{"id":"bgbl1-1951-14-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":14,"date":"1951-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/14#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_14.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern im Rechnungsjahr 1950","law_date":"1951-03-16T00:00:00Z","page":198,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["198                                 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1951, TeiJ I\nGesetz iiber den ~inanzausgleich unter den Ländern\nim Rechnungsjahr 1950.\nVom 16. März 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     § 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Realsteuereinnahmen der Gemeinden\n(1) Als Realsteuereinnahmen der Gemeinden eines\n§ 1\nLandes. (§ 2) gelten die Grundbeträge der Grund-\nAusgleichsmasse                     steuer und der Gewerbesteuer (ohne Lohnsummen-\nsteuer) mit folgenden Ansätzen:\n(l} Um die Leistungsfähigkeit der steuerschwachen\nLänder zu sidwrn und um die unterschiedliche Be-               1. Grundbeträge der Grundsteuer von den\nlastung der Länder mit Ausgaben auszugleichen,                     land- und forstwirtschaftlichen Betrieben\nbringen die Uinder, deren Finanzkraftmeßzahl (§ 2)                                              mit 150 v. H.,\ndie auf der Grundlage der bundesdurchschnittlichen             2. Grundbeträge der Grundsteuer\nFinanzkraft errechnete Ausgleichsmeßzahl (§ 12)                    der Grundstücke in Gemeinden\nübersteigt (ausqleichspfJichtige Länder), durch Bei-                        bis 2000 Einwohner mit tSO v. H.,\nträge eine Ausgleichsmasse auf. Die Beiträge der                   in (;emeinden von\nausgleichspfl.ichtigen Länder werden ihren Ein-                        2000 bis 5000 Einwohner mit 160 v. H.,\nnahmen aus der Einkommensteuer, der Körpere                        in Gemeinden von\nschaftsteuer, der Vermögensteuer, der Erbschaft-                     5000 bis 20000 Einwohner mit 180 v. H.,\nsteuer, der Biersteuer und den Verkehrsteuern mit\nin Gemeinden von\nAusnahme der Tolalisatorsteuer, der Feuerschutz-                   20000 bis 100000 Einwohner mit 220 v. H.,\nsteuer und des Zuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer\nnach dem niedersächsischen Gesetz vom 21. Dezem-                   in Gemeinden über\n100000 Einwohner mit 240 v. H„\nber 1948 f(Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nLand Niedersachsen S. 186) entnommen.                          3. Grundbeträge der Gewerbesteuer\nvom Ertrag und Kapital mit 265 v. H.\n(2) Aus der Ausgleichsmasse erhalten die Länder,\n(2) Als Grundbetrag (Absatz 1) gilt das Auf-\nderen Fina.nzkraftmeßzahl die auf ·der Grundlage\nkommen im Rechnungsjahr 1949, geteilt durch die in\nder bundesdurchschnittlichen Finanzkraft errechnete     diesem Rechnungsjahr in Geltung gewesenen Hebe-\nAusgleichsmeßzahl nicht erreicht (ausgleichsberech-     sätze. Maßgebend sind die vom Statistischen Bundes-\ntigte Länder). Zl1schüsse.                              amt festgestellten Ergebnisse der Gemeindefinanz-\n(3) Die Höhe   der Ausgleichsmasse ergibt sich aus   statistik.\ndem Mittel der Aufbringungsanteile (§ 14) der aus-         (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\ngleid1spflichtigen Länder und der Zuweisungsanteile     mächtigt, durch · eine mit Zustimmung des Bundes-\n(§ 15) der ausgleicbsberechtigten Länder. Die Höhe      rates zu erlassende Rechtsverordnung Ungleichheiten\ndes Beitrages oder Zuschusses eines Landes wird         zu beseitigen, die sich aus einer unterschiedlichen\ndurch das Verhältnis bestimmt, in dem sein Auf-         Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bundes-\nbringungsanteil oder Zuweisungsanteil zur Summe         gebiet ergeben.\nder Aufbringungsanteile oder Zuweisungsanteile                                     § 5\nsteht.                                                                       