{"id":"bgbl1-1951-14-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":14,"date":"1951-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Heimarbeitsgesetz","law_date":"1951-03-14T00:00:00Z","page":191,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt\n191\nTeil I\n1951                  Ausgegeben zu Bonn am 21. ·März 1951                                       . 1 Nr. 14\nTag                                                Inhalt:                                              Seite\n14. 3. 51    Heimarbeitsgesetz . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . .            191\n16. 3. 51    Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern im Rechnungsjahr 1950 . . . . ·. . . . •     198\n16. 3. 51    Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzscbutzbehörden            201\n7. 3. 51    Erste Durchführungsverordnung zum Milch- und Fettgesetz: Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette  202\n7. 3. 51    Zweite Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Bestimmungen uber Verwendung und\nVermahlunq von Brotgetreide sowie Erweiterung der Anbietungspflicht, Meldepflicht              207\n20. 3. 51    Bekanntmachung von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                     209\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . • • • • • • • • • • • • . . . . • •               209\nHeimarbeitsgesetz.\nVom 14. März 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            auf weitere Vorschriften des Gesetzes ausgedehnt\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      werden. Sie kann für bestimmte Personengruppen\noder Gewerbezweige oder Beschäftigungsarten all-\nErster Abschnitt                        gemein oder räumlich begrenzt ergehen; auch be-\nstimmte einzelne Personen können gleichgestellt\nA 11 g e m e i n e V o.r s c h r i f t e n         werden.\n§ 1                                (4) Die Gleichstellung erfolgt durch widerrufliche\nGeltungsbereich                       Entscheidung des zuständigen Heimarbeitsaus-\nschusses (§ 4} nach Anhörung der Beteiligten. Sie\n(1} In Heimarbeit Beschäftigte sind                      ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und bedarf\na) die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1);                    der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde\n(§ 3 Abs. 1) und der Veröffentlichung im v\\Tortlaut\nb) die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2).           an der von der zuständigen Arbeitsbehörde be-\n(2) Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer                stimmten Stelle. Sie tritt am Tage nach der Ver-\nSchutzbedürfügk~it gerechtfertigt erscheint, gleich-        öffentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein anderer\ngestellt werden                                             Zeitpunkt bestimmt ist. Die Veröffentlichung kann\nunterbleiben, wenn die Gleichstellung nur be-\na) Personen, die in der Regel allein oder mit       stimmte einzelne Personen betrifft; in diesem Falle\nihren Familienangehörigen (§ 2 Abs. 5) jn       ist in der Gleichstellung der Zeitpunkt ihres !nkrdft-\neigener vVohnung oder selbstgewählter           tretens festzusetzen.\nBetriebsstätte eine sich in regelmäßigen\nArbeitsvorgängen wiederholende Arbeit              (5) Besteht ein Heimarbeitsausschuß für den Ge-\nim Auftrage eine,s anderen gegen Entgelt         werbezweig oder die Beschäftigungsart nicht, so ent-\nausüben, ohne daß ihre Tätigkeit als ge-         scheidet über die Gleichstellung die zuständige\nwerblich anzusehen oder daß der Auftrag-        Arbeitsbehörde nach Anhörung der Beteiligten. Die\ngeber     ein   Gewerbetreibender        oder   Entscheidung ergeht unter Mitwirkung der zustän-\nZwischenmeister (§ 2 Abs. 3) ist;               digen Gewerkschaften und Vereinigungen der Auf-\ntraggeber, soweit diese zur Mitwirkung bereit sind.\nb) Hausgewerbetreibende, die mit mehr als           Die Vorschriften des Absatzes 4 über die Veröffent-\nzwei fremden HiJfskräften (§ 2 Abs. 6)          lichung und das Inkrafttreten finden entsprechende\narbeiten;                                       Anwendung.\nc) andere im Lohnauftrag arbeitende Ge-                                        § 2\nwerbetreibende, die infolge ihrer wirt-                                 Begriffe\nschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche\nStellung wie Hausgewerbetrefbende ein-              (1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist,\nnehmen;                                          wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Woh-\nnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein\nd) Zwischenmeister (§ 2 Abs. 3).\noder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im\n(3) Di,e Gleichstellung erstreckt sich, wenn in ihr       Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischen-\nnicht,s anderes beistimmt i,st, auf die allgemeinen         meistern gewerblich arbeitet, jedoch die Verwertung\nSchutzvorschriften und die Vorschriften über die             der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittel-\nEntgeltregelung, den Entgeltschutz und die Aus-             bar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt.