{"id":"bgbl1-1951-15-14","kind":"bgbl1","year":1951,"number":15,"date":"1951-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/15#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-15-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_15.pdf#page=15","order":14,"title":"Allgemeines Eisenbahngesetz","law_date":"1951-03-29T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den       3f. März  1951                            225\nAllgemein~s Eisenbahngesetz.\nvo·m:·ig. Mätz 1951.\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz  be-        (3) Für Eisenbahnen, die nicht dP.m öffentlichen\nschlossen:                                                 Verkehr dienen, gilt die ErmächtiJung nach Ab-\n§ 1                              satz 1 insoweit, als es die technische Einheit des\nBegriff der Eisenbahnen                     Eisenbahnbetriebs erfordert. Im übrigen werden,\nabgesehen von einer bereits bestehenden landes-\n(1) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind           gesetzlichen Ermächtigung, die Landesregierungen\nSchienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen              ermächtigt, diese Rechtsverordnungen zu erlassen.\nund der nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähn-            Die Landesregierungen können die Ermächtigung\nlichen Bahnen, der Bergbahnen und der sonstigen            durch Rechtsverordnung auf die obersten Landes-,\nBahnen besonderer Bauart.                                  verkehrsbehörden weiter übertragen.\n(2) Die beteiligten obersten Landesverkehrs-\nbehörden entscheiden, soweit es sich nicht um                                          § 4\nbundeseigene Schienenbahnen handelt, in Zweifels-                           Ausbau und Ergänzung\nfällen im Benehmen mit dem Bundesminister für                                des Eisenbahnnetzes\nVerkehr, ob und inwieweit eine Bahn zu den\n(1) Zu   den Aufgaben der öffentlichen Eisen-\nrnsenbahnen im Sinne dieses Gesetzes zu rechnen\nbahnen gehört es, ihr Netz entsprechend den An-\nist.\nforderungen des Verkehrs auszubauen und zum\n§ 2\nWohle der Allgemeinheit zu ergänzen sowie den\nBegriff der öffentlichen Eisenbahnen              Reise- und Güterverkehr in Ubereinstimmung mit\n(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Ver-            dem Verkehrsbedürfnis zu bedienen und auszuge-\nkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jeder-           stalten.\nmann zur Personen- oder zur Güterbeförderung be-              (2) Das Recht, eine neue öffentliche Eisenbahn\nnutzen kann.                                               zu. bauen und zu betreiben, kann erst dann, wenn\n(2) Die Entscheidung darüber, ob eine nicht zu          der Bundesminister für Verkehr erklärt hat, daß\nden Bundesbahnen gehörende Eisenbahn dem                   es nicht· für 'die Deutsche· Bundesbahn' innerhalb.\nöff~ntlichen Verkehr dient, oder ob sie die Eigen-         eines angemessenen Zeitraumes in Anspruch·· ge~·\nschaft als Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs ver-        nommen wird, vom Lande selbst ausgeübt oder von\nloren hat, treffen die beteiligten obersten Landes-        der obersten Landesverkehrsbehörde an. einen\nverkehrsbehörden im Benehmen mit dem Bundes-               Unternehmer verliehen werden, sofern diese ein\nminister für Verkehr.                                      Verkehrsbedürfnis dafür anerkannt hat.\n§ 3\n§ 5\nRechtsverordnungen über Bau,\nEisenbahn-Aufsicht\nBetrieb und Verkehr\n(1) Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Deut-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit            schen Bundesbahn gehören, werden von dem Land,\nZustimmung des Bundesrates für die dem öffent-             in dessen Gebiet sie liegen, beaufsichtigt:· ·Die\nlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen Rechts-               Landesregierung kann die Eisenbahnaufsicht ganz\nverordnungen über den Bau, den Betrieb und den             oder teilweise der Deutschen Bundesbahn über-\n. Verkehr sowi~ die Eisenbahnstatistik zu erlassen,          tragen, die sie alsdann nach den Weisungen und\nwelche                                                     für Rechnung dieses Landes übernimmt.