{"id":"bgbl1-1951-15-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":15,"date":"1951-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/15#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_15.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt","law_date":"1951-03-29T00:00:00Z","page":214,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["214                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 3                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nSoweit Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten-       sind gewahrt.\nund Gewinnanteilscheine auf den Inhaber dem               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nAuss'teller zur Einlösung vorzulegen sind, auf\nGrund des § 4 des Gesetzes über den Ablauf der          Bonn, den 30. März 1951.\ndurch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemm-\nten Fristen am 31. März 1951 oder zwischen die-                      Der Bundespräsident\nsem Tage und dem Ende des Jahres· 1951 ablaufen                           Theodor Heuss\nwürden, laufen sie erst am Ende des Jahres 1951 ab.                    D e r B u n d e. s k a n z 1 e r\n§ 4                                                 Adenauer\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. März\n1951 in Kraft.\nI·     Der Bundesminister der Justiz\nDehler\nGesetz iiber die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt.\nVom 29. März 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    § 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nDieses Gesetz tritt 3 Monate nach der Verkün-\ndung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Vor•\n§ 1                            schriften, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind,\n(1) Die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt      außer Kraft:\nist Aufgabe des Landesjugendamts und des Jugend-          1. das Gesetz über die Vermittlung der Annahme\namts.                                                         a.n Kindes Statt vom 19. April 1939 (Reichs-\n(2) Die Vermittlung ist auch \"der Inneren Mission,         gesetzbl. I S. 795) und die zu seiner Durchfüh-\ndem Deutschen Caritasverband und der Arbeiter-                rung und Ergänzung erlassenen Verordnungen\nwohlfahrt gestattet.                                          vom 2. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 26)\nund vom 1. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 125);\n(3) Sie ist ferner gestattet den Fachverbänden,\ndie im Verwaltungswege durch die zuständigen              2. Artikel IV der von dem Präsidenten des Zen-\nObersten Landesbehörden oder mit deren Ermäch-                tral-Justizamts für die Britische Zone erlasse-\ntigung durch die Landesjugendämter für geeignet               nen Verordnung über die Annahme an Kindes\nerklärt werden.                                               Statt vom 12. März 1948 (Verordnungsbl. für\n. die Brit. Zone -S. 11);\n(4) Anderen ist die Vermittlung untersagt, sofern\nsie gewerbsmäßig oder in Einzelfällen zur Erlan-          3. das Landesgesetz des Landes Württemberg-\ngung eigener wirtschaftlicher Vorteile betrieben              Baden zur Änderung des Gesetzes über die\nwird.                                                         Vermittlung der Annahme an Kindes Statt vom\n25. Juli 1949 (Regierungsbl. S. 183);\n§ 2\nWer der Vorschrift des § 1 zuwider vorsätzlich         4. das Landesgesetz des Landes Rheinland•Pfalz\ngewerbsmäßig oder in Einzelfällen zur Erlangung               zur Änderung des Gesetzes über die Vermitt-\neigener wirtschaftlicher Vorteile die Vermittlung             lung der Annahme an Kindes Statt vom 2. Sep-\nder Annahme an Kindes Statt betreibt, wird mit                tember 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl.\nGeldstrafe und mit Gefängnis bis zu einem Jahr                s. 376).\noder mit einer dieser Strafen bestraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 3                            Bonn, den 29. März 1951.\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz                    Der Bundespräsident\nund mit Zustimmung des Bundesrates                                        Theodor Heuss\na) die Stellen der in § 1 Abs. 2 genannten Ver-\nbände oder der diesen Verbänden angeschlos-                      Der Bundeskanzler\nsenen Fach verbände zu bezeichnen, denen die                           Adenauer\nVermittlung der Annahme an Kindes Statt\ngestattet ist;                                         Der Bundesminister der Justiz\nb) die Voraussetzungen zu bestimmen, unter                                   Dehler\n- denen Fachverbände gemäß § 1 Abs. 3 zur\nVermittlung der Annahme an Kindes Statt für           Der Bundesminister des Innern\ngeeignet zu erklären sind.                                              Dr. Lehr"]}