{"id":"bgbl1-1951-15-5","kind":"bgbl1","year":1951,"number":15,"date":"1951-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/15#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_15.pdf#page=6","order":5,"title":"Gesetz über die Errichtung einer Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft","law_date":"1951-03-29T00:00:00Z","page":216,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["216                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 7                                 (3) Ansprüche, die auf Grund c:ier aufgehobenen\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ver-             Bestimmungen erworben sind, bleiben. unberührt.\nkündung in Kraft.\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\naußer Kraft:                                                 sind gewahrt.\n1. die Verordnung des Präsidenten des Zen-              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ntral-Justizamts für die Britische Zone. über\nBonn, den 29. März 195 l.\ndie Rechtswirkungen des Ausspruchs einer\nnachträglichen Eheschließung vom 13.\nAugust 1948 (Verordnungsbl. für die Bri-                        Der Bundespräsident\ntische Zone S. 237),                                                Theodor Heuss\n2. das rheinisch-pfälzische Landesgesetz über                        Der Bundeskanzler\ndie Rechtswirkungen des Ausspruchs einer                                Adenauer\nnachträglichen Eheschließung vom 24. · Fe-\nbruar 1949 (Gesetz- und Verotdnungsbl.                 Der Bundes mini s t er der Justiz\ns. 81).                                                                   Dehler\nGesetz über die Errichtung\neiner Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft.\nVom 29. März 1951. '\nDer Bundestag hat         das   folgende  Gesetz  be-  1          3. durch Mitprüfung der Anträge auf libera-\nS<t1 lossen:                                                            lisierte Einfuhren,\n§ 1                                      4. durch die Auswertung der erteilten De-\n(l) Es wird eine Bundesstelle für den Waren-                         viseng-enehmigungen na€h fachlichen Ge-\nVP1kehr der gewerblichen Wirtschaft (Bundesstelle)                      sicht~punkten,\nenichtet. Die Bundesstelle ist eine dem Bundes-                     5. bei der Erteilung von Liefergenehmigungen,\nminister für Wirtschaft nachgeordnete Bundesober-                       soweit es sich um Waren der Vorbehalts-\nbehörde.                                                                listen handelt.\n(2) Die Bundesstelle hat ihren Sitz in Frankfurt             (4) Der Bundesminister für Wirtschaft kann der\na. M. Zweigstellen können an anderen Orten er-               Bundesstelle auf ihrem Tätigkeitsgebiet die De-\nrichtet werden.                                              visenkontrolle ü hertragen.\n§ 2\n§ 3\n(1) Der Bundesrninisler     für  Wirtschaft .kann der\n(1) Die Bundesstelle gliedert skh in Gruppen.\nBundesstelle die Durchführüng der ·Rechtsverordnun-\nfJell, die auf Grund des Gesetzes für Sicherungsmaß-             (2) Die Gruppen sind zusammenzulegen oder auf-\nnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen                zulösen, soweit ihre Aufgaben zum Teil oder ganz\nWirtsdwft vorn 9. März 1.951 (Bundesgesetzbl. I               entfallen.\nS. 163) erlassen werden, übertragen, soweit eine                 (3) Der Dienstverkehr      der Gruppen mit dem\nZl'nlrale Bearbeitung erforderlich und die Dber-             Bundesministerium für Wirtschaft wird durch eine\ntragung ir1 den Rechtsverordnungen vorgesehen ist.          Dienstanweisung des Bundesministers für Wirt-\n(2) Für den Be.mich der eisenschaffenden Industrie       schaft geregelt; darin ist ·der unmittelbare Dienst-\nki:mn der Bundesminister für Wirtschaft die ihm zu-          verkehr zwischen dem zuständigen Fachreferat des\nstehenden und von ihm bezeichneten Aufgaben auf              Bundesministeriums für Wirtschaft und einer\ndem Gebiet der_ Rohstoff- und Produktionsplanung             Gruppe der Bundesstelle sicherzustellen.\nsowie die Aufsicht auf dem Gebiet der Auftragsver-\n§ 4\nteilung der Bundesstelle übertragen.\n(1) Soweit Gruppen für bestimmte Wirtschafts-\n(3) Die Bundesstelle wird,       soweit eine zentrale\nzweige oder \\Varen gebildet werden (fachliche\nBearbeitung erforderlich und in den jeweils gelten-\nGruppen), werden ihnen Beiräte. beigeordnet. Eine\nden Vorschriften vorgesehen jst, im Bereich der\nfachliche Gruppe kann mehrere Beiräte haben.\ng0werblichen Wirtschaft bei der Lieferung und dem\nBezuge von War~n im Verkehr mit Gebieten außer-                 (2) Die Mitglieder der Beiräte werden nach An-\nhalb des Bundesgebietes tätig                                hören der beteiligten Organisationen (Industrie,\nHandwerk, Handel) und der Gewerkschaften unter\n1. durch die Vorbereitung der Ausschreibungen\nangemessener Berücksichtigung der heimatverdräng-\nfür den Warenbezug,\nten Unternehmen und der Außenseiter vom Bundes-\n2. bei der Erteilung von Bezugsgenehmigun-          ministerium für Wirtschaft bestellt und abberufen.\ngen, soweit das Zuteilungsverfahren An-         Die Beiräte sollen nicht mehr als 20 Mitglieder\nwendung findet,                                 haben."]}