{"id":"bgbl1-1951-14-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":14,"date":"1951-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_14.pdf#page=12","order":4,"title":"Erste Durchführungsverordnung zum Milch- und Fettgesetz: Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette","law_date":"1951-03-07T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["202                Bundesgesetzblalt, Jahrgang 1951, Teil l\nErste Durchführungsverordnung zum Milch- und Fettgesetz:\nEinfuhr- und Vorratsstelle iür Fette.\nVom 7. März 1951.\nAuf Grund der §§ 14, 15, 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2\ndes Milch- und Fettgesetzes vom 28. Februar 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 135) wird mit Zustimmung des\nBllndesrates verordnet:\n§ 1\nDie Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette (Einfuhr~\nund Vorratsste11e) erhält die anliegende Satzung.\n§ 2\nDie Einfuhr- und Vorratsstelle ist auskunfts-\nbe:rechtigte Stelle im Sinne des § 1 der Verordnung\nüber Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923' '(Reichs-\ngesetzbl. I S. 699, 723).\n§ 3\nDer Vorstand der Einfuhr- und Vorratsstelle ist\nVerwaltungsbehörde im Sinne des Wirtsch~ftsstraf-\ngesetzes, soweit die Verfolgung der im.§ 2S Abs. 2\ndes Milch- und Fettgesetzes bezeichneten Zuwider-\nhandlungen in seinen Aufgabenkreis fällt. Er unter-\nsteht in dieser Eigenschaft nur der Aufsicht des\nBundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 7. März 1951.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und rorsten\nDr. N 1 k las","Nr. t.4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1951                            203\nSatzung                                                      § 3\nder Einfuhr- und Vorratsstelle                                            Organe\nfür Fette.                           Die Organe der Einfuhr- und Vorratsstelle sind:\n1. der Vorstand,\nErster Abschnitt\n2. der Verwaltungsrat.\nRechtsform, Aufgaben und Organe\nzweiter Abschnitt\n§ 1\nVorstand\nRechtsform der Einfuhr- und Vorratsstelle\n§ 4\n( 1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette. (Ein-\nBildung und Aufgaben\nluhr- und Vorratsstelle) ist eine Anstalt des öffent-\nlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie          (1) Der Vorstand besteht     aus zwei ordentlichen\nhat ihren Sitz in Frankfurt am Main.                      und höchstens zwei stellvertretenden Mitgliedern.\n(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle führt ein Dienst-      (2) Die Mitglieder des .Vorstandes werden vom\nsiegel, es zeigt den Bundesadler mit einer die Ein-       Verwaltungsrat vorgeschlagen und vom Bundes-\nfuhr- und Vorratsstelle bezeichnenden Umschrift.         minister bestellt. Dieser kann sie nach Anhörung\n(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht der     des Verwaltungsrates aus einem wichtigen Grunde\nAufsicht des Bundesministers für Ernährung, Land-         unbeschadet ihrer Rechte aus dem Dienstverhältnis\nwirtschaft und Forsten (Bundesminister).                  abberufen. Die Bestellung und Abberufung sind vom\nBundesminister im Bundesan.zeiger bekanntzugeben.\n§ 2                              (3) Der Vorstand ist für die ordentliche Führung\nAufgaben                         der laufenden Geschafte verantwortlich. Er hat diese\nnach den gesetzlichen Vorschriften, der Satzung,\n(1) Aufgabe der Einfuhr- und Vorratsstelle ist:       ,den Weisungen des Bundesministers und den Be-\n1. über   die Annahme von Angeboten an-           schlüssen des Verwaltungsrates zu führ~n.\nbietungspflichtiger Erzeugnisse der Milch-        (4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflich-\nund Fettwirtschaft zu entscheiden und          tet, ihre Arbeitskraft ausschließlich hauptamtlich der\ngegebenenfalls solche Erzeugnisse zu über-    Einfuhr- und Vorratsstelle zu widmen. Sie dürfen\nnehmen,                                       weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Ge-\n2. arrbietungspflichtige Erzeugnisse der Fett-    schäftszweig der Einfuhr- und Vorratsstelle für\nwirtschaft abzugeben oder Sonst in den        ,eigene oder -fremde Rechnung Geschäfte machen.