{"id":"bgbl1-1951-15-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":15,"date":"1951-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_15.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen","law_date":"1951-03-30T00:00:00Z","page":213,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1951                           213\nkann statt dessen die Aushändigung gegen eine               (2) Die Vorschriften der §§ 2, 5, 7 bis 9; 11; 12\nmit Datum und Unterschrift versehene Quittung.          gelten mit Wirkung vorn 1. Oktober 1949.\ndes Empfängers oder eines Bevollmächtigten er-\nfolgen. Der Aushändigende soll das Datum der\nAushändigung auf dem Schriftstück vermerken.                Die verfassungsrnäßi~en Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\n§ 12                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nRechte und Pflichten, die sich aus § 8, § 14 Abs. 2,\n§ 16, § 17 Abs. 2 bis 4, § 20, § 31 Abs. 2, § 45 Abs. 3\nBonn, den 29. März 1951.\nSatz 1, § 46 Satz 2, §§ 50, 53, §. 54 Abs. 1, §§ 55 bis\n58, § 59 Abs. 1, 10 und § 63 des Wertpapierb.ereini-                 Der Bundespräsident\ngungsgesetzes ergeben, bestehen auch hinsichtlich                        Theodor Heuss\nder Wertpapiere, bei welchen die im Lande Berlin\ngeltenden Vorschriften über die Wertpapierberei-\nnigung anzuwenden sind.                                               Der Bundeskanzler\nAdenauer\n§ 13\nDie Vorschriften des Gesetzes über die Ausübung           Der Bundesminister der Finanzen\nvon Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der\nWertpapierbereinigung vorn 9. Oktober 1950 (Bun-                             Schäffer\ndesgesetzbl. S. 690) sind auf die in § 1 dieses Ge-\nsetzes behandelten Wertpapiere sinngemäß anzu-                Der Bundesminister der Justiz\nwenden.                                                                        Dehler\n§ 14\n(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf          Der Bundesminister-für Wirtschaft\nd1e Verkündung folgenden Monats in Kraft.                                Ludwig Erhard\nGesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder\nNachkriegsvorschriften gehemmten Fristen.\nVom 30. März 1951.\nDer Bundestag hat zur Ergänzung des Gesetzes         1950 fä1lig geworden ist, eine devisenrechtliche\nüber den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegs-      Sondergenehmigung oder eine Sondergenehmigung\nvorschriften gehemmten Fristen vorn 28. Dezember        nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe f der Gesetze\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 821) das folgende . Gesetz     Nr. 52 der Militärregierungen erforderlich, so ver-\nbeschlossen:                                            jährt der Anspruch nicht vor dem Ende des Jahres\n§ 1                          1951. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden,\n(1) Bürgerlich-rechtliche Ansprüche gelten als vor   wenn die Verjährung nach den bisher geltenden\ndem 9. Mai 1945 nicht verjährt, wenn die Verjäh-        Vorschriften bereits eingetreten ist, aber vor dem\nrung noch nicht vollendet war, als zwischen        dem  9. Mai 1945 noch nicht vollendet war.\nLande, dem der Berechtigte angehörte oder in       dem\ner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und       dem      (2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Ge-\nLande, dem der Verpflichtete angehörte oder in     dem  setzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nach-\ndieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,        der kriegsvorschriften gehemmten Fristen, soweit nach\nKriegszustand eintrat.                                  diesen die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche erst\n(2) Für den Ablauf von Fristen auf dem Gebiete       später verjähren.\ndes bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen\n(3) Für den Ablauf von Fristen auf dem Gebiete\nRechtspflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetz-\ndes bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechts-\nbuches ganz oder teilweise entsprechend anzuwen-\nden ist. gilt die Bestimmung des Absatzes 1 über        pflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches\ndie Verjährung entsprechend, wenn derjenige, der        ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist,\ndie befristete Rechtshandlung vorzunehmen hatte,        und deren Lauf vor dem 21. November 1950 be-\neinem mit dem Deutschen Reich im Kriegszustand          gonnen hat, gelten die Bestimmungen der Absätze 1\nbefindlichen Lande angehörte oder in einem solchen      und 2 über die Verjährung entsprechend, wenn\nLande seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.             für die befristete Rechtshandlung eine devisen-\nrechtliche Sondergenehmigung oder eine Sonder-\n§ 2                          genehmigung nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe f\n(1) War oder ist zur Erfüllung eines bürgerlich-     der GesetzP Nr .52 der Militärregierungen erforder-\nrechtlichen Anspruchs, der vor dem 21. November          lich ist."]}