Ausgleichslasten\n§ 2                              Ausgleichslasten (§ 2) sind:\nFinanzkraftmeßzabl                          1. die Anteile der Länder an den Kriegsfolge-\nund Soziallasten des Bundes {§ 6),\nDie    Finanzkraftmeßzahl eines Landes ist die               2. die Kriegszerstörungslasten (§ 7},\nSumme seiner Steuereinnahmen (§ 3) und der Real-\n3. die mittelbaren Flüchtlingslasten (§ 8),\nsteuereinnahmen seiner Gemeinden {§ 4), vermindert\n4. die Lasten der Dauerarbeitslosigkeit (§ 9),\num die Summe seiner Rechnungsanteile an den Aüs-\ngleichslasten (§ 5).                                           5. die Zinslasten der Ausgleichsforderungen\n§ 3                                      (§ 10),\nSteuereinnahmen der Länder                       6. die Hafenlasten der Freien Hansestadt\nBremen und der Hansestadt Hamburg(§ 11).\n(1)  Als Steuereinnahmen eines Landes (§ 2} gelten\nseine kassenmäßigen Einnahmen aus den im § 1                                        § 6\nAbs. 1 Satz 2 bezeichneten Steuern im Rechnungs-\njahr 1950.                                               Länderanteile an den Kriegsfolge- und Soziallasten\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\ndes Bundes\nmächtigt, durch eine mit Zustimmung des Bundes-             Als Rechnungsanteil eines Landes an den vom\nrates zu erlassende Rechtsverordnung Ungleichheiten      Bund übernommenen Kriegsfolge- und Soziallasten\nzu beseitigen, die sich bei der Berechnung der           (§ 5 Nr. 1) gelten sein. Anteil an den Aufwendungen\nSteuereinnahmen infolge abweichender Zahlungs-           des Bundes für das Rechnungsjahr 1950 nach § 2\ntermine in den Ländern ergeben.                          des Ersten Gesetzes zur Oberleitung von· Lasten","i',]r. 14 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1951                          199\nund Deckungsmitteln auf den Bund vom 28. Novem-             Grundlage der Zahl der länger als sechs Monate\nber 1950 (BCBI. S. 773) und die von ihm im                  arbeitslosen Personen errechnet, soweit deren Zahl\nRechnungsjahr 1950 aus Landesmitteln geleisteten            am 31. August 1950 den Bundesdurchschnitt über-\nAusgaben zur Erfüllung von Verpflichtungen, die             stiegen hat. Hiernach entfallen auf die Länder die\nnach § 18 Abs. 5 des vorbezeichneten Gesetzes dem           folgenden Rechnungsanteile:\nLand zur Last fal1en.                                              Bayern                          5 100 000 DM\n§  7                                      Hamburg                         1300000 DM\nKriegszerstörungslasten                             Niedersachsen                  14600 000 DM\n(1) Die Kriegszerstörungslasten (§ 5 Nr. 2) wer-\nSchleswig-Holstein             19 QOO 000 DM.\nden insgesamt mit einem Rechnungsbetrag von                                            § 10\n400 000 000 DM angesetzt. Der Rechnungsanteil des                    Zinslasten der Ausgleichsforderungen\neinzelnen Landes ist auf der Grundlage des Ein-\nnahmeausfalls seiner Gemeinden an Grundsteuer                  Als Rechnungsanteil eines Landes an den Zins-\n(Kriegszerstörungsgrad) errechnet. Hiernach ent-            lasten der Ausgleichsforderungen (§ 5 Nr. 5) gelten\nfallen auf die Läncl0r die folgenden Rechnungs-             die von ihm im Rechnungsjahr 1950 geleisteten Aus-\nanteile:                                                    gaben zur Erfüllung seiner fälligen, auf das Rech-\nnungsjahr 1950 entfallenden Zinsverbindlichkeiten\nBaden                                2 980 000 DM\ngegenüber den Geldinstituten, den Versicherungs-\nBayern                              43 976 000 DM    unternehmen und den· Bausparkassen auf Grund\nBremen                              18 404 000 DM    des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geld-\nHambur9                             52 280 000 DM    wesens (Umstellungsgesetz) und der hierzu er-\nHessen                              28120000 DM      gangenen Durchführungsverordnungen. Soweit die\nAusgaben unter dert Ländern gesondert ausge-\nNiedersachsen                       29 372 000 DM    glichen worden sind, ist dies bei der B·emessung\nNordrhein-Westfalen               148 452 000 DM     der Rechnungsanteile zu berücksichtigen.\nRheinland-Pfalz                     27 324 000 DM\n§ 11\nSchleswig-Holstein                   7 160 000 DM\nHaienlasten\nWürttemberg-Baden                   38 944 000 DM\nWürttemberg-Hohenzollern             2 988 000 DM.      