{"id":"bgbl1-1951-15-18","kind":"bgbl1","year":1951,"number":15,"date":"1951-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/15#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-15-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_15.pdf#page=20","order":18,"title":"Verordnung über die Durchführung der deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt","law_date":"1951-03-29T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["230                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nVerordnung über die Durchführung\nder deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt.\nVom 29. März 1951.\nAuf Grund des § 1300, des § 1413 Abs. 2 Satz 2                                   § 3\nund des § 1436 Abs. 1 der Reichsversicherungs-\nordnung, des § 176 Abs. 2, des § 174 und des § 43           Mit dem Eingang der Zahlung bei den im § 1\nAbs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie        genannten Versicherungsträgern gilt der Beitrag als\ndes § 31 Abs. 1 und des § 55 Abs. 2 des Reichs-           entrichtet. Dem Zahlungseingang steht die Gut-\nknappschaftsgesetzes in Verbindung mit Artikel 129       schrift auf einem Konto des Versicherungsträgers\nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik           gleich.\nDeutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates                                    § 4\nverordnet:\n(1) Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz\nArtikel 1                         verwendet für 'die ihr zugegangenen Beträge\nFreiwilUge Renten· ersicherung                         Marken von entsprechendem Werte und klebt sie\nbeim Aufenthalt im Ausland                          in die Quittungs- oder Versicherungskarte ein. Die\nMarken sind so zu verwenden, wie es für die Ver-\n§ 1\nsicherten am günstigsten ist. St~ tt durch Verwen-\ndung von Marken kann die Landesversicherungs-\nDie frciw illigen Beilrlige zu den gesetzlichen         anstalt die entrichteten Beiträge auch durch ent-\nRentenversichenmgen sind beim Aufenthalt im               sprechende Eintragungen in die Karte des Ver-\nAusland oder in sonstigen c;ebieten außerhalb der         skherten bescheinigen. Die Versicherten haben ihre\nBundesrepublik Denlschland auf den vorgeschrie-           Quittungs- oder Versicherungskarte der Landes-\nbenen Zahlungswegen liis i.lllf weiteres zu entrichten    versicherungsanstalt zu überlassen; ist dies nicht\nmöglich, so -stellt die Landesversicherungsanstalt\na) in der Rentenversicherung der Arbeiter (Inva-\neine neue Karte aus. Diese v2rwahrt die Karten,\nlidenversicherung) an die Landesversicherungs-\ntauscht sie um und erteilt Aufrechnungsbescheini-\nanstaJ t Rheinprovinz in Düsseldorf, wenn nicht\ngungen. Sie ist Ursprungsanstalt, wenn die„ Selbst-\neine Sonderanslalt zuslündig ist,\nversicherung im Ausland begonnen wurde.\nb) in der Renlenvc~rsidwrung der Angestellten\n(2) pie Sonderanstalten der Invalidenversicherung\n(Angestclltenversidwrung) an die Landesver~\nund die Ruhrknappschaft verbuchen die ihnen zu-\nsicherungsanslall Rheinprovinz in Düsseldorf,\ngegangenen Beiträge so, wie es für den Versicher-\nc) in der hnappschaftljchen Rentenversicherung          ten am günstigsten ist.\nan die Ruhrknappschaft in Bochum.\nArtikel 2\n§ 2\nRentenversicherung von Deutschen\nBei der Entrichtung der Beiträge ist anzugeben                 bei amtlichen Vertretungen\nund sonstigen Dienststellen\na) Vor- und Zuname des Versicherten, unter An-\nder Bundesrepublik Deutschland\ngabe des Mädchennamens bei verheirateten\nim Ausland\nweiblichen Versicherten und des früheren\nFrauennan1ens bei geschiedenen und wieder                                     § 5\nverheirateten weiblidien Versicherten,\nDie Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter\nb) Geburtsort und -tag des Versicherten,\n(Invalidenversicherung) und zur Rentenversicherung\nc) genaue Anschrift des Versicherten,                   der Angestellten (Angestelltenversicherung) von\nd) das monatliche Einkommen des Versicherten            Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nin ausländischer Währung in der Zeit, für die        gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die\ndie Beiträge gellen sollen,                          bei einer amtlichen Vertretung oder einer sonstigen\nDienststelle der Bundesrepublik Deutschland im\ne) die ZeH (Jahr, Monale, Wochen), für welche           Ausland oder bei deren Leitern oder Mitgliedern\ndie Beiträge gelten sollen,                          versicherungspflichtig beschäftigt sind, werden am\nf) in der Invalidenversichenmg d1e Versiche-            Schlusse jedes Kalendervierteljahres bar entrichtet.