\nkunftspflicht über Entgelte (Dritt-er, Sechst,er, Sieben-    Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe\nter und Achter Abschnitt). Die Gleichstellung kann          selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als\nauf einzelne die,ser Vorschriften beschränkt oder            Heimarbeiter njcht beeinträchtigt.","192                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) Hausgewerbetreibendcr im Sinne dieses Ge-         Bedeutung das gesamte Bundesgebiet oder kommt\nsetzes i•st, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener        eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht zustande, so\n\\Vohnung oder Betricbsstä.tte) rrüt nicht mehr als        ist der Bundesminister für Arbeit zuständig.\nzwei fremden Hilfskräften (Absatz 6) im Auftrag              (2) Den Obersten Arbeitsbehörden der Länder\nvon Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern               und den von ihnen bestimmten Stellen obliegt die\nWaren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er       Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes. Die\nselbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch dje        Vorschriften des §' 139 b der Gewerbeordnung über\nVerwertung der Arbeitsergebrüsse dem unmittelbar          die .Aufsicht gelten für die Befugnisse der mit der\noder mittelbar auftragqebenden Gewerbetreibenden          Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes be-\nüberläßt. Beschafft der Hausgewerbetrefüende die          auftragten Stell~n auch hinsichtlich der Arbeits-\nRoh- und Hilfsstoffe selbst ·oder arbeitet er vorübei·-   stätten der in Heimarbeit Besd1äftigten entsprechend.\ngehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird\nhierdurch· seine Eigenschaft als Hausgewerbetrei~                                  § 4\nbender nicht beeinträchti:gt.                                             Heimarbeitsausschüsse\n(3) Zwischenmeister im Sinne dieses Ges-etzes i,st,\nwer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Ge-             (1) Die zuständige Arbeitsbehörde errichtet zur\nwerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbei-         Wahrnehmung der in den §§ 1, 9 bis 11 und 18 ge-\nter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.                nannten Aufgaben Heimarbeitsausschüsse für die\nGewerbezweige und Beschäfticungsarten, in denen\n(4) Die Eigenschaft als Heimarbeiter, Haus-           Heimarbeit in nennenswertem Umfang geleistet\ngewerbetreibender und Zwi,schenmei,ster ist auch         wird. Erfordern die unterschiedlichen Verhältnisse\n·dann gegeben, wenn Personen, Personenvereinigun-         innerhalb eines Gewerbezweiges gesonderte Rege-\ngen oder Körperschaften des privaten oder öffent-        lungen auf einzelnen Gebieten, so dnd. zu diesem\nlichen Rechts, welche die Herstellung, Bearbeitung       Zweck. jeweils besondere Heimarbeitsaussc.büsse zu\noder Verpackung von Waren nicht zum Zwecke der           errichten.\nGewinnerzielung betreiben, die Auftraggeber sind,\n(2) Der Heimarbeitsausschuß besteht aus je drei\n(5) Als Familienangehörige im Sinne dies~s Ge-        Beisitzern aus Kreisen der beteiligten Auftrag-\nsetzes gelten, wenn sie Mitglieder der häuslichen        geber und Beschäftigten und einem von der zu•\nGemeinschaft sind:                                       ständigen Arbeitsbehörde bestimmten Vorsitzen-\na) Personen, die mit. dem in H~imarbeit Be-       den. Weitere sachkundige Personen können zuge-\nschäftigten (§ 1 Abs. 1) oder nach § 1 Abs. 2  zogen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht.\nBuchstabe a Gleichgestellten oder deren           (3) Die Beschlüsse des Heimarbeitsausschusses\nEhegatten bis zum dritten Grade verwandt       werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei\noder verschwägert oder von ihnen an Kin-       der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zu•\ndes Statt angenommen sind;                     nächst der Stimme zu enthalten; kommt eine'Stim•\nb) Mündel, Pflegekinder und Fürsorgezög-          menmehrheit nicht zustande, so übt nach weiterer\nlinge des in Heimarbeit Besc.Iiäftigten oder   Beratung der Vorsitzende sein Stimmrecht aus.\nnach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten\noder deren Ehegatten;                                                    §5\nc) uneheliche Kinder eines in Heimarbeit Be-                             Beisitzer\nschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buch-            (1) Als Beisitzer werden von der zuständigen\nst.abe a Gleichgestellten oder deren. Ehe„\nArbeitsbehörde .geeJgnete Personen unter Berück-\ngatten oder eines ihrer A.bkömmlinge.          sichtigung der Gruppen der Beschäftigten (§ 1 Abs. 1\n(6) Fremde Hilfskraft im Sinne dieses Gesetzes         und 2) auf Grund von Vorschlägen der .zuständigen\nist, wer als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetrei-          Gewerkschaften und Vereinigungen der,·.Auftrag•\nbenden oder nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c            geber oder, soweit solche nicht bestehen oder keine\nGleichge,stellten inderenArbeitsstätte beschäftigt ist.  