{"id":"bgbl1-1951-15-15","kind":"bgbl1","year":1951,"number":15,"date":"1951-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/15#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-15-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_15.pdf#page=17","order":15,"title":"Verordnung zur Regelung der Hopfenanbaufläche","law_date":"1951-03-19T00:00:00Z","page":227,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1951                           227\na) § 5 durch folgende Fassung:                         (5) Im Gesetz, betreffend die Anwendung landes-\ngesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten vorn\n,, (1) Aufsichtsbehörde im Sinne di'eses\n26. September 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 811), treten\nGesetzes ist die für die Aufsicht zuständige\nin Abs. 1 und 2 an Stelle der Worte „kann der\nLandesverkehrsbehörde.\nReichsverkehrsminister\" die Worte „können die be-\n(2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet        teiligten Landesregierungen im gegenseitigen Ein-\nmehrerer Länder, so trifft die nach § 4 des     vernehmen durch Rechtsverordnung\".\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29.\nMärz 1951 (Bundesge'setzbl. I S. 225) zu-          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nständige Aufsichtsbehörde ihre Entschei-        sind gewahrt.\ndungen im Einvernehmen mit den Auf-                Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nsichtsbehörden der mitbeteiligten Länder.       Bonn, den 29. März 1951.\nDas gleiche gilt, wenn der Bahneigentümer\nin anderen Ländern weitere Eisenbahnen                        Der Bundespräsident\nbetreibt.  11\nTheodor Heuss\nb) § 7 durch folgende foassung:                                    Der Bundeskanzler\n,,Die Bundesregierung erläßt mit Zustim-                           Adenauer\nmung des Bundesrates die zur Durchführung\ndes Gesetzes erforderlichen Verwaltungs-             Der Bundesminister für V-erkehr\nvorschriften.\"                                                        Seebohm\nVerordnung zur Regelunq der Hopfenanbaufläche.\nVom 19. März 1951.\nAuf Grund des § 1 des Kapilels III der Verord-                                      § 3\nnung des Reichspräsidenten zur Förderung der                    (1) In der Ortsliste der Gemeinde sind alle im\nLandwfrlschaft vom 23. Februar 1933 (Reichsgesetz-          Gemeindebezirk geleg-enen Hopfenanbauflächen\nblatt I S. 80, 81) in Verbindung mit Artikel 129            a_nzugeben. Die Erhebungsstellen haben die Rich-\n'.Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird mit Zu-             tigkeit der Flächenangaben zu • überwachen. Die\nstimmung des Bundesrates verordnet:                          ausgefüllte Ortsliste ist drei Tage lang öffentlich\naufzulegen.\nErhebungen über die I-fopfonanbaufläche\n(2) Im übrigen regelt die zuständige Oberste\n§ 1                           Landesbehörde die Einzelheiten des Erhebungs•\nverf ahrens.\n(1) In der Zeit vom 16. bis zum 30. Juni jeden\n§ 4\n'Jahres wird eine Sondererhebung über die im\nBundesgebiet mit Hopfen bebaute Fläche vorge-                   Die Betriebsinhaber und ihre Vertreter sind ver-\nnommen.                                                      pflichtet, den mit der Erhebung beauftragen Per-\nsonen alle für die Durchführung der Erhebung\n(2) Die Erhebung wird von den durch die zu-\nständige Oberste Landesbehörde bestimmten Stellen            erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\n(Erhebungsstellen) durchgeführt.\n§ 5\n§ 2\n{1) Die zuständige Oberste Landesbehörde über~\nsendet dem Bundesminister für Ernährung, Land-\n(1) Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Bei ihr          wirtschaft und Forsten (Bundesminister) eine nach\nsind Ortslisten zu verwenden, in der folgende An-            Verwaltungsbezirken         gegliederte  Zusarnmen-\ngaben vorzusehen sind:                                       stellu'ng der Ergebnisse der Erhebung bis zum\n1. Vorname, Zuname und Wohnort des Be-              1. September jeden Jahres. Die Zusammenstellung\ntriebsinhabers,                                  hat für jeden Verwaltungsbezirk die Zahl der\nHopfenanbaubefriebe sowie die in § 2 Abs. 1 Nr. 3\n2. Sitz des Betriebes,                              und 4 vorgesehenen Angaben in Gesamtzahlen zu\n3. Hopfenanbaufläche, und zwar ausgeschie-          enthalten.\nden nach ertragsfähigen und nicht ertrags-          (2) Verwaltungsbezirke sind:\nfähigen Hopfenanlagen,\na) soweit durch die zuständige Oberste Lan-\n4. Zahl der auf dieser Fläche vorhandenen                      desbehörde Anbaugebiete gebildet sind,\nHopfenstöcke, und zwar ausgeschieden                       die Anbaugebiete im Sinne des § 4 des\nnach den in ertragsfähigen und nicht er-                   Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung\ntragsfähigen Hopfenanlagen vorhandenen                     des Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichs-\nStöcken.                                                   