{"id":"bgbl1-1951-16-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":16,"date":"1951-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_16.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 13 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)","law_date":"1951-04-06T00:00:00Z","page":236,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["236                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nVerordnung zur Durchführung des § 13 des Gesetzes\nüber die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz).\nVom 6. April 1951.\nAuf Grund des § 92 Abs. 1 Buchstabe a des Ge-           b) Regenmäntel für Blinde, für Inhaber vor,\nsetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges               Krankenfahrstühlen und Selbstfahrern, für\n(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950                Mehrfachamputierte, Halbseiten- oder Quer-\n(BundesgesetzbJ. S. 791) wird zur Durchführung des             schnittgelähmte sowie für solche Beschädigte,\n§ 13 dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundes-                die wegen ihrer Schädigung dauernd auf den\nrates folgendes verordnet:                                     Gebrauch von zwei Krücken, zwei Stock-\nstützen oder zwei Krankenstöcken angewiesen\n§ 1                                 sind,\nc) Schlüpfschuhe für Ohnhänder, Armlose Uild\nAn Körpcrcrsalzstücken, orthopädischen und an-              diesen hinsichtlich des hilflosen Zustandr..:s\nderen Hilfsmilteln werden gewährt:                             gleichzuachtende Beschädigte,\na) künstliche Glieder mit Zubehör,                      d) Wasser- und Luftkissen, Polsterkissen für\nb) Gesichtsersatzstücke (z. B. künstliche Augen,            Hüft- und Gesäßverletzte und für Querschnitt-\nkünstliche Nasen mit und ohne Brille, künst-            gelähmte,\nliche Ohrmuscheln und ähnliche Ersatzstücke),      e) Ersatz der Kosten für unwesentliche durch die\nkünstliche Zähne, Gebisse, Zahnbrücken,- G.au-          Beschädigung bedingte Abänderungen ;m\nmenplütlen, Kieferersatzstücke und Kiefer-              Liegestühlen, Fahrrädern und ähnlichen Ge-\nschienen,                                               genständen.\nc) Perücken,                                                                   § 3\nd)  künstliche Finger,                                   (1) Künstliche Glieder mit erforderlicher Halte-\ne)  Stützapparate,                                   vorrichtung und dazugehörigen Prothesenschuhcm\nf) orthopädisches Schuhwerk,                        und Prothesenhandschuhen, Stützapparate, künst-\ng)  Bruchbänder, Suspensorien, Urinfänger, Platt-    liche Augen und orthopädische Schuhe werden als\nfußeinlagen,    Krarnpfaderbinden,    Gummi-    Erstausstattung in doppelter, alle anderen Hilfs-\nstrümpfe,                                       mittel in der Regel in einfacher Anzahl geliefert.\nAn Stelle eines der beiden Kunstbeine kann auf\nh) Krücken, Stockstützen, Krankenstöcke        und   Antrag ein Stelzbein geliefert werden.\ndazu erforderliche Gummikaps_eln,\n(2) Künstliche Finger werden gewährt, wenn hier-\ni) Krankenfahrstühle, Selbstfahrer,                 durch die Greiffähigkeit der Hand gehoben wird;\nk) Brillen, Fernrohrbrillen, Lupen,                  außerdem aus Schönheitsgründen, wenn mehr als\n1) Hörapparate,                                     ein Finger fehlt.