antrag-            (1) Stellt der Bundestag gegen einen Bundes-\nstellenden Körperschaft zurückgenommen werden.          richter den Antrag nach Artikel 98 Abs. 2 . des\nDer Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehr-           Grundgesetzes, so sind d,ie Vorschriften der §§ 49","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1951                        249\nbis 55 mit Ausnahme der §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 50                                 § 62\nund 52 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.             Soweit gemäß Artikel 98 Abs. 5 Satz 2 des\n(2) Wird dem Bundesrichter ein Verstoß im Amt       Grundgesetzes fortgeltendes Landesver~assungs-\nvorgeworfen, so beschließt der Bundestag nicht vor     recht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die\nrechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Ver-      Vorschriften dieses Abschnittes auch, wenn das\nfahrens oder, wenn vorher wegen desselben Ver-         Gesetz eines Landes für Landesrichter eine dem\nstoßes ein förmliches Dienststrafverfahren einge-      Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes entsprechende\nleitet worden ist, nicht vor der Eröffnung dieses      Regelung trifft.\nVerfahrens. Nach Ablauf von sechs Monaten seit\nder rechtskräfligen Beendigung des gerichtlichen                    Sechster Abschnitt\nVerfahrens, in dem der Bundesrichter sich des Ver-\nstoßes schuldig gemacht haben soll, ist der Antrag            Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5\nnicht mehr zulässig.                                                             § 63\n(3) Abgesehen von den Pällen des Absatz 2 ist         Antragsteller und Antragsgegner können nur\nein Antrag gemäß Absatz 1 nicht mehr zulässig,         sein: · der Bundespräsident, der Bundestag, der\nwenn seit dem Verstoß zwei Jahre verflossen sind.      Bundesrat, der Ausschuß nach Artikel 45 des\n(4) Der Antrag wird vor dem Bundesverfassungs-     Grundgesetzes, die Bundesregierung und die im\ngericht von einem Beauftragten des Bundestags          Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des\nvertreten.                                             Bundestags und des Bundesrats mit eigenen Rech-\n§ 59                          ten ausgestatteten Teile dieser Organe.\n(1) Das Bundesverfassungsgericht erkennt auf                                 §  64\neine der im Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes\n(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der An-\nvorgesehenen Maßnahmen oder auf Freispruch.\ntragsteller geltend macht, daß er oder das Organ,\n(2) Erkennt das Bundesverfassungsgericht auf        dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Un-\nEntlassung, so tritt der Amtsverlust mit der Ver-      terlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch\nkündung des Urteils ein.                               das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflich-\n(3) Wird auf Versetzung in ein anderes Amt oder     ten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.\nin den Ruhestand erkannt, so obliegt der Vollzug\nder für die Entlassung des Bundesrichters zustän-         (2) Im Antrag ist d·ie Bestimmung des Grund-\ndigen Stelle.                          '               gesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die bean-\nstandete Maßnahme oder Unterlassung des An-\n(4) Eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen       tragsgegners verstoßen wird.\nist dem Bundespräsidenten, dem Bundestag und der\nBundesregierung zu übersenden.                            (3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten,\nnachdem die beanstandete Maßnahme oder Unter-\n§ 60                          lassung dem Antragsteller bekannt geworden ist,•\nSolange ein Verfahren vor dem Bundesverfas-         gestellt werden.\nsungsgericht anhängig ist, wird das wegen dessel-         (4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Ge-\nben Sachverhülls bei einern Dienststrafgericht an-     setzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen\nhängige Verfahren ausgesetzt. Erkennt das Bundes-      drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden.\nverfassungsgericht auf Entlassung aus dem Amt\noder auf Anordnun~J der Versetzung in ein an-                                   §  65\nderes Amt oder in den Ruhestand, so wird das              (1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner\nDienstslrafverfa hren eingestellt; im anderen Falle    können in jeder Lage des Verfahrens andere in\nwird es fortgesetzt.                                   § 63 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn\ndie Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer\n§ 61\nZuständigkeiten von Bedeutung ist.