gesetzbl. I S. 213);\n(2) Ertragsfähig ist eine Hopf enanlage, wenn sie               b) soweit Anbaugebiete nicllt gebildet sind,\nals Gerüst- oder Stangenanlage errichtet und zur                      die Bezirke der höheren Verwaltungs-\nErzielung eines wirtschaftlichen Ertrages fähig ist.                   behörden.","228                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil            1\nfc~tsetzimg und Verteilung der Hopf~nanbaufläche                                              § 10\n§ 6                                      (1) Die Erlaubnis wird nach Maßgdbe der auf\nden Verwaltungsb.ezjrk entf,a.Uenden Anbauflächen\n(1) Der Bundesminister bestimmt bis zum          1. No-       erteilt.     - - · -·   ., · '    ·· - - ·· ·  ,,\nvember jeden Jahres dmch Rechtsverordnung, ob\nund in welchen~ ~aßc im nachfolgenden Anbaujahr                     (2) Die Erlaubnis, Jst ~9 . ~rt_ei]~q, \\Venn der An-\ndie ,im. Bundcsg~bict . ffii~ .ertragsfäbjgen Hopfen-            tragsteller auf einem anderen von ihm genutzten\nanlagen be.baulc Fläche erhöht. werden durf. Bei                 Grundstück eine ertragsfähige Hopfenanlage von\nder Festsetzting sind die. wirtschaftlichen Bedürf-              mindestens gleicher Größe seit der letzten Hopfen- ·\nnisse zu berücksichtigen, die sich aus den vOraus-               ernte beseitigt und dies· nach § 9 Abs. 2 ange-\nsichtlichcn Abs•J tzmöglichkeiten ergeben.                       zeigt hat.\n(2) Die hiernctch bestimmte zusätzlic,he Anbau-                  (3) In der Erlaubnis ist außer der Flächengröße\nfläche wird auf die beteiligten Länder verteilt.                 der zu errichtenden Anlage_ auch die Zahl. der\n(3) Die Entscheidungen des Bundesministers nac.h\nHopfenstöcke anzugeben, die       in der Anlage ertrags-.\nfähig gehalten werden darf. Bel der Bemessung der\nden Absätzen 1 und 2 werden im Benehmen mit                      Zahl ist von den ortsüblichen Verhältnissen aus-\nden zuständigen Obersten Landesbehörden· und                   . zugehen.\nnach Anhörung der beteiligten Wirtschaftskreise\nerlassen.                                                           (4) Die ErlaUbnis kann unter ··:sedirigungen und\nAuflagen erteilt werden, die der Sicherung .des\n§ 7                                  Zwecks.• -der Anbauflächenregelung oder der Förde-\nDie•. ·zusl:ä ndigc Oberste Landesbehörde· verteilt           rung des I-l;opfenbaues diene,n.\nnach Anhörung der . betciliuten \\,Vi~tschaftskreise\ndie zusätzliche Ahtlaufläche auf die nach Maßgäbe                              Straf- und Schlußvorschriften\ndes Gbsetzes übr~r die Herkunftsbezeichnung des                                               § 11\nHopfens gebildeten Aubaugebiete oder auf sonstige\nBezirke.                                                            Mit Geldstrafe bis         zu zehntausend Deutsche\nMark wird bestraft:\nErlaubnis zur Errichtung von Hopfenanlagen                          1. wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die\nnach § 8 erforderliche Erlaubnis eine et~\n§ 3\ntragsfähige Hopfenanlage errichtet;\n\\Ver auf einem Grundslück orter Grundstücksteil,\nauf dem im unmittelbar vorangegangenen Anbau-                           2. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach\n§ 10 Abs. 4 festgesetzte Bedingung oder\njahr keine ertragsfähige Hopf enanlage (§ 2 Abs. 2)\nAuflage nic)rt erfüllt;\nvorhandeü war, eine solche errichten will, bedarf\nhierzu der Erla.ubnis der zuständigen Behörde.                          3. wer die in § 8 vorgesehene Erlaubnis er-\nschleicht.\n§ 9                                                               § 12\n(1) Der Anlrag auf Erlaubnisertellung ist späte-                Mit G~ldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche\nstens am 10. September des· dem Anbaujahr voran-                  Mark wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-\ngehenden Jahres an die zuständige Oberste Landes-                 lässig\nbehörde oder die von dieser bestimmten B.ehörde\nzu richten. Als Antrag kann die Annieldung einer                        1. eine nach.§ 4 erforderte Auskunft nicht,\nnichtertragsfähigen Hopfenanlage bei der Erhe-                             nicht richtig oder nicht vollständig erteilt;\nbung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) angesehen werden.                               2. die in § 9 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n(2) Wer den .Hopfr:nanbi;\\U auf einem Grundstück\nerstattet.\noder Grundstücksteil dauernd orlcr vorübergehend\n§ 13\naufgibt, hat dies der Be~örde im Sinne des Ab-\nsatzes 1 bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeit-                    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\npunkt anzuzeigen.                          ·                      kündung in Kraft.\nBonn, den 19. März 1951.\nD e r. B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g ,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas"]}