{"id":"bgbl1-1951-15-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":15,"date":"1951-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes","law_date":"1951-03-29T00:00:00Z","page":211,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\n211\nTeil I\n1951                        A u s µ; c g c h c 11 z n       1J o n 11   a m 3 1. lVHi r z 1 9 5 1             Nr. 15\nTag                                                           Inhalt:                                             Seite\n2G 3. 51 Gesetz zur i'\\nderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgeselzes                                        211\n3U.   3.    51  Geselz zur Ur~1föuun9 des Gesetzes iiber den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvor-\nsdnifteu gchcmml.(•n Fristen .                                                                          213\n29.   :.:1. 51  Gesetz iilwr die Vermilllung der Annahme an Kindes Statt .                                             214\n29.   3.    51 Gesetz iibc~r die Rechtswirkungen clr)s Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung                   215\n29.   3.    51 Geselz über die Urrichlung einer Bundesstelle für den VVarenverkehr der gewerblichen Wirtschaft         216\n29.   3.    51 Ges,clz über ein€ nnanzhilfe für das lan<l Schleswig-Holstein                 . . . . . , . .           217\n29. 3.      51  Anleihe-Gesetz von 1950 .                                                                              218\n29. J.      51 Gesef.z zur Änc;crung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung                 219\n29. 3.      51 Gesetz über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung                                221\n29. 3.      51 Gesetz zur weiteren VerWngerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes                                     223\n30. 3.      51 Gesetz zur V,erWngcrung des Wirtsch,1Hsstrnfgesetzes .                                                  223\n29, 3.      51 Gesetz zur Verliin~_wrung der GeHungsdc}uer des Energienotgesetzes .                                    224\n2Ci   3.    51  Gesetz iibcr die• 1\\ ullwhunn des § 29 des Gesetzes zur Milrlerung -dringender sozialer Notstände\n(Soforth ilf e~Jest• t,)                                                                                224\n29. J. 51      AlJgemeincs Eisenbahngeselz                                                                             225\n19. J. 51      Verordnunq zur Rc•~J<·lunq tlc:r l lopfcnanbaufLichc                                                    227\n1     J. 51    Vnordmm~J L.ilJ!'r lli.id1sti11v11zcn d<)S Slück'.:]ewichts bei Zigarren .                              229\n12. 3. 51      Vc~rordnunq zur Durcl1ff1hrunq der Rcichsclienststrc1fordnung in der Bundesfassung im Bereich\nd(•s ßundc:SJllinislC'riunis für di!s Pos!:- und Fernrneld<:,w<:,sen                                    229\n3. 51    V<•rordm111q übcr di<, Durchfi.ihrun<J der de,1bchcn Sozialversichen1119 bei Auslandsaufenthalt .       230\n] linwcis dllf V('rkii11dllll\\JC'l1 im Bund(!Scll1Zcirrcr                                               232\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des\n\"'N ertpapierbereinigungsgeselzes.\nVom 29. März 1951.\nDer Burn!Psla~J          hc1t    das  iol~J(~ndc   Gesetz     be-       (2) Wertpapiere, für die ein Antrag auf Aus-\nschlossen:                                                               stellung einer Liefcrbarkeitsbescheinigung bis zum\n§                                    31. Januar 1950 aus dem Ausland gestellt worden\nDie Vorschriften dl~S Werlpapierbereinigungs•                        ist, bleiben mit den dazu ausgestellten Z~ns-, Ge-\n~wsetzes vorn 19. August 1949 (WiGBI. S. 295) sind                       winnanteil- und Erneuerungsscheinen in Kraft,\nbei Vorliegen der sonsli~wn Voraussetzungen für                          wenn die Lieferbarkeitsbescheinigung auf Grund\ndie Bereinigung einer W erlpapierart auch auf                            des Antrags nach den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Wert-\n'v\\!erlpapiere, Ersatzurkunden und Jungscheine an-                      papierbereinigungsgesetzes oder den in Absatz 1\nzuwenden, deren Aussteller seinen Sitz aus einem                        genannten Bestimmungen bis zum 30. Juni 1951\nGebiet, in dem kein rJleic:harliges Gesetz gilt, in                     ausgestellt wird. Der Wortlaut der Lieferbarkeits-\nder Zeil vorn 1. Oklober 1949 bis zum Inkrafttreten                     bescheinigung ist durch eine Bezugnahme auf\ndieses Cesetzes in das Bundesgebiet verlegt hat.                         dieses Gesetz zu ergänzen.