\nVe:rkehr zu bringen,\n§ 5\n3. bei den Maßnahmen nach Nr. 1 und 2 Auf-\nlagen im Rahmen de~ § 15 des Milch- und              Vertretung der Einfuhr- und Vorratsstelle\nFettgesetzes zu erteilen,                         (1) Der Vorstand vertritt die Einfuhr- und Vor-\n4. Erzeugnis,se der Milch-, Fett- und Eierwirt-   ratsstelle gerichtlich und außergerichtlich. Zur Ver-\nsdlaft zur Vorratshaltung zu erwerben,         tretung sind berechtigt:\neinzulag.ern und wieder zu veräußern,                 1. zwei ordentliche Vorstandsmitglieder oder\n5. der Ausfuhr oder dem Verbringen von Er-               2. e'in ordentliches und ein stellvertre-\nzeugnissen der Milch-, Fett- und Eierwirt-               tendes Vorstandsmitglied                oder\nschaft in and,ere Gebiete außerhalb des               3. zwei stellvertretende Vorstandsmit-\nBundesgebietes nach Genehmigung durch                    glieder                                 oder\nden Bundesminister zuzustimmen,                       4. ein ordentliches oder ein stellvertre-\n6. sonstige Aufgaben durchzuführen, die ihr                 tendes Vorstandsmitglied und ein\nim Rahmen des § 15 des Milch- und Fett-                  Bevollmächtigter (§ 16).\ngesetz-es von dem Bundesminister über-            (2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der\ntragen werden,\nSchriftform.\n7. die zur Erfüllung der Aufgaben der Nr. 1\n§ 6\nbis 6 notwendi_gen Verfügungen zu er-\nlassen und die zu dieser Erfüllung erforder-            Besondere Pflichten des Vorstandes\nlichen    rechtsgeschäftlichen Handlungen         (1) Der Vurstand hat Angelegenheiten, die der\nvorzunehmen.                                   Beschlußfassung des Verwaltungsrates unterliegen,\n(2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännisd1en          d.jesem unverziig1ich zu unterbreiten. Beschlüsse des\nund technischen Aufgaben soll die Einfuhr- und            Verwaltungsrates und die sonstigen Angelegen-\nVorratsstelle sich der Einrichtungen der Wirtschaft       heit-en, die der Genehmigung des Bundesministers\nbedienen. Sie darf eigene Betriebe nidllt errichten,      bedürfen, hat der Vorstand umg~hend dem Bundes-\nBetriebe nicht erwerben und nicht in sonstiger Art        minister vorzulegen.\nund Weise betreiben oder sich an s<J>lchen beteili-          (2) Der Vorstand ist dem Bundesminister jeder-\ngen. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung            zeit und unbeschränkt zur Auskunft über die Ge-\ndes Verwaltungsr.ates und mit Genehmigung des             schäftsführung sowie zur Vorlage von Unterlagen\nBundesministers zulässig.                                 und Aufzeichnungen und zur Gewährung der Ein-\n(3) Di.e Durchführung der Aufgaben hat nach den        sicht in die Geschäftsbüd1er verpflichtet. Das gleiche\nWeisungen des Bundesministers zu e.rfolgen.               gHt gegenüber dem Verwaltungsrat, jedoch nicht für","204                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\ndie Tätigkeit des Vorstandes als Verwaltungs~            Vertreter durch das Los aus. Eine Wiederberufung\nbehörde nach § 3 der Ersten Durchführungsver~           ist zulässig. Eine Abberufung durch den Bundes\"\nordnung.                                                minister kann nur a.us wichtigem Grunde erfolgen.\n(3) Der Vorstand schließt die Dienstverträge mit         (4) Die Vertreter der beteiligten VVi.rtschaftskreise\nden Dienstangehöri9en ab.. Die Dienstverträge mit        (§ 7 Nr. 4) sind an Weisungen nicht gebunden. Ihre\nden Mitgliedern des Vorstandes schließt der Ver-        Tätigkeit ist ehrenamtlich.\nwaltungsrat ab,                                             (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten\nDritter Abschnm                     Reisekostenvergütung (Tagegelder und. Ubernach-\ntungsgelder sowie Ersatz der Fahrtkosten und Ne-\nVerwaltungsrat                       benkosten in Reisekostenstufe I b) nach dem Gesetz\n§ 7\nüber Rei.sekostenvergütung der Beamten vom\n15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) und\nZusammensetzung des Verwaltungsrates            den Ausführungsbestimmungen dazu.