Vorschläge einreichen, auf Grund von Vorschlägen\nder Spitzenorganisationen für die Dauer von drei\nZweiter Abschnitt                        Jahren berufen. Soweit eine Spitzenorganisation\nkeine Vorschläge einreicht, werden die Beisitzer\nZuständige Arbeitsbehörde,                         dieser Seite nach Anhörung geeigneter Personen aus\nHeimarbeitsausschüsse                           den Kreisen der Beteiligten berufen.\n§3                               (2) Auf die Voraussetzungen für das Beisitzer-\nZuständige Arbeitsbehörde                  amt, die Besonderheiten für Beisitzer aus Kreisen\nder Auftraggeber und der Beschäftigten, die Ab-\n(1) Zuständige Arbeitsbehörde im Sinne dieses         lehnung des Beisitzeramtes und den Schutz der Be-\nGesetzes ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes.\nschäftigtenbeisitzer finden die für die Beisitzer der\nFür Angelegenheiten (§§ 1, 4, 5, 11, 19 und 22), die\nArbeitsgerichte geltenden Vorschriften mit den sich\nnach Umfang, Auswirkung oder Bedeutung den Zu-\naus Absatz 3 ergebenden Abweichungen ent-\n'ständigkeitsbereich mehrerer Länder umfassen,\nwird die Zuständigkeit durch die Obersten Arbeits-        sprechend Anwendung.\nbehörden der beteiligten Länder nach näherer Ver-            (3) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die\neinbarung gemeinsam im Einvernehmen mit dem               Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Vor·\nBundesminister für Arbeit wahrgenommen. Betrifft          aussetzung nachträglich fort oder verletzt ein Be\"i-\neine Angelegenheit nach Umfang, Auswirkung oder           sitzer gröblich seine Amtspflichten, so kann ihn dfe","Nr. 14 -- Tag der Aus.gabe: Bonn, den 21. März 1951                             193\nzuständige Arbeitsbehörde seines Amtes entheben.             (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\nUber die Berechtigung zur Ablehnung des Beisitzer-        nicht für neue Muster, die als Ein.zelstück.e erst aus-\namtes entscheidet die zuständige Arbeitsbehörde.          zuarbeiten sind.\n{4) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. Die                                  § 9\nBeisitzer erhalten eine angemessene Entschädigung\nEntgeltbelege\nfür den ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit\nerwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie              (1) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat\nErsatz der Fahrkosten entsprechend den für die Bei-      den Personen, welche die Arbeit entgegennehmen,\nsitzer bei den Arbeitsgerichten geltenden Vor-            auf seine Kosten Entgeltbücher für jeden Besdi.äf-\nschriften. Die Entschädigung und die erstattungs-         tigten (§ 1 Abs. 1 und 2) auszuhändigen. In die Ent--\nfähigen Fahrkosten setzt im Einzelfall der Vor-           geltbücher, die bei den Beschäftigten verbleiben,\nsitzende des Heimarbeitsausschusses fest.                 sind bei jeder Ausgabe und Abnahme von Arbeit\nihre Art und ihr Umfang, die Entgelte und die Tage\nder Ausgabe und der U:eferung einzutragen. Di.ese\nDritter Abschnitt                        Vorschrift gilt nicht für neue Muster, die als Einzel-\nstücke erst auszuarbeiten sind.\nAllgemeine Schutzvorschriften\n(2) An   Stelle von Entgeltbüchern (Absatz 1c)\n§ 6                            können auch Entgelt- oder Arbei.tszettel mit den zu\nListenführung                        einer ordnungsmäßigen Sammlung geeigneten Hef-\nten ausgegeben werden, falls die Oberste Arbeits-\nWer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat            behörde des Landes oder die von ihr bestimmte\njeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen      Stelle dieses nach Anhörung des Heimarbeitsaus-\ner sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in         schusses genehmigt hat.\nListen auszuweisen. Die Listen sind in den Aus-              (3) Die in Heimarbeit Beschäftigten p.aben für die\ngaberäumen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.          ordnungsmäßige Aufbewahrung der Entgeltbelege\nJe drei Abschriften sind halbjährlich der Obersten        zu sorgen. Sie haben sie den von der Obersten\nArbeitsbehörde des Landes oder der von ihr. be-           Arbeitsbehörde des Landes bestimmten Stellen auf\nstimmten Stelle einzusenden. Die Oberste Arbeits-         Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt auch\nbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte             für die Auftraggeber, in deren Händen sich die Ent-\nStelle• leitet je eine Abschrift der zuständigen Ge-      geltbelege befinden.\nwerkschaft und der zuständigen Vereinigung der\nAuftraggeber zu.\nVierter Abschnitt\n§ 7\nAnzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit                        Arbeitszeitschutz\n§ 10\nWer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäf-\ntigen will, hat dies der Obersten Arbeitsbehörde                        Schutz vor Zeitversäumnis\ndes Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mit-           Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat dafür\nzuteilen. Der Mitteilung sind zwei Abschriften bei-       zu sorgen, daß unnötige Zeitversäumnis bei der\nzufügen; § 6 Satz 4 gilt entsprechend.                    