\nSoweit in Vorschriften des Wertpapierbereinigungs-                          (3) Anträge nach Absatz 2 sind erst dann nach\n(~esetzes der Zeitpunkt seines Ink rafttretens für                       § 20 Abs.    1 Nr. 3 d-es Wertpapierbereinigungs-\nmaßgebend erklärt ist, tritt an dessen Stelle in den                     gesetzes in das Wertpapierbereinigungsverfahren\nFfillen des Satzes 1 der Zeitpunkt des Inkrafttretens                   überzuleiten, wenn ihnen nicht bis zum 30. Juni\ndieses G0sd.zes (§ 14 Abs. 1).                                          1951 entsprochen worden ist; die Uberleitungs-\n§ 2                                  anmeldungen müssen spätestens bis zum 31. Juli\n1951 bei der Prüfstelle eingehen. Ist die Prüfstelle\n(1) ZLL den Ikstimrnunuen über die Ausstellung\nam 30. Juni 1951 noch nicht bekanntgemacht wor-\nvon Lieforbark<>ilsbesdwinigungen im Sinne des\nden, so müssen die Anmeldungen innerhalb eines\n§ 2 Abs. l Nr. l dC's WNLpapierbereinigungs-\nMonats seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2 des Wert-\ngesetzc~s nd1ören c;,1uch d ic~ in ~ 1 der Verordnung\npapierbereinigungsgesetzes) bei der Prüfstelle ein-\nüber die Erslreckunq von RPchl der Verwaltung\ngehen.\ndes Vereinigten Wirtschc11Lsgebietes auf dem Gebiet\nder Wcrtpapierben~inigunu und des Kapitalver-                                                   § 3\nkehrs anf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Würl-                          (1) Den in § 25 Abs. 1 Nr.     des Wertpapier-\ntemberg-Ilohenzollcrn und den bayerischen Kreis                         bereinigu~1gs~esetzes genannten Bescheinigungen\nLindau vom 12. Mai 1950 (BtnHl0,sgesetzbl. S. 180)                      stehen Bescheinigungen gleich, die ein Kredit-\nauf9eführten Vorschriften.                                              institut im Bundesgebiet auf Grund von ihm ver-",". 212                                   Bundesgesetzblatt, Jah;rgang 1951, Teil 1\nwahrter Depotbücher anderer Niederlassungen des-                 (2) Für Arbeiten der Bei$itzer außerhalb einer\nselben Kreditinstituts oder anderer deutsdler Kre-           Sitzung· kann eine Aufwandsentschädigung bis zur\nditinstitute ausgestellt hat, sofern die Kammer für          gleichen ·Höhe ~ewilligt werden.\nWertpapierbereinigung in einem Verfahren nach\n(3)  Uber die Festsetzung der Aufwandsentschä-\nAbsatz 2 festgestellt hat, daß diese Depotbücher\ndigung der Beisitzer nadl Absatz · 1 und 2 ent•\nin ihrer Beweiskraft den Büchern von Kredit-\nscheidet der Landgerichtspräsident endgültig.\ninstituten im Bundesgebiet entsprechen. Sind auf\nGrund der ver]agerten Depotbücher bereits Depot-                                        § 7\nbescheinigungen von anderen Stellen ausgestellt\nworden, so genügt es, wenn das Kreditinstitut im                 (1)  Hat ein Kreditinstitut die Frist des '§ 19\nBundesgebiet, welches die Depotbücher verwahrt,              Abs. 2,· 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ver-\ndie Bescheinigungen dieser Stellen bestätigt.                säumt, so kann es Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand beantragen.\n(2) Die Entscheidung der Kammer für Wert-.\npapierbereinigung nach Absatz 1 ergeht auf Antrag              (2) § 32 des Wertpapierbereinigungsgesetzes 1st\nder Bankaufsichtsbehörde. Die Zuständigkeit der             mit der Maßgabe anzuw,enden, claß die Prüfstefle\nKammer für Wertpapierbereinigung bestimmt sich              den Antrag zugleich mit ihrer Stellungnahme zur\nnach dem Verwahrungsort der Depotbücher bei                 Anmeldung der Kammer für Wertpapierbereinigung\nStellung des Antrags. Ein Beschw,erdei::echt steht          vorzulegen hat und daß die Kammßr fü,r Wert-\nnur der Bankaufsichtsbehörde zu. Das Verfahren              papierbereinigung über die Anmeldung .entscheidet,\nist gebühren- und auslagenfrei.                             wenn Wiedereinsetzung gewährt wird.