{"id":"bgbl1-1951-15-7","kind":"bgbl1","year":1951,"number":15,"date":"1951-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/15#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_15.pdf#page=8","order":7,"title":"Anleihe-Gesetz von 1950","law_date":"1951-03-29T00:00:00Z","page":218,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["218                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nAnleihe-Gesetz von 1950.\nVom 29. März 1951. ·\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-1             (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nri::ltes das folgende Gesetz beschlossen:                 mächtigt, darüber hinaus für denselben Zweck bis\nzu 310 000 000 DM im Wege des Kredits zu be-\n§ 1                            schaffen. Dieser Kredit ist in Höhe der Hälfte des\n(1) Die in Reichsgesetzen und reichsrechtlichen       Betrages bis zum 31. März 1952, der Rest bis zum\nVerordnungen enthaltenen Vorschriften, die sich auf        31. März 1953 zu tilgen.\nSchuJdurkunclen des Reichs sowie auf Reichsschuld-\n§ 3\nbnchfordcrungen beziehen, gelten sinngemäß auch\nfür die Schulclurkumlcn der Bundesrepublik Deutsch-           Die Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens nach\nland sow ic Hir die in das Bundesschuldbuch ein-           § 799 BGB ist bei den nach § 2 Abs. 1 mit Prämien\ngetragenen Forderungen.                                    ausgestatteten Schuldurkunden ausgeschlossen.\n(2) Die in  Reichsgesetzen und reichsrechtlichen\nVcrordnun~en enthaltenen Vorschriften über Schuld-                                  § 4\nYerschrcibungcn, deren Verzinsung und Rückzahlung             (1) Anschaffungsgeschäfte über die mit Prämien\nvon dem Reich oder einem Bundesstaat ·gewähr-              ausgestatteten Schuldurkunden des Bundes sind von\nleistet ist, gelten sinngemäß auch für die Schuld-\nder Börsenumsatzsteuer ausgenommen.\nverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung\nvon der Bundesrepublik Deutschland oder einem                 (2) Aus Anlaß der Ausgabe der mit Prämien aus-\nLnnd der Bundcsrcpti blik Deutschland gewährlej.stet       gestatteten Schuldu_rkunden    wird  eine  Lotterie-\nist.                                                       steuer nicht erhoben.\n§ 2                                                      § 5\n(1) Der Bundcsm in ist er der Finanzen wird er-          Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu•\nm tichligt, zur Deckung von Ausgaben des außer-            stimmung des Bundesrates zur Durchführung der\nordentlichen Haushalts der Bundesrepublik Deutsch-         Vorschriften des § 4 Rechtsverordnungen zu er-\nland für <las Rechnungsjahr 1950 bis zu 398 981 000        lassen.\nDM im W cge des Kredits zu beschaffen und die zu\n§ 6\ndiesem Zweck zu begebenden Schuldurkunden bis\nzu einem Nennbelrag von 100 000 000 DM mit Prä-               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nmien auszustatten.                                         in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. März 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}