\nm) Blindenuhren, Blindenuhren mit Schlagwerk             (3) Selbstfahrer und Kra~kenfahrstühle werden\nfür blinde Ohnhänder,                            nicht geliefert, wenn mit Hilfe von Körperersatz-\nn) Blindenkleinschreibmaschinen,                     stücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln\no) Abzeichen für Schwerhörige, Blindenabzeichen,     eine den Bedürfnissen des Beschädigten entspre-\nAbzeichen für Verkehrsbehinderte,                chende Gehfähigkeit erzielt werden kann. Die Ge-\nwährung von Selbstfahrern setzt die Gebrauchs-\np) Aktentaschen mit Trageriemen für Ohnhänder,       fähigkeit mindestens eines Armes voraus.\nq) Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben\n(z. B. Eß-, Schreib- und Rasiergeräte) in          (4) Den Trägern orthopädischen Schuhwerks wer-\nSonderfertigung für Ohnhänder, Mehrfach-         den Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den\namputierte und sonstige auf ihren Gebrauch       Handamputierten oder Handverletzten Handschuhe\nangewiesene Beschädigte,                         für die nichtbeschädigte Hand bei der Erstaus-\nstattung kostenfrei mitgeliefert.\nr) außergewöhnliche      Kleidungsstücke,   deren\nTragen infolge der Schädigung notwendig ist,        (5) Bei Ersatz können den Trägern orthopädischen\nwie Stumpfstrürnpfe, Trikotschlauchbinden,       Schuhwerks Sdmhe für den nichtbeschädigten Fuß\nwollene Handschuhe oder gefütterte Leder-        gegen Erstattung eines Kostenanteils in Höhe von\nhandschuhe für verstümmelte oder gelähmte        einem Viert,el des Preises für ein Paar Normal-\nHände, Arbeitshandschuhe für verstümmelte        maßschuhe und den i-Iandamputierten oc;ier Hand-\nHände,     Prothesenschuhe,     Prothesenhand-   verletzten Handschuhe für di~ nichtheschädigte\nschuhe, Kopfschutzkappen, Narbenschützer.        Hand gegen Erstattung eines Kostenanteils in Höhe\nvon einem Viertel des Preises für ein Paar Fabrik-\nhandschuhe gleichen Materials mitgeliefert werden.\n§ 2\nBei bedürftigen Beschädigten kann auf Erstattung\nFerner werden bei anerkannter Notwendigkeit          der Kostenanteile ganz oder teilweise verzichtet\ngewährt:                                                werden.\na) gefütterte Lederwinterhandschuhe für Blinde,         (6) Bei der Erstausstattung einseitig Beinampu-\nfür Träger von zwei Krücken, zwei Stock-         tierter werden zu jedem Kunstbein neben dem\nstützen oder zwei Krar.kenstöcken und für        Prothesenschuh zwei Schuhe für den nichtbeschä-\nInhaber von Selbstfahrern,                       digten Fuß mitgeliefert.","Nr. 16 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1951                         237\n(7) Prothesenschuhe gelten ebensowenig wie die        den Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz; er\nSchuhe für den nichtbeschädigten Fuß einseitig           kann auch für den verursachten Schaden haftbar\nBeinamputierter als orthopädisches Schuhwerk und         gemacht werden.\nwerden daher in der Regel nicht ersetzt. Beim Vor-          (4) Im Wiederholungsfalle kann die Ersatzleistung\nliegen einer Schädigung, die Versorgung de$ erhal-       auf längere Zeit versagt oder in der Art beschränkt\ntenen Fußes mit orthopädischem Schuhwerk erfor-          werden.\ndert, wird der Prothesenschuh ohne Erstattung\n§ 7\neines Kostenanteils wie orthopädisches Schuhwerk\nersetzt.                                                    Für die Instandsetzung und den Ersatz von\n· Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen\n(8) Beschädigte, die nicht bereits im Rahmen der\nHilfsmitteln gelten die gleichen Grundsätze wie für\nBerufsfürsorge mit einer Büroschreibmaschine mit\ndie Beschaffung, jedoch unter Berücksichtigung der\nBlindeneinrichtung ausgestattet sind, erhalten für\nin § 3 vorgesehenen Einschränkungen. Bei ortho-\nden privaten Eigengebrauch eine Blindenklein-\npädischem Schuhwerk werden die Kosten der in-\nschreibmaschine, wenn sie in der Lage sind, sie\nfolge gewöhnlicher Abnutzung erforde·rlichen Be-\nselbst zu bedienen. Anspruch auf Ersatz und In-\nstandsetzung besteht nicht.                              