{"id":"bgbl1-1951-16-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":16,"date":"1951-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/16#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_16.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Beschriftung der Kraftfahrzeuge des gewerblichen Straßengüterfernverkehrs","law_date":"1951-02-14T00:00:00Z","page":238,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["238                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I ·\nVerordnung über die Beschriftung der Kraftfahrzeuge\ndes gewerblichen Straßengüterfernverkehrs.\nVom 14. Februar 1951.\nAuf Grunu ck:s § 14 Abs. 5 des Güterfernverkehrs-                                § 2\nAnderungs9eseLzes vom 2. Septernber 1949 (WiGBI.\nFür die Form der Aufschriften gelten die anliegen-\nS. 306) in der Fassuno des Cesc,tzes vom 8. Juli 1950\nden Muster 1 bis 4.\n(Bundesqesetzbl. S. 273) in Verbindung mit Ar-\ntikel 129 Absatz 1 des Crundgcsetzes für die Bun-\ndesrepublik Deutschland wird mit Zustimmunq des                                     § 3\nBundesnits verordnc,t:\nDie Vorschriften der Verordnung sind nicht anzu-\n§ 1                           wenden auf Kraftfahrzeuge, die ausschließlich der\nBeförderung von Leichen dienen und hierfür be-\n(1) Alle im G(Herfernverkehr oder Möbelfernver-\nsonders eingerichtet sind (§ 2 Nr. 3 des Gesetzes\nkehr verwendeten KraflfahrzeugE-~ sind an beiden\nüber den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen\nSeiten des Führe:rhauses durch eine Aufschrift in\nvom 26. Juni 1935 - Reichsgesetzbl. I S. 788 -).\nschwarzer Balkenschrift auf weißem Grund mit\nschwarzer Urnrandung zu kennzeichnen. Die Auf-\nschrift ist unrnittelbar auf der Fahrzeugwand oder                                  § 4\nauf einer fest mit dem Fahrzeug verbundenen Tafel           (1) Die Kraftfahrzeuge des Güter- und Möbelfern-\nanzubringen und muß fol~Jcnde Angaben enthalten:\nverkehrs dürfen nach § 1 erst dann gekennzeichnet\n1. bei Krc1ftfohrzeu~;en des Cüterfernverkehrs    werden, wenn die Genehmigung auf Grund des\ndas Wort „Cülerfernverkehr\",                   Güterfernverkehrs-Anderungsgesetzes vom 2. Sep-\nbei Kraftfahrzeugen des Möbelfernverkehrs      tember 1949 erteilt ist.\ndas Wort „Möbelfernverkehr\",                      (2) Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung die\n2. die Ordnungsnummer der Genehmigungs-           Genehmigung erteilt, so ist das Kraftfahrzeug inner-\nurkunde (§ 13 der Allgemeinen Verwal-          halb zweier Monate nach Inkrafttreten der Ver-\ntungsvorschriften zur Durchführung des         ordnung zu kennzeichnen. Wird die Genehmigung\nGüterfernverkehrs-Änderungsgesetzes vom        erst nach Inkrafttreten der Verordnung erteilt, so\n7. Februar 1950 -- VkBl. S. 50 -),             ist das Kraftfahrzeug innerhalb eines Monats nach\nbei dem im Güterfernverkehr der Deutschen      Erteilung der Genehmigung zu kennzeichnen.\nBundesbahn verwendeten bundesbahneige-            (3) Die auf Grund früherer Vorschriften über die\nnen Kraftfahrzeugen die fortlaufende Num-      Beschriftung der Kraftfahrzeuge des gewerblichen\nrncr der Deutschen Bundesbahn mit dem          Straßen güterf ern ver kehrs angebrachten Auf schritten\nZeichen „DB\",\ngleichen oder ähnlichen Inhalts sind innerhalb eines\n3. den Standort des Kraftfahrzeuges in Uber-      Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu\neinslimrnung     mit   der   Genehmigungs-     entfernen, soweit sie den anliegenden Mustern\nurkunde,                                       nicht entsprechen.\n4. bei den im Güterfernverkehr der Deutschen         (4) Läuft zur Zeit des Inkrafttretens der Verord-\nBundesbahn verwendeten bundesbahneige-         nung ein Genehmigungsverfahren, so sind die alten\nnen Kraftfahrzeugen die Angabe der Eisen-      Aufschriften innerhalb zwei Wochen nach dem Ab-\nbahndirektion.                                 schluß dieses Verfahrens zu entfernen.\nEs ist nicht gestattet, weitere Zusätze innerhalb\nder vorgeschriebenen schwarzen Umrandung anzu-                                      § 5\nbringen.                                                    Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung\n(2) Die Aufschrift soll HO cm lang und 35 cm hoch,    werden gemäß § 37 Nr. 1 des Gesetzes über den\ndie Umrandung 1,5 cm breit sein. Sie muß in der . Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni\nMitte des weißen Grundes deutlich lesbar angebracht      1935 (Reichsgesetzbl. I S. 788) in der Fassung des\nsein. Die. I3uchstabengrößc richtet sich nach der zur    Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes vom 2. Sep-\nVerfügung stehenden Gesarntfläche.                       tember 1949 (WiGBl. S. 306) bestraft.\n(3) Das weiße Feld innerhalb der schwarzen Um-\nrandung ist bei den auf Grund einer Bezirks-                                        § 6\ngenehmigung (§ 7 Abs. 2 des Güterfernverkehrs-              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nAnderungsgeselzes) im Güterfernverkehr verwen-\nkündung in .Kraft.\ndeten Krnftfahrzeugcn mit einem blauen, bei allen\nübrigen im Güterfernverkehr verwendeten Kraft-\nfahrzeugen mit einem roten und bei den Kraftfahr-        Bonn, den 14. Februar 1951.\nzeugen des Möbelfernverkehrs mit einem gelben\nStrich in 2 cm Breite zu versehen, der von der\nlinken unteren Ecke der Umrahmung zur rechten                 Der Bundesminister für Verkehr\noberen Ecke der Umrahmung führt.                                                Seebohm","Nr. 16 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1951        239\nMuster 1 für den unbeschränkten Güterfernverkehr\n(Diagonalstrich: rot)\nMuster 2 für den f:ingeschränkten Güterfernverkehr\n(Diagonalstrich: blau)\nMuster 3 für den Möbelfernverkehr\n(Diagonalstrich: gelb)\nMuster 4 für den unbeschränkten Güterfernverkehr der Deutschen Bundesbahn\n(Diagonalstrich: rot)\no-1:.:~n>1aden ·\na::..:.a,---.-11uahndirektion Köln"]}