\nDer Verwaltungsrat besteht\n§ 9\n1. aus zwei Vertretern des: Bundesministers als\nVorsitzendem und steHvertretendem Vor-                       Aufgaben des Verwaltungsrates\nsitzenden,\n(1) Der VerwaltungBrat ist dem Bundesminister\n2. aus je einem Vertreter des Bundesministers        für die ordentliche Durchführung der Aufgaben der\nder Finanzen und für vVirtschaft,                Einfuhr- und Vorratsstelle verantwortlich.\n3. aus vier Vertretern der Obersten Landesbehör-\nden für Ernährung unrl Landwirtschaft (Oberste       (2) Dem Verwaltungsrat obliegt:\nLandesbehörden),                                         1. die Beschlußfassung in allen grundsätz-\n4. aus folgenden Vertretern der beteiligten Wirt-               Hchen Fra.gen, die zum Aufgabenbereich\nschaftskreise:                                              der Einfuhr- und Vorratsstelle gehören,\nvier Vertretern der Landwirtschaft,                      2. die Aufsicht über den Vorstand und die\neinem Vertreter des Importhandels,                          periodische Uberwachung der Führung der\nGeschäfte, jedoch nicht über die Tätigkeit\neinem Vertreter der Butterabsatzgenossen-\ndes Vorstandes als Verwaltungsbehörde\nschaften,\nnach § 3 der Ersten Durchführungsverord-\neinem Vertreter der Molkereigenossenschaften,               nung,\neinem Vertreter der Privatmolkereien,                    3. der Antrag auf Bestellung und Abberufung\neinem Vertreter des Ernährungshandwerks,                    von Mitgliedern des Vorstandes, der Ab-\neinem Vertreter des Großhandels,                             schluß der Dienstverträge mit diesen und\neinem Vertreter des Einzelhandels,                          die Erhebung von Ansprüchen gegen Mit-\nglieder· des Vorstandes,\neinem Vertreter der Verbrauchergenossen-\nschaften,                                              4. die Zustimmung zum Haushalts- (Wirt-\nschafts- und Stellen-) Plan,\nvier Vertretern der Verbraucher.\n5. die Prüfu:Q.g und die Genehmigung des\nDie Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise\nJahresabschlusses und des Geschäftsberich-\nsind namentlich zu benennen. Für jeden Vertreter\ntes (§ 18 Abs. 2),\nist für den Fall seiner Verhinderung ein ständiger\nStellvertreter namentlich zu benennen.                          6. das Recht, dem Bundesminister Vorschläge\nüber die Verwendung von Uberschüssen\n§ 8                                     und über die Deckung eines Verlustes zu\nmachen,\nBildung des Verwaltungsrates\n7. die Beschlußfassung über sonstige ihm vom\n(1) Die Vertreter der Bundesminister (§ 7 Nr. 1                 Vorstand oder dem Bundesminister im\nund 2) werden von dem zuständigen Bundesminister                   Rahmen des § 15 des Milch- und Fett-\nernannt und abberufen.                                             gesetzes vorgelegten Angelegenheiten.\n(2) Die Vertreter der Obersten Landesbehörden\n(3) Zu den grundsätzlichen Fragen des Absatzes 2\n(§ 7 Nr. 3) werden vom Bundesrat bestimmt und\nNr. 1 gehören insbesondere:\nabberufen.\n(3) Die Vertreter der Lal)dwirtschaft, des Import-           1. die Beschlußfassung über die Aufstellung\nhandels, der Butterabsatzgenossenschaften, der                     von Grundsätzen, nach denen von dem\nMolkereigenossenschaften, der Privatmolkereien,                     Ubernahmerecht nach § 15 Abs. 3 des\ndes Ernährungshandwerks, des Großhandels, des                       Mild1~ und Fettgesetzes Gebrauch gemacht\nEinzelhandels und der Verbrauchergenossenschaften                   werden soll,\nwerden von deren berufsst.ändischen Spitzenorgani-               2. die Beschlußfassung über die Durchführung\nsationen, die Vertreter der Verbraucher von den                     der Vorratshaltung nach Maßgabe des § 15\nSpitzenverbänden der Gewerkschaften und der                         Abs. 5 des Mikh- und Fettgesetzes,\nHausfrauen vorgeschlagen und vom Bundesminister\nbestellt. Ebenso wird eine entsprechende Anzahl\n3. die  Genehmigung von allgemeinen Ge-\nständiger Stellvertreter vorgeschlagen und bestellt.                