Ausgabe oder Abnahme vermieden wird. Die\nOberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von\n§ 8\nihr bestimmte Stelle kann im Benehmen mit dem\nEntgeltverzeichnisse                    Heimarbeitsausschuß die zur Vermeidung unnötiger\n(1) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in       Zeitversäumnis bei der Abfertigung erforderlichen\nden Räumen der Ausgabe und Abnahme Entgelt-               Maßnahmen anordnen. Bei Anordnungen gegenüber\nverzeichnisse und Nachweise über die sonstigen            einem einzelnen Auftraggeber kann die Beteiligung\nVertragsbedingungen offen auszulegen. Soweit              des Heimarbeitsausschusses unterbleiben.\nMusterbücher Verwendung finden, sind sie den                                        § 11\nEntgeltverzeichnissen beizufügen. Wird Heimarbeit\nden Beschäftigten in die Wohnung oder Betriebs-                         Verteilung der Heimarbeit\nstätte gebracht, so hat der Auftraggeber dafür zu             (1) Wer Heimarbeit an mehrere in Heimarbeit Be-\nsorgen, daß das Entgeltverzeichnis zur Einsicht-          schäftigte ausgibt, soll die Arbeitsmenge auf die\nnahme vorgelegt wird.\nBeschäftigten gleichmäßig unter Berücksichtigung\n(2) Die Entgeltverzeichnisse müssen die Entgelte       ihrer und ihrer Mitarbeiter Leistungsfähigkeit ver-\nfür jedes einzelne Arbeitsstück enthalten .. Die Preise    teilen.\nfür mitzuliefernde Roh- und Hilfsstoffe sind beson-\n(2) Der Heimarbeitsausschuß kann zur Beseitigung\nders auszuweisen. Können die Entgelte für das ein-        von Mißständen, die durch ungleichmäßige Ver-\nzelne Arbeitsstück nicht aufgeführt werden, so ist        teilung der Heimarbeit entstehen, für einzelne Ge-\neine zuverlässige und klare Berechnungsgrundlage\nwerbezweige oder Arten von Heimarbeit die\neinzutragen.\nArbeitsmenge festsetzen, die für einen bestimmten\n(3) Bei Vorliegen einer Entgeltregelung gemäß          Zeitraum auf einen Entgeltbeleg (§ 9) ausgegeben\nden §§ 17 bis 19 ist diese auszulegen. Hierbei ist für    werden darf. Die Arbeitsmenge ist so zu beme.ssen,\ndie Ubersichtlichkeit dadurch zu sorgen, daß nur der      daß sie durch eine vollwertige Arbeitskraft oh1w\nTeil der Entgeltregelung ausgelegt wird, der für die      Hilfskräfte in der für vergleichbare BetriebsarbeitPr\nBeschäftigten in Betracht kommt.                           üblichen Arbeitszeit bewältigt werden kann. Für","194                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\njugendliche Heimarbeiter ist eine Arbeitsmenge             Arbeitsschutzes durch die in Heimarbeit Beschäftig-\nfestzusetzen, die von vergleichbar~n jugendlichen          ten und ihre Auftraggeber erlassen.\nBetriebsarbeitern in der für sie üblichen Arbeits-             (2) Das Gewerbeaufsichtsamt kann für einzelne\nzeit bc~wältigt werden kann. Die Festsetzung erfolgt       Arbeitsstätten Verfügungen zur Durchführung des\ndurch widerrufliche Entscheidung nach Anhörung             Arbeitsschutzes treffen.\nder Beteiligten. Sie ist vom Vorsitzenden zu unter-\nschre.iben und bedarf der Zustimmung der zuständi-             (3) Gegen Verfügungen des Gewerbeaufsichts-\ngen Arbeitsbehörde und der Veröffentlichung im             anites ist innerhalb einer Frist von· zwei Wochen\nWort.laut an der von der zuständigen Arbeits-               Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig.\nbehörde bestimmten Stelle. Sie tritt am Tage nach            -(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\nder Veröffentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein      des Bundesrates Heimarbeit, die mit erheblichen Ge-\nanderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Vorschriften          fahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der\ndes § 8 Abs. 1 über die Auslegung und Vorlegung           Beschäftigten verbunden ist, durch Rechtsverord-\nvon Entgeltverzeichnissen gc~lten entsprechend.             nung verbieten.\n(3) Soweit für einzelne Gewerbezweige oder Arten                                    § 14\nvon Heimarbeit Bestimmung1:m nach Absatz 2 ge-                        Schutz der öffentlichen Gesundheit\ntroffen sind, darf an einen in Heimarbeit Beschäf-\nti9ten eine gröJ:Sere Menge nicht ausgegeben wer-              (1} Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\nden. Die Ausgabe einer größeren Menge ist zu-             des Bundesrates für einzelne Gewerbezweige oder\nlässi9, wenn Hilfskräfte (Familienangehörige oder          bestimmte Arten von Beschäftigungen oder Arbeits-\nfremde Hilfskräfte) zur Mitarbeit herangezogen            stätten Rechtsverordnungen zum Schutze der\nwerden. Für di.ese Hilfskräfte sind dann weitere           Offentlichkeit gegen gemeingefährliche und über-\nEntgeltbelege nach § 9 auszustellen.                      tragbare Krankheiten und gegen Gefahren, die beim\nVerkehr mit Arznei-, Heil- und' Betäubungsmitteln,\n(4) Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn . Giften, Lebens- und Genußmitteln sowie Bedarfs-\nnach Auskunft des Arbeitsamtes geeignete unbe- gegenständen entstehen könnnen, erlassen.