{"id":"bgbl1-1951-14-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":14,"date":"1951-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/14#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_14.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden","law_date":"1951-03-16T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn 1 den   ~ 1. März 1951                    201\nGesetz über den Bundesgrenzschutz\nund die Einrichtung von Bundesgrenzsc.hutzbehörden.\nVom 16. März 1951.\nDer Bundestag       hat das    folgende  Gesetz be-   Sie stchern das Bundesgebiet ferner gegen sonstige,\nschlossen:                                              ,·Le Sicherheit der Grem:en gefährdende Störungen\n§ 1                           der öffentlichen Ordnung im Grenzgebiet bis zu\neiner Tiefe von 30 Kilometern; das Recht der Nach~\n( l) Zur Durchführung des Bundesgrenzschutzes         eile bleibt unberührt. Soweit die Polizeiaufgaben\nwerden   in bundeseigener Verwaltung Bundesgreni-       der Länder hierdurch berührt werden, handeln die\nschutzbehörden eingerichtet.                            Bundesgrenzschutzbehörden im Benehmen mit den\n(21 Sie   unterstehen dem Bundesminister des          Polizeibehörden des beteiligten Landes.\nInnern Sie gliedern s,cn in Mittel• und Unter-                                      § 3\nbehörden.\nSoweit die Länder die in ihrem Grenzschutz\n(3) Zahl und Ausstattung dieser Behörden werden\ntätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter nicht\ndurch die Bundesregierung bestimmt; der Sitz wird       anderweitig unterbrinqen wollen oder können, soll\ndurch die Bundesregierung im Benehmen mit dem           sie der Bund für seine Bundesgrenzschutzbehörden\njewei.ls beteiligten Land geregelt.                     übernehmen, falls dem im Einzelfalle nicht wichtige\n§ 2                           Gründe entgegenstehen.\nDie Bundesgrenzschutzbehörden sichern das Bun-                                    § 4\ndesgebiet gegen verbotene Grenzübertritte, ins-            Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung\nbesondere durch die Ausübung der Paßnachschau.          in I<'.raft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. März 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}