\n(1) Die \\!Viederaufnahme des Verfahrens findet\n(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt von der\nnur zugunslen des Verurteilten und nur auf seinen\nEinleitung des Verfahrens dem Bundespräsidenten,\nAntrag oder nach seinem Tode auf Antrag seines\ndem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundes-\nEhegatten oder eines seiner Abkömmlinge unter\nregierung Kenntnis.\nden Voraussetzungen der §§ 359 und 364 der Straf-\nprozeßordnung statt. In dem Antrag müssen der                                   § 66\ngesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie die\nDas Bundesverfassungsgericht kann anhängige\nBeweismittel angegeben werden. Durch den Antrag\nVerfahren verbinden und verbundene trennen.\nauf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des\nUrteils nicht gehemrn t.                      ·                                 § 67\n(2) Uber die Zulassung des Antrages entscheidet        Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner\ndas Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Ver-       Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme\nhandlung. Die Vorschriften der §§ 368, 369 Abs. 1,     oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine\n2 _und 4, 370 und 371 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeß-    Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Die Be-\nordnung gelten entsprechend.                           stimmung ist zu bezeichnen. Das Bundesverfas-\n(3) In der erneutc~n Hauptverhandlung ist ent-      sungsgericht kann in der Entscheidungsformel zu-\nweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder       gleich eine für die Auslegung der Bestimmung des\nauf eine mildere Maßnahme oder auf Freispruch          Grundgesetzes erhebliche Rechtsfrage entscheiden,\nzu erkennen.                                           von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.","250                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951. Teil I\nSiebenter Abschnitt                         beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des\nAntragsgegners gegen eine Bestimmung der Lan-\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7\ndesverfassung verstößt. Die Vorschriften des § 67\n§ 68                            Satz 2 und 3 gelten entsprechend.\nAntragsteller     und  Antragsgegner     können   nur\nsein:                                                                     Neunter Abschnitt\nfür den Bund die Bundesregierung,                           Verfahren in den Fällen des § 13 Nt. 10\nfür ein Land die Landesregierung.\n§ 73\n§ 69\nAn einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines•\nDie Vorschriften der §§ 64 bis 67 gelten ent-           Landes können nur die obersten Organe dieses\nsprechend.                                               Landes und die in der Landesverfassung oder in\n§ 70                           der Geschäftsordnung eines obersten Organs des\nDer Beschluß des Bundesrats nach Artikel 84           Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile\nAbs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen           dieser Organe beteiligt sein.\neines Monats nach der Beschlußfassung angefochten\n§ 74\nwerden.\nBestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt\nAchter Abschnitt                         und welche Wirkung die Entscheidung des Bundes-\nverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8\nentsprechend.\n§ 71\n§ 75\n(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur            Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vor-\nsein:                                                     schriften des II. Teiles dieses Gesetzes ent-\n1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ge-  sprechend.\nmäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grund-\ngesetzes zwischen      dem  Bund    und   den                  Zehnter Abschnitt\nLändern:\n!Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6\ndie Bundesregierung und die Landes-\nregierungen;                                                           § 76\n2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ge-     Der Antrag der Bundesregierung, einer Landes-\nmäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grund-         regierung oder eines Drittels der Mitglieder des\ngesetzes zwischen den Ländern:                 Bundestags gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des\ndie Landesregierungen;                      Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn einer der\nAntragsberechtigten Bundes- oder Landesrecht\n3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ge-\nmäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grund-                 1. wegen seiner förmlichen oder sachlichen\ngesetzes innerhalb eines Landes:                          Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz\noder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig\ndie obersten Organe des Landes und die                 hält oder\nin der Landesverfassung oder in der Ge-\nschäftsordnung eines obersten Organs                2. