{"id":"bgbl1-1951-15-6","kind":"bgbl1","year":1951,"number":15,"date":"1951-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/15#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_15.pdf#page=7","order":6,"title":"Gesetz über eine Finanzhilfe für das Land Schleswig-Holstein","law_date":"1951-03-29T00:00:00Z","page":217,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 15    Tag d.er Ausgabe: Bonn, den 31. März 1951                                217\n(3) Die Mitglieder der Beiri:ite sind ehrenamtlich qeselzbL l S. 351). Die Mitglieder der Beiräte wer~\ntätig. Sie erhalten auf Antrag Reisek~stenentschädi~ . \\1en \\Tüll 'dem 'Bundesminister für Wirtschaft odEi~\ngung nach .der Reisekostenstufe I b des Gesetzes einem dafür von ihm bestimmten Vertreter auf die\nübe'r die Reisekostenvergütung der Bearnten vom gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch\n15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl.I S. 10f37) und für     Handschlag verpflichtet.\nden ihnen aus der Teilnahme an den Sitzungen er-                                         § 7\nwacqse11den Verdienstausfall ei11c Entschädigung,\ndie· für jeden angefangenen halben Arbeitstag 6.25           Oi.e.   Bunde_sstelle . ist auskunftsberechtigte  Stelle\nDeutsche Mark, für jeden vollen Arbeitstag 12.50          im   Sinne   der Verordnung     über Auskunftspflicht vom\n13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723). Sie soll,\nDeutsche Mark :beträgt.\nsoweit die .Angelegenheit nicht dringlid1 · ist, die\n§ 5\nAuskunft     durch  die  Landeswirtschaftsminister  (Sena-\ntoren) eirifordern.\n(1) Die Bundesstelle trifft ihre grundsülzlichen                                      § 8\nMaßnahmen nach· Anhören des BeiraU~s der fach-                 '                                '\n·Für die Bundesstelle wird im Haushalt des Bundes-\nlichen Gruppe.\nministeriums für Wirtschaft ein eigener Haushalts-\n(2) Sie hat die Entscheidung des Bunqesm inisters      plan, aufgestellt.\nfür Wirtschaft einzuholen, :w:erm die Mehrheit der\nMitglieder des Beirates nicht zustimmt oder wenn                                         § 9\nsä.mtliche Vertreter einer Wirtschaftsstufe (Industrie,       Die 9es Gesetz tritt am ~0-. Juni 1952 außer Kraft.\nHandwerk, Handel), der. Gewerkschaften oder der\nAußenseiter gegen einen Mehrheitsbeschluß Ein-\nspruch einlegen. Der Einspruch muß bei mündlicher             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nBeschlußfassung spätestens einen Tag nach der Ab-         sind gewahrt.\nstimmung, in anderen Fällen spätestens c.~inen Tag            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nnach Mitteilung der Abstimmungsergebnisse ein-\ngelegt werden.                                        ·   Bonn, de11 29. März 1951.\n1\n(3) Die Beiräte gebe11 sich· ehi'c' Geschäftsordnung.\nDer Bundespräsident\n§ 6\nTheodor Heuss\n(1) Die Bundesstelle hat bf~i Anhören.und Unter-\nrichtung der Beiräte eine m.ißbröuchliche Verwen-\ndung von Unterlagen zu verhindern.                                         Der Bundeskanzler\nAdenauer\n(2) Für die Mitglieder der Beiräte gellen die Be-\nstimmungen der Verordnung gegen Bestechung und\nGc,heimnisverrat nichtbearntet.er Personen vom 3. Mai     Der        B·undesminister für. Wirtscha·tt\n1917 in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs-                                Ludwig Erh.ard\nGesetz\ni\\ber eine Finanzhilfe für das l.and Schleswig-Holstein.\nVom 29. März 1951.\nDer Bundestag Jwt das folgende           Gesetz be-                                  § 3\nschlossen:                                                   Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n§ 1\ndung in Kraft.\nDer Bund gewährt dem Lande Schleswig-Holstein             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nzur Aufrechterhaltung seiner Zah!ungsfähigkeit · bis      sind gewahrt.\nzum Vollzug des Gesetzes über den Finanzansgleich\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nunter den Ländern jm Rechnungsjc1hr 1951 einen\nunverzinslichen Kredit in Höhe von 70 Millionen           Bonri, den 29. März 1951.\nDM. Der Bundesrninister der Pinanzen ,.vircl er-\nmächtigt., diesen Kredit zur Verfü(Flllg zu stellen.\nDer Bundespr,1sident\nTh.eodor Heuss\n§ 2\nDei: Bundeskanzler\nDas Land Schleswig-Holstein ist verpflichtet, den\nKredit insbesondere aus den Milteln 7,nrückzu-                                    Adenauer\nzah.Jen, die ihm auf Grund des Cesetzps über' den\nFinanzausgleich un !.er clE!n Lindern im Rechnungs-          Der Bundesm1nist. r der Finanzen\njahr 1951 zufließen.                                                               Schäf er"]}