{"id":"bgbl1-1951-14-5","kind":"bgbl1","year":1951,"number":14,"date":"1951-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/14#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_14.pdf#page=17","order":5,"title":"Zweite Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Bestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide sowie Erweiterung der Anbietungspflicht, Meldepflicht","law_date":"1951-03-07T00:00:00Z","page":207,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 14 -                 Tag de:r Ausgabe: Bonn, den 21. März.1951                                              209\n3. die in der Zeit vom 23. Juni bis 12. August\nBekanntmachung                                                                                    1951 in Köln stattfindende „Große Gesund-\nüber den Schutz von Erfindungen,                                                                                    heits-Ausstellung Köln 1951 \".\nMustern und Warenzeichen auf                                                                              Bonn, den 20. März 1951.\nAusstellungen.                                                                             Der Bundesminister der Justiz\nDehler\nVom 20. März 1951.\nBerichtigung.\n1\nNr. 14 -                      Tag der Ausgabe: Bonn, den 2LMärz 1951                                              207\nZweite Durchführungsverordnung -zum Getre1degesetz:\nBestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide\nsowie Erweiterung der Anbietungspflicht, Meldepflicht.\nVom 7. März 1951.\nAuf Grund der §§ 1, 3, 5, 8, 17, 18, 20 und 21 des                                                            Grieß, Backschrot) hergestellt werden,           die   den\nGetreidegesetzes vom 4. November 1950 (Bundes-                                                                   nachstehenden Aschegehalt .aufweisen:\ngesetzbl. S. 721) wird mit Zustimmung des Bundes-                                                                                                Normaler    Zu-      Zu-\nrates verordnet:                                                                                                                                  Asche-  lässiger lässiger\ngehalt Mindest- Höchst-\n§ 1                                                           Type\n,i.v.H.   asche-    asche-\ngehalt   gehalt\nVerwendung von Brotgetreide                                                                                                               i.v.H.   i.v.H.\n(1) Brotgetreide darf nicht zu Futterzwecken feil-                                                            1150 (Roggenmehl)                1.150    1.100     1.250\ngehalten, abgegeben, erworben oder sonst in den\nVerkehr gebracht werden. Das von dem Erzeuger                                                                    1370 (Roggenmehl)                1.370    1.300     1.450\nin den Verkehr gebrachte Brotgetreide darf nicht                                                                 1740 (Roggenmehl)                1.740    1.640     1.790\nverfüttert oder zu Futterzwecken vermischt oder\n1800 (Roggenbackschrot)          1.800    1.650     2.000\nverarbeitet werden.\n550 (Weizendunst)               0.550    0.490     0.580\n(2) Brotgetreide darf zur Herstellung von Brannt-\nwein nicht vermischt oder verarbeitet, zu diesem                                                                  550 (Weizengrieß)               0.550    0.490     0.580\nZweck nicht feilgehalten, abgegeben, erworben                                                                     550 (Weizenmehl)                0.550    0.490     0.580\noder sonst in den Verkehr gebracht werden.\n812 (Weizenmehl)                0.812    0.800     0.850\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nauch für Brotgetreide, das aus dem Ausland ein-                                                                  1050 (Weizenmehl)                 1.050    1.000    1.150\ngeführt oder aus sonstigen Gebieten in das Bun-                                                                  1200 (Weizenmehl)                1.200     1.160    1.350\ndesgebiet verbracht worden ist.\n1600 (Weizenmehl)                 1.600    1.550    1.750\n(4) Die Vorschrifien der Absätze 1 bis 3 gelten\n1700 {Weizenbackschrot)           1.700    1.600    1.900\nauch für Erzeugnisse aus Brotgetreide mit Aus-\nnahme von Kleie und Futtermehl.                                                                                  1100 (Roggengemengemehl)         1.100     1.000    1.200\n(5) In Einzelfällen· können die Obersten Landes-                                                              1190 (Roggengemengemehl)          1.190    1.090    1.290\nbehörden für Ernährung und Landwirtschaft                                                                        1550 (Roggengemengemehl)          1.550    1.450     1.650.\n(Oberste Landesbehörde) oder die von ihnen be-\nstimmten Stellen durch schriftliche Erlaubnis Aus-                                                                 (3) Weizengrieß und Weizendunst im Sinne des\nnahmen von dem Verbot in Absätzen 1 bis 4 zu-                                                                    Absatzes 2 müssen nach folgenden Verfahren her-\nlassen, wenn das Getreide oder die Erzeugnisse                                                                  gestellt sein:\nnicht für die menschliche Ernährung geeignet sind.                                                                      1. Weizengrieß:\n(6) Die Angehörigen des Zollaufsichtsdienstes                                                                           a) Das zu verarbeitende Mahlgut muß\nsind berechtigt, in den Brennereien die Beachtung                                                                              vollständig durch Grießgaze 24 fallen,\nder Vorschriften der Absätze 2 bis 4 nachzuprüfen.\nIhnen ist auf Verlangen eine nach Absatz 5 erteilte                                                                        b} der Rückstand auf der sodann zu be-\nErlaubnis vorzuweisen.                                                                                                        