\na) die Anforderungen an Bau, Ausrüstung\n(2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet mehrerer\nund Betriebsweise der Eisenbahnen nach\nLänder, so· wird die Aufsicht von dem Lande , ge-\nden Erfordernissen der Sicherheit, nach\nführt, iri derri die örfüche Betriebsleitung _ihren. Sitz\nden neuesten Erkenntnissen der Technik\nhat, soweit nicht die Länder etwas anderes verein-\nund nach den internationalen Abmachun-\nbaren.\ngen einheitlich regeln,\n§ 6\nb) einheitliche Vorschriften für die Beför-\nderung der Personen und Güter auf den                                   Tarifwesen\nEisenbahnen entsprechend den Bedürf-                (1)' Ziel der. Tarifpolitik . der öffentlichen Eisen-\np}ssen von Verkehr und Wirtschaft und bahnen ist, gleichm~ßige, un,d yolks~irt~c;haftlich\nin Ubereinstimmung mit den Vorschriften vertretbare Tarife für aUe Eisenbahnen iu. scha,ffen\ndes Handelsrechts aufstellen, .                · und sie den Bedürfnisser1 des. Ver).{~h~s, d~:r- Wirt-\nc) die notwendigen Vorschriften zum Schutze scha.ft und der Verkehrsträger anzupassen. Hierbei\nder Anlagen . und. des Betriebs der Eisen- sind insbesondere· clie wirts'thaftlichen' Verhältnisse\nbahnen gegen Störungen und Schäden der betroffenen• Eisenbahnen angemessen' zu: beruck-\nenthalten,                                       sichtigen.                                 ·.  ·. . .·\nd) Art und . Umfang .der Eisenbahnstatistik            (2) Die Eisenbahnen sind ,daz11 verpflichtetr da,ran\neinheitlich regeln. ·                            mitzuwirken, daß .für die _Befqrd·erurig von: Personen\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechts- und Gütern, die. sich auf mehrere i=!-P.~ina~der an-\nverordnung diese Ermächtigung ganz oder teil- schließende Eisenbahnen des öffenUi$)e~ V e:rkehrs\nweise auf den Bundesminister' für Verkehr weiter erstreckt, .dir~1:de ..A.bfertigung eingeric:htet. -~J1;d SO·\nübertragen.                                                wie durchgehende Tarife aufgestellt werden'.'' '","226                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(3) Die Aufstellung, Änderung    und Aufhebung              e) § 3 der Verordnung zur Durchführung des\nvon Tarifen bedürfen der Genehmig11ng der dafür                   Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn\nnach Bundes- und Landesrecht zuständigen Ver-                     vom 5. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1213};\nkehrsbehörden.                                                 fJ die Verordnung über die Verwaltung und\n(4) Die Tarifhoheit über die Binnentarife und über             den Betrieb nichtreichseigener Eisenbahn-\ndie Gemeinschaftstarife der Eisenbahnen, die nicht                unternehmen des öffentlichen Verkehrs\nzum Netz der Deutschen Bundesbahn gehören, steht                  durch Treuhänder vom 28. März .1940\nden Ländern zu; im übrigen liegt die Tarifhoheit                  (Reichsgesetzbl. II S. 71),\nbeitn Bunde.                                                   g) die Verordnung über den Bau und Betrieb\n(5) Eine vom Bund erteilte Genehmigung wirkt                   von Kleinbahnen und ihnen gleich zu er-\nauch für Binnentarife der nicht zum Netz der Deut-                achtenden Eisenbahnen vom 7. Juli 1942\nschen Bundesbahn gehörigen Eisenbahnen, soweit                    (Reichsgesetzbl. II S. 289).\ndiese die für die Deutsche Bundesbahn gültigen Ta-         (2) Die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und Betriebs-\nrife für anwendbar erklärt haben. Die Wirkung           ordnung (vBO) vom 10. Februar l943 (Reichsge-\ntritt für den Binnentarif einer Eisenbahn nicht ein,    setzbl. II S. 31), die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und\nwenn diese die Einführung der Tarifänderung un-         Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (vBOS) vom\nverzüglich gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde ab-         25. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 321) und die ver 0\nlehnt und die Ablehnung bekanntmacht.                   