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine\ndes Landes mit eigenen Rechten ausge-                   Verwaltungsbehörde oder ein Organ des\nstatteten Teile dieser Organe, wenn sie                 Bundes oder eines Landes das Recht als\ndurch den Streitgegenstand in ihren                     unvereinbar mit dem Grundgesetz oder\nRechten oder Zuständigkeiten unmittel-                  sonstigem Bundesrecht nicht angewendet\nbar berührt sind.                                       hat.\n(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt ent-                                      § 77\nsprechend.                                                   Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundes-\n§ 72                           tag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Mei-\nnungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von\n(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner        Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei\nEntscheidung erkennen auf                                 Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit\n1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer     einer landesrechtlichen Norm dem Landtag und der\nMaßnahme,                                      Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet\nwurde, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu\n2. die Verpflichtung des . Antragsgegners,\nbestimmenden Frist zu geben.\neine Maßnahme zu unterlassen, rück-\ngängig zu machen, durchzuführen oder zu                                   § 78\ndulden,\nKommt das Bundesverfassungsgericht zu der\n3. die Verpflichtung, eine Leistung zu er-\nDberzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grund-\nbringen.\ngesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder\n(2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3            dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so\nstellt das Bundesverfassungsgericht fest,        ob die   stellt es in seiner Entscheidung die Nichtigkeit fest.","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1951                          251\nSind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes         in seiner Entscheidung fest, ob die Regel des\naus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder          Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und\nsonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie          ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den\ndas Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig    einzelnen erzeugt.\nerklären.\n(2) Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem\n§ 79                           Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung\n(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf\nGelegenheit zur Äußerung binnen einer zu be-\neiner gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm be-         stimmenden Frist zu geben. Sie können in jeder\nruht, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach        Lage d~s Verfahrens beitreten.\nden Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.                                 § 84\n(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vor-            Die Vorschriften der §§ 80 und 82 Abs. 3 gelten\nschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen ge-       entsprechend.\nsetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren\nEntscheidungen, die auf einer .gemäß § 78 für                       Dreizehnter Abschnitt\nnichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die\nVollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist                Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13\nunzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach                                   § 85\nden Vorschriften der Zivilprozeßordnung durch-\nzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivil-    · (1) Ist die Entscheidung des Bundesverfassungs-\nprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus un-           gerichts gemäß Artikel 100 Abs. 3 Satz 1 des\ngerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.      Grundgesetzes einzuholen, so legt das Verfassungs-\ngericht des Landes unter Darlegung seiner Rechts-\nElfter Abschnitt                         auffassung die Akten vor.\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11              (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bun-\ndesrat, der Bundesregierung und, wenn von de1\n§ 80                           Entscheidung des Verfassungsgerichts eines Landes\n(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100         abgewichen werden will, diesem Gericht Gelegen-\nAbs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die          heit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden\noberen Bundesgerichte unmittelbar, die übrigen          Frist.