nutzenden Grießgaze 58 muß mehr als\n25 vom Hundert der Mahlgutmenge zu\n§ 2                                                                         a betragen,\nVermahlung von Roggen und Weizen                                                                                 c) durch die alsdann zu verwendende\nMehlgaze 7 + + + dürfen höchstens\n(1) In der Handels-, Lohn- und Umtauschmüllerei                                                                            10 vom Hundert der Mahlgutmenge zu\nist Roggen bei der Verarbeitung zu Mehl oder                                                                                  a fallen.\nBackschrot mit einer durchschnittlichen Gesamtaus-\nbeute von mindestens 82 vom Hundert, Weizen                                                                            2. Weizendunst:\nbei der Verarbeitung zu Grieß, Dunst, Mehl oder                                                                          · a) Das zu verarbeitende Mahlgut muß\nBackschrot mit einer durchschnittlichen Gesamtaus-                                                                             vollständig durch Grießgaze 50 fallen,\nbeute von mindestens 83 vom Hurtdert, gerechnet\nb) der Rückstand auf der sodann zu be-\nvom Gewicht des gereinigten und mahlfertigen\nnutzenden Grießgaze 58 muß weniger\nGetreides, auszumahlen. Der Reinigungsverlust\nals 25 vom Hundert der Mahlgutmenge\ndarf durchschnittlich in der Handelsmüllerei nicht\nzu a betragen,\nmehr als zwei vom Hundert, in der Lohn- und Um-\ntauschrnüllerei für Selbstversorger nicht mehr als                                                                         c) durch die alsdann zu verwendende\nvier vom Hundert des Gewichtes des ungereinig-                                                                                 Mehlgaze 10 + + + dürfen höchstens\ntPn   r:!t:litrolrloc:o  1'\"\\.n-f-r':.ll\"TF'\\,..,   n - ..... T\"\\ ....... -.1..... ..........1--!.LL  .-l-- ~-","208                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 3                                    3. die Verarbeitung von Mahlerzeugnissen:\nMischverbot für Mehlhandelsbetriebe                          Betriebe, die Teigwaren herstellen;\nMehlhandelsbetriebe dürfen die in § 2 Abs. 2 ge-              4. die Vorräte an Malz:\nnannten Mahlerzeugnisse nur in unveränderter Zu-                     Mälzereien (Handels-     und  Brauerei-\nsammensetzung weiter veräußern.                                      mälzereien);\n5. die Vorräte an Mahlerzeugnissen       und\n§ 4\nSchälm ühlenerzeugnissen:\nMühlenstelle\nMahlmühlen, Schälmühlen, Importeure,\nDie Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung                   Mehlgroßhändler, Bäckereieinkaufsgenos-\nder Bestimmu.ngen des § 2 zu überwachen. Solq.nge                    senschaften. Betriebe, die Teigwaren\ndie Mühlenstelle ihre Tätigkeit nicht aufgenommen                    oder Nährmittel herstellen;\nhat, obliegt die Dberwachung den Obersten Lan-                  6. die Vorräte an Teigwaren, Kaffee-Ersatz\ndesbehörden oder den von ihnen bestimmten                          und Stärke:\nStellen. Der Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten (Bundesminister) gibt den                     Betriebe, die Teigwaren, Kaffee-Ersatz\nZeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Sinne                         oder Stärke herstellen.\ndes Satzes 2 im Bundesanzeiger bekannt..                   (2) Getreide im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1\n§ 5                           und 2 ist Roggen einschließlich \\Vintermenggetreide,\nWeizen, Spelz {Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn,\nErweiterung der Anbietungspflicht\nGerste, Hafer einschließlich Sommermenggetreide,\nDie Vorschriften des § 8 Abs. 1, 3, 4 und 6 des        Mais, Milocorn, Buchweizen, Hirse, Reis.\nGetreidegesetzes sind auf Mehl, Grieß, Dunst, Back-\n(3) Die Meldungen sind auf den vom Bundes-\nschrot,. Reis anzuwenden.\nminister vorgeschriebenen Formblättern für den\n§ 6                            von ihm vorgeschriebenen Zeitraum zu erstatten.\nMeldepflicht                         (4)    Die Obersten Landesbehörden bestimmen,\n(1) Es habE->n zu melden:                             an welche Stelle und zu welchem Zeitpunkt die\nMeldungen einzusenden sind. Betriebe, die Schäl-\n1. die vom Erzeuger übernommenen inlän-           mühlenerzeugnisse, Teigwaren, Kaffee-Ersatz oder\ndischen Getreidemengen sowie      die Vor-     Stärke herstellen, haben eine Ausfertigung der\nräte an inländischem, aus dem       Ausland    Meldung bis zum fünften Tage eines jeden Ka-\neingeführtem oder aus sonstigen    Gebieten    lendermonats unmittelbar an den Bundesminister\nin das Bundesgebiet verbrachtem    Getreide:   einzureichen.\nMahlmühlen, Schälmühlen, Mälzereien             (5)  Die Öbersten Landesbehörden werden er•\n(Handels- und Brauereimälzereien), Im-      mächtigt, von Back.betrieben (Bäckereien, Brotfapri•\nporteure, Getreidehändler, landwirtschaft-   ken, Konsumgenossenschaften) Meldungen über\nliche    Genossenschaften,   Brennereien,    ihre Vorräte an Mahlerzeugnissen anzufordern.\nMischfuttermittelhersteller, Betriebe, die\nNährmittel, Kaffee-Ersatz oder Stärke                                   § 7\nherstellen;\nStrafbestimmung\n2. die Verarbeitung inländischer, aus dem\nAusland eingeführter oder aus sonstigen           Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung\nGebieten in das Bundesgebiet verbr_achter      werden nach § 21 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5 des Ge-\nGetreidemengen:                                treidegesetzes bestraft.\nMahlmühlen, Schälmühlen, Mälzereien                                     § 8\n(Handels- und Brauereimälzereien), Bren-\nInkrafttreten\nnereien, MischfuttermittelhersteHei,-, Be-\ntriebe, die Nährmittel, Kaffee-Ersatz           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\noder Stärke herstellen:                      kündung in Kraft.\nBonn, den 7. März 1951.\nDer Bundesminister für Ernährung.\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas"]}