\nschäftigte Heimarbeiter und Hausgewerbetr--eibende\nnicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden               (2) Die Polizeibehörde kann im Benehmen mit\nsind oder wenn besondere persönliche Verhältnisse dem Gewerbeaufsichtsamt und dem Gesundheitsamt\neines in Heimarbeit Beschäftigten es rechtfertigen,        für einz~lne Arbeitsstätten Verfügungen zur Durch-\nkann der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses führung des öffentlichen Gesundheitsschutzes im\neinem Auftraggeber die Ausgabe größerer Arbeits- Sinne des Absatzes 1 treffen, insbesondere zur Ver-\nmengen a.uf einen Entgeltbeleg gestatten. Die Er-          hütung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit,\nlaubnis kann jeweils nur für einen bestimmten Zeit- die sich bei der Herstellu,ng, Verarbeitung oder Ver-\nraum, der sechs Monate nicht überschreiten darf, er- packung von Lebens- und Genußmitteln ergeben.\nteilt werden.                                                  (3) Gegen Verfügungen der Polizeibehörde ist\ninnerhalb einer Frist yon zwei Wochen Beschwerde\nFünfter Abschnitt                          an    die vorgesetzte  Behörde    zulässig.\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\nGefahrenschutz                              des Bundesrates Heimarbeit, die mit erheblichen Ge-\n(Arb e i t s s c h·u t z und ö ff e n t 1 ich er         fahren für die öffentliche Gesundheit im Sinne des\nG e s u n d h e i t s s c h u t z)             Absatzes 1 · verbunden ist, durch Rechtsverordnung\n§ 12\nverbieten.\n§ 15\nGrundsätze des Gefahrenschutzes\nAnzeigepflicht\n(1) Die Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäf-\ntigten müssen so beschaffen, eingerichtet und ge-             Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung\nhalten sein und Heimarbeit muß so ausgeführt              des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten,\nwerden, daß, soweit es die Natur der Beschäftigung         hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizei-\ngestattet, keine Gefahren für Leben, Gesundheit            behörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit\noder Sittlichkeit der Beschäftigtep. und ihrer Mit-       Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.\narbeiter oder für die öffentliche Gesundheit im Sinne                                  § 16\ndes § 14 ·entstehen.                                                         Durc.b.führungspflicht\n(2) Werden von I.fausgewerbetieibenden oder                Zur Durchführung des Gefahrenschutzes erforder-\nGleichgestellten fremde Hilfskräfte beschäftigt, so        liche Maßr ahmen, die sich auf Räume oder Be-\ngelten auch die sonstigen Vorschriften über den Be-       triebseinrichtungen beziehen, hat derjenige auszu-\ntriebsschutz und die sich daraus ergebenden Ver-          führen, der die Räume oder Betriebseinrichtungen\npflichtungen des Arbeitgebers seinen Arbeitneh-           unterhält.\nmern gegenüber.\nSechster Abschnitt\n§ 13\nArbeitsschutz                                        E-n t g e l t r e g e l u n g\n§ 17\n(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\ndes Bundesrates für einzelne Gewerbezweige oder                       Tarifverträge, Entgeltregelungen\nbestimmte Arten von Beschäftigungen oder Arbeits-             (1) Als Tarifverträge gelten auch schriftliche Ver-\nstätten Rechtsverordnungen zur Durchführung des            einbarungen zwischen GBwerkschaften          einerseits","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1951                         195\nund Auftraggebern oder deren Vereinigungen              lage von Stückzeiten zu regeln. Ist dieses nicht\nandererseits über Inhalt, Abschluß oder Beendigung      möglich, so ·sinJ Zeitentgelte festzµsetzen, die der\nvon Vertragsverhältnissen der in Heimarbeit Be-        Stückentgeltberechnung im Einzelfall zugrunde\nschäftigten oder Gleichgestellten mit ihren Auftrag-    gelegt werden können.\ngebern.                                                                           § 21\n(2) Entgeltregelungen im Sinne dieses Gesetzes        Entgeltregelung für Zwischenmeister, Mithaftung\nsind Tarifverträge und bindende Festsetzungen                              des Auftraggebers\n(§ 19) sowie weitergeltende Tarifordnungen.\n(1) Fij.r Zwischenmeister, die nach § 1 Abs. 2\n§ 18                          Buchstabe d den in Heimarbeit Beschäftigten gleich-\ngestellt sind, können im Verhältnis zu ihren Auf-\nAufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem\ntraggebern durch Entgeltregelungen gemäß den\nGebiete der Entgeltregelung\n§§ 17 bis 19 Zuschläge festgelegt werden.\nDer Heimarbeitsausschuß hat die Aufgaben:               (2) Zahlt ein Auftraggeber an einen Zwischen-\na) auf das Zustandekommen von Tarifver-          meister ein Entgelt, von dem er weiß oder den\nträgen hinzuwirken;                           Umständen nach wissen muß, daß es zur Zahlung\nb) zur Vermeidung und Beendigung von Ge-         der in der Entgeltregelung festgelegten Entgelte an\nsamtstreitigkeiten zwischen den in § 17       die Beschäftigten nicht ausreicht, oder zahlt er an\nAbs. 1 genannten Parteien diesen auf An-      einen Zwischenmeister, dessen TJnzuverlässigkeit er\ntrag einer Partei Vorschläge für den Ab-      kennt oder kennen muß, so haftet er neben dem\nschluß· eines Tarifvertrages zu unterbreiten; Zwischenmeister für diese Entgelte.