Die Lasten der Hansestädte aus der Unterhaltung\nihrer Seehäfen (§ 5 Nr. 6) werden mit den folgen-\n(2) Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 findet ent-            den Rechnungsanteilen angesetzt:\nsprechende Anwendt1ng.\nBremen                         13 000 000 DM\n§ 8                                      Hamburg                        22 OQO 000 DM.\nMittelbare Flüchtlingslasten                                              § 12\nDie mittelbaren Flüchtlingslasten (§ 5 Nr. 3)                               A usgleichsmeßzahl\nwerden insgesamt mit einem Rechnungsbetrag von\n400 000 000 DM angesetzt. Der Rechnungsanteil des              Die Ausgleichsmeßzahl ,eines Landes ist die mit\neinzelnen Landes ist auf der Grundlage der Zahl             seiner veredelten Einwohnerzahl (§ 13) verviel-\nder in seinem Gebiet am 1. April 1950 wohnhaften             fachte bundesdurchschnittliche Finanzkraftmeßzahl\nHeimatvertriebenen und aus Berlin und der sowje-             je Einwohner.\ntischen Besatzungszone Zugewanderten errechnet.                                        § 13\nHiernach entfallen auf die Länder die folgenden                                  Einwohnerzahl\nRechnungsanteile:\nZur Errechnung der Ausgleichsmeßzahl wird von\nBaden                                5 538 000 DM    den Einwohnerzahlen (Wohnbevölkerung) ausge:\nBayern                              95 617 000 DM    gangen, die das statistische Bundesamt auf Grund\nBremen                               2 274 000 DM    der Volkszählung vom 13. September 1950 am\nHamburg                                              31. März 1951 festgestellt hat. Die Einwohnerzahlen\n7 308000DM\nder Gemeinden eines Landes werden mit den folgen-\nHessen                              35 385 000 DM    den Ansätzen je Einwohner gewertet:\nLindau                                 282 000 DM            dje ersten 5000 Einwo.hner einer\nNiedersachsen                       92 823 000 DM                                  Gemeinde mit 100 v. H.,\nNordrhein-Westfalen                 69 104 OOODM             die weiteren 15000 Einwohner einer\nRheinland-Pfalz                      6 604 OOODM                                    Gemeinde mit 115 v. H.,\nSchleswig-Holstein                  43 805 000 DM            die weiteren 80000 Einwohner einer\nWürttemberg-Baden                   35 510 000 DM                                   Gemeinde mit 125 v. H.,\nWürttemberg-Hohenzollern             S 750 000 DM.           die weiteren 400 000 Einwohner\neiner Gemeinde mit 135 v. H.,\n§ 9\ndie weiteren 500 000 . Einwohner\nLasten der Dauerarbeitslosigkeit                                         einer Gemeinde mit 150 v. H.,\nDie durch hohe Dauerarbeitslosigkeit verursachten                die weiteren Einwohner einer Ge-\nLasten (§ 5 Nr. 4) werden insgesamt mit einem                                                meinde mit 160 v. H.\nRedmungsbetrag von 40 000 000 DM angesetzt. Der              Die hiernach errechneten überhöhten Einwohner-\nRechnungsanteil des einzelnen Landes ist auf der             :rahlen werden nach einem für alle Länder einheit-","200                              Bundesnesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nliehen Vomhundertsatz so weit ermäßigt. daß sich         (3)  Die Höhe der Herabsetzung des Aufbringungs-\ndie Summe der wirklichen Einwohnerzahl des             anteils e~ner Hansestadt ergibt sich aus dem mit\nBundesgebietes ergibt {veredelte Einwohnerzahlen).     der Bevölkerungszahl vervielfachten Unterschieds-\nbetrag.\n§ 1.4\n(4) Der Bundesminister der Finanzen setzt den\nA ufüringungs«nteUe                   Betra.g der HerabsE;tzung des Aufbringungsanteils\nDie Aufbringungsanteile der ausgleichspflichtigen   der Hansestädte und der Ausgleichsmasse (§ 1) mit\nLänder werden auf Grund des Betrages errechnet,        Zustimmung des Bundesrates fest.\num den ihre Finanzkraftmeßzahl (§ 2) ihre Aus-\n§ 19\ngleichsmeßzahl (§ 12) übersteigt. Hierbei werden\nvon der Finanzkrn:ftrneßzahl eines Landes, die                              Kreis Lindau\nzwischen 100 und 110 vom Hundert der Ausgleichs-          Der bayerische Kreis Lindau gilt als Land im\nmeßzahl liegt, ein Viertel und von der Finanzkraft-    Sinne dieses Gesetzes.