sohlung nicht ersetzt.\n§ 8\n§ 4                              Hat der Beschädigte bei Verlust oder Unbrauch-\nKörperersatzstücke, orthopädische und andere          barkeit des Körperersatzstückes, orthopädischen\nHilfsmittel werden in technisch-wissenschaftlich an-     oder anderen Hilfsmittels Ersatzansprüche gegen\nerkannter, dauerhafter, den Bedürfnissen des Be-         Dritte, so übernimmt der Bund die Kosten für die\nschädigten angepaßter Ausführung und Ausstattung         Instandsetzung oder den Ersatz .nur gegen Ab-\ngewährt. Sie bleiben Eigentum des Bundes.                tretung dieser Ansprüche.\n§ 9\n§ 5\nWird ein Körperersatzstück, orthopädisches oder\n(1) Die Körperersatzstücke, orthopädischen und\nanderes Hilfsmittel nicht beansprucht oder seine\nanderen Hilfsmittel werden kostenfrei geliefert. Für\nNotwendigkeit nicht anerkannt, so besteht kein\nselbstbeschaffte Hi1fsrnittel werden die :<:osten nur\nAnspruch auf Zahlung einer Abfindung.\nin besonderen Fällen und nur bis zur Höhe des Be-\ntrages erstattet, der bei Lieferung durch die Ortho-\npädische Versorgungsstelle entstanden wäre (§ 24                                 § 10\nAbs. 3 des GesetzE;s).                                      (1) Vorstehende Bestimmungen gelten auch für\n(2) An Stelle eines Selbstfahrers (§ 1 Buchstabe i)   die Gewährung, die Beschaffung und den Ersatz\nkann dem Beschädigten ein Zuschuß in Höhe der            von Blindenführhunden einschließlich Hundegeschirr\nKosten, die bei Lieferung eines Selbstfahrers ent-       sowie für die Instandsetzung des Hundegeschirrs.\nstanden wären, zur Beschaffung eines motorisierten          (2) Bei grobem Mißbrauch, grober Vernachlässi-\nFahrzeuges gewährt werden, sofern er die Voraus-         gung und grober Mißhandlung kann der Führhund\nsetzung für die Benutzung eines solchen Fahrzeuges       entzogen werden.\nerfüllt und für Berufszwecke hierauf angewiesen ist.        (3) Der Führhund ist mit Geschirr zurückzugeben,\nwenn er dauernd unbrauchbar wird oder wenn der\n§ 6                            Beschädigte stirbt; beim Tode des Beschädigten\n(1) Körperersatzstücke, orthopädische und andere      kann der Führhund ohne Geschirr den Angehörigen\nHilfsmittel werden instandgesetzt oder ersetzt,          auf Antrag belassen werden. Beim Tode des Führ·\nwenn sie durch natürliche Abnutzung oder ohne            hundes ist das Geschirr zurückzugeben.\nVerschulden des Beschädigten schadhaft oder un-             (4) Versicherungskosten, Gebühren oder sonstige\nbrauchbar geworden sind.                                 Unkosten für das Halten des Hundes werden nicht\n(2) Für bestimmte Körperersatzstücke, ortho-          erstattet. Kosten für Arznei und Verbandmittel so-\npädische und andere Hilfsmittel können Mindest-          wie tierärztliche Behandlung sind in angemessenem\ntragezeiten festgesetzt werden.                          Umfange zu ersetzen. Der Nachweis der entstan-\ndenen Kosten ist vom Beschädigten zu führen.\n(3) Hat der Beschädigte durch Mißbrauch, Vorsatz\noder grobe Fahrlässigkeit die Beschädigung oder\n§ 11\nUnbrauchbarkeit des Körperersatzstückes, ortho-\npädischen oder anderen Hilfsmittels herbeigeführt,          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\nso verliert· er für die gewöhnliche Gebrauchszeit        tober 1950 in Kraft.\nBonn, den 6. April 1951.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}