\nGerichte über das zuständige obere Bundesgericht,           (3) Das Bundesverfassungsgericht entsc:1eidet nur\nsoweit es sich um Landesrecht handelt, über das         über die Rechtsfrage.\nzuständige oberste Gericht des Landes, die Ent-\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.                        Vierzehnter        Abschnitt\n(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von                 Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14\nder Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entschei-\n§ 86\ndung des Gerichts abhängig ist und mit welcher\nübergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist.              (1)  Antragsberechtigt sind der Bundestag, der\nDie Akten sind beizufügen.                              Bundesrat, die Bundesregforung und die Landes-\n(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von        regierungen.\nder Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch         (2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig\neinen Prozeßbeteiligten.                                und erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht\nfortgilt, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwen-\n§ 81                           dung des § 80 die Entscheidung des Bundesver-\nDas Bundesverfassungsgericht        entscheidet nur   fassungsgerichts einzuholen.\nüber die Rechtsfrage.                                                             § 87\n§ 82                               (1)  Der Antrag des Bundesrats, der Bundes-\n(1) Die Vorschriften der §§ 77 und 78 Satz 2         regierung oder einer Landesregierung ist nur zu-\ngelten entsprechend.                                    lässig, wenn von der Entscheidung die Zulässigkeit\neiner bereits vollzogenen oder unmittelbar bevor-\n(2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane          stehenden Maßnahme eines Bundesorgans, einer\nkönnen in jeder Lage des Verfahrens beitreten.          Bundesbehörde oder des Organs oder der Behörde\n(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt' auch den      eines Landes abhängig ist.\nBeteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das             (2) Aus der Begründung des Antrags muß sich\nden Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äuße-          das Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten Vor-'\nrung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und\naussetzung ergeben.\nerteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das                                 § 88\nWort.\nZwölfter Abschnitt                             Die Vorschrift des § 82 gilt entsprechend.\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12                                    § 89\nDas Bundesverfassungsgericht spricht aus, ob das\n§ 83                           Gesetz ganz oder teilweise in dem gesamten Bun-\n(1)  Das Bundesverfassungsgericht stellt in den      desgebiet oder einem bestimmten Teil des Bundes-\nFällen des Artikels 100 Abs. 2 des Grundgesetzes        gebiets als Bundesrecht fortgilt.","252                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nFünfzehnter Abschnitt                        oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Mi-\nnister Gelegenheit zur Äußerung zu · geben.\nDie Verfassungsbeschwerde\n(3) Das Bundesverfassungsgericht kann am Ver-\n§ 90                          fahren nicht Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung\n(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch         geben.\ndie öffentliche Gewalt in einem seiner Grund-                                    § 95\nrechte oder in einem seiner in Artikel 33, 38, 101,      , (1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgege-\n103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte        ben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche\nI verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum         Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche\nBundesverfassungsgericht erheben.                       Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde.\n(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zu-       Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aus-\nlässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst          sprechen, daß auch jede Wiederholung der bean-\nnach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.         standeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.\nDas Bundesverfassungsgericht kann jedoch über              (2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine\neine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte          Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundes-\nVerfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn          verfassungsgericht die Entscheidung auf, in den\nsie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem         Fällen des § 90° Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache\nBeschwerdeführer ein schwerer und unabwend-             an ein zuständiges Gericht zurück.\nbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den\nRechtsweg verwiesen würde.                                 (3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein\nGesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig\n(3)  Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an        zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Ver-\ndas Landesverfassungsgericht nach dem Recht der         fassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben\nLandesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.          wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem\n§ 91                          verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift\ndes § 79 gilt entsprechend.\nGemeinden und Gemeindeverbände können die\nVerfassungsbeschwerde mit der Behauptung erhe-                                   § 96\nben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes             Die Vorschrift des § 41 gilt entsprechend.\ndie Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes\nverletzt. l;.)ie Verfassungsbeschwerde zum Bundes-\nverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine                Sechzehnter Abschnitt\nBeschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf               Gutadltlidle Außerung des Bundesverfassungs-\nSelbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim\ngeridlts\nLandesverfassungsgericht erhoben werden kann.\n§ 97\n§ 92\n(1) Der Bundestag, der Bundesrat und die Bun-\nIn der Begründung der Beschwerde sind das\ndesregierung können in einem gemeinsamen An-\nRecht, das verletzt sein soll, und die Handlung\ntrag das Bundesverfassungsgericht um Erstattung\noder Unterlassung des Organs oder der Behörde,\neines Rechtsgutachtens über eine bestimmte ver-\ndurch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt,\nfassungsrechtliche Frage ersuchen.\nzu bezeichnen.\n§ 93                             (2) Dasselbe Recht steht dem Bundespräsidenten\nzu.\n(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines\nMonats nach Zustellung der mit Gründen ver-                (3) Das Rechtsgutachten wird vom Plenum des\nsehenen rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts       Bundesverfassungsgerichts erstattet.\nzu erheben.\n(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen                           IV. TEIL\nein· Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt,\ngegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann                      Schlußvorschritten\ndie Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres                                § 98\nseit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß\ndes Hoheitsaktes erhoben werden.                           Tritt ein für die Dauer seines Amts an einem\noberen Bundesgericht ernannter Richter des Bun-\n(3) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft    desverfassungsgerichts wegen Erreichung der Al-\ngetreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis         tersgrenze oder Zurruhesetzung infolge Dienst-\nzum 1. April 1952 erhoben werden.                       unfähigkeit in den Ruhestand, so erhält er Ruhe-_\ngehalt auf der Grundlage der Dienstbezüge, die\n§ 94\nihm nach Maßgabe des Gesetzes über das Amts-\n(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Ver-       gehalt der Mitglieder des ijundesverfassungs-\nfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen        gerichts zuletzt zugestanden haben. Entsprechendes\nHandlung oder Unterlassung in der Verfassungs-          gilt für die Hinterbliebenenversorgung.\nbeschwerde be,mstandet wird, Gelegenheit, sich\nbinnen· einer zu bestimmenden Frist zu äußern.                                   § 99\n(2) Ging die 'Handlung oder Unterlassung von           (1) Ein auf Zeit ernannter Richter des Bundes-\neinem Minister oder einer Behörde des Bundes           verfassungsgerichts tritt in den Ruhestand","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, lden    rn: April 1951\nJ1. bei J\\hluuf seiner Amtsperiode, wenn er          Bundesbeamte oder„ Bundesrichter sind, erstattet\n1 :iin , diesem I Zeitpunkt das 58. Lebensjahr    der Bund dem _Dienstherrn das Ruhegehalt sowie\nyqllendc~ .hat und nicht wiedergewählt          die Hinterb1iebenenbezüge.\nwi;rd,\n(3)  Absatz 1 und 2 gelten nicht für beamtete\n2. bei Zmruhesetzung infolge Dienstunfähig-          Lehrer: des Rechts an einer deutschen Hochschule.\nkeit, wenn diese auf einer bei Ausübung\noder aus Veranlassung des Dienstes er-                                     § 102\nlittenen Beschädigung beruht.\n(1) Steht einem früheren Richter des Bundes-\n(2) Ruhe~Jchalt und Hinterbliebenenversorgung             verfassungsgerichts ein Anspruch auf Ruhegehalt\nbemessen sich nach § 98.