\nmeßzahl, die 110 vom Hundert der Ausgleichsmeß-\n§ 20\nza.h! übersteigt, d1e Hälfte des übersteigenden\nBetrages angesetzt.                                                      Vorauszahlungen\nDie ausgleichspflichtigen Länder sind verpflichtet,\n§ 15                         Vorauszahlungen zu leisten.\nZuweisungsanteHe\n§ 21\nDie ZuweisungscHiteile der ausg1eichsberechtigten       Vorläufige Leistungen im Rechnungsjahr 1951\nLänder vverden auf Grund des Betrages errechnet.                              \\\num den ihre Fimmzkraftmeßzahl. hinter ihrer Aus··        Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung\ngleichsmeßzahl zurückbleibt. Hierbei werden von       sind 80 vom Hundert der nach diesem Gesetz zu\ndem Betrag, der an 90 vom Hundert der Ausgleichs-      leistenden Beiträge und Zuschüsse in monatlichen\nmeßzahl fehlt, die Hälfte und von dem Betrag, der      Teilbeträgen vorläufig weiterzu leisten. Sie werden\na.n 100 vom Hun<iert der Ausgleichsmeßzah] fehlt,      mit den Zahlungen verrechnet. die auf Grund emer\nein Viertel angesetzt.                                 gesetzlichen Regelung des Finanzausgleichs unter\nden Ländern im Rechnungsjahr 1951 zu leisten sind.\n§ 16\n§ 22\nSonderzuweisungsant.eil des Landes Schleswig-                    Durchführung des Gesetzes\nHolstein\n(1) Die Länder sind verpflichtet.   dem 811ndes-\nDas Land Schleswig-Holstein erhält einen Sonder-    minister der Finanzen die zur Durchführung dieses\nzuweisungsanteH in Höhe von 25 vom Hundert des         Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nUnterschiedes zwischen S(~iner Finanzkraftmeßzahl\nund dem Betrage, der sich ergibt, wenn seine ver-        (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nedelte Einwohnerzahl mit der Finanzkraftmeßzahl       mächtigt. durch eine mit Zustimmung des Bundes-\ndes nächstfinanzschwachen Landes je veredelten         rates zu erlassende Rechtsverordnung die Vorctus-\nEinwohner vervielfacht wird.                           za.hlungen der ausgleichspflichtigen Länder an die\nausgleichsberechtigten Länder zu bestimmen und\n§ 17                         den Zahlungsverkehr unter den Ländern zu regeln.\nSonderzuweisungsanteil des Landes Baden                                   § 23\nDas _Land Baden erhält zur Milderung der Not-                Vorläufige Finanzhilfe für das Land\nlage der Stadt Kehl einen Sonderzuweisungsanteil                         Schleswig-Holstein\nin Höhe von 2 000 000 DM.\nDie Zahlungen, die an das Land Sch1eswig-\n§ 18                         Holstein auf Grund des von den übrigen Ländern\ngetroffenen Finanzhilfeabkommens geleistet worden\nVorbehalt für die Hansestädte\nsind, werden mit den nach diesem Gesetz zu leisten-\n{1) Die Aufbringungsanteile der Hansestädte(§ 14)   den Beiträgen und Zuschüssen verrechnet.\nwerden herabgesetzt, wenn der auf den Einwohner                                 § 24\neiner Hansestadt entfallende Betrag der Landes-\nsteuereinnahmen (§ 3 Abs. 1) und der Realsteuer-                           Inkrafttreten.\neinnahmen im Rechnungsjahr 1950 nach Absetzung            Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1950\ndes nach § 14 errechneten Aufbringungsanteils und      in Kraft\ndes für die Hafenlasten angesetzten Rechnungs-\nanteils (§ 11) kleiner ist als der nach Absatz 2 zu       Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nerrechnend_e Vergleichsbetrag.                          Bonn, den 16. März 1951.\n(2) Der Vergleichsbetrag wird je Einwohner er~\nDer Bundespräsident\nrechnet aus der Summe\nTheodor Heuss\na) der Realsteuereinnahmen in Köln und Stutt-\ngart im Rechnungsjahr 1950,                                Der Bundeskanzler\nb) der Landessteuereinnahmen (§ 3 Abs. 1)                            Adenauer\nabzüglich der Aufbringungsanteile (§ 14)\nin Nordrhein-Westfalen und Württemberg-         Der Bundesminister der.Finanzen\nBaden im Rechnungsjahr 1950.                                      Sc h ,äffe r"]}