{"id":"bgbl1-1951-13-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":13,"date":"1951-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/13#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_13.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1950","law_date":"1951-03-14T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1951                          189\nrichtung des Beitrags die Differenz zwischen dem        der Höherversicherung nicht den Betrag von 75.-\nJahre des Ankaufs der Beitragsmarke uad dem             DM jährlich, so kann der Versicherungsträger die\nGeburtsjahr.                                            Rente in Jahresbeträgen auszahlen oder den Berecll-\n(2) Die Gewährung der Steigerungsbeträge nach        tigten mit dessen Zustimmung mit einem dem Werte\nAbsatz 1 ist nicht an die Erfüllung der Wartezeit       der ihm zustehenden Leistungen entsprechenden\nund an die Erhaltung der Anwartschaft in der            Kapital abfinden. Der Bundesarbeitsminister regelt\nRentenversicherung gebunden.                            die Berechnung des Kapitalwertes.\n(3) Vorschriften über die Kürzung oder das Ruhen\nvon Renten werden auf die Steigerungsbeträge nath\n§ 6\nAbsatz 1 nicht angewandt.\n(4) Bei der Bemessung der Zuschläge, die zur Er-        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nhöhung der Renten auf den Mindestbetrag erforder-       1951 in Kraft; jedoch können bis zum 31. Dezember\nlich sind, bleiben die Steigerungsbeträge nach Absatz   1951 noch Beiträge zur Höherversicherung für die\n1 außer Betracht.                                       Zeit vom 1. Juni 1949 bis zum 31. Dezember 1950\n(5) Hat ein Berechtigter nur Ansprüche aus der      nach den Vorschriften dieses Gesetzes nachentrichtet\nHöherversicherung und übersteigt die Leistung aus       werden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vörstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. März 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nVerordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks\nim Erntejahr 1950.\nVom 14. März 1951.\nAuf Grund     des § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur                               § 3\nRegelung der     Besteuerung des Kleinpflanzertabaks       Für jede angemeldete Pflanze dürfen höchstens\nim Erntejahr     1950 vom 2. März 1951 (Bundes-        70 g Tabak' zur Lohnverarbeitung oder zum Um-\ngesetzbl. I S.  158) wird folgendes verordnet:         tausch angenommen werden. Der Hersteller oder\ndie Sammelstelle hat die angenommene Menge auf\n§ 1\nder Anmeldebescheinigung oder der Steuerquittung\n(1) Kleinpflanzertabak darf nur zu feingeschnit-   zu vermerken und den Vermerk mit Datum, Unter•\ntenem Rauchtabak (Feinschnitt) oder zu anderem         schritt und Firmenstempel zu versehen.\nals feingeschnittenem Rauchtabak (Pfeifentabak)\nim Lohn verarbeitet werden. Entsprechendes gilt                                 § 4\nfür den Umtausch von Kleinpflanzertabak.\nDer Hersteller oder die Sammelstelle hat für den\n(2) Die Sammelstellen sind an eine feste Be-        angenommenen Tabak Rauchtabak zu liefern, der\ntriebsstätte gebunden. Der Lagerplatz für den Klein-   aus Kleinpflanzertabak hergestellt ist, und zwar in\npflanzertabak ist in der Betriebsanmeldung anzu-       einer Menge, deren Gewicht mindestens 75 vom\ngeben.                                                 Hundert und höchstens 90 vom Hundert des Ge-\n§ 2                          wichts des angenommenen Tabaks beträgt.\nDer Tabakkleinpflanzer hat bei der Ablieferung\nseines Tabaks zur Lohnverarbeitung oder zum Um-                                 § 5\ntausch dem Hersteller oder der Sammelstelle beim          Der Hersteller oder die Sammelstelle hat über\nAnbau bis zu 100 Pflanzen eine Bescheinigung über      den angenommenen Kleinpflanzertabak und den\ndie erfolgte Anmeldung, beim Anbau von mehr            gelieferten . Rauchtabak Anschreibungen zu führen.\nals 100 Pflanzen die Quittung ü her die bezahlte       Die Anschreibungen müssen enthalten den Tag der\nPflanzensteuer vorzulegen.                             Annahme des K;I~inpflanzertabaks, den Namen und"]}