{"id":"bgbl1-1951-15-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":15,"date":"1951-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/15#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_15.pdf#page=5","order":4,"title":"Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung","law_date":"1951-03-29T00:00:00Z","page":215,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bönn, den 31. März 1951                              215\nGesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs\n· einer nachträglichen Eheschließung.\nVom 29. März 1951.\nDer Bundestag hat         das   folgende Gesetz   be-                             § 3\nschlossen:                                                  Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine\n§ 1\nRechtswirkung, wenn er erschlichen ist oder wenn\n(1)\n•\nHat  auf Grund einer bis zum 31. März 1946        begründete Zweifel bestehen, ob <ler Mann die Ehe\nergangenen Anordnung einer obersten Verwaltungs-         geschlossen hätte.\nbehörde ein Standesbeamter ausgesprochen, daß\n§ 4\nzwischen einer Frau und einem bereits verstorbenen\nManne nachträglich die Ehe geschlossen sei, so hat          (1) Niemand kann sich auf die Rechtsunwirksam-\ndieser Ausspruch folgende Rechtswirkungen er-            keit des Ausspruchs berufen, solange er nicht durch\nzeugt:                                                   gerichtliches Urteil für rechtsunwirksam erklärt ist.\n1. Die Frau hat den Familiennamen des Man-           (2) Die Klage auf Feststellung der Rechtsunwirk-\nnes erhalten.                            ·     samkeit des Ausspruchs kann von dem Vater unc!\n2. Ihr stehen die Ansprüche nach dem Gesetz       der Mutter des Mannes sowie von dem Staats-\nüber die Versorgung der Opfer des Krie-        anwalt erhoben werden. Die Klage ist gegen die\nges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. De-      Frau und die Kinder zu richten.\nzember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) sowie        (3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließ-\ndie öffentlich-rechtlichen Versicherungs-      lich zuständig, in dessen Bezirk die nachträgliche\nansprüche und die Ansprüche aus einer be-      Eheschließung beurkundet worden ist. Hat das hier-\ntrieblichen Alters- und Hinterbliebenenver-    nach zuständige Landgericht seinen Sitz nicht im\nsorgung wie einer Witwe zu. Hinsichtlich       Ge: _,mgsbereich dieses Gesetzes, so bestimmt sich\nder Gewährung von Witwengeld aus einem         die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufent-\nBeamtenverhältnis oder einem sonstigen         halt der Frau oder, wenn diese im Geltungsbereich\nöffentlich-rechtlichen Dien.stverhältnis des   dieses Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt\nVerstorbenen wird sie wie die Witwe eines      hat, nach dem gewohnlichen Aufenthalt des ältesten,\nBeamten behandelt, der die Ehe erst nach       im Geltungsbereich dieses Gesetzes lebenden\ndem Eintritt in den Ruhestand geschlossen      Kindes.\nhat. Weitergehende Ansprüche nach Lan-            (4) Auf die Klage finden die für die Ehenichtig-\ndesrecht bleiben unberührt.                    keitsklage geltenden Vorschriften der Zivilprozeß-\n3. Ein von dem Manne stammendes Kind der          ordnung entsprechende Anwendung.\nFr~u hat die Rechtsstellung eines ehelichen\nKindes erlangt; § 1720 des Bürgerlichen                                   § 5\nGesetzbuchs findet entsprechende Anwen-\n(1) Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die\ndung.\nauf der Feststellung beruhen, daJ durch den Aus-\n(2) Die Rechtswirkungen gelten mit dem Tage           spruch des Standesbeamten eine gültige Ehe zu-\nals eingetreten, der in dem Ausspruch des Standes-       standegekommen ist, werden durch dieses Gesetz\nbeamten als Tag der Eheschließung bezeichnet             nicht berührt.\nworden ist.\n(2) Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen; die\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten       auf der Feststellung beruhen, claß der Ausspruch\nauch in den Fällen, in denen der Mann für tot er-        des Standesbeamten keine Rechtswirkungen habe,\nklärt oder sein Tod nach den Vorschriften des Ver-       stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht ent-\nschollenheitsrechts gerichtlich festgestellt w•rden ist. gegen, es ~ei denn, daß der Ausspruch des Standes-\nbeamten aus den in § 3 di-eses Gesetzes be-\n§ 2\nzeichneten Gründen- für rechtsm1wirksam erklärt\n(1) Auf AI).trag einer mit dem Manne bis zum          worden ist.\nzweiten Grade verwandten Person kann das Vor-               (3) Rechtskräftige geriditliche Entscheidungen, die\nmundschaftsgericht der Frau die Weiterführung des        auf Grund der diesem Gesetz entsprechenden Vor-\nNamens des Mannes untersagen, wenn sie einen             schriften der Britischen Zone o<l.er des Landes\nehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt oder       Rheinland-Pfalz ergangen sind, bleiben unberührt.\nsich einer schweren Verfehlung gegen den Verstor-\nbenen schuldig gemacht hat oder macht.\n§ 6\n(2) Die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts\nbestimmt sich nach § 43 des Reichsgesetzes über die          (1) Vermögensrechtliche     Erklärungen, die von\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.        clen B1cteiligten im ZusammenhaHg mit dem Aus-\nMaßgebend ist der Wohnsitz oder der Aufenthalt           spruch abgegeben worden sind, sind rechts-w:_irksam,\nder Frau.                                                es sei denn, dp.ß der Ausspruch des Standesbeamten\nfür rechtsunwirksam erklärt wird.\n(3) Der Beschluß, der die Weiterführung des\nNamens untersagt, wird erst mit der Rechtskraft              (2) Das gleiche gilt für Verglei::.ie und vorbehalt-\nwirksam. Die Frau erhält damit ihren Familien-           lose Anerkenntnisse, die sich auf die vermögens-\nnamen wieder.                                            rechtlichen Folgen des Ausspruchs beziehen."]}