einfachte Eisenbahn-Signalordnung (vESO) vom\n(6) Die Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts     15. März 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 97) gelten als\nbleiben unberührt.                                      Rechtsverordnungen im Sinne des § 3 dieses Ge-\n§ 1                           setzes. Bei einfachen Betriebsverhältnissen können\ndiesen Rechtsverordnungen Eisenbahnen, die zum\nAnschluß an andere Bahnen\nNetz der Deutschen Bundesbahn gehören, durch den\n(1) Jede öffentUche Eisenbahn hat den Anschluß       Bundesminister für Verkehr, andere Eisenbahnen\nund di.e damit zusannnenhängende Mitbenutzung           durch die Landesregierung und, wenn sie das Ge-\nihrer Anlagen durch angrenzende öffentliche Eisen-      biet mehrerer Länder berühren, durch die beteilig-\nbahnen unter billiger Regelung der Bedingungen          ten Landesregierungen im gegenseitigen Einver-\nund der Kosten zu gestatten.                            nehmen unterstellt werden. Die Landesregierungen\n(2) Bei Streit über die Bedingungen des An-          können diese Befugnis auf die obersten Landesver-\nschlusses oder der Mitbenutzung sowie über die          kehrsbehörden übertragen. Soweit beim Inkraft~\nAngemessenheit der Kosten entscheidet, wenn die         treten dieses Gesetzes Abweichungen infolge ein-\nDeutsche Bundesbahn beteiligt ist, der Bundes-          facher Betriebsverhältnisse auf Grund der bisher\nminister für Verkehr, in den übrigen Fällen die         geltenden Vorschriften zugelassen sind, bleiben sje\noberste Landesverkehrsbehörde.                          bis auf weiteres wirksam.\n§ 8                              (3) In der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\nvom 17. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 541), der\nAusgleich\nEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmal-\nwiderstreitender Verkehrsinteressen\nspurbahnen (BOS) vom 25. Juni 1943 (Reichsge-\nMit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs hat       setzbl. II S. 285), der vereinfachten Eisenbahn-Bau-\nder Bundesminister für Verkehr darauf hinzuwir-         und Betriebsordnung (vBO) vorn 10. Februar 1943\nken, daß die Interessen der verschiedenen Verkehrs-     (Reichsgesetzbl. II S. 31) und der vereinfachten\nträger ausgeglichen und ihre Leistungen und ihre        Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für .Schmal-\nEntgelte aufeinander abgestimmt werden.                 spurbahnen (vBOS) vom 25. Juni 1943 (Reichsge-\nsetzbl. II S. 321) erhält § 4 Abs. 1 und 2 jeweils\n§ 9                           folgende Fassung:\nUbergangsbestimmungen\n,,§ 4\n(1) Folgende Bestimmungen treten ·außer Kraft:\nAufsichtsbehörden\na) Das Gesetz über die Eisenbahnaufsicht vom\n3. Januar 1920 (Reichsgesetzbl. S. 13),                    (1) Die Deutsche Bundesbahn wird hin-\nsichtlich der Vorschriften der Eisenbahn-\nb) Kapitel I § 1 des Gesetzes zur Verein-\nBau- und Betriebsordnung und der Eisen-\nfachung und Verbilligung der Verwaltung\nbahn-Signalordnung sowie ihrer Sonder-\nvorn 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I\nformen (BOS, vBO, vBOS und vESO) vom\ns. 130),                                                Bundesminister für Verkehr beaufsichtigt.\nc) das Gesetz über die Verlängerung zeitlich               Er kann bestimmte Aufgaben der Aufsicht\nbegrenzter Genehmigungen von Eisen-                    auf die Leitung der Deutschen Bundesbahn\nbahnen des öffentlichen Verkehrs vom 26.                oder die Leiter der Eisenbahndirektionen\nJuni 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 215). Auf              oder der diesen gleichstehenden Bundes-\nGrund dieses Gesetzes ausgesprochene                    bahnbehörden übertragen.\nVerlängerungen erlöschen am 31. Dezember                   (2) Die übrigen Eisenbahnen werden von\n1952,                                                   den Ländern beaufsidltigt.\"\nd) das Gesetz betreffend die Tarifhoheit über      (4) Im Gesetz über Maßnahmen zur Aufrecht-\ndie nicht im Eigentum des Reichs stehenden    erhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des\nEisenbahnen des öffentlichen Verkehrs         öffentlichen Verkehrs vom 7. März 1934 (Reichs-\nvom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 239). gesetzbl. II S. 91) wird ersetzt"]}