\nnach § 101 zu, so ruht dieser Anspruch für den\n(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Richter des · Zeitraum, für den ihm Ruhegehalt oder Ubergangs-\nBundesverfassungsgerichts, die beamtete Lehrer               geld nach § 99 oder § 100 zu zahlen ist, bis zur\ndes Rechts auf Lebenszeit an einer deutschen Hoch-           Höhe des Betrages dieser Bezüge.\nschule sind.\n(2) Wird ein früherer Richter des Bundesver-\n§ 100\nfassungsge:.ichts,    der Ubergangsgeld   nach § 100 be-\nzieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so\n(l) Endet das Dienstverhältnis eines auf Zeit er-         wird das Einkommen aus dieser Verwendung auf\nnannten Richters des Bundesverfassungsgerichts,             das Ubergangsgeld angerechnet:\nso erhält er, wenn er sein Amt wenigstens zwei                  (3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für die\nJahre bekleidet hat, für die Dauer eines Jahres ein\nHinterbliebenen.\nUbergangsgeld in Höhe seiner Dienstbezüge nach\nMaßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der                                            § 103\nMitgli~der des Bundesverfassungsgerichts. Dies gilt\n. ni1:ht Jür den Fall des Eintritts in den Ruhestand              Soweit in den § § 98 bis 102 nichts anderes be-\nnach § 99.                                                   stimmt ist, finden auf die Richter des Bundesver-\nfassungsgerichts die für Bundesrichter geltenden\n(2) Die Hinterbliebenen eines Richters des Bun-           versorgungsrechtlichen Vorschriften Anwendung.\ndesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines Todes\nAnspruch auf Ubergangsgeld gehabt hätte, erhalten\nSterbegeld für die auf den Sterbemonat folgenden                                        § 104\ndrei Monate und sodann Witwen- und Waisengeld                   (1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bun-\nfür die gleiche Zeitdauer, für die der Verstorbene           desverfassungsgericht ernannt, so ruhen seine\nUbergangsgeld bezogen haben würde, wenn er am                Rechte aus der Zulassung für die Dauer seines\nTage seines Todes aus dem Amt ausgeschieden                  Amtes.\nwäre. Das Witwern- und Waisengeld wird aus dem\nUbergangsgcld berechnet.                                        (2) \\rVird ein Notar zum Richter am Bundes-\nverfassungsgericht ernannt, so gilt § 101 Abs. 1\n(3) I)ie Hinterbliebenen eines früheren Richters          Satz 2 entsprechend.\ndes Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines\nTodes Ubergangsgeld bezog, erhalten als Sterbegeld                                      § 105\ndas Ubergangsgeld, das dem Verstorbenen für die\n(1) Das     Bundesverfassungsgericht     kann    den\nauf den Sterbemonat folgenden drei Monate zu-\ngestanden hätte, und sodann Witwen- und Waisen-              Bundespräsidenten      ermächtigen,\ngeld für den Rest der Bezugsdauer des Ubergangs-                     1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen\ngeldes; Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.                               Richter des Bundesverfassungsgerichts in\nden Ruhestand zu versetzen oder, sofern er\n§ 101\nkeinen    Anspruch    auf  Ruhegehalt   nach\ndiesem Gesetz besitzt, sein Dienstverhält-\n(1) Ein auf Ze.it zum Richter des Bundesverfas-                      nis vorzeitig für beendet zu erklären;\nsungsoerichts newählter Beamter oder Richter                         2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts\nscheidet mit der Ernennung aus seinem bisherigen                        zu entlassen, wenn er wegen einer ent-\nAmt aus. f7ür tfü~ Dauer des Dienstverhältnisses als                    ehrenden Handlung oder zu einer Freiheits-\nRichter des Bundesverfassungsge~ichts ruhen die in                      strafe von mehr als sechs Monaten Gefäng-\ndem Dü!nstverh,ültnis als Beamter oder Richter be-                      nis rechtskräftig verurteilt worden ist oder\ngründ(~ten Rechte und Pflichten. Bei unfa.llverletz-                    wenn er sich einer so groben Pflichtver-\nten Beumten oclor Richt0.rn bleibt der Anspruch auf\nletzung schuldig gemacht hat, daß sein\ndas Heilverfahren unberührt.\nVerbleiben im Amt ausgeschlossen ist.\n(2) ·. Endet das Dienstverhältnis als Richter des           (2) Uber die Einleitung des Verfahrens nach\nBundesverfassungsgerichts, so , tritt der Beamte             Absatz 1 entscheidet das Plenum des Bu.ndesver-\noder .Richter,. wenn ihm ke<in anderes Amt über-             f assungsgerich ts.\ntragen wird, aus seinem Dienstverhältnis als Be-\n(3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie\namter oder Richter in den Ruhestand und erhält\ndie   Vorschriften   der §§ 54 Abs. 1 und 55 Abs. 1; 2,\ndas Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt\nunter Hinzureclrnung d:dr Dienstzeit als Richter des         4  bis  6 gelten  entsprechend.\nBundE)sv<:.rfos:i,uf]gsuerich~s erhalten hätte. Soweit           (4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 'bedarf der\nes -sich µrn J3oanite1,oder.RiG:hte.r handelt, die;nicht     Zustimmung von 15 Mitgliedern."]}