\n(3) Die Bankaufsichtsbehörde gibt die Entschei-                                    § 8\ndung der Kammer für Wertpapierbereinigung im\nBundesanzeiger bekannt, wenn dem Antrag rechts-                Anträgen auf Eintragung eines Sperrvermerks\nkräftig stattgegeben worden ist. Der Vorsitzende          . nach § 45 Abs. 2 des . Wertpapierbereinigungs:'\nder Kammer für Wertpapierbereinigung kann so-                gesetzes ist von der Prüfstelle nicht stattzugeben,\ndann bei der Kammer schwebende Anmeldungen,                  wenn der Antragsteller den Erwerb des Pfandrechts\nüber die nach Absatz l die Prüfstelle entscheiden           oder sonstigen dinglichen Rechts· aus Maßnahmen\nkann, an die Prüfstelle zurückgeben; in diesem Fall         herleitet, die im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr; 3 und\nwerden von der Kammer für Wertpapierbereini-                Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes im\ngung Gebühren nicht erhoben.                                 Bundesgebiet nicht rechtswirksam sind; die §§ 46,\n47 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind in\n(4) Den FeststeJlungen nach Absatz 1 stehen Ent-         diesen Fällen nicht anzuwenden.\nscheidungen gleich, die irniLande Berlin äuf Grund\nentsprechender Vorschriften erge,hen.                                                   § 9\n••<! ' . j\n(1) In der nach § 48 Abs.  1 Nr. 1 des Wertpapier-\n§ 4\nbereinigungsgesetzes vorgesehenen Bescheinigung\nDie Prüfstelle kann das Recht des Anmelders als          des Kreditinstituts bedarf es der Angabe der\nnachgewiesen _oder glaubhaft g~macht an~rkennen,             Nummer des Depots und d_er Stelle des Depot-\n, .iiuch wenn der Beweis mit. a,nderen als. den _in § .25      buches, unter denen das Wertpapier verzeichnet\n~bs.. 1 Nr. 1 decs· Wertpapierbereinigungsgesetzes           ist, nicht, wenn diese Angaben na~h der landes-\ngenannten Beweismitteln geführt wird~ sofern es              üblichen. Depotbuchführung nicht gemacht, werden\nsich um Aktien oder Zwischenscheine· mit einem               können.\nNennwert von insgesamt nich:t mehr als 1000 Reichs-\n(2) Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1\nmark oder um Schuldverschreibungen handelt, die\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes für die Aus-.\ninsgesamt einen Nennwert von 3000 Reichsmark,\nstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung ent-\nbei Anleiheablüsurtgsschüld nebst Auslosungsrech-\nfallen, wenn das Wertpapier während des Prü-\nten einen Nennwert von 300 Reichsmark nicht über-\nfungsverfahrens der Anmeldestelle vorgele.gt wird.\nsteigen. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.\nDas gleiche gilt, wenn das Wertpapier während des\n§ 5                              Prüfungsverfahrens einer Beratungsstelle im Aus-\nland (§ 49 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)\nZum Beisitzer der Kammer für ·wertpapierberei-          oder einer anderen von einer B·eratun.'gsstelle all-\nnigung (§ 30 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)            gemein oder für den Einzelfall bestimmten Stelle\nkönnen im Wertpapierwesen erfahrene Personen                vorgelegt und dies durch eine Bescheinigung dieser\nernannt werden, auch wenn sie nicht als Kaufmann,           Stelle nachgewiesen wird.\nals Vorstand einer Aktiengesellschaft, als Geschäfts 7\nführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung                                     § 10\noder als Vorstand einer sonstigen juristischen Per-\nIn den Fällen des § 59 des Wertpapierbereini-\nson in das Handelsregister eingetragen sind oder\ngungsgesetzes bestimmt sich der Geschäftswert nach\neingetragen waren.\nden Verhältnissen am 1. Oktober 1949, bei den in\n§ 6                               § 1 dieses Gesetzes behandelten Wertpapieren nach\n(1)  Die den Beisitzern der Kammern für Wert-           den Verhältnissen im Zeitpunkt des Inkrafttretens\npapierbereinigun~J nach § 30 Abs. 3 des Wertpapier-          dieses Gesetzes.\nbereinigun{JSgesetzes zustehende Entschädigung für                                      § 11\nAufwand kann bei einer Sitzungsdauer bis zu vier                Soweit im Wertpapierbereinigungsgesetz die\nStunden um 5 Dm1tsche Mark, bei längerer                     Ubersendung von Schriftstücken durch eingeschrie-\nSitzungsdauer um 10 Deutsche Mark erhöht werden.             benen Brief gegen Rückschein vorgeschrieben ist,"]}