\nrungsanstalt, die am Kopf der Quittungskarte         Sie sind von der amtlichen Vertretung an die\neingetragen ist (Ursprungsanstalt), und die          Landesversicherungsanstalt Rheinr:rovinz in Düssel-\nNummer der letzten Karte,                           dorf spätestens bis zum fünfzehnten Tage des auf\ndas Kalendervierteljahr folgenden Monats portofrei\ng) in der Angestclllenversichcrung die Versiche-\nund getrennt für die Versicherten der Invalidenver-\nnmgs,r;.nstalt, die neben dc~r Reichsversiche-\nsicherung und diejenigen der Angestelltenversiche-\nrungsanstalt fii r Angestellte am Kopf der Ver-\nrung zu überweisen.\nsicherungskarte eingetrugen ist, und die\nNummer der Jclzlen Karte,                                                     § 6\nh) in der knapp~;chaftlichen Rentenversicherung           Für die Durchführung der Beitragsentrichtung\ndie le!:r.te Arbeitsslellc im Inland und die dafür  und die Verwendung r!er Beiträge gelten die Be-\nzuständige Knappschaft.                             stimmungen des Artikels 1 entsprechend.           Die","Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, .den 31. März 1951                           231\nAngaben nach § 2 sjnd von der amtlichen Ver-                 a) In der Rentenversicherung der Angestellten\ntretung (Dienststelle) in listenmäßigen Nachweisen              (Angestelltenversicherung) die Landesver-\nzu machen; als Einkommen ist der Bruttoentgelt in               sicherungsanstalt Rheinprovinz in Düssel-\ninländischer Währung anzugeben. Die Quittungs-                 dorf,\noder Versicherungskarten sind von der amtlichen            b) in der knappschaftlichen Rentenversk'herung\nVertretung (Dienststel1e) der Landesversicherungs-              die Ruhrknappschaft in Bochum.\nanstalt zu übersenden.\nDies gilt jedoch nur insoweit, als die Leistung\n§7                                nicht bereits von einem Versicherungsträger\nmit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nAls amtliche Vertretungen der Bundesrepublik ,           land während des lnlandaufenthaltes des\nDeutschland im Ausland gelien bis auf weiteres die          Berechtigten festgestellt worden ist. Wenn ein\nkonsularisch-wirtschaftlichen Vertretungen und die '        solcher Berechtigter seinen Wohnsitz in das\nVertretungen des Bundesministeriums für den                 Ausland verlegt, so bleibt der Versicherungs-\nMarshallplan im Ausland. Werden später wieder               träger zuständig, der die Leistung zuletzt im\n'diplomatische Vertretungen im Ausland errichtet,           Inland gewährt hat.\n50 sind die Vorschriften dieses Artikels auch auf sie\n2. Nr. t gilt entsprechend für Renten der genann-\nanzuwenden. Zu den so'lstigen Dienststellen im              ten Versicherungszweige, die zwar nicht in das\nSinne dieses Artikels gehören insbesondere Aus-             Ausland überwiesen werden können, jedoch\nlandsvertretungen anderer Bundesministerien und             auf ein gesperrtes Konto bei einem inländi-\ndie Beratungsstellen für Wertpapierbereinigung im           schen Geldinstitut zugunsten des Berechtigten\nAusland.                                                    gezahlt werden dürfen.\nArtikel 3                         3. Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz\nin Düsseldorf ist auch für die Feststellung der\nLeistungsgewährung in das                           Leistungen der Invalidenversicherung zustän-\nAusland                               dig, wenn es sich um einen Berechtigten han•\ndelt, der seine Selbstversicherung im Ausland\n§ 8                               begonnen hat.\nSoweit nicht in zwischenstaatlichen Sozialver-                             Artikel 4\nsicherungsabkommen oder in den dazu geschlos-\nsenen Zusatzabkommen oder . dazu erlassenen                        Schlußbestimmungen\ninnerstaatlichen Durchführungsbestimmungen etwas                                 § 9\nanderes bestimmt ist, gilt für die Feststellung und      (1) Diese Verordnung      tritt  mit Wirkung    vom\ndie Gewährung der Leistungen dm •gesetzlichen         1. Juli 1950 in Kraft.\nRentenversicherungen an Berechtigte im Ausland\nfolgendes:                                               (2) Zu dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft\n1. Für die Feststellung und die Gewährung der '           die Verordnung des Reichsarbeitsministers\nLeistungen der Rentenversicherung der Ange-            über Versicherung Deutscher im Ausland vom\nstellten (Angestelltenversicherung) und der            26. April 1923 (Reichsgesetzl:Jl. I S. 273} und\nknappschaftlichen Rentenversicherung, die nach         die Verordnung des Reichsarbeitsministers für\nzwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkom-          die Entrichtung freiwilliger Beiträge in der\nmen oder anderen Rechtsvorschriften einem              Invaliden-, der Angestellten- und der knapp-\nVersicherungsträger in der Bundesrepublik              schaftlichen Pensionsversicherung beim Auf-\nDeutschland obliegen, sind folgende Versiche-          enthalt im Ausland vom 28. Dezember 1936\nrungsträger zuständig:                                 (Reichsgesetzbl. I S. 1154).\nBonn, den 29. März 1951.\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}