\nwird ein schriftlich abgefaßter Vorschlag\nvon allen Parteien durch Erklärung gegen-                               § 22\nüber dem Heimarbeitsausschuß ·angenom-        Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte\nmen, so hat er die Wirkung eines Tarif-          (1} Für fremde Hilfskräfte, die von Hausgewerbe-\nvertrages;                                    treipenden oder Gleichgestell~en beschäftigt wer-\nc) bindende Festsetzungen für Entgelte und       den, können Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt\nsonstige Vertragsbedingungen nach Maß-        werden. Voraussetzung ist, Goß die Entgelte der\ngabe des § 19 zu treffen.                     Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten durch\n§ 19                          eine Entgeltregelung (§§ 17 bis 19) festgelegt sind.\nDindende Festsetzungen                     (2) Für die Festsetzung gilt § 19 entsprechend\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle ·der Heimarbeits-\n(1) Bestehen Gewerkschaften oder Vereinigungen       ausschüsse Entgeltausschüsse für fremde Hilfskräfte\nder Auftraggeber für den Zuständigkeitsber~ich          der Heimarbeit treten.\neines Heimarbeitsausschusses nicht oder umfassen\n(3) Die Entgeltausschüsse werden im Bedarfsfalle\nsie nur eine Minderheit der Beteiligten, so kann\ndurch die zuständige Arbeitsbehörde errichtet. Für\nder Heimarbeitsausschuß nach Anhörung der Be-\nihre' Zusammensetzung und das Verfahren vor\nteiligten Entgelte und sonstige Vertragsbedingun-\nihnen gelten § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 entsprechend.\ngen mit bindender Wirkung hr alle Beteiligten fest-\nDie 'Beisitzer s'ind aus Kreisen der beteiligten Ar-\nsetzen, wenn Heimarbeit in nennenswertem Um-\nbeitnehmer einerseits sowie der Hausgewerbe-\nfange geleistet wird und unzulängliche Entgelte ge-\ntreibenden und Gleichgestellten andererseits auf\nzahlt werden.\nGrund von Vorschlägen der zuständigen Gewerk-\n(2) Die bindende Pestsetzung bedarf der Zustim-      schaften und Vereinigungen der Hausgewerbe-\nmung der zuständigen Arbeitsbehörde und der Ver-\ntreibenden oder Gleichgestellten, soweit solche\nöffentlichung im Wortlaut an der von der zustän-\nnicht bestehen oder keine Vorschläge einreichen,\ndigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle. Ihr persön-     nach Anhörung der Beteiligten jeweils zu berufen.\nlicher Geltungsbereich ist unter Berücksichtigung\nder Vorschriften des § 1 zt· bestimmen. Die bin-\ndende Festsetzung tritt am Tage nach der Veröf-                       Siebenter Abschnitt\nfentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein anderer\nZeitpunkt bestimmt ist. Sie hat die Wirkung eines                         Entgeltschutz\nallgemeinverbindlichen Tarifvertrages und ist in                                  § 2T\ndas beim Bundesminister für Arbeit geführte Tarif-                           Entgeltprüfung\nregister einzutragen.                     ·\n(3) Soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 sowie          (1) Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes hat\naus dem Fehlen der Vertragsparteien nicht etwas         für eine wirksame Uberwachung der Entgelte durch\nanderes ergibt, gelten für die bindende Festsetzung     Entgeltprüfer Sorge zu tragen.\ndie gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag        (2) Die Entgeltprüfer haben die lnnehaltung der\nsinngemäß.                                              Vorschriften des Dritten Abschnittes dieses Ge-\n(4) Der Heimarbeitsausschuß kann nach Anhörung       setzes und der gemäß den §§ 17 bis 19, 21 und 22\nder Beteiligten bindende Festsetzungen ändern oder      geregelten Entgelte zu überwachen sowie auf An-\naufheben, Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.      trag bei der Errechnung der Stückentgelte Berech-\nnungshilfe zu leisten.\n§ 20\n(3) Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann\nArt der Entgelte\ndie Aufgaben der Entgeltprüfer anderen Stellen\nDie EntgE~te für Heimarbeit sind in der Regel als    übertragen, insbesondere für Bezirke, in denen\nStück.entgelte, und zwar möglichc::t auf der Grund-     Heimarbeit nur in geringem Umfange geleistet wird.","196                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 24                          Beschäftigten, den er mindestens ein Jahr aus-\nAufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge          schließlich oder überwiegend beschäftigt hat, nur\nmit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen lösen,\nHat ein Auftraggeber oder Zwischenmeister            wenn der Beschäftigte seinen Lebensunterhalt über-\neinem in Heimarbeit Beschäftigten oder einem            wiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis bezieht.\nGleichgestellten ein Entgelt gezahlt, das niedriger     Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der zur\nist als das in einer Entgeltregelung gemäß den §§ 17     Lösung des Arbeitsverhältnisses eines vergleich-\nbis 19 festgesetzte, so kann ihn die Oberste Arbeits-    baren Betriebsarbeiters ohne Einhaltung der Kün-\nbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte            digungsfrist berechtigen würde.