schäftsbedingungen   für Verträge der Ein-\nDie Bestellung erfolgt auf zwei Jahre. Mit dem                      fuhr- und  Vorratsstelle,\n31. März eines jeden Jahres, erstmalig mit dem i                 4. die Zustimmung zu Maßnahmen nach § 2\n31. März 1952, scheidet die Hälfte der berufenen                    Abs. 2 Satz 3,","Nr. 14 ...::... Tag der··A:usgabe: ·Bonn; den 2·1. März 1951                           205\n5. die Entscheidung über das• Eingehen von                                            § 12\nVerbindlichkeiten zum Zwecke der Finan-                            Schriftliche Beschlußfassung des\nzierung von Geschäften, die der Einfuhr-                                    Verwaltungsrates\nund Vorratsstelle obliegen, soweit die ein-\nzelne Verbindlichkeit den Betrag von                     In dringenden Fällen ist eine schriftliche Beschluß-\n1 000 000.-- Deutsche Mark übersJ~igt.                fassung zulässig. Sie wird vom Vorsitzenden des\nVerwaltungsrates uncl im Falle seiner Verhinderung\n(4) Beschlüsse    des Verwaltungsrates und die                vom stellvertretenden Vorsitzenden durchgeführt.\nDienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes\nFür die Stimmabgabe ist eine angemessene Frist zu\nbedürfen der Genehmigung des Bundesministers.                    gewähren, Das Ergebnis der Beschlußfassung ist\ndem Bundesminister, dem Vorstand und den Mit-\n§ 10\ngliedern des Verwaltungsrates unverzüglich mitzu-\nVertretung des Verwaltungsrates                        teilen. Die Bestilllmungen des § 11 Abs. 7 und 9\nfinden Anwendung.\nSofern der Verwaltungsrat zur Vertretung der\n§ 13\nEinfuhr- und Vorratsstelle befugt ist, ist der Vor-\nsitzende oder bei dessen Verhinderung der stell-                              Auskunftsrecht und ~pflicht des\nvertretende Vorsitzende zur Abgabe der erforder-                                       VerwaÜungrates\nlichen Erklärungen ermächtigt. An. ihn sind Erklä-                   (1) Der Verwaltungsrat ist berechtigt,    jederzeit\nrungen, die für den Verwaltungsrat bestimmt sind,                 und unbeschränkt vom Vorstand Auskunft über die\nzu ridlten.                                                       Geschäftsführung, die Vorlage der notwendigen\n§ 11                                   Unterlagen und Aufzeichnungen und die Einsicht in\ndie· Geschäftsbücher zu verlangen. Er kann durch\nSitzungen des Verwaltungsrates                        einzelne, von ihm zu bestimmende Mitglieder die\n(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusam-                Geschäftsbücher, den Kassenbestand und die Be·\nmen. Er muß mindestens zweimal im Jahr, davon                    stände an Wertpapieren und Waren überprüfen.\neinmal innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß                     (2) Er ist verpflichtet, dem Bundesminister auf\ndes Geschäftsjahres zusammentreten.                              dessen Verlangen jederzeit und unbesdlränkt Aus-\n(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden                  kunft über seine Tätigkeit zu geben und ihm sämt-\nvom Vorsitzenden oder in seiner Verhinderung                     liche notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen\nvom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.                    vorzuiegen.\n(3) Der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung                                            § 14\nder stellvertretende Vorsitzende hat den Verwal-                          Geschäftsordnung des Verwaltungsrates\ntungsrat einzuberufen, wenn der Bundesminister,\nmindestens sechs Mitglieder des Verwaltungsrates                     Der Verwaltungsrat gibt sich       eine Geschäfts-\noder der Vorstand es beantragen.                                  ordnung.