{"id":"bgbl1-1951-13-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":13,"date":"1951-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/13#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_13.pdf#page=14","order":3,"title":"Gesetz über die Höherversicherung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten","law_date":"1951-03-14T00:00:00Z","page":188,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["188                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\ngleichartige gesetzliche Regelung trifft und die Ver-       (2) Die Ausgleichsabgabe ist an den Bund zu\npflichtungen übernimmt, die nach diesem Gesetz den       leisten und ausschließlich für Zwecke des Gesetzes\nLändern obliegen.                                        nach Artikel 131 des Grundgesetzes zu verwenden.\n§ 8\n§ 9\n(1) Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften           Das Gesetz findet keine Anwendung auf Gemein-\nder §§ 1 bis 4 ist eine Ausgleichsabgabe in Höhe         den (Gemeindeverbände) sowie auf sonstige Körper-\ndes Betrages zu zahlen, der für die freigewordene        schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nStelle bisher aufgewandt wurde oder bei neu-             Rechts, deren Haushalte weniger als fünf Beamten-\ngeschaffenen Stellen als durchschnittlicher Besol-       und Angestelltenstellen ausweisen.\ndungsaufwand vorgesehen ist. Die Zahlungsver-\npflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt der Zuwider-                            Artikel II\nhandlung und endet mit der Beseitigung des gesetz-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nwidrigen Zustandes.                                      in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. März 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nGesetz\nüber die Höherversicherung in den Rentenversicherungen\nder Arbeiter und der Angestellten.\nVom 14. März 1951.\nDer Bundestag     hat das     folgende  Gesetz be-                              § 4\nschlossen:                                                 Beiträge zur Höherversicherung, die zu Unrecht\n§ 1                            entrichtet worden sind, werden bei der Feststellung\nIn § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Anpassung       der Leistung aus der Höherversicherung erstattet.\nvon Leistungen der Sozialversicherung an das ver-\nänderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finan-                                 § 5\nzielle Sidlerstellung. (Sozialversicherungs-Anpas-          (1) Der jährliche Steigerungsbetrag der Invaliden-\nsungsgesetz vom 17. Juni 1949 - WiGBl. 1949              rente oder des Ruhegeldes ist für jeden gemäß § 2\nS. 99 -) werden die Worte „ und die freiwillige          entrichteten Beitrag\nHöherversicherung\" gestrichen.                           200/o des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter bis\nzum 30. Jahre,\n§ 2                            180/o des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter\nZu jedem Beitrag für die Pflichtversicherung,                vom 31. bis zum 35. Jahre,\nSelbstversicherung oder Weiterversicherung kann          160/o des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter\nein Beitrag der Klassen I bis XII (§ 8 Abs. 2 des               vom 36. bis zum 40. Jahre,\nSozialversicherungs-Anpassungsgesetzes) für die          140/o des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter\nHöherversicherung entrichtet werden. Die Beitrags-              vom 41. bis zum 45. Jahre,\nklasse kann frei gewählt werden.                         120/o des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter\nvom 46. bis zum 50. Jahre,\n§ 3                             110/o des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter\nFür die Höherversicherung sind besondere Bei-                vom 51. bis zum 55. Jahre,\ntragsmarken mit aufgedruckten Buchstaben \"HVu            100/o des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter\nund dem Kalenderjahr des Ankaufs der Beitrags-                  vom 56. bis zum 65. Jahre\nmarke zu verwenden.                                      entridltet worden ist. Hierbei gilt als Alter bei Eni-"]}