\nStelle auffordern, innerhalb einer in der Aufforde-\nrung festzusetzenden Frist den Minderbetrag nach-           (2) Für die \"Kündigungsfrist hat der Beschäftigte\nzuzahlen und den Zahlungsnachweis vorzulegen.            auch bei Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge\nAnspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von einem\n§ 25                          Zwölftel des Gesamtbetrages, den er in den der\nKlagebefugnis der Länder                   Kündigung vorausgehenden vierundzwanzig Wo-\nchen als Entgelt erhalten hat.\nDas Land, vertreten durch die Oberste Arbeits-\nbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, kann im         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\neigenen Namen den Anspruch auf Nachzahlung des           wenn ein Auftraggeber oder Zwischenmeister die\nMinderbetrages an den Berechtigten gerichtlich gel-      Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regel-\ntend machen. Das Urteil wirkt auch für und gegen        mäßig an einen Beschäftigten, auf den die Voraus-\nden in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleich-         setzungen des Absatzes 1 zutreffen, ausgegeben\ngestellten.                                              hat, um mindestens die Hälfte verringert, es sei\n§ 26                          denn, daß die Verringerung auf einer Festsetzung\ngemäß § 11 Abs. 2 beruht.\nEntgeltschutz für fremde Hilfskräfte\n(4) Teilt ein Auftraggeber einem Zwischenmeister,\n(1) Hat ein Hausgewerbetreibender oder Gleich-\nder überwiegend für ihn Arbeit weitergibt, eine\ngestellter einer fremden Hilfskraft ein Entgelt ge-\nkünftige Herabmiriderung der regelmäßig zu ver-\nzahlt, das niedriger ist als das durch Mindestarbeits-\nteilenden Arbeitsmenge nicht rechtzeitig mit, so\nbedingungen (§ 22) festgesetzte, so gelten cije Vor-\nkann dieser vom Auftraggeber Ersatz der durch\nschriften der §§ 24 und 25 über die Aufforderung\nEinhaltung der Kündigungsfristen (Absätze 1 bis 3)\nzur Nachzahlung der Minderbeträge und über die\nverursachten Aufwendungen insoweit verlangen,\nKlagebefugnis der Länder sinngemäß.\nals während der Kündigungsfrist die Beschäftigung\n(2) Das gleiche gilt, wenn ein Hausgewerbe-\nwegen des Verhaltens des Auftraggebers nicht\ntreibender oder Gleichgestellter eine fremde Hilfs-\nmöglich war.\nkraft nicht nach der einschlägigen tariflichen Rege-\nlung entlohnt. Voraussetzung ist, daß die Entgelte                       'Zehnter Abschnitt\ndes Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten                   Strafen, Ausgabeverbot\ndurch eine Entgeltregelung (§§ 17 bis 19) festgelegt                               § 30\nsind.\n§ 27\nObertretungen\nPfändungsschutz                         Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche\nFür das Entgelt, das den in Heimarbeit Beschäf-      :tvfork wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ntigten oder den Gleichgestellten gewährt wird,              a} einer Vorschrift über Listenführung (§ 6),\ngelten die Vorschriften über den Pfändungsschutz               Offenlegung der Entgeltverzeichnisse (§ 8),\nfür Vergütungen, die auf Grund eines Arbeits-                   Entgeltbeiege (§ 9) oder Auskunftspflicht über\noder Dienstverhältnisses geschuldet werden, ent-                Entgelte (§ 28} zuwiderhandelt;\nsprechend.                                                  b) einer Anordnung zum Schutze der Heim-\nAchter Abschnitt                               arbeiter vor Zeitversäumnis (§ 10) oder 'einer\nRegelung zur Verteilung der Heimarbeit (§ 11\nAuskunftspflicht über Entgelte                              Abs. 2} zuwiderhandelt;\n§ 28                               c) es unterläßt, die Verrichtung von Heimarbeit\nAuftraggeber, Zwischenmeister, Beschäftigte und              anzuzeigen, die anzeigepflichtig ist (§§ 7 und\nfremde Hilfskräfte haben den mit der Entgeltfest-               15);\nsetzung oder Entgeltprüfung beauftragten Stellen            d) als in Heimarbeit Beschäftigter oder Gleich-\nauf Verlangen Auskunft über alle die Entgelt_e be-              gestellter duldet, daß ein mitarbeitender Fa-\nrührenden Fragen zu erteilen und hierbei auch                   milienangehöriger einer zur Durchführung des\naußer den Entgeltbelegen (§ 9) Arbeitsstücke, Stoff-            Gefahrenschutzes für bestimmte Zweige der\nproben und sonstige Unterlagen für die Entgeltfest-             Heimarbeit oder für bestimmte Arten von Be-\nsetzung oder Entgeltprüfung vorzulegen. Die mit                 schäftigungen oder Arbeitsstätten erlassenen\nder Entgeltfestsetzung beauftragten Stellen können              Vorschrift (§§ 13, 14, 34 Abs. 2 Satz 2} oder\nErhebungen über Arbeitszeiten ff r einzelne Arbeits-            einer auf Grund des § 13 Abs. 2 oder des § 14\nstücke anstellen oder anstellen las8en.                         Abs. 2 getroffenen Verfügung zuwiderhandelt.\nNeunter Abschnitt                                                  § 31\nKündigung                                                    Vergehen\n§ 29                               (1) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche\n(1) Ein Auftraggeber oder Zwischenmeister kann       Mark wird bestraft, wer vorsätzlich und aus Ge-\ndas Beschäftigungsverhältnis eines in Heimarbeit         winnsucht oder in der Absicht, den in Heimarbeit","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1951                          197\nBeschäftigten Schaden zuzufügen, eine der in § 30       lässiig einem nach Absatz 1 ergangenen Verbot zu-\nBuchstaben a bis c bezeichneten Handlungen begeht.      