\n§ 15\n(4) Die Einladung soll mindestens eine Wodle vor\ndem Sitzungstage durch eingeschriebenen Brief er-                            Ausschüsse des Verwaltungsrates\nfolgen. Ihr ist die Tagesordnung beizufügen. In drin-                Der Verwaltungsrat· kann zur Vorbereitung und\ngenden Fällen kann von der Einhaltung der Frist                   zur Durchführung von Beschlüssen besondere Aus-\nvon einer Woche abgesehen werden.                                 schüsse aus seinen Mitgliedern bilden.\n(5) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn\nmindestens dreizehn Mitglieder, davon fünf Mit-                                               § 16\nglieder gemäß § 7 Nr. 1 bis 3, anwesend sind.\nBevollmächtigte\n(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht\nöffentlich.                                                          Zur Vertretung der Einfuhr- und Vorratsstelle\nkönnen nach Bedarf aus dem Kreis ihrer Dienst-\n(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen\nangehörigen Bevollmächtigte auf Vorsdllag des\nder einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.\nVorstandes durch den Verwaltungsrat bestellt\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-\nwerden. Der Verwaltungsrat kann sie jederzeit ab-\nsitzenden den Ausschlag.\nberufen. Ihre Bestellung und Abberufung sowie der\n(8) Uber Angelegenheiten, die die Tagesordnung                 Umfang der Vollmacht sind im Bundesanzeiger be-\nder Einladung (Absatz 4) nicht aufführt, darf nur                 kanntzugeben.\nmit Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder be-\n§ 17\nraten und beschlossen werden.\n(9) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich                                Verschwiegenheitspflicht\nan der Beratung und Abstimmung in eigener Sache                       (1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Dienst-\nnicht beteiligen.                                                 angehörigen der Einfuhr- und Vorratsstelle und die\n(10) Uber die Sitzungen des Verwaltungsrates ist              Mitglieder des Verwaltungsrates sind vorbehaltlich\neine Niederschrift innerhalb einer Woche zu ferti-                der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige\ngen, die vom Vorsitzenden und vom Protokoll-                      von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über Einrich-\nführer zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende kann                 tungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre\nals Protokollführer mit der Niederschrift einen                   Tätigkeit im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes,\nDienstangehörigen der Einfuhr- und Vorratsstelle                   der darauf beruhenden Bestimmungen oder der\nbeauftragen. Die Niederschrift ist dem Bundes~                    Satzung zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegen-\nminister, dem Vorstand und den Mitgliedern des                     heit zu bewahren und sich der Mitteilung oder der\nVerwaltungsrates unverzüglich zu übersenden.                       Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheim-","206                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nnissen zu enthalten. Sie sind nach § 1 der Verord-                               §  19\nnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht:                            Geschäftsjahr\nbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai\n1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) auf gewissenhafte          Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.\nErfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.         Das erste Geschäftsjahr endet am 31. März 1952.\n(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ver-                                 § 20\npflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrates, ein                            Gebühren\nVorstandsmitglied verpflichtet die Dienstangehöri-\ngen der Einfuhr- und Vorratsstelle.                        (1) Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt\ndie Einfuhr- und Vorratsstelle nach einer Gebühren-\n(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auch    ordnung (§ 19 des Milch- und Fettgesetzes) von den\nzuständig, die Genehmigung zur Aussage als Zeuge,       Einführern Gebühren.\nSachverständiger oder Partei in gerichtlichen Ver-         (2) Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach\nfahren zu erteilen.                                     den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und\nihrer Durchführungsbestimmungen.\nVierter Abschnitt\n§ 21\nWirtschaftsführung\nFinanzierung\n§ 18                             (1) Die Kosten, die durch die Erfüllung der Auf-\nHaushalts- und Wirtschaftsführung,            gaben entstehen, werden aus Haushaltsmitteln,\nRechnungslegung                      Uberschüssen oder sonstigen Mitteln bestritten.\n(2) Zum Zwecke der Finanzi~rung können Kre-\n(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung        dite aufgenommen werden, soweit deren Kosten\nsowie die Rechnungslegung gelten sinngemäß die          aus den Mitteln des Absatzes 1 gedeckt werden\nBestimmungen der Reichshaushaltsordnung vom             können. Die Einfuhr- und Vorratsstelle kann zur\n31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17),     Finanzierung der Vorratshaltung ein Eigenkapital\ndie Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden       bilden, dessen Höhe der Bundesminister im Ein-\nvom 11. Februar 1929 (Reichsministerialbl. S. 49)      vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nund der Rechnungslegungsordnung für das Reich          bestimmt.\nvom 7. Juli 1929 (Reichsministerialbl. S. 439). Die\nBücher sollen nach den Regeln der doppelten kauf-          (3) Das Ein9ehen einer Verbindlichkeit zum\nZwecke der Finanzierung von der Einfuhr• und\nmännischen Buchführung geführt werden.\nVorratsstelle obliegenden Geschäften bedarf der\n(2) Der Jahresabschluß (Bilanz), die Gewinn- _und   Zustimmung des Verwaltungsrates, sofern die ein-\nVerlustrechnung und der Geschäftsbericht sind nach      zelne Verbindlichkeit den Betrag von 1 000 000.-\nGenehmigung durch den Verwaltungsrat dem                Deutsche Mark übersteigt.\nBundesminister spätestens sechs Monate nach Ab-            {4) Bußgelder dürfen zur Deckung der Kosten\nlauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Zwischen-          der Absätze 1 und 2 nicht herangezogen werden.\nbilanzen sind nach den Weisungen des Bundes-            Sie sind zur haushaltsmäßigen Vereinnahmung\nministers aufzustellen.                                 abzuführen.\n(3) Die Dienstverhältnisse für die Dienstangehö-        (5) Uber die Verwendung von Uberschüssen ent•\nrigen der Einfuhr- und Vorratsstelle regeln sich        scheidet die Bundesregierung.\nnach den Bestimmungen rler Allgemeinen Tarif-\nordnung für Arbeitnehmer' im öffentlichen Dienst                                  § 22\n(ATO), der Tarifordnung A für Arbeitnehmer im                              Rechnungsprüfung\nöffentlichen Dienst (TO.A) und der Tarifordnung B\n(1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle unterliegt der\nfür Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (TO.B)\noder der an ihre Stelle tretenden Tarifverträge.        Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof\ngemäß § 88 Abs. 3 Reichshaushaltsordnung.\n(4) Sofern es sich aus Gründen der Verwaltungs-         (2) Die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern hat\nvereinfachung und Kostenersparnis als zweckmäßig        im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof zu\nerweisen sollte, einzelne Verwaltungsaufgaben für       erfolgen.\nalle oder mehrere Einfuhr- und Vorratsstellen von                                 § 23\neiner Einfuhr- und Vorratsstelle oder einer gemein-\nsamen Verwaltungsstelle ausführen zu lassen,                                  Liquidation\nbleibt eine entsprechende Regelung, die der Geneh-         Im Falle der Auflösung der Einfuhr- und Vor-\nmigung des Bundesministers bedarf, vorbehalten.         ratsstelle fällt das Vermögen dem Bund zu."]}