widerhandelt. Der § 31 Abs. 4 findet entsprechend\nMit der gleichen Strafe wird bestraft, wer eine der     Anwendung.\nin § 30 Buchstaben a bis c bezeichneten Handlungen\nbegeht, obwohl er wegen einer gleichartigen Ver-                          Elfter Abschnitt\nfehlung in den letzten der Bestrafung vorausgehen~\nden fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.                     Schlußvorschriften\n(2) Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geld·                                  § 33\nstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig                   Ausführungsvorschriften\na) einer zur Durchführung des Gefahren-\nschutzes für bestimmte Zweige der Heim-         (1) Die Bunde,sregierung kann mit .Zustimmung\narbeit oder für bestimmte Arten von Be~      des Bundesrates und nach A.nhörung der Spitzen~\nschäftigungen oder Arbeitsstätten erlasse-   verbände der Gewerkschaften und der Vereinigun-\nnen Vorschrift (§§ 13, 14, 34 Abs. 2 Satz 2) gen der Arbeitgeber die zur Durchführung dieses\noder einer auf Grund des § 13 Abs. 2 oder    Ge·setzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlas-\ndes § 14 Abs. 2 getroffenen Verfügung        sen über\nzuwiderhandelt;                                     a) das Verfahren bei der Gleichstellung (§ 1\nb) der Aufforderung der Obersten Arbeits-                 Abs. 2 bis 5);\nbehörde des Landes oder der von ihr be-             b) die Errichtung von Heimarbeitsausschüssen\nstimmten Stelle zur Nachzahlung von Min-               und von Entgeltausschüssen für fremde\nderbeträgen (§ 24) wiederholt nicht nach-              Hilfskräfte der Heimarbeit und das Ver-\nkommt;                                                 fahren vor ihnen (§ § 4, 5, 11, 18 und 22);\nc) von der Obersten Arbeitsbehörde des Lan-\nc) Form,    Inhalt und Einsendung der Listen\ndes oder der von ihr bestimmten Stelle                 (§ 6);\nwiederholt zur Nachzahlung von Minder-\nbeträgen (§ 24) aufgefordert, diese nach-           d) Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung\nzahlt, jedoch weiter zu niedrige Entgelte              von Entgeltbe]egen (§ 9).\nzahlt.                                          (2) Der Bundesmini,ster für Arbeit kann mit Zu-\n(3) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer      stimmun,g des Bundesrate,s und nach Anhörung der\ndieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich oder      Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Ver-\nfahrlässig unlautere Handlungen gegenüber der           einigungen der Arbeitgeber allgemeine Verwal-\nObersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von         tungsvorschriften für die Durchführung dieses Ge-\nihr bestimmten Stelle begeht, um sich der Pflicht       setzes erlassen.\nzur Nachzahlung von Minderbeträgen (§ 24) zu ent-                                 § 34\nziehen.\n(4) Bei der Bemessung der Strafe ist das wirt-                             Inkrafttreten\nschaftliche Interesse des Täters an der Zuwider-           (1) Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\nhandlung, in den in Absatz 2 Buchstaben b und c         kündung, der § 33 am Tage nach der Verkündung\nund Absatz 3 genannten Fällen insbesondere die          in Kraft.\nHöhe der Minderbeträge zu berücksichtigen.                 (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\n§ 32                          das Gesetz .über die Heimarbeit in de-r' Fas,sung der\nBekanntmachung vom 30. Oktober 1939 (Reichs-\nVerbot der Ausgabe von Heimarbeit\ngesetzbl. I S. 2145) und die Verordnung zur Durch-\n(1) Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder       führung des Gesetzes über die Heimarbeit vom\ndie von ihr bestimmte Stelle kann einer Person,         30. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2152) außer\ndie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen         Kraft. Die auf Grund der bishe:i;-igen gesetzlichen\nVerstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes        Vorschriften zur Durchführung desGefahrenschutzes\noder des Gesetzes über die Heimarbeit in der Fas-       erlassenen Verordnungen bleiben mit der Maßgabe\nsung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1939            in Kraft, daß anstelle der in ihnen erwähnten Vor-\n(Reichsgesetzbl. I S. 2145) rechtskräftig verurteilt   schriften des Gesetzes über die Heima.rbeit in der\nworden ist, die Ausgabe oder Weitergabe von             Fassung vom 30. Oktober 1939 und des Haus-\nHeimarbeit verbieten.                                   arbeitgesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1923\n(2) Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder          (Reichsgesetzbl. S. 4721730) die entsprechenden\nGeldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-    Vorschriften dieses Gesetzes treten.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. März 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}